BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IV ZB 5/08 vom 2. Juli 2008 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO 247247 178 Abs. 1 Nr. 2, 180 Zur Gesch344ftsraumeigenschaft im Sinne der Zustellungsvorschriften der 247247 178 Abs. 1 Nr. 2, 180 ZPO nach Inhaftierung des Gesch344ftsf374hrers einer GmbH. BGH, Beschluss vom 2. Juli 2008 - IV ZB 5/08 - LG D374sseldorf AG Neuss - 2 - Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Terno, die Richter Seiffert, Wendt, die Richterin Dr. Kessal-Wulf und den Richter Felsch am 2. Juli 2008 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 20. Zivil-kammer des Landgerichts D374sseldorf vom 4. Januar 2008 wird auf Kosten der Beklagten verworfen. Streitwert: 825,14 200 Gr374nde: I. Die erstinstanzlich anwaltlich nicht vertretene beklagte GmbH ist vom Amtsgericht zur Zahlung von 825,14 200 verurteilt worden. Gegen das ausweislich der Zustellungsurkunde am 6. August 2007 durch Einlegung in den zu ihrem Gesch344ftsraum geh366renden Briefkasten zugestellten Ur-teil hat ihr danach beauftragter Prozessbevollm344chtigter am 30. Novem-ber 2007 Berufung eingelegt. Zur Begr374ndung der zugleich wegen Ver-s344umung der Frist zur Einlegung der Berufung beantragten Wiederein-setzung in den vorigen Stand hat sie darauf verwiesen, dass ihr Ge-sch344ftsf374hrer vom 14. Juni bis 26. November 2007 in Untersuchungshaft gewesen sei und sie deswegen nicht f374r eine regelm344337ige Leerung des Briefkastens habe sorgen k366nnen. 1 - 3 - 2 Das Landgericht hat den Wiedereinsetzungsantrag zur374ckgewie-sen und die Berufung als unzul344ssig verworfen. Die Beklagte sei als ein am Wirtschaftsleben beteiligtes Unternehmen gehalten gewesen, f374r die Leerung des Briefkastens Vorsorge zu treffen, zumal sie mit einer Ent-scheidung des Gerichts habe rechnen m374ssen. Sie habe nicht einmal ansatzweise dargelegt, welche Anstrengungen sie diesbez374glich unter-nommen habe. Mit ihrer Rechtsbeschwerde begehrt die Beklagte die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und Zur374ckverweisung der Sache an das Berufungsgericht. 3 II. Die gem344337 247247 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 522 Abs. 2 Satz 4 ZPO statthafte und rechtzeitig erhobene Rechtsbeschwerde ist unzul344ssig, da die Zulassungsvoraussetzungen des 247 574 Abs. 2 ZPO nicht gegeben sind. Entgegen der Ansicht der Beklagten kommt der Rechtssache weder grunds344tzliche Bedeutung zu (247 574 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO) noch er-fordert die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung unter Diver-genzgesichtspunkten eine Entscheidung des Beschwerdegerichts (247 574 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Alt. 2 ZPO). 4 1. Die Beschwerde misst der Frage grunds344tzliche Bedeutung zu, ob die Inhaftierung des Gesch344ftsf374hrers einer GmbH dazu f374hrt, dass deren R344umlichkeiten die Eigenschaft als Gesch344ftsr344ume im Sinne der Zustellungsvorschriften der 247247 178 Abs. 1 Nr. 2, 180 ZPO verlieren ent-sprechend den f374r die Inhaftierung eines Wohnungsinhabers und seine Wohnung von der Rechtsprechung und Lehre entwickelten Grunds344tzen. 5 - 4 - 6 a) Grundsatzbedeutung hat eine Rechtssache indes nur, wenn sie eine entscheidungserhebliche, kl344rungsbed374rftige und kl344rungsf344hige Rechtsfrage aufwirft, die sich in einer unbestimmten Vielzahl von F344llen stellen kann und deshalb das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts ber374hrt (BGHZ 154, 288, 291 und st344ndig). Diese Voraussetzungen hat die Be-schwerde mit ihrer Fragestellung nicht darlegen k366nnen. Insoweit fehlt es bereits an den notwendigen Ausf374hrungen, aus welchen Gr374nden, in welchem Umfang und von welcher Seite die betreffende Rechtsfrage umstritten ist (vgl. BGH aaO). b) Der von ihr allein in Bezug genommene Beschluss des Oberlan-desgerichts D374sseldorf vom 13. Februar 1998 (7 W 6/98 - OLGR D374ssel-dorf 1998, 273 f. = juris Tz. 5) gibt daf374r nichts her. Er befasst sich ins-besondere nicht damit, inwieweit die Anerkennung einer R344umlichkeit als Gesch344ftslokal einer GmbH voraussetzt, dass - wie die Beschwerde an-nehmen m366chte - ihr Gesch344ftsf374hrer dort auch (stets) erreichbar sein