BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZB 51/10 vom 8. April 2010 in der Abschiebehaftsache - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. April 2010 durch den Vor-sitzenden Richter Prof. Dr. Kr374ger, die Richter Dr. Klein und Dr. Lemke, die Richterin Dr. Stresemann und den Richter Dr. Roth beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird der Beschluss der 4. Zivilkammer des Landgerichts Wiesbaden vom 25. Januar 2010 aufgehoben. Die Sache wird zur anderweitigen Behandlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Beschwerdegericht zur374ckverwiesen. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 3.000 200 festgesetzt. Gr374nde: I. Der Betroffene ist afghanischer Staatsangeh366riger. Er reiste am 1. Dezember 2009 von 326sterreich kommend nach Deutschland ohne Reisepass oder Visum ein. Bei seiner Kontrolle durch Beamte der Bundespolizei in Mitten-wald gab er an, mit Hilfe eines Schleusers 374ber die T374rkei und Griechenland nach 326sterreich gelangt zu sein. Zum Schutz vor Verfolgung in seinem Heimat-land wolle er in Deutschland bleiben. Der Betroffene wurde angewiesen, sich sp344testens am 3. Dezember 2009 bei der Au337enstelle des Bundesamtes f374r Migration und Fl374chtlinge in M374nchen zu melden. Ihm wurde nach einer von einem Dolmetscher 374bersetzten m374ndlichen Belehrung 374ber die Folgen der Nichtvorstellung bei dem Bundesamt eine schriftliche Belehrung hier374ber aus- 1 - 3 - geh344ndigt. Der Betroffene best344tigte schriftlich den Empfang der Belehrung. In M374nchen meldete er sich nicht. 2 Mit Schriftsatz seines Bevollm344chtigten vom 18. Dezember 2009 stellte er bei der Au337enstelle des Bundesamtes f374r Migration und Fl374chtlinge in Gie-337en einen Asylantrag. Daraufhin wurde er der Erstaufnahmeeinrichtung in Dortmund zugewiesen, bei der er sich am 29. Dezember 2009 einfand, nach-dem er am 27. Dezember 2009 einen Antrag auf Umverteilung nach Wiesbaden gestellt hatte, wo Verwandte des Betroffenen leben und er sich in 344rztlicher Be-handlung befindet. Am 11. Januar 2010 erschien der Betroffene beim Jugendamt in Wies-baden und stellte dort einen Antrag auf Bestellung eines Vormunds, um als Min-derj344hriger einen Asylantrag stellen zu k366nnen. Auf Antrag der Beteiligten zu 2 hat das Amtsgericht nach Anh366rung des Betroffenen und Einsichtnahme in die Ausl344nderakte gegen den Betroffenen Sicherungshaft bis zum 11. April 2010 und die sofortige Wirksamkeit der Entscheidung angeordnet. Das Landgericht hat die sofortige Beschwerde des Betroffenen gegen die Entscheidung des Amtsgerichts zur374ckgewiesen. 3 Mit der Rechtsbeschwerde beantragt der Betroffene, den Beschluss des Landgerichts aufzuheben und seine Freilassung anzuordnen. 4 II. Das Beschwerdegericht meint, der Betroffene sei vollziehbar ausreise-pflichtig. Er sei ohne einen Aufenthaltstitel nach Deutschland eingereist. Seine illegale Einreise mit der Hilfe eines Schleusers, sein Untertauchen nach seinem ersten Aufgreifen und seine Versuche, die Beh366rden 374ber seine Identit344t zu t344uschen, begr374ndeten die Annahme, er werde sich der Abschiebung entzie- 5 - 4 - hen. Bei dem Asylantrag vom 18. Dezember 2009 handele es sich um einen Folgeantrag, der der Haftanordnung nicht entgegenstehe. Einer neuerlichen Anh366rung des Betroffenen bed374rfe es nicht, weil weiteres Vorbringen des Be-troffenen nicht erfolgt sei. III. Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen ist nach 247 70 Abs. 3 Nr. 3 i.V.m. 247 415 FamFG, 247 62 AufenthG statthaft und zul344ssig. Sie f374hrt zur Aufhebung der angegriffenen Entscheidung und zur Zur374ckverweisung der Sache an das Beschwerdegericht, 247 74 Abs. 6 Satz 2 FamFG. 6 1. Das Vorliegen eines zul344ssigen Haftantrags ist Verfahrensvorausset-zung und in jeder Lage des Verfahrens und damit auch durch das Rechtsbe-schwerdegericht von Amts wegen zu pr374fen (Senat, Beschl. v. 18. M344rz 2010, V ZB 194/09, zur Ver366ffentlichung bestimmt; Senat, Beschl. v. 30. M344rz 2010, V ZB 79/10, zur Ver366ffentlichung bestimmt). Die Pr374fung f374hrt zur Bejahung der Zust344ndigkeit der Beteiligten zu 2. 7 a) In Abschiebehaftsachen ergibt sich die 366rtliche Zust344ndigkeit aus den jeweiligen Landesregelungen, weil das Aufenthaltsgesetz keine eigenst344ndige allgemeine Regelung der 366rtlichen Zust344ndigkeit enth344lt (OVG M374nster NVwZ-RR 1998, 201; Hamm InfAuslR 2007, 455, 456). 247 71 AufenthG bedeutet eine Regelung der sachlichen, nicht aber der 366rtlichen Zust344ndigkeit (OLG Celle FGPrax 2008, 227, 228). 8 Sind keine l344nderspezifischen Sondervorschriften 374ber die 366rtliche Zu-st344ndigkeit gegeben, sind die jeweiligen Verwaltungsverfahrensvorschriften an-zuwenden (OVG M374nster NVwZ-RR 1998, 201). Durch 247 1 Nr. 1 HessSOG-DVO werden die Aufgaben des Ausl344nderwesens in Hessen rechtssystema- 9 - 5 - tisch der Gefahrenabwehr und organisatorisch den allgemeinen Ordnungsbe-h366rden zugewiesen. Damit hat sich der hessische Gesetzgeber daf374r entschie-den, das gesamte Ausl344nderrecht dem Recht der Gefahrenabwehr zuzuordnen (VGH Kassel BeckRS 1997, 21064). 247 100 HessSOG regelt abschlie337end die 366rtliche Zust344ndigkeit der Ordnungsbeh366rden. Die Vorschrift bedeutet eine 247 3 Abs. 1 HessVwVfG verdr344ngende Regelung (VGH Kassel BeckRS 1997, 21064). 326rtlich zust344ndig ist die Ausl344nderbeh366rde, in deren Bezirk der Ausl344n-der seinen gew366hnlichen Aufenthalt hat. Dieser befindet sich nach der Definiti-on von 247 30 Abs. 3 Satz 2 SGB I dort, wo der Betroffene sich unter Umst344nden aufh344lt, die erkennen lassen, dass er an diesem Ort oder in diesem Gebiet nicht nur vor374bergehend verweilt (BVerwG NVwZ-RR 1997, 751). Der innere Wille des Betroffenen ist insoweit ohne Bedeutung. Entscheidend ist die nach den tats344chlichen Verh344ltnissen zu treffende Prognose (BVerwG NVwZ-RR 1997, 751). Hiernach hat der Betroffene seinen gew366hnlichen Aufenthalt in Wiesba-den. Dort leben nach dem Antrag des Betroffenen auf Umverteilung vom 27. Dezember 2009 seine Verwandten. In Wiesbaden ist er in 344rztlicher Be-handlung. Seine 304rztin f374hrt in dem von dem Betroffenen vorgelegten Attest vom 18. Dezember 2009 aus, sie empfehle dringend, dass der Betroffene wei-terhin bei seinen Verwandten in Wiesbaden wohnen k366nne. Durch diese Erkl344-rung wird deutlich, dass der Betroffene auch vor dem 18. Dezember 2009 bei seinen Verwandten in Wiesbaden gelebt hat. Nach der gebotenen Gesamt-schau hat der Betroffene mithin seinen gew366hnlichen Aufenthalt in Wiesbaden. Das f374hrt zur Zust344ndigkeit der Beteiligten zu 2. 10 b) Die Zuteilung des Betroffenen auf die Erstaufnahmeeinrichtung Dort-mund 344ndert hieran nichts. Hierdurch wurde die dortige Ausl344nderbeh366rde al-lenfalls zus344tzlich 366rtlich zust344ndig (OVG M374nster NVwZ-RR 1998, 201, 202). 