BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VII ZB 51/12 vom 12. September 2013 in dem Zwangsvollstreckungsverfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO § 850h Abs. 2 Das Vollstreckungsgericht prüft grundsätzlich nicht, ob die materiellen Vorausse t- zungen des § 850h Abs. 2 ZPO vorliegen; es hat unbeschadet zu beachtender Pfändungsschutzvorschriften nicht über Bestand und Höhe des fingierten Verg ü- tungsanspruchs zu befinden. Ob und in welcher Höhe dem Gläubiger eine ang e- messene Vergütung gemäß § 850h Abs . 2 ZPO zusteht, ist gegebenenfalls vom Prozessgericht in dem gegen den Drittschuldner gerichteten Einziehungserkenn t- nisverfahren zu entscheiden. BGH, Beschluss vom 12. September 2013 - VII ZB 51/12 - LG Bielefeld AG Rheda - Wiedenbrück - 2 - Der VII. Zivil senat des Bundesgerichtshofs hat am 12. September 201 3 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kniffka , die Richterin Safari Chabestari, die Richter Dr. Eick, Kosziol und Dr. Kartzke beschlossen: Auf die Rechtsmittel des Gläubigers werden der Beschluss der 23. Zivilkammer des Landgerichts Bielefeld vom 3. September 2012 und der Beschluss des Amtsgerichts Vollstreckungs - gericht - Rheda - Wiedenbrück vom 16. August 2012 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Entsch eidung, auch über die Kosten der Beschwerdev erfahren, an das Amtsgericht - Vollstreckungs - gericht zurückverwiesen. D as Amtsgericht - Vollstreckungsgericht - darf den Erlass des Pfändungs - und Überweisungsbeschlusses nicht aus den Grü n- den der aufgehobenen Beschlüsse ablehnen. Gründe: I. Der G läubiger betreibt gegen die Schuldnerin die Zwangsvo llstreckung wegen einer in einem Kostenfestsetzungsbeschluss titulierten Forderung sowie wegen Kos ten . 1 - 3 - Der Gläubiger hat den Erlass eines Pfändungs - und Überweisungsb e- schlusses bea ntragt, durch den unter anderem die gegenwärtigen und zukünft i- gen An sprüche der Schuldneri n auf Zahlung von Arbeitseinkommen gegen den Drittschuldner gepfändet und ihm zur Einziehung überwiesen werden sollen. Die Schuldnerin und der Drittschuldner leben in nichtehelicher Leben s- gemeinschaft zusammen . Der Drittschuldner ist berufstätig, während die Schuldnerin arbeitslos ist und den ge meinsamen Haushalt führt. Der Glä ubiger ist der Ansicht, gemäß § 85 0 h Abs. 2 ZPO gelte im Ve r- hältnis zwischen ihm und de m Drittschuldner eine angemessene Vergütung für die Haushal tsführung seitens der Schuldnerin als geschul det; diese Vergütung unterliege dem Pfändungs zugriff. Das Amtsgericht - Vollstreckungsgericht - hat den Antrag des Gläubigers auf Erlass eines Pfändun gs - und Überweisungsbeschlusses wegen der ange b- lichen Ansprüche der Schuldnerin gegen den Drittschuldner aus einem fiktiven Arbeitseinkommen für die Haushaltsführung als unzulässig zurückgewiesen. Die sofortige Beschwerde des Gläubigers gegen diesen Bes chl uss ist erfolglos geblieben. Dagegen richtet sich die vom Beschwerdegericht zugelassene Rechtsbeschwerde des Gläubigers, mit der er den Antrag auf Erlass eines Pfändungs - und Überweisungsbeschlusses wegen der angeblichen Ansprüche der Schuldneri n gegen den Drittschuldner aus einem fiktiven Arbeitseinkommen für die Haushaltsführung weiterverfolgt. 2 3 4 5 - 4 - II. Die Rech tsbeschwerde führt zur Aufhebung der Beschlüsse des B e- schwerdegerichts und des Amtsgerichts Vollstreckungsgericht sowie zur Z u- rückverweisung d er Sa che an das Amts gericht. 