BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VII ZB 5/08 vom 25. November 2010 in dem Zwangsvollstreckungsverfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO 247 851c Abs. 1 a) Eine Lebensgef344hrtin ist keine Hinterbliebene des Schuldners im Sinne des 247 851c Abs. 1 Nr. 3 ZPO. b) Pf344ndungsschutz nach 247 851c Abs. 1 ZPO besteht grunds344tzlich nur dann, wenn die dort unter den Nr. 1 bis 4 genannten Voraussetzungen kumulativ im Zeitpunkt der Pf344ndung vorliegen. Enth344lt der Vertrag, aus dem sich die gepf344ndeten Anspr374che ergeben, allerdings Bestimmungen, die einen sp344-teren Eintritt der Voraussetzungen des 247 851c Abs. 1 Nr. 3 ZPO endg374ltig sicherstellen, greift der Pf344ndungsschutz ab diesem sp344teren Zeitpunkt ein. BGH, Beschluss vom 25. November 2010 - VII ZB 5/08 - LG D374sseldorf AG D374sseldorf - 2 - Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. November 2010 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kniffka, den Richter Dr. Kuffer, die Richterin Safari Chabestari, den Richter Halfmeier und den Richter Leupertz beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde wird der Beschluss der 25. Zivilkammer des Landgerichts D374sseldorf vom 21. Dezember 2007 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als der Vollstreckungsschutzantrag des Schuldners betreffend die Pf344ndung der Forderungen aus dem Versicherungsvertrag Nr. 2 f374r Leistungen ab dem 1. Dezember 2009 zu-r374ckgewiesen worden ist. Die Sache wird insoweit zur erneuten Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Rechtsbe-schwerdegericht zur374ckverwiesen. Im 334brigen wird die Rechtsbeschwerde zur374ckgewiesen. Der Beschwerdewert wird auf 58.139,65 200 festgesetzt. Gr374nde: I. Der Schuldner hat Pf344ndungsschutz nach 247 851c Abs. 1 ZPO begehrt, nachdem der Gl344ubiger dessen Anspr374che aus zwei privaten Rentenversiche-rungen gepf344ndet hat. 1 - 3 - Der Schuldner bezieht von der Drittschuldnerin, einer Lebensversiche-rungsgesellschaft, monatliche Zahlungen von 206 200 aus dem Rentenversiche-rungsvertrag Nr. 2 vom 3. Januar 1990 sowie von 191,60 200 aus dem Rentenversicherungsvertrag Nr. 3 vom 29. Oktober 2004. 2 Vertragsgem344337 begann der Leistungsbezug des Schuldners aus dem Vertrag Nr. 2 am 1. Dezember 2004 und aus dem Vertrag Nr. 3 am 1. Januar 2005. 3 Ausweislich des vorgelegten Ausdrucks der Versicherungsunterlagen enth344lt der Vertrag Nr. 2 unter anderem - wie von den Parteien nicht infrage gestellt wird - inhaltlich folgende Regelungen: 4 "205 An jedem Rentenf344lligkeitstermin, den Sie erleben, zahlen wir die versicherte Altersrente an den Versicherungsnehmer. Sterben Sie, so zahlen wir noch f344llig werdende Versicherungsleistungen an Frau H. 205 Wir zahlen die versicherte Rente, wenn Sie den Beginn der Al-tersrente erleben. Von diesem Zeitpunkt an zahlen wir die versi-cherte Rente an jedem Rentenf344lligkeitstermin, den Sie erleben, mindestens jedoch f374r die Dauer von 5 Jahren. 205 Kapitalzahlung Sie k366nnen bis sp344testens 3 Monate vor dem vereinbarten Ren-tenbeginn verlangen, dass die vorgesehenen Rentenleistungen durch eine einmalige Kapitalzahlung abgel366st werden, wenn Sie den vereinbarten Rentenbeginn erleben. 