BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VI ZB 51/09 vom 15. Dezember 2009 in dem Rechtsstreit - 2 - Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. Dezember 2009 durch den Vorsitzenden Richter Galke, den Richter Zoll, die Richterin Diederichsen, den Richter St366hr und die Richterin von Pentz beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde des Kl344gers wird der Beschluss des 12. Zivilsenats des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 21. Juli 2009 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Berufungsgericht zu-r374ckverwiesen. Beschwerdewert: 221.066,68 200 Gr374nde: I. Der Kl344ger verlangt von der Beklagten Zahlung von Schmerzensgeld und die Feststellung, dass die Beklagte zum Ersatz der k374nftigen materiellen und immateriellen Sch344den aus der 344rztlichen Behandlung in ihrer Einrichtung am 25. und 26. Februar 2003 verpflichtet ist. Das Landgericht hat die Klage nach Einholung eines gerichtlichen Sachverst344ndigengutachtens abgewiesen. 1 Zur Begr374ndung hat es ausgef374hrt, dass die Behandlung des Kl344gers durch die 304rzte der Beklagten unter medizinischen Gesichtspunkten weitge-hend nicht zu beanstanden sei. Dies gelte trotz der in der Notaufnahme am 25. Februar 2003 unterbliebenen Untersuchung auf die genetisch bedingte 2 - 3 - Stoffwechselst366rung MCAD (Medium Chain AcylCoA Dehydrogenase) und der Unterlassung einer sofortigen W344rmezufuhr nach der station344ren Aufnahme am folgenden Tag. Der Kl344ger sei hinreichend mit Sauerstoff versorgt worden. Nicht akzeptabel und aus medizinischer Sicht unverst344ndlich sei allerdings, dass die 304rzte der Beklagten vers344umt h344tten, unmittelbar nach der station344ren Aufnahme die bestehende Hypoglyk344mie des Kl344gers festzustellen und Gluko-se zuzuf374hren. Jedoch habe sich dieses Vers344umnis auf die gesundheitliche Situation des Kl344gers nicht mehr ausgewirkt. Aus dem Zustand des Kl344gers bei seiner Einlieferung m374sse geschlossen werden, dass auch mit der fr374heren Gabe von Glukose dem Kl344ger nicht genug Kalorien zugef374hrt worden w344ren, um die Wirkung der bereits im K366rper des Kl344gers vorhandenen Giftstoffe zu vermindern. Gegen das am 20. Januar 2009 zugestellte Urteil hat der Kl344ger am 19. Februar 2009 Berufung eingelegt. Nach Verl344ngerung der Begr374ndungsfrist hat er die Berufung mit Schriftsatz vom 20. April 2009 begr374ndet. Das Beru-fungsgericht hat nach Erteilung eines Hinweises mit Fristsetzung zur Stellung-nahme die Berufung durch den angefochtenen Beschluss als unzul344ssig ver-worfen. Dagegen richtet sich die Rechtsbeschwerde des Kl344gers. 3 II. 1. Das Berufungsgericht hat ausgef374hrt: 4 Die Berufungsbegr374ndung gen374ge nicht den Anforderungen nach 247 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 und Nr. 3 ZPO. Sie beschr344nke sich auf die Wiederholung der Auffassung des Kl344gers, dass die Behandlung im Hause der Beklagten fehlerhaft gewesen sei, ohne jedoch konkret auf die dem Urteil zugrunde lie- 5 - 4 - genden Ausf374hrungen des Sachverst344ndigen einzugehen und darzulegen, auf-grund welcher konkreten Anhaltspunkte im vorliegenden Fall Anlass zu einer erneuten Tatsachenfeststellung bestehe. Soweit der Kl344ger im Schriftsatz vom 9. Juli 2009 ausf374hrlich zu den Ausf374hrungen des Sachverst344ndigen Stellung nehme und die Feststellungen des Sachverst344ndigen teilweise als falsch oder widerspr374chlich angreife und dazu ausf374hre, die fehlende bzw. nicht rechtzeiti-ge Glukosezufuhr sei jedenfalls miturs344chlich f374r die beim Kl344ger eingetretene Sch344digung des Gehirns gewesen, seien diese Ausf374hrungen nach Ablauf der Berufungsbegr374ndungsfrist erfolgt und k366nnten daher die fehlende Auseinan-dersetzung mit den tragenden Urteilsgr374nden im Rahmen der Berufungsbe-gr374ndung nicht mehr heilen. 2. Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (247 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. 247 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO). Sie ist auch im 334brigen zul344ssig. Das Berufungsge-richt versagt aufgrund von 374berspannten Anforderungen an die Ordnungsm344-337igkeit der Berufungsbegr374ndung dem Kl344ger den Zugang zur Berufungsin-stanz. Die angefochtene Entscheidung beruht mithin auf einer Verletzung des rechtlichen Geh366rs (Art. 103 Abs. 1 GG) und der Versagung wirkungsvollen Rechtsschutzes f374r den Beschwerdef374hrer (BGHZ 154, 288, 296; 159, 135, 139 f. zu 247 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Alt. 2 ZPO). 6 a) 247 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 bis 4 ZPO konkretisiert die inhaltlichen An-forderungen an die Berufungsgr374nde und tr344gt der verst344rkten Funktionsdiffe-renzierung zwischen erster und zweiter Instanz Rechnung. Da die Berufung in erster Linie ein Instrument zur Fehlerkontrolle und Fehlerbeseitigung sein soll, muss sich sinnvoller Weise auch der Inhalt der Berufungsbegr374ndung an dieser Zielsetzung orientieren. 247 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 und 3 ZPO sind auf das Pr374-fungsprogramm des 247 513 Abs. 1 ZPO i.V.m. 247 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO zuge-schnitten, 247 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 4 ZPO auf das des 247 513 Abs. 1 ZPO i.V.m. 7 - 5 - 247247 529 Abs. 1 Nr. 2, 531 Abs. 2 ZPO. Nach 247 520 Abs. 3 Nr. 2 ZPO muss die Berufungsbegr374ndung die Umst344nde bezeichnen, aus denen sich nach Ansicht des Berufungskl344gers die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit f374r die an-gefochtene Entscheidung ergibt. Dazu geh366rt eine aus sich heraus verst344ndli-che Angabe, welche bestimmten Punkte des angefochtenen Urteils der Beru-fungskl344ger bek344mpft und welche Gr374nde er ihnen entgegensetzt (BGH, Be-schluss vom 27. Mai 2008 - XI ZB 41/06 - NJW-RR 2008, 1308, 1309; Urteile vom 14. November 2005 - II ZR 16/04 - NJW-RR 2006, 499, 500; vom 24. Juni 2003 - IX ZR 228/02 - NJW 2003, 3345 und vom 18. Juni 1998 - IX ZR 389/97 - NJW 1998, 3126). Die Darstellung muss dabei auf den Streitfall zugeschnitten sein (BGH, Beschluss vom 5. M344rz 2007 - II ZB 4/06 - NJW-RR 2007, 1363). Da das Berufungsgericht an die vom Gericht des ersten Rechtszuges festge-stellten Tatsachen grunds344tzlich gebunden ist (247 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO), muss die Berufung, die den festgestellten Sachverhalt angreifen will, eine Begr374n-dung dahin enthalten, warum die Bindung an die festgestellten Tatsachen aus-nahmsweise nicht bestehen soll. 247 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 und 4 ZPO regeln diese Anforderungen n344her. Nach 247 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 ZPO muss der Be-rufungsf374hrer konkrete Anhaltspunkte bezeichnen, die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollst344ndigkeit der Tatsachenfeststellungen im angefochtenen Urteil be-gr374nden und deshalb eine erneute Feststellung gebieten. Dazu geh366rt eine aus sich heraus verst344ndliche Angabe, welche