BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSVII ZB 5/03 vom24. Juli 2003in dem Rechtsbeschwerdeverfahren - 2 -Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. Juli 2003 durch den Vor-sitzenden Richter Dr. Dressler und die Richter Prof. Dr. Thode, Dr. Kuffer,Prof. Dr. Kniffka und Baunerbeschlossen:Auf die Rechtsbeschwerde des Klägers wird der Beschluß desLandgerichts München I (Einzelrichter) vom 5. Februar 2003 auf-gehoben. Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch überdie Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Beschwer-degericht (Einzelrichter) zurückverwiesen.Gerichtskosten für das Rechtsbeschwerdeverfahren werden nichterhoben.Gründe: I.Der Kläger hat am 30. September 2002 vor dem Amtsgericht M. (163 C 30288/02) Klage erhoben mit dem Antrag, die Zwangsvollstreckung auseinem Vollstreckungsbescheid vom 29. Mai 2002 der Beklagten über "Hand-werkerleistungen gem. Nelkenstr. H. Rechnung vom 6.10.01" für unzu-lässig zu erklären.Der Prozeßbevollmächtigte des Klägers hat dazu ausgeführt, daß er ge-gen die Forderung bereits am 25. Februar 2002 die Aufrechnung im Ausgangs-verfahren des Amtsgerichts M. (244 C 24964/02) erklärt habe, in dem er - 3 -Einspruch gegen den Vollstreckungsbescheid eingelegt, diesen aber wiederzurückgenommen habe.Die Parteien haben die Hauptsache für erledigt erklärt. Das Amtsgerichthat dem Kläger mit Beschluß vom 13. Dezember 2002 die Kosten des Rechts-streits auferlegt. Die sofortige Beschwerde des Klägers hat der Einzelrichter desLandgerichts M. am 5. Februar 2002 zurückgewiesen.Er hat die Rechtsbeschwerde aus nicht mitgeteilten Gründen zugelas-sen.II.Die fristgerecht eingelegte Rechtsbeschwerde führt zur Aufhebung derangefochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an den Ein-zelrichter des Beschwerdegerichts.1. Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 574 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 ZPOstatthaft. Ihre Zulassung ist nicht deshalb unwirksam, weil der Einzelrichter ent-gegen § 568 Satz 2 Nr. 2 ZPO anstelle des Kollegiums entschieden und damitgegen das Verfassungsgebot des gesetzlichen Richters verstoßen hat.2. Die angefochtene Einzelrichterentscheidung unterliegt indes der Auf-hebung, weil sie unter Verletzung des Verfassungsgebots des gesetzlichenRichters ergangen ist. Der Einzelrichter durfte nicht selbst entscheiden, sondernhätte das Verfahren gemäß § 568 Satz 2 Nr. 2 ZPO der mit drei Richtern be-setzten Kammer übertragen müssen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 13. März 2003- IX ZB 134/02, NJW 2003, 1254 = MDR 2003, 588; vom 10. April 2003 - VII ZB17/02, zur Veröffentlichung vorgesehen, in Juris dokumentiert). - 4 -3. Die Aufhebung führt zur Zurückverweisung der Sache an den Einzel-richter, der den angefochtenen Beschluß erlassen hat.Wegen der durch die Rechtsbeschwerde angefallenen Gerichtskostenmacht der Senat von der Möglichkeit des § 8 GKG Gebrauch.DresslerThodeKufferKniffkaBauner
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