BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSV ZB 5/03 vom6. März 2003in der Abschiebehaftsache - 2 -Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 6. März 2003 durch dieRichter Tropf, Prof. Dr. Krüger, Dr. Klein, Dr. Gaier und Dr. Schmidt-Räntschbeschlossen:Die außerordentliche Beschwerde gegen den Beschluß des6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Braunschweig vom10. Januar 2003 wird auf Kosten der Beschwerdeführer als unzu-lässig verworfen.Gründe: Die außerordentliche Beschwerde ist nicht zulässig.Eine außerordentliche Beschwerde ist nur ausnahmsweise im Fall einergreifbaren Gesetzeswidrigkeit eröffnet. Diese - auf wirkliche Ausnahmsfällekrassen Unrechts beschränkte - Voraussetzung ist nur dann gegeben, wenndie angefochtene Entscheidung mit der geltenden Rechtsordnung schlechthinunvereinbar ist, weil sie jeder rechtlichen Grundlage entbehrt und dem Gesetzinhaltlich fremd ist. Solche Umstände liegen nicht vor. - 3 -Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 14 Abs. 3, 15 Abs. 1 FreihEntzG.Tropf Krüger Klein Gaier Schmidt-Räntsch
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