BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VI ZB 51/01 vom 22. Januar 2002 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein ZPO § 518 i.d.F. vom 12. September 1950 Wenn die gesetzlichen Anforderungen an eine Berufungsschrift erfüllt sind, kommt die Deutung, daß der Schriftsatz nicht als unbedingte Berufung bestimmt war, nur dann in Betracht, wenn sich dies aus den Begleitumständen mit einer jeden vernün f - tigen Zweifel ausschließenden Deutlichkeit ergibt (im Anschluß an BGH, Beschlüsse vom 31. Mai 1995 - VIII ZR 267/94 - NJW 1995, 2563; vom 10. Januar 1990 - XII ZB 134/89 - FamRZ 1990, 995; vom 16. Dezember 1987 - IVb ZB 161/87 - NJW 1988, 2046). BGH, Beschluß vom 22. Januar 2002 - VI ZB 51/01 - OLG Stuttgart LG Heilbronn - 2 - Der VI. Zivilsenat des B undesgerichtshofs hat am 22. Januar 2002 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Mller und die Richter Dr. Greiner, Wellner, Pauge und Stöhr beschlossen: Auf die sofortige Beschwerde der Beklagten wird der Beschluû des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 26. Okto- ber 2001 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch ber die Kosten des Beschwerdeverfahrens, an das Berufungsgericht zurckve r - wiesen. Beschwerdewert: 18.596,20 - 3 - Grnde: I. Die Beklagte ist mit Urteil des Landgerichts Heilbronn vom 22. Dezember 2000, ihren damaligen Prozeûbevollmächtigten am 10. Januar 2001 zugestellt, verurteilt worden, an den Kläger 36.371 DM nebst Zinsen zu bezahlen. Ihre derzeitigen Prozeûbevollmächtigten haben mit Fax vom 9. Februar 2001, 15.48 Uhr, einen Schriftsatz beim Oberlandesgericht eing e - reicht, der mit "Berufung" berschrieben und unterzeichnet ist; in diesem Schriftsatz ist ausgefhrt, es werde namens der Beklagten gegen das unter Angabe des Aktenzeichens, des Verkndungsdatums und des Zustellungszei t - punktes näher bezeichnete Urteil des Landgerichts Heilbronn Berufung eing e - legt u.a. mit den angekndigten Anträgen, das angefochtene Urteil abzuändern und die Klage insgesamt abzuweisen. Zur Begrndung dieser Anträge enthält der Schriftsatz nähere Ausfhrungen. Mit weiterem Fax vom selben Tage, beim Oberlandesgericht eingegangen um 15.53 Uhr, haben die Prozeûbevollmäc h - tigten der Beklagten Antrag auf Prozeûkostenhilfe gestellt und u.a. ausgefhrt: "Die Beklagte beabsichtigt, gegen das (näher bezeichnete) Urteil des Landg e - richts Heilbronn Berufung einzulegen, sieht sich aber nicht in der Lage, die K o - sten fr das Rechtsmittelverfahren aus eigenen Mitteln aufzubringen. Aus di e - sem Grund wird beantragt, der Beklagten Prozeûkostenhilfe fr den zweiten Rechtszug zu bewilligen und ihr den Unterzeichnenden als Prozeûbevollmäc h - tigten beizuordnen" ... "Die hinreichende Erfolgsaussicht ergibt sich aus dem anliegenden Entwurf der Berufungsbegrndung. Die Beklagte beabsichtigt nach Entscheidung des Senats ber die Prozeûkostenhilfe einen Antrag auf - 4 - Wiedereinsetzung zu stellen". Der erwhnte Entwurf der Berufungsbegrndung war diesem Fax ebenso wenig beigefgt wie eine ebenfalls erwhnte begla u - bigte Abschrift des landgerichtlichen Urteils. Der am 16. Februar 2001 beim Berufungsgericht eingegangene Originalschriftsatz wies als Anlage eine unb e - glaubigte Kopie des Urteils auf. Am selben Tag ging beim Oberlandesgericht ein