205" Frau H. ist die Lebensgef344hrtin des Schuldners. Im Vertrag Nr. 3 ist sie ebenfalls als Bezugsberechtigte f374r den Fall des Todes des Schuldners benannt. Weiter ist dort geregelt, dass der Schuldner die Versi-cherung bis zum 1. Dezember 2024 k374ndigen k366nne. In diesem Falle werde der f374r jedes Jahr bezifferte R374ckkaufswert einschlie337lich der 334berschussbeteili-gung an den Schuldner ausgezahlt. 5 - 4 - Durch Beschluss vom 10. April 2007 hat das Amtsgericht - Vollstreckungsgericht - die Anspr374che des Schuldners gegen die Drittschuld-nerin gepf344ndet und dem Gl344ubiger zur Einziehung 374berwiesen. Die hiergegen gerichtete Erinnerung des Schuldners ist, wie die anschlie337ende sofortige Be-schwerde, erfolglos geblieben. Mit der vom Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde hat er sein Begehren auf Gew344hrung von Vollstreckungs-schutz weiter verfolgt. Nach Einlegung und Begr374ndung der Rechtsbeschwerde ist 374ber das Verm366gen des Schuldners das Insolvenzverfahren er366ffnet worden. Rechtsanwalt Dr. B. ist in diesem Insolvenzverfahren als Treuh344nder bestellt worden. 6 II. 1. Die Er366ffnung des Insolvenzverfahrens 374ber das Verm366gen des Schuldners hat das Zwangsvollstreckungsverfahren nicht gem344337 247 240 ZPO unterbrochen (vgl. BGH, Beschluss vom 28. M344rz 2007 - VII ZB 25/05, BGHZ 172, 16, Rn. 8 ff.). 7 2. Mit der Er366ffnung hat der Schuldner die Verf374gungsbefugnis 374ber sein Verm366gen verloren. Dem Treuh344nder, der im vorliegend durchgef374hrten verein-fachten Insolvenzverfahren die Aufgaben des Insolvenzverwalters wahrzuneh-men hat (247 313 Abs. 1 Satz 1 InsO) und dessen Rechtsstellung sich grunds344tz-lich nach den allgemeinen Vorschriften der 247247 80 ff. InsO bestimmt, ist die Be-fugnis zugefallen, die Insolvenzmasse betreffende Prozesse zu f374hren. Daher ist er als Rechtsnachfolger des Schuldners Verfahrensbeteiligter kraft Amtes geworden (vgl. zum Insolvenzverwalter BGH, Beschluss vom 28. M344rz 2007 - VII ZB 25/05, aaO, Rn. 7; Kayser in HK-InsO, 5. Aufl., 247 80 Rn. 37; vgl. auch Landfermann, ebenda, 247 313 Rn. 7). 8 - 5 - III. Das Beschwerdegericht hat ausgef374hrt, die Voraussetzungen des 247 851c Abs. 1 Nr. 3 ZPO seien nicht erf374llt. Dieser setze voraus, dass als Bezugsbe-rechtigte auf den Todesfall lediglich Hinterbliebene bestimmt seien. Entgegen der Auffassung des Schuldners sei bei dessen Tod seine Lebensgef344hrtin nicht seine Hinterbliebene im Sinne des 247 851c Abs. 1 Nr. 3 ZPO. Denn der Begriff des Hinterbliebenen sei im Hinblick auf das Gesetzgebungsverfahren und die Gl344ubigerinteressen eng zu fassen. 9 IV. Die gem344337 247 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 2 in Verbindung mit 247 575 ZPO zul344ssige Rechtsbeschwerde f374hrt zur Aufhebung und Zur374ckver-weisung der Sache an das Beschwerdegericht, soweit Vollstreckungsschutz f374r die Pf344ndung der Forderungen aus dem Versicherungsvertrag Nr. 2 seit dem 1. Dezember 2009 versagt worden ist. Im 334brigen ist die Rechtsbe-schwerde unbegr374ndet. 10 1. Die bisherigen Feststellungen des Beschwerdegerichts rechtfertigen nicht die Versagung des Vollstreckungsschutzes hinsichtlich der Pf344ndung der Anspr374che auf Leistung aus dem Vertrag Nr. 2 betreffend den Zeit-raum ab 1. Dezember 2009. 