muss. Vielmehr ist darin lediglich in 334bereinstimmung mit der einhelligen Auffassung ausgef374hrt, dass ein besonderes Gesch344ftslokal vorhanden ist, wenn ein daf374r bestimmter Raum - und sei er auch nur zeitweilig be-setzt - gesch344ftlicher T344tigkeit dient und damit die GmbH dort erreichbar ist (OLG D374sseldorf aaO; vgl. ferner nur BGH, Urteil vom 19. M344rz 1998 - VII ZR 172/97 - VersR 1999, 381 f.; M374nchKomm-ZPO/H344ublein, 3. Aufl. 247 178 Rdn. 21; Z366ller/St366ber, 26. Aufl. 247 178 Rdn. 15, jeweils m.w.N.). Welcher Einfluss allein der zwischenzeitigen Inhaftierung eines Gesch344ftsf374hrers auf die bis dahin von seiner Gesellschaft benutzten Gesch344ftsr344ume als Gesch344ftslokal im Sinne der Zustellungsvorschriften zukommen kann, wird vom Oberlandesgericht D374sseldorf und auch sonst - soweit ersichtlich - nicht behandelt. Diese Fragestellung d374rfte auch ei- 7 - 5 - ner n344heren abstrakt-generellen Beantwortung kaum zug344nglich sein. Sie betrifft eine weitgehend vom Tatrichter anhand der Einzelfallumst344n-de vorzunehmende Abkl344rung nach den vorgenannten in Rechtspre-chung und Rechtslehre nicht umstrittenen Voraussetzungen f374r ein Ge-sch344ftslokal. Die von der Beschwerde herangezogenen Grunds344tze zur Aufhe-bung der Wohnungseigenschaft, wenn der Wohnungsinhaber in Untersu-chungshaft genommen wird (vgl. nur M374nchKomm-ZPO/H344ublein aaO Rdn. 8 m.N.), betreffen eine nicht vergleichbare Fallgestaltung. Der Ver-lust der Wohnungseigenschaft ist Folge einer Verlagerung des r344umli-chen Lebensmittelpunktes an einen anderen Ort (so bereits BGH, Urteil vom 24. November 1977 - II ZR 1/76 - NJW 1978, 1858 f. und st344ndig; vgl. M374nchKomm-ZPO/H344ublein aaO Rdn. 6 ff. m.w.N.), die mit dem Haftantritt - je nach Dauer - verbunden sein kann. Die Inhaftierung eines Gesch344ftsf374hrers allein kann indes eine Verlagerung des Gesch344ftsortes seiner Gesellschaft nicht bewirken. 8 Dass hier die Beklagte ihre Gesch344ftst344tigkeit in den von ihr bis zur Verhaftung ihres Gesch344ftsf374hrers genutzten R344umen vollst344ndig eingestellt oder sie gar an einen anderen Ort verlagert haben k366nnte, um sie nach dessen Entlassung an alter Stelle wieder aufzunehmen, wird zudem nicht einmal von ihr selbst behauptet; daf374r besteht auch sonst kein Anhalt. 9 Mit der von der Beschwerde aufgeworfenen Frage ist mithin ein Zulassungsgrund insgesamt nicht dargetan. 10 - 6 - 11 2. Die Annahme des BG, die Beklagte habe f374r eine Leerung des Briefkastens Vorsorge treffen m374ssen, begr374ndet keine Divergenzzulas-sung. Vorkehrungen zu Fristwahrungen werden grunds344tzlich auch ver-langt, wenn die Abwesenheit nicht vorhersehbar war. Das gilt zumal f374r juristische Personen, die als Unternehmen - etwa bei Ungl374cksf344llen oder gef344hrlichen Erkrankungen vertretungsberechtigter Personen - grunds344tzlich Sorge tragen m374ssen, dass Posteing344nge weiter bearbeitet werden, anderenfalls ihnen ein grobes Organisationsverschulden anzu-lasten ist (vgl. BGH, Beschluss vom 20. November 1986 - VII ZB 11/86 - VersR 1987, 561; M374nchKomm-ZPO/Gehrlein, 3. Aufl. 247 233 Rdn. 37). 12 Der von der Beschwerde herangezogenen Rechtsprechung, die Erkrankungen von Prozessparteien betrifft, l344sst sich - worauf bereits die Beschwerdeerwiderung zutreffend hinweist - ein Rechtssatz nicht ent-nehmen, dass bei unvorhersehbarer Abwesenheit keine entsprechenden Vorkehrungen verlangt werden k366nnen. Allenfalls in Ausnahmef344llen ist bei nicht aus eigener Kraft behebbaren Erschwernissen im Verkehr mit der Au337enwelt unverschuldete Behinderung denkbar (vgl. M374nchKomm-ZPO/Gehrlein aaO Rdn. 39). Dass die Beklagte durch die Inhaftierung ih-res Gesch344ftsf374hrers bei 344u337erster, nach Lage der Dinge zuzumutender Sorgfalt (vgl. BGH, Beschluss vom 15. November 1976 - VIII ZB 34/76 - 13 - 7 - VersR 1977, 257 f.) au337erstande gewesen sein sollte, fristwahrende Vor-kehrungen zu treffen, hat der Tatrichter indes in nicht zu beanstandender Weise verneint. Terno Seiffert Wendt Dr. Kessal-Wulf Felsch Vorinstanzen: AG Neuss, Entscheidung vom 31.07.2007 - 75 C 6927/05 - LG D374sseldorf, Entscheidung vom 04.01.2008 - 20 S 215/07 -
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