BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V Z B 5 /1 1 v om 14. Juli 2011 in de r Z urückschiebungshaft sache - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. Juli 2011 durch den Vo r- sitzenden Richter Prof. Dr. Krüger , die Richter in Dr. S tresemann, den Ric h ter D r. Roth und die Richterin nen Dr. Brückner und Weinland beschlossen: Dem Betroffenen wird mit Wirkung ab 24. März 2011 Verfahren s- kostenhilfe bewilligt. Ihm wird Rechtsanwältin Dr. Ackermann be i- geordnet. Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird der Bes chluss der 5. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 15. De - zember 2010 aufgehoben und festgestellt, dass der Beschluss des Amtsgerichts Eisenhüttenstadt vom 4. Juni 2010 den B e- troffenen in seinen Rechten verletzt hat. Gerichtskosten werden nich t erhoben. Die Bundesrepublik Deutschland trägt die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Auslagen de s Betroffenen aller Instanzen . Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 3.000 Gründe: I. Der Betroffene, ein irakischer Staatsangehörig er, reist e am 30. Mai 2010 im Laderaum eines polnischen Kühltransporters aus Polen kommend in die 1 - 3 - Bundesrepublik Deutschland ohn e Identitätspapiere und Aufenthaltstitel ein . Er wurde von Beamten der Beteiligten zu 2 im grenznahen Gebiet festgenommen . Nachdem eine zunächst von der Beteiligten zu 2 beabsichtigte Zurückschi e- bung nach Polen im sog . vereinfachten Verfahren gescheitert w ar, ordnete das Amtsgericht Cottbus am 31. Mai 2010 zunächst die Haft zur Sicherung der Z u- rückschiebung für die Dauer von fünf Tagen an . Am 3. Juni 2010 hat die Bete i- ligte zu 2 die Anordnung der Sicherungshaft bis zum 30. August 2010 bea n- tragt. In dem Haft antrag heißt es u.a., d er Betroffene sei " strafrechtlich ve r- nommen und wegen des Verdachtes der unerlaubten Einreise und Aufenthalt beanzeigt " w orden . Nach dem beigefügten Vernehmungsprotokoll ist der B e- troffene als Beschuldigter in einem Strafverfahren be lehrt worden . Am 4. Juni 2010 hat d as Amtgericht Sicherungshaft bis zum 30. August 2010 angeordnet. Die dagegen gerichtete Beschwerde, die der Betroffene nach seiner Haftentlassung mit einem Fortsetzung s feststellung santrag weiterverfolgt hat, ist erfolgl os geblieben. M it der Rechtsbeschwerde möchte er die Festste l- lung erreichen, dass er durch d en Beschluss des Amtsgerichts vom 4. Juni 2010 in seinen Rechten verletzt worden ist. Für die Durchführung des Recht s- beschwerdeverfahrens beantragt er Ver f ahrenskos tenhilfe . II. Das Beschwerdegericht meint, der Hafta ntrag sei zulässig gewesen . Die Voraussetzungen für eine Haftanordnung hätten auch im Übrigen vorgelegen . 2 3 - 4 - III. 1. Die Rechtsbeschwerde ist begründet. D er Betroffene ist in seinen Rechten verletzt. Die Haft hätte schon deshalb nicht angeordnet werden dürfen, weil der Haftantrag unzulässig war. a) Ob ein zulässiger Haftantrag vorliegt, ist in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu prüfen (vgl. Senat, Beschluss vom 29. April 2010 - V ZB 218/09, FGPrax 2010, 210, 211; Beschluss vom 9. Dezember 2010 - V ZB 136/10, juris Rn. 6; jeweils mwN). Zu den unerlässlichen Zulässigkeitsvorau s- setzungen gehört es nach § 417 Abs. 2 Satz 2 Nr. 5 FamFG, dass die Antrag s- begründung insbesondere Angaben zu den Voraus setzungen und zur Durc h- führbarkeit der Abschiebung enthält (Senat, Beschluss vom 20. Januar 2011 - V ZB 226/10, InfAuslR 2011, 202, 203 Rn. 8 f.). Diesen Anforderungen wird der gestellte Antrag nicht gerecht. Nach § 72 Abs. 4 Satz 1 AufenthG darf ein A usländer, gegen den öffen t- liche Klage erhoben oder ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren eingeleitet ist, nur im Einvernehmen mit der zuständigen Staatsanwaltschaft ausgewiesen und abgeschoben werden. Zwar kann das Einvernehmen auch allgemein erteilt w erden (Senat, Beschluss vom 20. Januar 2011 - V ZB 226/10, juris Rn. 25; Senat, Beschluss vom 10. Februar 2011 - V ZB 49/10, juris Rn. 8). Es muss jedoch - gleichgültig auf welche Weise es erteilt wird - im Zeitpunkt der Hafta n- ordnung vorliegen (Senat, Bes chluss vom 17. Juni 2010 - V ZB 93/10, NVwZ 2010, 1574, 1575, Rn. 8). Für die Haft zur Sicherung der Zurückschiebung gilt nichts anderes (Senat, Beschluss vom 24. Februar 2011 - V ZB 202/10, juris Rn. 13 ff.). Fehlen in dem Haftantrag Ausführungen dazu, ob wohl sich aus dem Antrag selbst oder aus den ihm beigefügten Unterlagen ohne weiteres ergibt, dass die öffentliche Klage erhoben worden ist oder ein strafrechtliches Ermit t- lungsverfahren geführt wird, ist der Haftantrag unzulässig (Senat, Beschluss 4 5 6 - 5 - vom 20. Januar 2011 - V ZB 226/10, aaO; Senat, Beschluss vom 10. Februar 2011 - V ZB 49/10, aaO). So verhält es sich hier. Wie sich aus dem Haftantrag und dem beigefügten Protokoll über die Beschuldigtenvernehmung ergibt, wu r- de gegen den Betroffenen ein strafrech tliches Ermittlungsverfahren geführt. b) Der Verfahrensmangel kann selbst durch die spätere Erteilung des Einvernehmens nicht rückwirkend und für die Zukunft nur unter der Vorausse t- zung geheilt werden, dass die den Haftantrag stellende Behörde die Antra g s- begründung um Darlegungen zu dem nunmehr vorliegenden Einvernehmen ergänzt und der Betroffene hierzu in einer Anhörung Stellung nehmen kann (vgl. Senat, Beschluss vom 3. Mai 2011 - V ZA 10/11, juris Rn. 11). An beidem fehlt es hier. 2. Die Kostenentsch eidung beruht auf § 81 Abs. 1 Sätze 1 und 2, 83 Abs. 2 FamFG, § 128c Abs. 3 Satz 2 KostO. Unter Berücksichtigung der Reg e- lung in Art. 5 Abs. 5 EMRK entspricht es billigem Ermessen, die Bundesrepu b- lik Deutschland, der die beteiligte Behörde angehört (vgl. § 430 FamFG), zur Erstattung der zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Au s- lagen des Betroffenen zu verpflichten. 7 8 - 6 - II. Die Voraussetzungen für die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe sind von dem Tag der Antragstellung an erfüllt. Krüger Stresemann Roth Brückner Weinland Vorinstanzen: AG Eisenhüttenstadt, Entscheidung vom 04.06.2010 - 23 XIV 50/10 - B - LG Frankfurt (Oder), Entscheidung vom 15.12.2010 - 15 T 65/10 - 9
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