11 a) Nicht zu beanstanden ist allerdings die Auffassung des Beschwerde-gerichts, die Lebensgef344hrtin des Schuldners, mit der er nicht verheiratet ist, sei nicht seine Hinterbliebene, so dass deren Benennung als Bezugsberechtigte im Versicherungsvertrag grunds344tzlich den Pf344ndungsschutz nach 247 851c Abs. 1 Nr. 3 ZPO entfallen l344sst. 12 - 6 - aa) Die Zivilprozessordnung definiert den Begriff des Hinterbliebenen nicht. In der Literatur werden darunter der Ehegatte, die Kinder und Pflegekin-der verstanden (M374nchKommZPO/Smid, ZPO, 2. Aufl., 247 851c Rn. 3; Z366ller/ St366ber, ZPO, 28. Aufl., 247 851c Rn. 2; Schuschke/Walker/Kessal-Wulf, ZPO, 4. Aufl., 247 851c Rn. 3), weiterhin 374berwiegend auch der eingetragene Lebens-partner (Musielak/Becker, ZPO, 7. Aufl., 247 851c Rn. 2; Thomas/Putzo/ H374337tege, ZPO, 31. Aufl., 247 851c Rn. 7; Pr374tting/Gehrlein/Ahrens, ZPO, 2. Aufl., 247 851c Rn. 25; St366ber, Forderungspf344ndung, 15. Aufl., Rn. 71a; Pape, ZAP Fach 14 S. 529, 532; St366ber, NJW 2007, 1242, 1245; Hasse, VersR 2007, 870, 885; Smid, FPR 2007, 443, 446; Wimmer, ZInsO 2007, 281, 283 f.; Holzer, ZVI 2007, 113, 116; ders., DStR 2007, 767, 769 f.; Helwich, JurB374ro 2007, 286, 288). Eine Lebensgef344hrtin f344llt demgem344337 nach 374bereinstimmender Auffas-sung nicht in den Kreis der Hinterbliebenen. Lediglich Hartmann (in Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 68. Aufl., 247 851c Rn. 7) geht - allerdings ohne Begr374ndung - erheblich dar374ber hinaus, indem er jeden Ver-wandten unabh344ngig vom Verwandtschaftsgrad in den Kreis der Hinterbliebe-nen aufnimmt, daneben aber auch den Ehegatten und den Lebensgef344hrten. 13 bb) Die Entstehungsgeschichte des 247 851c ZPO und der Wille des Ge-setzgebers sprechen dagegen, eine Lebensgef344hrtin als Hinterbliebene anzu-sehen. Der Gesetzentwurf der Bundesregierung hatte noch jede Bestimmung von Dritten als Bezugsberechtigten als sch344dlich erachtet (BT-Drucks. 16/886, S. 5, 8, 10). Im Verlauf der Beratungen sprach sich der Rechtsauschuss des Deutschen Bundestages daf374r aus, die Hinterbliebenen aus dem Begriff der Dritten in 247 851c Abs. 1 Nr. 3 ZPO herauszunehmen. Dabei sollten in Anleh-nung an den im Versorgungsrecht herrschenden Hinterbliebenenbegriff zumin-dest der Ehegatte sowie Kinder und Pflegekinder des Schuldners darunter fal-len (BT-Drucks. 16/3844, S. 12). Die weitere Diskussion befasste sich im We-sentlichen damit, ob auch eingetragene Lebenspartner als Hinterbliebene gel-ten sollten (vgl. BT-Drucks. 16/3844, S. 10 f.). Die Aufnahme des nichtehelichen 14 - 7 - Lebensgef344hrten in den Kreis der Hinterbliebenen wurde hingegen nicht erwo-gen. So wurde das Gesetz dann verabschiedet. cc) Auch der Gesetzeszweck steht der Auffassung der Rechtsbeschwer-de entgegen. 