BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VI ZB 5/11 vom 20. September 2011 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO § 233 (Fc) Die ordnungsgemäße Führung eines Fristenkalenders soll gewährleisten, dass fris t- wahrende Schriftsätze rechtzeit ig hergestellt und postfertig gemacht werden. Der Fristenkontrolle kommt dagegen nicht die Aufgabe zu, fristwahrende Schriftsätze auf ihre inhaltliche Richtigkeit zu überprüfen. BGH, Beschluss vom 20. September 2011 - VI ZB 5/11 - OLG Köln LG Köln - 2 - Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. September 2011 durch den Vorsitzenden Richter Galke, die Richter Wellner, Pauge und Stöhr und die Richterin von Pentz beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde des Beklagten wird der Beschluss des 3. Zivi lsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 17. Januar 2011 aufgehoben. Dem Beklagten wird Wiedereinsetzung in den vorigen Stand g e- gen die Versäumung der Berufungsfrist gewährt. Die Sache wird zur Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbe schwerdeverfahrens, an das Berufungsg e- richt zurückverwiesen. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt Gründe: I. Die Klägerin begehrt von dem Beklagten, es zu unterlassen, Außenwe r- bung auf in ihrem Eigentum stehenden Fläche n im Stadtgebiet von K . zu b e- 1 - 3 - treiben. Das Landgericht hat der Klage mit Versäumnisurteil vom 1 0 . März 2010 stattgegeben. Den dagegen gerichteten Einspruch des Bekla gten hat es durch Urteil vom 3. August 2010 als unzulässig verworfen. Dieses Urteil ist dem ers t- instanzlichen Prozessbevollmächtigten des Beklagten am 9. August 2010 zug e- stellt worden. Der Beklagte hat mit anwaltlichem, an das Landgericht adressie r- ten Schriftsatz vom 31. August 2010 Berufung eingelegt. Die Rechtsmittelschrift ist dort am 6. Septe mber 2010 eingegangen. Das Landgericht hat sie an das Oberlandesgericht weitergeleitet, bei dem der Schriftsatz am 10. September 2010 eingegangen ist. Am 14. September 2010 hat die Geschäftsstelle des S e- nats ein Schreiben versandt, in dem das Datum der Ber ufungseinlegung und das Aktenzeichen des Berufungsgerichts mitgeteilt worden sind. Dieses Schre i- ben hat der Prozessbevollmächtigte des Beklagten nach eigenen Angaben nicht er halten. Mit Schriftsatz vom 20. September 2010 hat die Klägerin bea n- tragt, die Ber ufung zurückzuweisen. Dieser Schriftsatz ist dem Prozessbevol l- mächtigten des Beklagten am 21. September 2010 übersandt worden. Auf se i- nen Antrag vom 1. Oktober 2010 ist die Berufungsbegründungsfrist am 4. Okt o- ber 2010 bis zum 2. November 2010 verlängert wo rden. Mit anwaltlichem Schriftsatz vom 2. November 2010 hat der Beklagte die Berufung begründet. Mit gerichtlicher Verfügung vom 4. November 2010 ist er darauf hingewiesen worden, dass die Frist zur Berufungseinlegung nicht gewahrt sein dürfte. Mit Schrift satz vom 16. November 2010, eingegangen am selben Tag, hat der B e- klagte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der B e- r u fungsfrist beantragt. Zur Begründung dieses Antrags hat er ausgeführt, die Fehladressierung der Berufungsschrift beru he auf dem Versehen des sorgfältig ausgewählten und als zuverlässig erprobten Stationsreferendars V.; dieser h a- be nach Entdeckung des Fehlers die ihm erteilte anwaltliche Einzelanweisung, die bereits unterzeichnete Berufungsschrift durch Austausch des Deck blatts zu korrigieren, nicht umgesetzt. Die Richtigkeit dieses Vorbringens haben der Pr o- - 4 - zessbevollmächtigte des Beklagten und V. eidesstattlich versichert. Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Oberlandesgericht den Wi e- dereinsetzungsantrag zurückgewies en und die Berufung des Beklagten als u n- zulässig verworfen. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Berufungsschrift sei nicht innerhalb der Monatsfrist von § 517 ZPO und deshalb verspätet beim Oberlandesgericht eingegangen. Wiedereinsetzung in den vorigen S tand könne dem Beklagten nicht gewährt werden, weil der darauf gerichtete Antrag versp ä- tet gestellt worden sei. Die Wiedereinsetz ungsfrist habe spätestens am 1. Ok - tober 2010 zu laufen begonnen, als der Prozessbevollmächtigte des Beklagten den Antrag auf V erlängerung der Berufungsbegründungsfrist gestellt habe. Zu diesem Zeitpunkt hätte für ihn Veranlassung bestanden, die Frage der or d- nungsgemäßen Berufungseinlegung zu überprüfen, denn er habe gewusst, dass die Berufungsschrift ursprünglich falsch adressier t gewesen sei. Zudem hätte er sich fragen müssen, weshalb er entgegen den üblichen Gepflogenhe i- ten kein - für ihn allein wegen der Mitteilung des Aktenzeichens notwendiges - Schreiben des Gerichts mit dem Datum der Berufungseinlegung erhalten habe. Weil er im Hinblick darauf zur Nachfrage und zur Prüfung der ordnungsgem ä- ßen Berufungseinlegung verpflichtet ge wesen wäre, sei der erst am 16. No - vember 2010 bei Gericht eingegangene Wiedereinsetzungsantrag mehr als zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses u nd mithin nicht innerhalb der zweiwöchigen Wiedereinsetzungsfrist des § 234 Abs. 1 Satz 1 ZPO gestellt worden. Gegen diese Entscheidung wendet sich der Beklagte mit der Rechtsb e- schwerde. 2 3 - 5 - II. 1. Die Rechtsbeschwerde ist gemä ß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 238 Abs. 2 Satz 1, § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO statthaft. Sie ist auch im Übrigen zulä s- sig, denn eine Entscheidung des Senats ist jedenfalls zur Sicherung einer ei n- heitlichen Rechtsprechung erforderlich (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 Fall 2 ZPO). 2. Die Rechtsbeschw erde ist begründet. Zwar hat der Beklagte die Ber u- fungsfrist versäumt. Auf seinen Antrag ist ihm jedoch gemäß §§ 233, 234 ZPO Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen. a) Der angefochtene Beschluss verletzt den Beklagten in seinem verfa s- sungsr echtlich gewährleisteten Anspruch auf Gewährung wirkungsvollen Rechtsschutzes (vgl. Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatspri n- zip). Dieser verbietet es, einer Partei die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand aufgrund von Anforderungen an die S orgfaltspflichten ihres Prozessb e- vollmächtigten zu versagen, die nach höchstrichterlicher Rechtsprechung nicht verlangt werden und mit denen sie auch unter Berücksichtigung der Entsche i- dungspraxis des angerufenen Gerichts nicht rechnen musste (vgl. BVerfGE 79, 372, 376 f.; BVerfG, NJW - RR 2002, 1004). b) Das Berufungsgericht unterstellt zugunsten des Beklagten, dass se i- nen Prozessbevollmächtigten zunächst kein Verschulden im Hinblick darauf traf, dass dieser davon ausging, die Berufungsschrift werde entspr echend der von ihm getroffenen Einzelanweisung an das zuständige Oberlandesgericht adressiert und abgesandt. Zugunsten des Beklagten könne ferner angeno m- men werden, dass sein Prozessbevollmächtigter nicht verpflichtet gewesen sei, die ordnungsgemäße Ausfüh rung der Einzelanweisung zu überprüfen. Diese Erwägungen treffen zu. Sie stehen im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. Senatsbe schluss vom 13. April 2010 - VI ZB 65/08, 4 5 6 7 - 6 - NJW 2010, 2287 Rn. 6 f. mwN; zur Überwachungspflicht gegenüber einem Rechtsreferendar vgl. Senatsbeschluss vom 20. Dezember 2005 - VI ZB 13/05, VersR 2006, 812 Rn. 6 ) und werden im Ansatz auch von der Rechtsbeschwe r- deerwi derung nicht in Frage gestellt. Soweit diese geltend macht, den