ebenfalls unterzeichneter, mit dem Fax vom 9. Februar 2001, 15.48 Uhr, bereinstimmender Schriftsatz ein, der aber ber der als Absender aufgeste m - pelten Kanzleianschrift der Beklagtenvertreter mit "Entwurf" gestempelt ist. In der Folgezeit wechselten die Parteien ber ihre Anwlte Schriftstze zu den wirtschaftlichen Voraussetzungen fr eine Prozeûkostenhilfe auf Seiten der Beklagten. Mit Beschluû vom 15. Juni 2001 bewilligte das Berufungsgericht der B e - klagten Prozeûkostenhilfe "fr den zweiten Rechtszug". Der Beschluû ist den Prozeûbevollmchtigten am 21. Juni 2001 zugestellt worden. Am 24. Sept ember 2001 wies der Berichterstatter des Berufungsgerichts "nach Vorberatung im Senat" die Prozeûbevollmchtigten der Beklagten tel e - fonisch darauf hin, daû bisher eine Berufung nicht eingelegt sei. Hierauf stellte die Beklagte mit Fax vom 4. Oktober 2001 Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versumung der Berufungsfrist und legte vorsorglich nochmals unter Beifgung des mit "Berufung" berschriebenen Schriftsatzes vom 9. Februar 2001, 15.48 Uhr, Berufung ein. Mit Beschluû vom 26. Oktob er 2001 hat das Berufungsgericht die Ber u - fung und den Wiedereinsetzungsantrag der Beklagten als unzulssig verwo r - fen. Die Berufung sei erst am 8. Oktober 2001 und damit versptet eingelegt worden. Der am 9. Februar 2001 eingegangene Berufungsschriftsatz weise - 5 - zwar keinen Stempel mit dem Hinweis "Entwurf" auf. Aus dem nur wenig spter eingegangenen Fax ergebe sich jedoch, daû zunchst nur die Absicht der B e - rufungseinlegung bestanden habe. Die Berufung habe erst dann eingelegt werden sollen, wenn Prozeûkostenhilfe bewilligt worden sei; fr diesen Fall sei ausdrcklich ein Antrag auf Wiedereinsetzung angekndigt worden. Dadurch sei der fristgerecht eingegangene und die Förmlichkeiten wahrende Ber u - fungsschriftsatz der Beklagten zulssigerweise mit einem Prozeûkostenhilf e - gesuch verbunden worden und nicht als unbedingte Berufung bestimmt. Der Wiedereinsetzungsantrag der Beklagten sei nicht fristgerecht eingegangen. Die Frist sei schuldhaft versumt worden. Gegen diesen, ihren Prozeûbevollmchtigten am 31. Oktober 2001 z u - gestellten Beschluû wendet sich die Beklagte mit ihrer am 14. November 2001 beim Berufungsgericht eingelegten sofortigen Beschwerde, die sie nicht nher begrndet hat. II. Die nach §§ 519 b, 547 ZPO a.F. statthafte und nach §§ 569, 577 Abs. 2 ZPO a.F. form- und fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde ist zulssig und begrndet. Die Beklagte hat wirksam Berufung eingelegt und die Ber u - fungsfrist nicht versumt. 1. Ob eine Berufung eingelegt ist, ist im Wege der Auslegung der Ber u - fungsschrift und der sonst vorliegenden Unterlagen zu entscheiden. Dabei sind - wie auch sonst bei der Auslegung von Prozeûerklrungen - alle Umstnde des jeweiligen Einzelfalls zu bercksichtigen, die dem Gericht bis zum Ablauf der Rechtsmittelfrist bekannt geworden sind und dem Rechtsmittelgegner z u - - 6 - gnglich waren. Die Auslegung von Prozeûerklrungen, die auch der Senat als Revisionsgericht selbst vornehmen kann (st. Rspr., vgl. Senatsurteil vom 18. Juni 1996 - VI ZR 325/95 - NJW -RR 1996, 1210, 1211; BGHZ 4, 328, 334), hat den Willen des Erklrenden zu beachten, wie er den uûerlich in Ersche i - nung getretenen Umstnden