247 851c ZPO zielt unter anderem darauf ab, durch den Schutz von Verm366genswerten, die der privaten Sicherung der Altersvorsorge dienen, eine vollstreckungsrechtliche Ungleichbehandlung gegen374ber 366ffentlich-rechtlichen Renten- oder Versorgungsleistungen zu beseitigen (BT-Drucks. 16/866, S. 7). Dem entspricht es, den Pf344ndungsschutz nur f374r Anspr374che aus Vertr344gen zu gew344hren, deren Leistungen vergleichbar diesen 366ffentlich-rechtlichen Leistun-gen ausgestaltet sind. Letztere sehen - bei Unterschieden im Detail - Hinterblie-benenleistungen an den Ehegatten bzw. den eingetragenen Lebenspartner so-wie die Kinder und Verwandte der aufsteigenden Linie vor (etwa 247 25 AbgG, 247247 16 ff. BeamtVG, 247 17 BEG, 247247 38 ff. BVG, 247247 46, 48 SGB VI; vgl. auch St366ber, NJW 2007, 1242, 1245). Leistungen an nichteheliche Lebensgef344hrten finden sich dort nicht. Ihre Erstreckung auf die Lebensgef344hrten im Wege der Analogie lehnt die Rechtsprechung mangels planwidriger Regelungsl374cke zu Recht ab (BSG, BSGE 53, 137, 138; NJW 1995, 3270, 3271; vgl. auch BVerfG, NJW 2003, 3691; NJW 2005, 1709). 15 Die von der Rechtsbeschwerde angef374hrten Erw344gungen aus anderen Rechtsgebieten f374hren zu keiner anderen Beurteilung. Die dort verfolgten Zwe-cke sind andere als die des 247 851c ZPO. Bei den sozialrechtlichen Regelungen geht es um die wechselseitige Solidarit344t: die Leistungsberechtigung des nicht-ehelichen Lebensgef344hrten gem344337 247 7 Abs. 3 Nr. 3 lit. c SGB II ist mit seiner Einstandspflicht nach 247 9 Abs. 2 Satz 1 SGB II verkn374pft. Die von der Rechts-beschwerde zitierten mietrechtlichen Entscheidungen bezwecken den elemen-taren Schutz des Hausgenossen bei der Wohnraummiete. Im Vollstreckungs-verfahren hingegen geht es um die Abw344gung von Schuldner- und Gl344ubigerin-teressen. Dabei wollte der Gesetzgeber - wie die Entstehungsgeschichte der 16 - 8 - Norm zeigt - die Ausnahme von der grunds344tzlichen Sch344dlichkeit einer Be-zugsberechtigung Dritter eng ziehen. dd) Eine andere Auslegung bedingt auch nicht der weitere Zweck des Gesetzes, staatliche Transferleistungen zu reduzieren. Die Gewichtung dieses Zwecks ist Sache des Gesetzgebers, der das Gl344ubigerinteresse mit dem Fis-kalinteresse des Staates in der getroffenen gesetzlichen Regelung abgewogen hat (vgl. BT-Drucks. 16/886, S. 7 f.). 17 b) Gleichwohl kann der angegriffene Beschluss keinen Bestand haben, soweit er auch den Pf344ndungsschutz f374r die seit Dezember 2009 f344llig werden-den Forderungen verneint. Denn aufgrund der getroffenen Feststellungen ist davon auszugehen, dass seit dem 1. Dezember 2009 - mit dem Auslaufen der vertraglichen Bezugsberechtigung der Lebensgef344hrtin des Schuldners - der Pf344ndungsschutz des 247 851c ZPO eingreifen k366nnte. 18 aa) Die Voraussetzungen des 247 851c Abs. 1 ZPO m374ssen im Zeitpunkt der Pf344ndung kumulativ vorliegen (BT-Drucks. 