BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VII ZB 5/08 vom 27. Januar 2011 in dem Zwangsvollstreckungsverfahren - 2 - Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. Januar 2011 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kniffka, den Richter Dr. Kuffer, die Richterin Safari Chabestari, den Richter Halfmeier und den Richter Prof. Leupertz beschlossen: Die Anh366rungsr374ge des Schuldners vom 22. Dezember 2010 ge-gen den Beschluss des Senats vom 25. November 2010 wird zu-r374ckgewiesen. Gr374nde: 1. W344hrend des Rechtsbeschwerdeverfahrens ist 374ber das Verm366gen des die Beschwerde f374hrenden Schuldners das Insolvenzverfahren er366ffnet worden. Nach Anh366rung des bestellten Treuh344nders hat der Senat am 25. No-vember 2010 374ber die Rechtsbeschwerde entschieden. Gegen diesen Be-schluss hat der Schuldner die Anh366rungsr374ge erhoben und eine Fortf374hrung des Verfahrens insoweit beantragt, als der Senat 374ber den Vollstreckungs-schutz hinsichtlich des Vertrags Nr. 328 600 235 entschieden hat. 1 2. Ob der Schuldner als nicht mehr am Verfahren formell beteiligte Partei die Anh366rungsr374ge zul344ssigerweise erheben konnte, kann dahinstehen. Denn die Anh366rungsr374ge ist unbegr374ndet. 2 Der Senat hat den vom Schuldner geltend gemachten Gesichtspunkt ge-pr374ft und f374r nicht durchgreifend erachtet. Denn der Vortrag im Schriftsatz vom 6. November 2007 zum Verzicht auf das Recht zur Kapitalzahlung, auf den die Rechtsbeschwerdebegr374ndung verweist, bezieht sich - anders als der Schuld-ner meint - nicht auf den Vertrag Nr. 328 600 235, sondern auf denjenigen zum 3 - 3 - Vertrag Nr. 288 718 241. Das ergibt sich aus dem Zusammenhang, in dem der Vortrag steht. Die genannte Vertragsnummer, das mit dem 1. Dezember 2004 angef374hrte Datum des Beginns des Rentenbezugs und das Zitat einer Passage des Vertrages beziehen sich auf den Vertrag Nr. 288 718 241. Der Vortrag des Schuldners, er habe auf das ihm bis Rentenbeginn am 1. Dezember 2004 ein-ger344umte Kapitalwahlrecht verzichtet, w344re im Hinblick auf den Vertrag Nr. 328 600 235 zudem unverst344ndlich, denn dieser l344sst die Realisierung des R374ckkaufswerts bis zum 1. Dezember 2024 zu. Dem als 374bergangen ger374gten Vortrag entsprechende Ausf374hrungen zum Vertrag Nr. 328 600 235 hat der Schuldner hingegen nicht angebracht. Kniffka Kuffer Safari Chabestari Halfmeier Leupertz Vorinstanzen: AG D374sseldorf, Entscheidung vom 30.10.2007 - 661 M 634/07 - LG D374sseldorf, Entscheidung vom 21.12.2007 - 25 T 688/07 -
Full & Egal Universal Law Academy