11 - 6 - Auch die Ausf374hrungen in der Beschwerdebegr374ndung vom 14. Januar 2010 lassen keinen Schluss auf einen alleinigen anderen gew366hnlichen Aufenthalt des Betroffenen zu. Dass der Betroffene unabh344ngig von seiner Unterbringung in der Erstaufnahmeeinrichtung in Dortmund dort gelebt hat, ist weder ausge-f374hrt noch ersichtlich. 2. Das Verfahren des Beschwerdegerichts h344lt den Angriffen der Rechtsbeschwerde jedoch nicht stand. Das Beschwerdegericht hat rechtsfeh-lerhaft den Vortrag des Betroffenen im Schriftsatz vom 22. Januar 2010 bei der Entscheidung nicht ber374cksichtigt und diesen entgegen 247 420 Abs. 1 Satz 2 FamFG nicht angeh366rt. Darin liegt zugleich ein Versto337 gegen den Anspruch des Betroffenen auf Gew344hrung des rechtlichen Geh366rs, Art. 103 Abs. 1 GG. Zudem beruht die Entscheidung auf einer unzureichenden Aufkl344rung des Sachverhalts, 247 26 FamFG. 12 a) Ergibt sich die vollziehbare Ausreisepflicht weder aus einer bestands-kr344ftigen Abschiebungs- bzw. Zur374ckschiebungsverf374gung noch aus einer ver-waltungsgerichtlichen Entscheidung, muss der Haftrichter die erforderliche Pr374-fung selbst vornehmen (Senat, Beschl. v. 16. Dezember 2009, V ZB 148/09, FGPRax 2010, 50; Beschl. v. 25. M344rz 2010, V ZA 9/10, zur Ver366ffentlichung bestimmt). Ein Betroffener ist in Sicherungshaft zu nehmen, wenn er aufgrund unerlaubter Einreise in das Bundesgebiet vollziehbar ausreisepflichtig ist (247 62 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AufenthG) und die Ausl344nderbeh366rde beabsichtigt, die Aus-reisepflicht (247 58 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AufenthG) zwangsweise durchzusetzen. So verh344lt es sich grunds344tzlich auch im vorliegenden Fall. 13 aa) Das Beschwerdegericht geht insoweit zwar zutreffend davon aus, dass ein Asylantrag, der als Asylfolgeantrag nach 247 71 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG zu werten ist, nach 247 71 Abs. 8 AsylVfG unabh344ngig davon, ob der Asylfolgean-trag eine Aufenthaltsgestattung zur Folge hat (vgl. zum Streitstand Senat, 14 - 7 - Beschl. v. 25. M344rz 2010, V ZA 9/10, zur Ver366ffentlichung bestimmt), einer Haftanordnung nicht entgegensteht. Als Asylfolgeantrag ist nach 247 20 Abs. 2 Satz 1 AsylVfG ein Asylantrag zu behandeln, der unter Versto337 gegen 247 20 Abs. 1 AsylVfG gestellt wird. Das ist hier der Fall, soweit dem Betroffenen aufer-legt worden war, sich bis zum 3. Dezember 2009 bei der Au337enstelle des Bun-desamts f374r Migration und Fl374chtlinge in M374nchen zu melden, 247 19 Abs. 1 AsylVfG, und der Betroffene diese Verpflichtung nicht erf374llt hat. Der Versto337 gegen die Verpflichtung f374hrt nach 247 20 Abs. 2 Satz 1 AsylVfG jedoch nur dann dazu, einen Asylantrag als Folgeantrag werten zu k366nnen, wenn der Pflichtversto337 des Betroffenen vors344tzlich oder grob fahrl344s-sig erfolgt ist. Hierzu hat der Betroffene mit Schriftsatz vom 22. Januar 2010 geltend gemacht, er habe seine Belehrung durch die Bundespolizei aufgrund einer Stresssituation nicht verstanden und alles unterschrieben, was ihm vorge-legt worden sei. Trifft dieses Vorbringen zu, kann es sein, dass der Versto337 des Betroffenen gegen die Verpflichtung, sich bis zum 3. Dezember 2009 bei der Au337enstelle des Bundesamtes f374r Migration und Fl374chtlinge in M374nchen zu melden, nicht als vors344tzlich