16/886, S. 8; BGH, Beschluss vom 27. August 2009 - VII ZB 89/08, r + s 2009, 472). Ist das nicht der Fall, be-steht kein Anspruch auf Pf344ndungsschutz nach dieser Vorschrift. Insoweit kommt es nicht entscheidend darauf an, ob der Vertrag 374berhaupt Regelungen enth344lt, die die Voraussetzungen des 247 851c Abs. 1 ZPO betreffen. Ma337gebend f374r die Gew344hrung von Vollstreckungsschutz nach dieser Vorschrift ist vielmehr, ob auch unter Ber374cksichtigung solcher vertraglichen Regelungen in ihrer kon-kreten Ausgestaltung im Zeitpunkt der Pf344ndung sicher gestellt ist, dass die Al-tersvorsorgefunktion der vertraglichen Leistungen gew344hrleistet ist. 19 Ein solches Verst344ndnis der Vorschrift ist mit deren Wortlaut vereinbar. Daf374r spricht ihr Zweck. Dieser liegt darin, Selbst344ndigen, die anders als Arbeit-nehmer oder Beamte keine 366ffentlich-rechtlichen Rentenleistungen beziehen, vor dem Hintergrund verfassungsrechtlicher Wertentscheidungen (Art. 1 Abs. 1 20 - 9 - GG i.V.m. dem Sozialstaatsprinzip) den Erhalt existenzsichernder Eink374nfte im Alter oder bei Berufsunf344higkeit zu sichern. Zugleich soll damit der Staat dauer-haft von Sozialleistungen entlastet werden (BT-Drucks. 16/886, S. 7). Kann sich nach der Vertragslage eine Situation, der die Voraussetzungen des 247 851c Abs. 1 ZPO entgegenwirken wollen, und die darin besteht, dass der Schuldner Verm366genswerte zweckwidrig dem Gl344ubigerzugriff entzieht, nicht mehr ver-wirklichen, ist der Altervorsorgecharakter des Vertrages gesichert. Es besteht dann kein Grund, dem Schuldner den Pf344ndungsschutz zu versagen. Es w344re mit dem Gesetzeszweck nicht zu vereinbaren, wollte man den Schuldner auch dann noch auf staatliche Transferleistungen verweisen. Dem vom Gesetzgeber weiterhin verfolgten Zweck, einen Anreiz f374r die Schaffung privater Altersvor-sorge zu schaffen (BT-Drucks. 16/886, S. 7) w374rde damit tendenziell entgegen-gewirkt. Deshalb hindert es den Pf344ndungsschutz nicht, dass dem Schuldner hier vertraglich ein Kapitalisierungsrecht (vgl. 247 851c Abs. 1 Nr. 4 ZPO) einge-r344umt war; denn dieses Recht ist bereits drei Monate vor Beginn der vereinbar-ten Rentenzahlungen erloschen, bestand also zur Zeit der Pf344ndung nicht mehr. bb) 304hnlich verh344lt es sich mit der Beurteilung der Frage, ob das Bezugs-recht der Lebensgef344hrtin dem Pf344ndungsschutz nach 247 851c Abs. 1 Nr. 3 ZPO entgegensteht. Solange das Bezugsrecht bestand, ist das der Fall. Es besteht jedoch kein Anlass, Pf344ndungsschutz auch f374r den Zeitraum zu verweigern, in dem das Bezugsrecht nach der vertraglichen Vereinbarung weggefallen ist. Ist der Vertrag von vornherein darauf angelegt, dass die Voraussetzungen des 247 851c Abs. 1 ZPO erst ab einem bestimmten Zeitpunkt vorliegen, so ist es nach Sinn und Zweck des Gesetzes geboten, den Pf344ndungsschutz ab diesem Zeitpunkt zu gew344hren. Insoweit kann keine Rolle spielen, ob dieser Zeitpunkt bereits im Zeitpunkt der Pf344ndung erreicht ist. Vielmehr ist allein ma337gebend, dass nach der getroffenen Vereinbarung der mit dem Gesetz verfolgte Zweck zu einem bestimmten Zeitpunkt eintritt. Unter der Voraussetzung, dass auch die 21 - 10 - 374brigen Voraussetzungen des 247 851c Abs. 1 ZPO vorliegen, folgt daraus, dass Pf344ndungsschutz ab dem Zeitpunkt zu gew344hren ist, zu dem das Bezugsrecht der Lebensgef344hrtin unwiderruflich entfallen ist. cc) Die vorstehenden