Prozessbevollmächtigten treffe ein O r- ganisationsverschulden, weil in seinem Büro entweder keinerlei organisator i- sche Anweisungen dazu bestünden, unter welchen Voraussetzungen die Erl e- digung der Berufungsfrist im Fristenkalender gestrichen werden dürfe, oder weil die Berufungsfrist im vo rliegenden Fall ohne Überzeugungsbildung hinsichtlich ihrer ordnungsgemäßen Erledigung gestrichen worden sei, verkennt sie, dass die eingetretene Fristversäumung vorliegend nicht auf einem etwaigen Organ i- sationsmangel im Bereich der Fristenkontrolle beruht . Die ordnungsgemäße Führung eines Fristenkalenders soll gewährleisten, dass fristwahrende Schriftsätze rechtzeitig hergestellt und postfertig gemacht werden (vgl. Senat s- beschluss vom 12. April 2011 - VI ZB 6/10, NJW 2011, 2051 Rn. 7 mwN). Der Fristenkont rolle kommt dagegen nicht die Aufgabe zu, fristwahrende Schriftsä t- ze auf ihre inhaltliche Richtigkeit zu überprüfen. Vorliegend ist die Berufung s- schrift rechtzeitig hergestellt und abgesandt worden. Dass sie aufgrund eines inhaltlichen Fehlers, nämlich ihr er falschen Adressierung, nicht an das zustä n- dige Gericht gesandt worden ist, beruht auf Versäumnissen bei der Abfassung und der inhaltlichen Überprüfung des Schriftsatzes, nicht aber auf einer unz u- reichenden Fristenkontrolle. Der Rechtsbeschwerdeerwider ung kann auch nicht darin gefolgt werden, dass dem Beklagten Wiedereinsetzung in den vorigen Stand deshalb nicht g e- währt werden könne, weil der Geschehensablauf sich nicht so, wie von ihm dargestellt, zugetragen haben könne. Zutreffend ist allerdings, dass sein Pr o- zessbevollmächtigter und Rechtsreferendar V. angegeben haben, nach Entd e- 8 9 - 7 - ckung des Fehlers die Adresse im Computersystem geändert zu haben. Damit steht nicht in Einklang, dass V. die erste Seite des Schriftsatzes vernichtet und später, nämlich am A bend desselben Tages, erneut ausgedruckt und dabei vergessen haben will, die Korrektur der Adresse vorzunehmen. Da die bei G e- richt eingegangene Berufungs schrift tatsächlich an das Landgericht adressiert war, ist die erste Seite des ursprünglich erstellten Schriftsatzes entweder doch nicht vernichtet worden oder aber die Adresse wurde im Computersystem nicht ordnungsgemäß geändert. In beiden Fällen wäre die falsche Adressierung i n- dessen durch V. verschuldet, den der Prozessbevollmächtigte angewiesen ha t- te, d ie unterzeichnete Berufun gsschrift durch Austausch des - hinsichtlich de r Anschrift zu berichtigenden - Deckblatts zu korrigieren. Entweder hat V. verge s- sen, die erste Seite auszutauschen, oder er hat ein Seitenexemplar mit nicht berichtigter Anschrift ein gewechselt. Derartige Versehen des Rechtsreferendars sind dem Beklagten jedoch - wie dargelegt - nicht gemäß § 85 Abs. 2 ZPO z u- zurechnen. c) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ist der Wiedereinse t- zungsantrag nicht verspätet gestellt worden. Wiedereinsetzung in den vori gen Stand muss gemäß § 234 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 ZPO innerhalb von zwei Wochen beantragt werden, wobei diese Frist mit dem Tag beginnt, an dem das Hindernis behoben ist, durch das die Partei von der Einhaltung der Frist abgeh alten worden ist. Das bedeutet für den vorliegenden Fall, dass die Frist zur Stellung des Wiedereinsetzungsantrags zu dem Zeitpunkt begann, als der Prozessbevollmächtigte des Beklagten die Ve r- säumung der Berufungsfrist erkannt hat oder bei Anwendung der ge botenen Sorgfalt hätte erkennen können und müsse n (vgl. Senatsbeschluss vom 29. Juni 1982 - VI ZB 6/82, VersR 1982, 971 , 972 ; BGH, Beschlüsse vom 13. Mai 1992 - VIII ZB 3/92, VersR 1993, 205 , 206 und vom 13. Dezember 1999 10 11 - 8 - - II ZR 225/98, NJW 2000, 