oder grob fahrl344ssig zu beurteilen ist und der Be-troffene daher nicht vollziehbar ausreisepflichtig ist. 15 bb) Das Vorbringen des Betroffenen war von dem Beschwerdegericht zu ber374cksichtigen. Neues Vorbringen kann im Beschwerdeverfahren bis zum Zeit-punkt des Erlasses der Entscheidung erfolgen (Keidel/Sternal, FamFG, 16. Aufl., 247 65 Rdn. 12). Entscheidend ist die objektive M366glichkeit der Kennt-nisnahme. Hierzu gen374gt es, dass schrifts344tzliches Vorbringen, in welchem neue Tatsachen behauptet werden, in den Bereich des Gerichts gelangt ist (Keidel/Sternal, FamFG, aaO., 247 65 Rdn. 7). 16 - 8 - 17 F374r den Zeitpunkt des Erlasses der Entscheidung kommt es nach 247 38 Abs. 3 FamFG auf den Zeitpunkt an, in dem die 334bergabe der vollst344ndig abge-fassten unterschriebenen Entscheidung an die Gesch344ftsstelle erfolgt ist (BT-Drs. 16/6308 S. 195). Insoweit ist von dem 26. Januar 2010 auszugehen. An diesem Tag erfolgte die Beglaubigung der bei den Akten befindlichen Abschrift des Beschlusses durch die Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle. Die Versen-dung des Beschlusses an die beteilige Beh366rde geschah um 14.00 Uhr, an den Betroffenen geschah sie um 14.02 Uhr. Der Schriftsatz des Betroffnen vom 22. Januar 2010 ist bei der Briefannahmestelle der Justizbeh366rden in Wiesba-den am 25. Januar 2010 eingegangen. Die Gesch344ftsstelle der Kammer hat er am 26. Januar 2010 erreicht. Die Verz366gerung im internen Gesch344ftsablauf der Postverteilung wirkt nicht zu Lasten des Betroffenen. cc) Der Schriftsatz durfte auch nicht deshalb unber374cksichtigt bleiben, weil der Berichterstatter dem Betroffenen eine Vortragsfrist bis zum 25. Januar 2010 11.00 Uhr gesetzt hatte. Eine Ausschlussfrist f374r Vorbringen kommt in den von dem Untersuchungsgrundsatz des 247 26 FamFG bestimmten Verfahren, zu denen Freiheitsentziehungssachen geh366ren, nicht in Betracht. Zudem ist ein Berichterstatter nicht in der Lage, anstelle der Kammer eine solche Frist zu set-zen. Schlie337lich erlaubt der Eingangsstempel auf dem Schriftsatz die Feststel-lung nicht, dass der Schriftsatz vom 22. Januar 2010 nicht fristgerecht einge-gangen ist. 18 b) Bei Ber374cksichtigung des Vorbringens des Betroffenen im Schriftsatz vom 22. Januar 2010 war das Beschwerdegericht zur Anh366rung des Betroffe-nen verpflichtet. Eine solche ist auch im Rechtsmittelverfahren grunds344tzlich erforderlich (Senat, Beschl. v. 4. M344rz 2010, V ZB 222/09, zur Ver366ffentlichung bestimmt). Hiervon kann nach 247 68 Abs. 3 Satz 2 FamFG nur abgesehen wer-den, wenn eine pers366nliche Anh366rung des Betroffenen in erster Instanz erfolgt 19 - 9 - ist und zus344tzliche Erkenntnisse durch eine erneute Anh366rung nicht zu erwarten sind (Senat, Beschl. v. 28. Januar 2010, V ZB 2/10, zur Ver366ffentlichung be-stimmt; Beschl. v. 4. M344rz 2010, V ZB 222/09, zur Ver366ffentlichung bestimmt). So verh344lt es sich hier nicht, weil nach dem Vortrag im Schriftsatz vom 22. Januar 2010 neue Erkenntnisse durch die Anh366rung des Betroffenen zu erwarten sind und es auf den pers366nlichen Eindruck des Betroffenen ankommt, weil 374ber die Glaubw374rdigkeit seines neuen Vorbringens zu entscheiden ist. Kr374ger Klein Lemke Stresemann Roth Vorinstanzen: AG Wiesbaden, Entscheidung vom 12.01.2010 - 710 XIV 24/10 - LG Wiesbaden, Entscheidung vom 25.01.2010 - 4 T 14/10 -
Full & Egal Universal Law Academy