1. Das Beschwerdegericht führt im Wesentlichen Folgendes aus: Das Amtsgericht Vollstreckungsgericht - habe zutreffend ausgeführt, dass die Haushaltsführung durch den nicht berufstätigen Partner einer nich t- eh e lichen Leben sgemeinschaft nicht zu den Arbeiten und Diensten gehöre, die üblicherweise vergü tet wü rden; ein nach § 850 h Abs. 2 ZPO pfändbarer A n- spruch werde hierdurch nicht begründet. Persönliche und wirtschaftliche Lei s- tungen wü rden in einer nichtehelichen Lebenspart nerschaft regelmäßig nicht abgerechnet, sondern von dem Partner erbracht, der dazu in der Lage sei. Die Haushaltsführung durch den nicht berufstätigen Partner sei einer Erwerbstäti g- keit auf dem Arbeitsmarkt nicht gleichzustellen. Sie beruhe, soweit nicht o hne - dies regelmäßig zumindest zu gleichen Teilen auch eigene Haushaltsangel e- genheiten erledigt w ü rden, auf dem übereinstimmenden Entschluss zur Fü h- rung einer Lebens - , Wohn - und Wirtschaftsgemeinschaft, in der Leistungen e r- satzlos von demjenigen Partner er bracht würden, der dazu in der Lage sei. Der erwerbstätige Partner, der die Kosten der gemeinsamen Lebensführung trage, erbringe mit de m laufenden Unterhalt ebenso den Gemeinschaftszweck fö r- dernde Aufwendungen wie der haushaltsführende Partner. Diese seien einem arbeitsrechtlichen Entgelt nicht vergleichbar. Zwar habe das Vollstreckungsgericht vor Erlass eines entsprechend § 850 h Abs. 2 ZPO beantragten Pfändungs - und Überweisungsbeschlusses nicht abschließend zu prüfen, ob und in welcher Höhe die zu pfänd ende Ford e- rung bestehe. Zurückzuweisen sei der Antrag jedoch, wenn nach dem Tats a- 6 7 8 9 - 5 - chenvortrag des Gläubigers die zu pfändende Forderung dem Schuldner aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen nicht zustehen könne. Dies sei hier aus den genannten Gründen de r Fall. Denn Tatsachen, die eine über das in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft übliche und normale Maß weit hinausg e- hende und der Tätigkeit einer berufsmäßigen Hauswirtschafterin vergleichbare Haushaltsführung durch die Schuldnerin naheliegend ersche inen ließen und die Annahme eines verschleierten Arbeitseinkommens rechtfertigen könnten, seien nicht ansatzweise vorgetragen. 2. Das hält einer rechtlichen Über prüfung nicht stand. a) § 850h Abs. 2 ZPO schützt das Interesse des Vollstreckungsgläub i- gers an der Durchsetzung seiner Forderung gegen einen Schuldner, der für einen Dritten arbeitet oder sonst Dienste leistet, ohne eine entsprechende a n- gemessene Vergütung zu erhalten. Das Gesetz behandelt diesen Dritten beim Vollstreckungszugriff des Gläub igers so, als ob er dem Schuldner zu einer a n- gemessenen Vergütung verpflichtet sei (vgl. BGH, Urteil vom 8. März 1979 III ZR 130/77, NJW 1979, 1600, 1601 f.; BAGE 126, 137, 147 ). Das Vollstreckungsgericht prüft grundsätzlich nicht, ob die zu pfändend e Forderung besteht ( BGH, Beschluss vom 22. August 2012 VII ZB 2/11, NZI 2012, 809 Rn. 23 m . w . N). Eine Pfändung muss immer dann erfolgen, wenn dem Schuldner die Forderung nach irgendeiner vertretbaren Rechtsansicht z u- stehen kann. Der Pfändungsantrag darf vom Vollstreckungsgericht nur au s- nahmsweise abgelehnt werden, wenn dem Schuldner die Forderung aus ta t- sächlichen oder rechtlichen Gründen offenbar nicht zustehen kann oder ersich t- lich unpfändbar ist (BGH, Beschluss vom 25. März 2010 - VII ZB 11/08, JurBür o 2010, 440 Rn. 16; Beschluss vom 12. Dezember 2007 - VII ZB 38/07, NJW - RR 2008, 733 Rn. 9 ). Deshalb pfändet das Vollstreckungsgericht auch nur die "a n- 10 11 12 - 6 - gebliche Forderung" des Schuldners gegen den Drittschuldner (vgl. BGH, B e- schluss vom 19. März 2004 IXa ZB 229/03 , NJW 2004, 2096, 2097 m . w . N). Diese Grundsätze gelten auch beim Pfändungszugriff nach § 850h Abs. 2 