Erw344gungen stehen nicht in Wertungswiderspruch zur Regelung des 247 167 VVG. Nach dieser Vorschrift kann der Versicherungs-nehmer jederzeit f374r den Schluss der laufenden Versicherungsperiode die Um-wandlung der Versicherung in eine Versicherung verlangen, die den Anforde-rungen des 247 851c Abs. 1 ZPO entspricht. Der Anspruch des Versicherungs-nehmers auf diese Umwandlung seines Versicherungsvertrags soll nach dem Willen des Gesetzgebers nur bestehen, wenn Rechte Dritter nicht entgegenste-hen, insbesondere Anspr374che aus dem Vertragsverh344ltnis nicht bereits gepf344n-det sind (BT-Drucks. 16/886, S. 14). Dieses Hindernis besteht jedoch nicht, wenn die Endg374ltigkeit der Widmung der Versicherungsleistungen f374r die Al-tersversorgung des Schuldners aufgrund der Vertragslage bereits feststeht, wenn auch gegebenenfalls mit Wirkung erst ab einem sp344teren Zeitpunkt, ohne dass es einer Umwandlung bedarf. 22 dd) Der angefochtene Beschluss ist demnach aufzuheben, soweit Pf344n-dungsschutz f374r den Zeitraum ab dem 1. Dezember 2009 versagt worden ist. Im 334brigen ist die Rechtsbeschwerde zur374ckzuweisen. 23 Der Senat kann 374ber die Pf344ndungsbeschr344nkungen f374r die seit dem 1. Dezember 2009 f344llig gewordenen und k374nftig f344llig werdenden Rentenan-spr374che nicht selbst entscheiden, weil der Sachverhalt nicht hinreichend aufge-kl344rt ist. Der Gl344ubiger hat bereits im Schriftsatz vom 23. Mai 2007 darauf hin-gewiesen, dass unklar sei, ob der Schuldner 374ber die Anspr374che aus dem Ver-trag verf374gen d374rfe. Hierzu hat der Schuldner weder substantiiert vorgetragen, noch den vollst344ndigen Vertragstext vorgelegt. Es kann bei dieser Sachlage nicht zu seinen Gunsten unterstellt werden, die Voraussetzungen des 247 851c Abs. 1 Nr. 2 ZPO l344gen vor. Weiterhin sind keine Feststellungen zur H366he des 24 - 11 - sonstigen Einkommens des Schuldners getroffen, so dass der pf344ndungsfreie Betrag derzeit nicht berechnet werden kann. 2. Hinsichtlich der Leistungen aus dem Vertrag Nr. 3 ist die Rechtsbeschwerde unbegr374ndet. 25 a) Der Pf344ndungsschutz kann allerdings nicht mit der Begr374ndung des Beschwerdegerichts unter Hinweis auf 247 851c Abs. 1 Nr. 3 ZPO versagt wer-den. Den getroffenen Feststellungen ist zwar zu entnehmen, dass die Lebens-gef344hrtin bei Tod des Schuldners bezugsberechtigt sein soll. Es fehlen jedoch Feststellungen zu den Einzelheiten dieses Bezugsrechts, namentlich dessen genaue Voraussetzungen und Begrenzungen. 26 b) Das kann aber dahinstehen, denn die Entscheidung stellt sich insoweit aus anderen Gr374nden als richtig dar, 247 577 Abs. 3 ZPO. Der Pf344ndungsschutz scheitert an 247 851c Abs. 1 Nr. 4 ZPO. Denn dem Schuldner ist vertraglich die 27 - 12 - M366glichkeit einger344umt worden, bis zum 1. Dezember 2024 die Rente nach Aus374bung eines K374ndigungsrechts zu kapitalisieren (vgl. BT-Drucks. 16/886, S. 8). Kniffka Kuffer Safari Chabestari Halfmeier Leupertz Vorinstanzen: AG D374sseldorf, Entscheidung vom 30.10.2007 - 661 M 634/07 - LG D374sseldorf, Entscheidung vom 21.12.2007 - 25 T 688/07 -
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