BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VI ZB 5/06 vom 23. Januar 2007 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO 247 233 Fc Wird einem Rechtsanwalt der Entwurf der Berufungsbegr374ndung vorgelegt, hat er sp344testens dann die Fristennotierung eigenst344ndig zu pr374fen. BGH, Beschluss vom 23. Januar 2007 - VI ZB 5/06 - OLG Hamm LG Bochum - 2 - Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. Januar 2007 durch die Vizepr344sidentin Dr. M374ller und die Richter Dr. Greiner, Wellner, Pauge und St366hr beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 26. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 2. Januar 2006 wird auf Kos-ten der Beklagten als unzul344ssig verworfen. Gegenstandswert: 8.000 200 Gr374nde: I. Die Kl344gerin macht wegen eines Behandlungsfehlers Schadensersatz-anspr374che gegen die Beklagte geltend. 1 Das Landgericht hat die Beklagte durch Urteil vom 14. September 2005, zugestellt am 29. September 2005, zur Zahlung von 6.000 200 Schmerzensgeld verurteilt und dem Feststellungsantrag der Kl344gerin stattgegeben. Gegen die-ses Urteil hat die Beklagte mit einem am selben Tag beim Oberlandesgericht eingegangenen Schriftsatz vom 31. Oktober 2005 (Montag) Berufung eingelegt. Da die Berufung zun344chst nicht begr374ndet worden ist, hat das Oberlandesge-richt mit Verf374gung vom 6. Dezember 2005 darauf hingewiesen, dass es beab- 2 - 3 - sichtige, die Berufung gem344337 247 522 Abs. 1 ZPO zu verwerfen. Durch Schriftsatz vom 6. Dezember 2005 ist die Berufung begr374ndet und Wiedereinsetzung hin-sichtlich der vers344umten Berufungsbegr374ndungsfrist beantragt worden. 3 Die Beklagte hat hinsichtlich des Wiedereinsetzungsantrags ausgef374hrt, das am 29. September 2005 zugestellte Urteil sei mit einem entsprechenden Eingangsstempel versehen worden. Die zust344ndige Angestellte - Frau W. - ha-be die Berufungsfrist mit einer Vorfrist zum 24. Oktober 2005 und einer Ablauf-frist zum 31. Oktober 2005 sowie die Begr374ndungsfrist mit Vorfrist zum 22. November 2005 und Ablauffrist zum 29. November 2005 im Fristenkalender notiert und die entsprechenden Fristen auf dem Urteil handschriftlich vermerkt. Sodann sei eine entsprechende Kontrolle durch Rechtsanwalt H. erfolgt und die Akte mit dem Urteil zur weiteren Bearbeitung der erstinstanzlich t344tig gewese-nen Rechtsanw344ltin Dr. J. vorgelegt worden. Diese habe ebenfalls festgestellt, dass die Fristen ordnungsgem344337 notiert worden seien. Nachdem am 31. Oktober 2005 die Haftpflichtversicherung der Beklagten die Weisung erteilt habe, gegen das Urteil Berufung einzulegen, habe Rechts-anw344ltin Dr. J. die Berufungsschrift veranlasst. Entsprechend einer internen Absprache habe sie sodann die Akte an ihren Kollegen Rechtsanwalt Dr. R. zur weiteren Bearbeitung im Rahmen des Berufungsverfahrens weitergeleitet. Die-ser habe durch seine Sekret344rin - Frau B. - eine Berufungsakte anlegen lassen, was diese am 7. November 2005 erledigt habe. Dabei habe sie das erstinstanz-liche Urteil kopiert und in die zweitinstanzliche Handakte gelegt. Eine eigene Frist374bertragung im Sekretariat des nunmehr t344tigen Rechtsanwalts sei aber unterblieben. Dies sei Rechtsanwalt Dr. R. nicht aufgefallen, weil das Urteil be-reits entsprechende handschriftliche Notizen aufgewiesen habe. 4 - 4 - Rechtsanwalt R. habe einen Entwurf der Begr374ndung gefertigt, der am 4. November 2005 geschrieben worden sei. Eine endg374ltige 334berarbeitung ha-be erst zu einem sp344teren Zeitpunkt erfolgen sollen, weil es andere dringlichere Mandate gegeben habe. Die Akte sei dann weder zur Vorfrist noch zum Fristab-lauf vorgelegt worden. Rechtsanwalt R. habe dies erst am 2. Dezember 2005 festgestellt, als er die Akte routinem344337ig habe fertig stellen wollen. 