bestimmten Punkte des angefochte-nen Urteils der Berufungskl344ger bek344mpft und welche Gr374nde er ihnen entge-gensetzt (Senat, Beschluss vom 18. Oktober 2005 - VI ZB 81/04 - VersR 2006, 285 Rn. 8; BGHZ 162, 313, 317 f.; Beschluss vom 27. Mai 2008 - XI ZB 41/06 - NJW-RR 2008, 1308 Rn. 11 m.w.N.). Zur Darlegung der Fehlerhaftigkeit gen374gt die Mitteilung der Umst344nde, die das Urteil aus der Sicht des Berufungskl344gers in Frage stellen. Besondere formale Anforderungen werden nicht gestellt; f374r die Zul344ssigkeit der Berufung ist es insbesondere ohne Bedeutung, ob die Aus- - 6 - f374hrungen in sich schl374ssig oder rechtlich haltbar sind (vgl. BGH, Beschluss vom 21. Mai 2003 - VIII ZB 133/02 - NJW-RR 2003, 1580). Die Begr374ndung des Beschwerdef374hrers gen374gt diesen Anforderungen. b) In der Rechtsmittelschrift wendet er sich gegen die W374rdigung des Landgerichts, dass der Beklagten ein Behandlungsfehler bei der ersten Be-handlung des Kl344gers am 25. Februar 2003 in der Notfallaufnahme nicht anzu-lasten sei. Hierzu tr344gt der Beschwerdef374hrer vor, den 304rzten der Beklagten habe zum ersten Einlieferungszeitpunkt am 25. Februar 2003 bekannt sein m374ssen, dass im Gegensatz zu anderen Bundesl344ndern im Lande Brandenburg bei 344lteren, aber auch bei im Jahr 2001 geborenen Kindern, im Rahmen der Untersuchung U1 ff. keine MCAD-Mangel-Untersuchungen 374ber eine Stoff-wechselerkrankung durchgef374hrt worden seien und deshalb dem Kl344ger in je-dem Fall Fl374ssigkeit h344tte zugef374hrt werden m374ssen. Hierf374r bietet er Beweis an durch den Zeugen F. und Sachverst344ndigengutachten. Er weist darauf hin, dass bei ausreichender Fl374ssigkeitszufuhr am 25. Februar 2003 die Krampfan-f344lle nicht aufgetreten w344ren. 8 Des Weiteren bem344ngelt der Kl344ger, dass das Landgericht Behandlungs-fehler der Beklagten in Form von unterlassenen Ma337nahmen gegen die Unter-k374hlung und die Sauerstoffunterversorgung nach der station344ren Aufnahme des Kl344gers am 26. Februar 2003 verneint habe. Auch hierzu bietet er Beweis durch Sachverst344ndigengutachten an. 9 Im 334brigen stimmt die Berufungsbegr374ndung zwar in der W374rdigung des Behandlungsgeschehens mit der im Urteil des Landgerichts 374berein, dass es inakzeptabel gewesen sei, dem Kl344ger nicht sofort nach der Aufnahme in das Krankenhaus Glykose zuzuf374hren. Doch behauptet der Beschwerdef374hrer, dass es bei rechtzeitiger richtiger Behandlung zu keiner St366rung in dem nunmehr vorliegenden Ausma337e gekommen w344re und das Landgericht die damit ver- 10 - 7 - bundenen Leiden des Kl344gers verkannt habe. Mit Recht sieht die Rechtsbe-schwerde darin die R374ge, dass das Landgericht unter Verkennung der Recht-sprechung des Senats (vgl. Senatsurteil vom 1. Oktober 1996 - VI ZR 10/96 - VersR 1997, 362 f.) eine blo337e Miturs344chlichkeit des groben Behandlungsfeh-lers f374r den Zustand des Kl344gers nicht in Erw344gung gezogen habe. c) Da mithin innerhalb der Berufungsfrist Gr374nde der Anfechtung genannt worden sind, ist die Berufung zul344ssig. Das Berufungsgericht wird danach zu 11 - 8 - pr374fen haben, ob und gegebenenfalls inwieweit das Vorbringen im Schriftsatz des Kl344gers vom 9. Juli 2009 im Berufungsverfahren zu ber374cksichtigen ist (vgl. Senat, BGHZ 159, 245, 249). Galke Zoll Diederichsen St366hr von Pentz Vorinstanzen: LG Potsdam, Entscheidung vom 15.01.2009 - 11 O 55/05 - OLG Brandenburg, Entscheidung vom 21.07.2009 - 12 U 31/09 -
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