BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VII ZB 5/11 vom 27. Oktober 2011 in dem Zwangsvollstreckungsverfahren - 2 - Der VII. Zivils enat des Bundesgerichtshofs hat am 27. Oktober 2011 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kniffka , den Richter Dr. Kuffer, die R ichterin Safari Chabesta ri, den Richter Halfmeier und den Richter Prof. Le u pertz beschlossen: Die Rechtsbeschwerde der Sch uldner gegen den Beschluss der 9. Zi vilkammer des Lan dg er ichts Frankfurt am Main vom 17. Januar 2011 wird zurückgewiesen. Die Schuld ner haben die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfa h- rens zu tragen . Gründe: I. Die Schuldner begehren die Feststellung der Unzulässigkeit der Zwangsvol l streckung, die die Gläubigerin gegen sie be treibt. Eigentümerin des Grundstücks F. - Straße 2 - 8 in E. ist eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts ( im Folgenden: GbR) , die aus den Schuldnerinnen zu 1 ) und 2) so wie aus Dr. S. besteht. Ursprünglich war auch der Schuldner zu 3 ) Erwerber und Mit eigentümer des Grundstücks. Mit notarielle r Urkunde vom 17 . De zember 198 6 bestellten die damaligen Erwerber an diesem Grundstück eine Buch gr undschuld in Höhe von 6.000.000 DM (= 3.067.751,29 s- ten der F. - Bank AG . Ausweislich der Urkunde handelten die Erwerber als Kä u- fer und zu künftige Grundstückseigentümer in der Form e iner GbR aufgrund e i- 1 2 - 3 - ner Vollmacht, die ihnen die damalige Eig entümerin im bei den Grundakten vo r- liegen den nota riellen Kaufver trag vom 8. Dezember 1986 erteilt hatte. Der Schuld ner zu 3 ) handel te nach den notariellen Feststellungen b ei der Grun d- schuldb e stel lung kr a f t bei den Grundakten vorliegende r notarieller Vollmacht vom 10 . D e zember 1986 auch als Vertreter der Schuldn er in zu 2 ). Nach den weiteren not a riellen Feststellungen wurde Dr. S. bei der Grundschuldbestellung aufgrund ebenfalls bei den Grundakten v orhan dener notarie ller Vollmacht vom 22. Mai 1986 durch einen Dritten vertre ten. In Ziffer 3. der Grundschuldbeste l- lungsurkunde unterwarfen sich die Erwerber des Grundstücks wegen aller A n- sprüche aus der Grundschuld der sofortige n Zwangsvollstreckung in de n bela s- teten Grundb e sitz . In Ziffer 4. der Urkunde übernahm en die Erwerber und ein weite rer Mitverpflichteter die persönliche Haftung für die Zahlung eines Betr a- ges jeweils in Höhe eines Viertel s des vereinbarten Grundschuld betrages ei n- schließlich Nebenlei stungen und unterwarfen sich insofern der sofortigen Zwangsvollstre ckung in ihr gesam tes Vermögen. Mit notariell beglaubigter E r- klärung vom 21. Dezem ber 2009 trat die Rechtsnachfolgerin der F. - Bank AG die Buchgrundschuld nebst Zinsen und Nebenleistungen so wie die sonstigen Rechte und A n sprüche aus der Grundschuldbestellungsurkunde , insbesondere die Ansprüche aus der persönlichen Haftun gserklärung, an die Gläubigerin ab. Diese Abtre tung wurde in das Grundbuch ei n getragen. Am 22. Februar 2010 schrieb die Re chtspflegerin des die Urkunden ve r- wahren den Amtsgericht s die Vollstreckungsklausel "wegen der dinglichen und persönlichen Ansprüche" auf die Gläubigerin um. Dagegen haben die Schul d- ner zu 1) bis 3) Klauselerinnerung nach § 732 ZPO eingelegt und einerseits gerügt, die Abtre tung an die Gläubigerin sei wegen Verstoßes g egen die guten Sitten unwirk sam. Andererseits haben sie unter Bezugnahme auf das Urteil des Bundesgerichts hofs vom 30. März 2010 ( XI ZR 200/09, BGHZ 185, 133) vorg e- tragen, der Gläubigerin habe d ie Vollstreckungsklausel sowohl in dinglicher als 3 - 4 - auch in persönli cher Hinsicht nicht erteilt werden dürfen, da sie ihren Eintritt in den Sicherun gsvertrag nicht gemäß § 727 ZPO nachgewiesen habe. Das Amtsgericht hat die Kl auselerinnerung zurückgewiesen. I m Beschwerdeverfa h- ren habe n die Schuldner zu 1) bis 3) ergänzend vorgetragen, die Grundschul d- bestellung sei schwebend unwirksam, weil die Voraussetzungen der "Bela s- tungsvollmacht" (Vollmacht vom 8. Dezember 1986) nicht erfüllt gewesen seien. Weiterhin sei sowohl hinsichtlich der Grundschuldbestellung als auch der pe r- sönlichen Haftungserklärung die Vertretungsmacht jeweils nicht in der gebot e- nen Weise nachgewiesen worden. Die Beschwerde der Schuldner hatte keinen Erfolg. Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde verfo l gen die Schuldner ihren Antrag, die Zwangsvollstreckung für unzulässig zu erklären, weiter. Der Senat hat die Zwangsvollstreckung gegen den Schuldner zu 3) auf seinen Antrag einstweilen gegen Sicherheitsleistung eing e stellt. II. Die gemäß § 574 A bs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 2 ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige Rechtsbeschwerde hat in der Sache keinen E r folg. 1. Da s Beschwerdegericht führt aus, die Umschreibung der Vollstr e- ckungsklausel auf die Gläubigerin sei nicht zu beanstanden, d a diese durch Vorlage der notariell beglaubigten Abtretung vom 21. Dezember 2009 ihre Rechtsnachfolge in der nach § 727 Abs. 1 ZPO vorgesehenen Form nachg e- wiesen habe. Die Wirksamkeit der Abtretung sei nicht von einem Eintritt der Glä u bigerin in den Sicher ungsvertrag abhängig. Es könne dahingestellt bleiben, ob die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 30. März 2010 (XI ZR 200/09, BGHZ 185, 133) schon deswegen nicht auf den vorliegenden Fall übe r tragbar sei, weil die Grundschuldbestellungsurkunde keinen H inweis 4 5 - 5 - auf einen Sich e rungsvertrag enthalte. Für einen Eintritt der Gläubigerin in den Sicherungsvertrag bestehe jedenfalls deswegen kein Bedürfnis, weil die Schuldner über § 1192 Abs. 1a BGB gleichwertig vor einem Verlust von Einr e- den geschützt würden wie durch einen solchen Eintritt. Hinsichtlich der Recht s- nachfo l ge in die persönliche Haftungserklärung sei ebenfalls kein Eintritt der Gläubig e rin in den Sicherungsvertrag erforderl ich. Die Schuldner seien über § 404 BGB ausre i chend vor einem Verlust von Ein wendungen geschützt. Die von den Schuldnern gegen die Wirksamkeit der Grundschuldbestel lung vorg e- brachten Einwendu n gen seien im Klauselerinnerungsverfahren unbeachtlich, weil dort nur Fehler formeller Art und keine materiellen Einwendungen zu b e- rücksicht i g en seien. 2. Das hält der rechtl i chen Nachprüfung im Ergebnis stand. Der Gläubigerin ist die Vollstreckungsklausel sowohl in dinglicher als auch in persönlicher Hi n sicht zu Recht erteilt worden. a) Zutreffend nimmt das Beschwerdegericht eine Rechtsna chfolge der Gläub i gerin gemäß § 794 Abs. 1 Nr. 5, § 800, § 795 Satz 1, § 727 Abs. 1 ZPO in die dinglichen und persönlichen Ansprüche aus der notariellen Urkunde vom 17. Dezember 1986 an. Die Gläubigerin hat ihre Rechtsnachfolge durch Vorl a- ge der notariell beglaubigten Abtretungserklärung vom 21. Dezember 2009 form gerecht nach § 727 Abs. 1 ZPO nachgewiesen. Die Frage, ob der Grundschuldbestel lung vom 17. Dezember 1986 ta t- sächlich eine Sicherungsvereinbarung zugrunde lag , kann da hinstehen. Der Senat hat nac h Erlass des angefochtenen Beschlusses inzwischen en t schieden (BGH, Beschluss vom 29. Ju ni 2011 - VII ZB 89/10, NJW 2011, 2803, zur Ve r- ö f fentlichung in BGHZ vorgesehen), dass im Klauselerteilungsverfahren gemäß § 727 ZPO ein Eintritt des Zessionars in die zwischen Schuldner und Zedenten 6 7 8 9 - 6 - geschlossene Sicherungsvereinbarung nicht zu prüfen ist. Der Senat hat ebe n- falls in seinem Beschluss vom 29. Ju ni 2011 entschieden , dass insoweit für das Klauselerteilungsorgan die A n nahme einer Vollstreckungsbedingung im Si nne des § 726 Abs. 1 ZPO nicht in Betracht kommt, wenn diese - wie hier - im Wor t- laut der notariellen Urkunde nicht angelegt ist und alle in auf einer Interesse n- abwägung beruhen kann . Wegen der weiteren Begründung wird auf den B e- schluss des Senats vom 29. J uni 2011 (VII ZB 89/10, aaO ) verwi e sen. Diese grundsätzlichen Erwägungen des Senats zum Prüfungsumfang im Klauselerteilungsverfahren gelten unabhän gig davon, ob ein so genannter "Al t- fall" oder ein "Neufall" - also ein Fall, in dem die Abtretung der Gru nd schuld nach dem 19. August 2008 (vgl. Art. 229 § 18 Abs. 2 EGBGB) erfolgt ist - vo r- liegt. Der vom Beschwerdegeri cht und auch von den Schuldnern erörterte G e- sichtspunkt, ob § 1192 Abs. 1a BGB und § 404 BGB einen Eintritt des Zessi o- nars in den Sicherungsve rtrag entbehrlich machen oder nicht, ist folglich nicht entscheidungse r heblich. b) Die Erteilung der Vollstreckungsklausel ist auch nicht zu beanstanden, s oweit die Schuldner mit der Rechtsbeschwerde geltend machen , die Vertr e- tungsmacht sei nicht in der gebotenen Weise nachgewiesen worden und die Grund schuldbestellung sei schwebend unwirksam, weil die Voraussetzungen der " Belastungsvollmacht " vom 8. Dezember 1986 nicht vorgelegen hätten . aa) Das Klauselerteilungsorgan prüft nach allgemeinen Regeln, ob ein formell wirksamer Titel mit vollstrec kungsfähigem Inhalt vorliegt. Hat ein Vertr e- ter für den Schuldner die Unterwerfungserklärung abgegeben, müssen Erte i- lung und Umfang der Vollmacht im Klauselerteilungsverfahren in entspreche n- der Anwendung von § 726 ZPO in öffentlicher oder öffentlich beglaubigter U r- kunde nachgewie sen werden, weil dies Voraussetzung für das Entstehen des 10 11 12 - 7 - Vollstre ckungstitel s i st (vgl. BGH, Beschluss vom 17. April 2008 - V ZB 146/07, NJW 2008, 2266, 2267; BGH, Beschluss vom 5. Juli 200 5 - VII ZB 27/05, MDR 2005, 1432 f. ; BGH, Beschluss vom 16. Juli 2004 - IXa ZB 32 6/03, NJW - RR 2004, 1718, 1719 m.w.N. ). Eine weitergehende Pr ü fungsbefugnis steht dem Klauselerteilungsorgan grundsätzlich nicht zu ( BGH, Beschluss vom 5. Juli 2005 - VII ZB 27 /05, aa O ; BGH, Beschluss vom 16. Juli 2004 - IXa ZB 326/03, aa O ) . bb) Diese Voraussetzungen sin d bei d er Grundschuldbestellung am 17. Dezember 1986 beach tet worden. Der Notar hat die Vollmacht en im Einze l- nen unter Angabe der Urkundenrollennummern und un ter Benennung der e r- richte n den Notare bezeichnet und zu den Grund akten genommen. Es ist nicht ersichtlich, dass der Notar Erteilung und Umfang der notariellen Vollmachtsu r- kunden vom 22. Mai 1986, 8. Dezember 1986 und 10. Dezember 1986 nicht ordnung s gemäß ü berprüft hätte. Die Schuldner bestreiten das Vorhandensein der Vollmachten nicht. Auch legen sie mit der Rechtsbeschwerde nicht dar , weshalb die Vollmachten dem Notar nicht in der entspre chend § 726 ZPO e r- forderlichen Form vorgelegen ha ben sollen, obwohl d ie Vollmachten jeweils in notarieller Form erteilt wo r den sind. cc) Der Einwand der Schuldner, die Grundschuldbestellung sei schw e- bend unwirksam, da die Voraussetzungen der " Belastungsvollmacht " vom 8. Dezember 1986 nicht vorgelegen hätten, verhilft de r Rechtsbeschwerde ebenfalls nicht zum Er folg. Diese Rüge wird von der Rechtsbeschwerde nicht näher ausge führt und bleibt daher unverständlich. Soweit damit ein materiell - rechtlicher Einwand gegen die Wirksamkeit der Vollmacht vorgebracht werden soll, ist dies im Klauselerinnerungsverfahren unbeacht lich, weil es vom Pr ü- fungsumf ang im formal i sierten Klauselerteilungsverfahren grundsätzlich - wie 13 14 - 8 - auch hier - nicht umfasst ist ( vgl. BGH, Beschlu ss vom 16. Juli 2004 - IXa ZB 326/03, aa O) . III. Die Kostenent sc heidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Kniffka Kuffer Safari Chabestari Halfmeier Leupertz Vorinstanzen: AG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 26.07.2010 - 383Ea - 1.8247 - LG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 17.01.2011 - 2 - 9 T 396/10 - 15
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