5 Die Beklagte m374sse sich die Fristvers344umung nicht zurechnen lassen. Diese sei auf das Fehlverhalten zweier ausgebildeter und mehrj344hrig t344tiger Rechtsanwaltsfachangestellten zur374ckzuf374hren. Es bestehe die generelle An-weisung, die Fristen im Kalender des erstinstanzlich t344tig gewesenen Sachbe-arbeiters erst zu streichen, wenn durch eine R374ckmeldung aus dem Sekretariat des zweitinstanzlich t344tigen Anwaltes sicher sei, dass dort die Fristen notiert seien. Zu einer solchen R374ckmeldung sei es nicht gekommen. Frau W. habe die bei ihr notierten Fristen 374bersehen und auch bei Fristablauf nicht im Sekre-tariat von Rechtsanwalt Dr. R. angerufen, um nachzufragen, ob die Fristen er-ledigt seien. Frau W. sei eine sehr qualifizierte Fachkraft, die schon seit l344nge-rer Zeit ein Vorzimmer leite und 374beraus ordentlich und korrekt arbeite. 6 Das Oberlandesgericht hat den Wiedereinsetzungsantrag zur374ckgewie-sen. Es sei nicht hinreichend glaubhaft gemacht worden, dass im B374ro der Pro-zessvertreter der Beklagten die Fristenkontrolle ordnungsgem344337 gesichert oder organisiert sei. Es l344gen nicht nur mehrere deutliche Fehler einer einzigen An-gestellten vor, sondern beide Angestellte der eingeschalteten Rechtsanw344lte h344tten in nicht unerheblicher Weise fehlerhaft und entgegen den behaupteten hausinternen Anweisungen gehandelt. Dies lasse darauf schlie337en, dass die Organisation entweder nicht ausreichend verst344ndlich und eindeutig gestaltet sei oder nicht hinreichend 374berwacht werde. 7 - 5 - Zudem habe der geschriebene Entwurf der Berufungsbegr374ndung dem sachbearbeitenden Rechtsanwalt rechtzeitig vor Ablauf der Frist vorgelegen. Deshalb habe ihm die Fristensicherung wieder selbst oblegen, weil er die Sa-che im Zusammenhang mit der Frist bearbeitet habe. 8 II. Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (247247 574 Abs. 1 i.V.m. 247247 522 Abs. 1 Satz 4, 238 Abs. 2 ZPO), aber unzul344ssig. Die Voraussetzungen des 247 574 Abs. 2 ZPO sind nicht erf374llt. Die Rechtssache wirft weder entscheidungserheb-liche Fragen von grunds344tzlicher Bedeutung oder zur Fortbildung des Rechts auf noch erfordert sie die Zulassung zur Sicherung einer einheitlichen Recht-sprechung. 9 1. Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde hat das Berufungs-gericht der Beklagten die beantragte Wiedereinsetzung zu Recht versagt, weil die Vers344umung der Frist zur Berufungsbegr374ndung auf einem Verschulden ihres zweitinstanzlichen Prozessbevollm344chtigten beruht und dies der Beklag-ten nach 247 85 Abs. 2 ZPO zuzurechnen ist. Es ist nicht zu beanstanden, dass das Berufungsgericht ein solches Verschulden angenommen hat, weil der die Berufungsbegr374ndung bearbeitende Rechtsanwalt die Fristensicherung nicht selbst 374berpr374ft hat, obgleich ihm der Entwurf der Berufungsbegr374ndung recht-zeitig vor Ablauf der Frist vorgelegt worden ist. 10 a) Nach der st344ndigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hat ein Rechtsanwalt den Ablauf von Rechtsmittelbegr374ndungsfristen zwar nicht bei jeder Vorlage der Handakten, aber dann eigenverantwortlich zu pr374fen, wenn ihm die Sache im Zusammenhang mit einer fristgebundenen Prozesshandlung, 11 - 6 - insbesondere zu deren Bearbeitung, vorgelegt wird. F374r die Berufungsbegr374n-dungsfrist ist ihm das seit Inkrafttreten des Zivilprozessreformgesetzes schon ab der Zustellung des Urteils m366glich und zumutbar, weil der Ablauf der Be-gr374ndungsfrist nicht mehr vom Zeitpunkt der Berufungseinlegung abh344ngt, son-dern nach 247 520 Abs. 2 Satz 1 ZPO zwei Monate ab Zustellung des vollst344ndig abgefassten Urteils betr344gt (vgl. Senatsbeschl374sse vom 5. November 2002 - VI ZB 40/02 - NJW 2003, 437; vom 5. M344rz 2002 - VI ZR 286/01 - VersR 2002, 637; vom 14. Januar 1997 - VI ZB 24/96 - VersR 1997, 598, jeweils m.w.N.; BGH, Beschl374sse vom 1. Dezember 2004 - XII ZB 164/03 - FamRZ 2005, 435; vom 