BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VII ZB 5/11 vom 10. Februar 2011 in dem Zwangsvollstreckungsverfahren - 2 - Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. Februar 2011 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kniffka, den Richter Dr. Kuffer, die Richterin Safari Chabestari, den Richter Halfmeier und den Richter Prof. Leupertz beschlossen: Die Gl344ubigerin darf die Zwangsvollstreckung gegen den Schuld-ner zu 3, J. L. , aus der notariellen Urkunde Nr. des Notars Dr. S. vom 17. Dezember 1986 nur gegen Si-cherheitsleistung in H366he von 1.100.000 200 fortsetzen. Der weitergehende Antrag des Schuldners zu 3 auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung wird zur374ckgewiesen. Gr374nde: Der Schuldner zu 3 macht im Wesentlichen geltend, er h344tte erhebliche Schwierigkeiten, den vollstreckten Betrag wieder zur374ckzuerlangen, falls die Rechtsbeschwerde Erfolg haben sollte. Dieses Interesse rechtfertigt nicht die beantragte einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung. Ihm ist ausrei-chend Gen374ge getan, wenn die Zwangsvollstreckung nur gegen Sicherheitsleis-tung der Gl344ubigerin fortgesetzt werden kann. Im Hinblick darauf, dass der Aus- 1 - 3 - gang des Rechtsbeschwerdeverfahrens zum jetzigen Zeitpunkt offen ist, ist die-se Ma337nahme der Gl344ubigerin zumutbar. Kniffka Kuffer Safari Chabestari Halfmeier Leupertz Vorinstanzen: AG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 26.07.2010 - 383Ea-1.8247 - LG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 17.01.2011 - 2-9 T 396/10 -
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