592). Di es war, wie die Rechtsbeschwerde mit Recht geltend macht, erst der Fall, als dem Prozessbevollmächtigten des B e klagten die diesbezügliche Mitteilun g des Senatsvorsitzenden vom 4. November 2010 zuging. Bis zu diesem Zeitpunkt hatte er, anders als das Berufu ngsgericht meint, keine Veranlassung, die Rechtzeitigkeit der Berufungseinlegung zu überprüfen. Seine Kenntnis davon, dass die Berufungsschrift ursprünglich falsch adressiert war, begründete deswegen keinen Anlass zur Überprüfung, weil er aufgrund der seinem Rechtsreferendar erteilten Einzelanweisung davon ausg e- hen durfte, dass dieser die Adresse korrigiert habe und der Schriftsatz demg e- mäß rechtzeitig an das zuständige Oberlandesgericht gesandt worden sei. Als der Prozessbevollmächtigte des Beklagten a m 1. Oktober 2010 den Antrag auf Verlängerung der Berufungs begründungs frist stellte, hätte er aber auch nicht deswegen die Einhaltung der Berufungsfrist prüfen müssen, weil er nach eig e- nen Angaben keine Mitteilung der Geschäftsstelle über das Datum der Ber u- fungseinlegung und das Aktenzeichen des Berufungsverfahrens erhalten hatte. Insoweit hat das Berufungsgericht übersehen, dass er das für die Stellung des Verlängerungsantrags benötigte Aktenzeichen des Berufungsverfahrens au f- grund der ihm zwischenzeitlich zugegangenen Berufungserwiderung der Kläg e- rin vom 20. September 2010 kannte. Eine Kontrolle allein wegen des Fehlens der gerichtlichen Eingangsbestätigung wird in der höchstrichterlichen Rech t- sprechung und - soweit ersichtlich - auch in derjenigen der Obe rlandesgerichte nicht verlangt. Der vom Berufungsgericht zitierten Entscheidung des O berla n- desgericht s Hamburg (OLGR 1996, 46) lag ein mit der vorliegenden Fallgesta l- tung nicht vergleichbarer Sachverhalt zugrunde. Dass der Beklagte mit einer Anforderung an die Sorgfaltspflicht seines Prozessbevollmächtigten, wie sie das Berufungsgericht statuiert, unter Berücksichtigung der Entscheidungspraxis des angerufenen Gerichts hätte rechnen müssen, ist nicht ersichtlich. 12 - 9 - Das Berufungsgericht hat auch nicht bedach t, dass etwaige Zweifel an der Rechtzeitigkeit der Berufungseinlegung dadurch gemildert worden wären, dass dem Prozessbevollmächtigten wenige Tage später die Verfügung des S e- natsvorsitzenden vom 4. Oktober 2010 zuging, mit der dieser die Berufungsb e- gründun gsfrist antragsgemäß und ohne einen Hinweis auf die Versäumung der Rechtsmittelfrist verlängert hat. Auch im Hinblick darauf kann dem Prozessb e- vollmächtigten nicht als Verschulden angelastet werden, die Einhaltung der B e- rufungsfrist zu diesem Zeitpunkt nic ht überprüft zu haben. Hinzu kommt, dass nicht festgestellt ist, dass er angesichts der Tatsache, dass die Berufungsschrift schon am Montag, dem 6. September 2010 beim Landgericht eingegangen ist, selbst bei Kenntnis der Fehladressierung nicht darauf hätte vertrauen dürfen, dass der Schriftsatz im ordnungsgemäßen Geschäftsgang an das Oberlande s- gericht weitergeleitet und dort rechtzeitig inne rhalb der am Donnerstag, dem 9. September 2010 ablaufenden Berufungsfrist eingehen werde (vgl. BGH, B e- schl ü ss e vom 28. Juni 2007 - V ZB 187/06, MDR 2007, 1276 , 1277 und vom 17. August 2011 - XII ZB 50/11, z . V . b . , jeweils mwN ). Bei dieser Sachlage g e- reicht es dem Prozessbevollmächtigten nicht zum Verschulden, dass er vor Er - 13 - 10 - halt des gerichtlichen Hinweises vom 4. Novemb er 2010 keinen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufung s- frist gestellt hat. Galke Wellner Pauge Stöhr von Pentz Vorinstanzen: LG Köln, Entscheidung vom 09.08.2010 - 26 O 582/09 - OLG Köln, Entscheidung vom 17. 01.2011 - 3 U 148/10 -
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