blicherweise zu entnehmen ist (vgl. Senatsurteil vom 15. Dezember 1998 - VI ZR 316/97 - VersR 1999, 900 m.w.N.). Bei B e - achtung dieser Grundstze hat die Beklagte wirksam Berufung eingelegt. Das Fax vom 9. Februar 2001, 15.48 Uhr, lieû - fr sich genommen - eindeutig und zweifelsfrei die Absicht erkennen, das erstinstanzliche Urteil e i - ner Nachprfung durch die höhere Instanz zu unterstellen. Ferner waren die formellen Voraussetzungen einer Berufungsschrift gewahrt (§ 518 Abs. 1 ZPO a.F.). Davon geht auch das Berufungsgericht aus. Wenn aber die gesetzlichen Anforderungen an eine Berufungsschrift erfllt sind, kommt die Deutung, daû der Schriftsatz nicht als unbedingte Ber u - fung bestimmt war, nur dann in Betracht, wenn sich dies aus den Begleitu m - stnden mit einer jeden vernnftigen Zweifel ausschlieûenden Deutlichkeit e r - gibt (vgl. BGH, Beschlsse vom 15. September 1999 XII ZB 114/99 NJW- RR 2000, 879; vom 31. M ai 1995 VIII ZR 267/94 NJW 1995, 2563, 2564; vom 10. Januar 1990 XII ZB 134/89 FamRZ 1990, 995; vom 16. Dezember 1987 IVb ZB 161/87 NJW 1988, 2046, 2047 jeweils m.w.N.). Hier lassen die Begleitumstnde nicht hinreichend deutlich erkennen, daû die Beklagte keine Berufung einlegen wollte. Die Beklagte hat zwar in dem Schriftsatz vom selben Tage, 15.53 Uhr, ausdrcklich ausgefhrt, sie beabsichtige, gegen das landgerichtliche Urteil Berufung einzulegen, reiche deshalb den "Entwurf" einer Berufungsbegr n - dung ein (der diesem Fax nicht beigefgt war) und habe die Absicht, nach En t - - 7 - scheidung ber Prozeûkostenhilfe einen Antrag auf Wiedereinsetzung zu ste l - len. Das Berufungsgericht durfte diese sptere Erklrung bercksichtigen, weil sie ebenfalls innerhalb der Berufungsfrist eingegangen war (vgl. BGH, Urteil vom 31. Mai 1995 - VIII ZR 267/97 - NJW 1995, 2563, 2564). Aus ihr ergab sich jedoch nicht hinreichend deutlich, daû mit dem frheren Schriftsatz entg e - gen dessen Bezeichnung keine Berufung eingelegt werden sollte. Es blieb vielmehr die Möglichkeit offen, daû der sptere Schriftsatz von 15.53 Uhr einen zustzlich zur Berufung eingereichten Antrag auf Prozeûkostenhilfe enthielt und lediglich ohne die in Bezug genommenen Anlagen geblieben war. Unter diesen Umstnden jedenfalls kann dem spteren Schriftsatz auch unter B e - rcksichtigung der finanziellen Interessen der Beklagten nicht mit einer jeden vernnftigen Zweifel ausschlieûenden Deutlichkeit entnommen werden, daû die allen Erfordernissen eines Berufungsschriftsatzes gengende Berufung dennoch nicht als solche bestimmt sein sollte. 2. Eine Rcknahme der wirksam eingelegten Berufung ist nicht erfolgt; sie htte klar und unzweideutig erklrt werden mssen (vgl. schon RG JW 1935, 2281, 2282; zur Rcknahme einer Beschwerde vgl. BGH, Beschluû vom 23. Sep tember 1987 - IVb ZB 59/86 - NJW -RR 1989, 195, 196); Anhaltspunkte dafr, daû das Berufungsverfahren endgltig nicht fortgesetzt werden sollte, sind nicht ersichtlich. - 8 - 3. Hat die Beklagte hiernach die Berufungsfrist nicht versumt, so bedarf sie keiner Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, und die Frage ihres Ve r - schuldens an einer Versumung der Wiedereinsetzungsfrist des § 234 Abs. 2 ZPO a.F. stellt sich nicht. Dr. Mller Dr. Greiner Wellner Pauge Stöhr
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