ZPO. Die Pfändung des Arbeitseinkommens erfasst ohne besonde ren Ausspruch auch den fingierten Vergütungsanspruch gemäß § 850h Abs. 2 ZPO (vgl. BGH , Urteil vom 15. November 1990 IX ZR 17/90 , BGHZ 113, 27, 29 f.; Brehm in Stein/Jonas, ZPO, 22. Aufl., § 850h Rn. 41 ; Stöber, Forderungspfändung, 15. Aufl., Rn. 1 22 3 ); der Gläubiger muss nicht einen angeblichen Vergütung s- anspruch im Sinne des § 850h Abs. 2 ZPO eigens pfänden (vgl. RAGE 19, 165, 169 f.). Das Vollstreckungsgericht prü ft grundsätzlich nicht, ob die materiellen Voraussetzungen des § 850h Abs. 2 ZPO vor liegen ; es hat unbe schadet zu beachtender Pfändungsschutzvorschriften nicht über Bestand und Hö he des fingierten Vergütungsanspruchs zu befinden ; dementsprechend muss der Gläub iger dazu auch nichts vortragen (vgl. LG Berlin, MDR 1961, 510 , 511 ; L ü- ke in Wieczorek/Schütze, ZPO, 3. Aufl., § 850h Rn. 22 ; Brehm in: Stein/Jonas , aaO , § 850h Rn. 39; Behr , JurBüro 1997, 214, 215 ; ders. , JurBüro 1990, 1238 ) . Ob und in welcher Höhe dem Gläubi ger eine angemessene Vergütung gemäß § 850h Abs. 2 ZPO zusteht, ist gegebenenfalls vom Pro zessgericht in dem g e- gen den Drittschuldner gerichteten Einziehungserkenn tnisverfahren zu en t- scheiden (vgl. LG Bremen, JurBüro 2003, 215; LG Frankenthal, MDR 1984, 856; Stöber, Forderungspfändung , 15. Aufl., Rn. 1223; Kessal - Wulf in Schuschke/Walker, Vollstreckung und Vorläufiger Rechtsschutz, 5. Aufl., § 850h Rn. 13 ). b) Un ter Berücksichtig ung dieser Grundsätze hätte n das Beschwerdeg e- richt die sofortige Beschwerde des Gläubigers nicht mit der gegebenen B e- gründung zurückweisen und das Amtsgericht Vollstreckungsgericht den A n- trag auf Erlass eines Pfändungs - und Überweisung sbeschlusses nicht mit der gegebenen Begründung ablehnen dürfen. 13 - 7 - Der Gläubiger hat Ansprüche gepfändet, die gegenwärtig oder zukünftig bestehen können. Denn es ist nicht auszuschließen, dass die Schuldnerin Lei s- tungen erbringt oder erbringen wird, die üblicherweise vergütet werden. O b L eistungen, die ein Schuldner in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft e r- bringt, nach den Umständen des Einzelfal l s einen fingierte n Vergütung sa n- spruch im Sinne des § 850h Abs. 2 ZPO rechtfertigen, ist unter Berücksicht i- gung der Aufgabenverteilung zwischen Prozessgericht und Vollstreckungsg e- richt (vgl. BGH, Beschluss vom 26. September 2002 IX ZB 180/02, BGHZ 152, 166, 170) nicht im Zwangsvollstreckungsverfahren zu klären. 3. Für das weitere Verfahren weist der Senat vorsorglich auf Folgendes hin: a) Auch im Anwendungsbereich des § 850h Abs. 2 ZPO sind die Pfä n- dungsschutzvorschriften, insbesondere § 850c ZPO und § 850 f Abs. 2 ZPO , vom Vollstreckungsgericht zu beach ten (vgl. Lüke in Wieczorek/Schütze , ZPO, 3. Aufl., § 850h Rn. 22 ; Stöber, Forderungspfändung, 15. Aufl., Rn. 1223), we s- halb das Vollstreckungsgericht gegebenenfalls über den Antrag des Gläubigers gemäß § 850f Abs. 2 ZPO zu befinden haben wird. b) Das Vollstreckungsgericht bestimmt bei der Pfändung die etwa gemäß § 850h Abs. 2 ZPO geschulde te angemessene Vergütung nicht (vgl. LG Fra n- kenthal, MDR 1984, 856; Kessal - Wulf in Schuschke/Walker , aaO , § 850h 14 15 16 17 - 8 - Rn. 12), weshalb dem Antrag des Gläubigers, das monatliche Nettoeinkommen der Schuldnerin gemäß § 850h Abs. 2 ZPO auf 967,74 Vollstreckungsgericht nicht stattgegeben werden kann. Kniffka Safari Chabestari Eick Kosziol Kartzke Vorinstanzen: AG Rheda - Wiedenbrück, Entscheidung vom 16.08.2012 - 10 M 937/12 - LG Bielefeld, Entscheidung vom 03.09.2012 - 23 T 494 /12 -
Full & Egal Universal Law Academy