21. April 2004 - XII ZB 243/03 - FamRZ 2004, 1183; vom 11. Februar 2004 - XII ZB 263/03 - FamRZ 2004, 696). Diese Verpflichtung zu einer eigenst344ndigen Pr374fung besteht unabh344ngig davon, ob sich der Prozess-bevollm344chtigte sogleich zur Bearbeitung der Sache entschlie337t oder - wie hier - die (weitere) Bearbeitung vorerst zur374ckstellt (vgl. Senatsbeschluss vom 14. Januar 1997 - VI ZB 24/96 - aaO; BGH, Beschluss vom 29. April 1998 - XII ZB 140/95 - NJW-RR 1998, 1526). Es ist auch nicht erforderlich, dass dem Anwalt zugleich die Akten vorgelegt werden. Soweit in Entscheidungen des Bundesgerichtshofs auf die Vorlage der Akten abgehoben wird, geschieht dies nicht, um zwischen den "Akten" und der "Sache" zu unterscheiden, sondern um sachgerecht dahin zu differenzieren, ob die Akten zur Vorlage der fristwahren-den Prozesshandlung oder aus sonstigen Gr374nden vorgelegt worden sind (vgl. Senatsbeschl374sse vom 5. M344rz 2002 - VI ZR 286/01 - aaO; vom 19. Februar 1991 - VI ZB 2/91 - VersR 1991, 1269; BGH, Beschluss vom 6. Juli 1994 - VIII ZB 12/94 - VersR 1995, 238). Zu der notwendigen Nachpr374fung geh366rt auch die Kontrolle des B374rovermerks in den Handakten 374ber die Eintragung der Frist im Fristenkalender (vgl. BGH, Beschluss vom 14. Oktober 1987 - VIII ZB 16/87 - VersR 1988, 414). - 7 - b) Nach diesen Grunds344tzen h344tte der die Beklagte in der zweiten In-stanz vertretende Prozessbevollm344chtigte jedenfalls nach Wiedervorlage des von ihm diktierten und zwischenzeitlich geschriebenen Entwurfs der Berufungs-begr374ndung anhand der Handakten 374berpr374fen m374ssen, ob ein Erledigungs-vermerk hinsichtlich der Fristeneintragung erfolgt ist. H344tte er dies getan, h344tte ihm auffallen m374ssen, dass zwar eine Kopie des erstinstanzlichen Urteils mit dem Erledigungsvermerk des erstinstanzlich t344tigen B374ros hinsichtlich der Fris-tennotierung vorlag, jedoch ein entsprechender Vermerk seines eigenen B374ros nicht aus den Handakten ersichtlich war. W344re er den sich daraus ergebenden Zweifeln an einer ordnungsgem344337en Notierung der Berufungsbegr374ndungsfrist nachgegangen, h344tte er das Fehlen der Eintragung im Fristenkalender ent-deckt, so dass die Vers344umung der Frist vermieden worden w344re. Da der zweitinstanzliche Rechtsanwalt der Beklagten eine solche Pr374fung nicht vorge-nommen, sondern den Entwurf der Berufungsbegr374ndung nach Vorlage durch sein B374ro wegen anderer vordringlicher Arbeiten zun344chst nicht weiter bearbei-tet hat, hat er mithin nicht alles ihm Zumutbare getan und veranlasst, damit die Frist zur Begr374ndung des Rechtsmittels gewahrt wird. Daher hat das Oberlan-desgericht zu Recht ein Verschulden angenommen. 12 2. Im Hinblick darauf kommt es nicht mehr darauf an, ob das Oberlan-desgericht zu Recht aus einer Reihe von Fehlern mehrerer Mitarbeiter den Schluss gezogen hat, dass die Organisation im Anwaltsb374ro entweder nicht ausreichend verst344ndlich und eindeutig gestaltet gewesen oder nicht hinrei-chend 374berwacht worden sei (vgl. dazu Senatsbeschluss vom 27. M344rz 2001 - VI ZB 7/01 - VersR 2001, 1133, 1134; BGH, Beschl374sse vom 19. Juni 1996 - XII ZR 279/95 - FamRZ 1996, 1469; vom 20. Dezember 1984 - III ZB 37/84 - VersR 1985, 270). Eine Rechtsfortbildung zu der von der Rechtsbeschwerde aufgeworfenen Frage, wann eine auff344llige H344ufung von M344ngeln bei der Wah-rung einer Rechtsmittelbegr374ndungsfrist anzunehmen ist, ist nicht geboten, weil 13 - 8 - der angefochtene Beschluss - wie ausgef374hrt - schon aus anderen Gr374nden einer 334berpr374fung stand h344lt. 14 3. Die Kostenentscheidung beruht auf 247 97 Abs. 1 ZPO. M374ller Greiner Wellner Pauge St366hr Vorinstanzen: LG Bochum, Entscheidung vom 14.09.2005 - 6 O 306/04 - OLG Hamm, Entscheidung vom 02.01.2006 - 26 U 156/05 -
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