BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VII ZB 51/06 vom 28. September 2006 in Sachen - 2 - Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. September 2006 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Dressler und die Richter Dr. Ha337, Hausmann, Dr. Wiebel und Bauner beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde des Kl344gers wird der Beschluss des 4. Zivilsenats (Einzelrichter) des Oberlandesgerichts Bamberg vom 16. M344rz 2006 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Beschwerdegericht (Einzelrichter) zur374ckverwiesen. Gerichtskosten f374r das Rechtsbeschwerdeverfahren werden nicht erhoben. Beschwerdewert: 1.444,70 200 Gr374nde: I. Das Landgericht hat die vom Kl344ger geltend gemachten Termins- und Einigungsgeb374hren in H366he von insgesamt 1.444,70 200 im Kostenfestsetzungs-beschluss nicht ber374cksichtigt. Die dagegen gerichtete sofortige Beschwerde des Kl344gers hat das Beschwerdegericht mit Beschluss des Einzelrichters zu-r374ckgewiesen. Mit der vom Einzelrichter zugelassenen Rechtsbeschwerde be- 1 - 3 - gehrt der Kl344ger, den angefochtenen Beschluss aufzuheben und unter Ab344nde-rung des Kostenfestsetzungsbeschlusses des Landgerichts seinem Kostenfest-setzungsantrag hinsichtlich der verlangten Termins- und Einigungsgeb374hren stattzugeben. II. Die Rechtsbeschwerde hat Erfolg. 2 1. Die Rechtsbeschwerde ist gem344337 247 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 3 ZPO statthaft. Ihre Zulassung ist nicht deshalb unwirksam, weil der Einzelrichter entgegen 247 568 Satz 2 Nr. 2 ZPO anstelle des Kollegiums entschieden hat. 3 2. Die angefochtene Einzelrichterentscheidung unterliegt indes der Auf-hebung, weil sie unter Verletzung des Verfassungsgebots des gesetzlichen Richters ergangen ist. Der Einzelrichter durfte 374ber die Zulassung nicht selbst entscheiden, sondern h344tte das Verfahren gem344337 247 568 Satz 2 Nr. 2 ZPO dem Senat 374bertragen m374ssen (vgl. BGH, Beschl374sse vom 13. M344rz 2003 - IX ZB 134/02, BGHZ 154, 200; vom 10. April 2003 - VII ZB 17/02, BauR 2003, 1252 = ZfBR 2003, 557 und vom 11. September 2003 - XII ZB 188/02, NJW 2003, 3712). 4 - 4 - 3. Die Aufhebung f374hrt zur Zur374ckverweisung der Sache an den Einzel-richter, der den angefochtenen Beschluss erlassen hat. 5 Dressler Ha337 Hausmann Wiebel Bauner Vorinstanzen: LG W374rzburg, Entscheidung vom 04.01.2006 - 72 O 946/05 - OLG Bamberg, Entscheidung vom 16.03.2006 - 4 W 39/06 -
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