BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VIII ZB 51/12 vom 14. Mai 2013 in dem Rechtsstreit - 2 - Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. Mai 2013 durch den Vorsitzenden Richter Ball, d ie Richter Dr. Frellesen und Dr. Achilles , die Richt e- rin Dr. F etzer sowie den Richter Dr. Bünger beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde der Klägerin wird der Beschluss de r Einzelrichterin der 23. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 9. August 2012 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Entscheidung - auch über di e Kosten des Beschwerdeverfahrens - an das Beschwerdegericht zurüc k- verwiesen. Gerichtskosten für das Rechtsbeschwerdeverfahren werden nicht erhoben. Wert des Beschwerdegegenstandes: bis 1.200 . Gründe: I. Die Beklagten sind Mieter einer Wohnung der Klä gerin in L . . Die Klägerin kündigte das Mietverhältnis mit Schreiben vom 15. März 2012, das den Beklagten am selben Tag zugestellt wurde, mit folgender Begründung: " Nach Durchsicht unserer Unterlagen mussten wir leider feststellen, dass die Miete fü r den März 2012 in Höhe von 590,29 h- lung offen steht. Wir setzen Ihnen hiermit eine Frist, die noch offenst e- hende Miete bis zum 4. Werktag des Monats April 2012 nachzuentric h- ten. Bereits jetzt erklären wir unter der aufschiebenden Bedingung, f alls 1 - 3 - Sie die nächste Miete nicht oder nicht vollständig entrichten und insg e- samt ein Rückstand von mehr als einer Monatsmiete entsteht, die fristl o- se, hilfsweise fristgerechte Kündigung zum nächstmöglichen Zeitpunkt. " Nachdem die Miete für den Monat Apri l 2012 nicht fristgerecht eingega n- gen war, hat die Klägerin mit Schriftsatz vom 24. April 2012 am 26. April 2012 Räumungsklage eingereicht. Vor Zustellung der Klage hat die Klägerin die Kl a- ge zurückgenommen und Kostenantrag gegen die Beklagten gestellt , na chdem die Beklagten die rückständige Miete am 9. Mai 2012 gezahlt hatten. Das Amtsgericht hat der Klägerin die Kosten des Rechtsstreits auferlegt. Das Lan d- gericht hat die sofortige Beschwerde der Klägerin zurückgewiesen. Mit der vom Beschwerdegericht - Ein zelrichter in - zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter, die Kosten des Rechtsstreits den Beklagten aufzuerlegen. II. 1. Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO statthaft und auch im Übrigen (§ 575 ZPO ) zulässig. Die Zulassung der Recht s- beschwerde durch den Einzelrichter ist nicht unwirksam, auch wenn der Einze l- richter bei Annahme eines Zulassungsgrundes das Verfahren gemäß § 568 Satz 2 Nr. 2 ZPO der mit drei Richtern besetzten Kammer hätte übertragen m üssen. An eine dennoch erfolgte Zulassung ist das Rechtsbeschwerdegericht gemäß § 574 Abs. 3 Satz 2 ZPO gebunden ( st. Rspr. ; Senatsbeschluss vom 8. März 2011 - VIII ZB 65/10, WuM 2011, 242 Rn. 3 ). 2. Die Rechtsbeschwerde ist auch begründet. Die angefocht ene En t- scheidung unterliegt bereits deshalb der Aufhebung, weil sie unter Verletzung des Verfassungsgebots des gesetzlichen Richters (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG) ergangen ist. Auf die Gründe des Senatsb eschluss es vom 8. März 2011, der 2 3 4 - 4 - bereits eine aus den g leichen Gründen verfassungswidrige E ntscheidung des Einzelrichters der 23. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf betraf, wird B e- zug genommen (VIII ZB 65/10, aaO Rn. 4) . 3. Die Sache ist deshalb unter Aufhebung des angefochtenen Beschlu s- ses an das Besc hwerdegericht - Einzelrichter - zurückzuverweisen. Hinsichtlich der Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens macht der Senat wiederum von der Möglichkeit des § 21 GKG Gebrauch. Für das weitere Verfahren weist der Senat erneut darauf hin, dass gegen eine Kos tenentscheidung die Rechtsbeschwerde nicht aus materiell - rechtlichen Gründen zugelassen werden darf, da es nicht Zweck des Kostenverfahrens ist, Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu klären oder das Recht fortz u- bilden, soweit es - wie im Streitfall - um Fragen des materiellen Rechts geht (st. Rspr.; Senatsbeschluss vom 8. März 2011 - VIII ZB 65/10, aaO Rn. 7 mwN , 5 6 - 5 - zur Kostenentscheidung nach § 91a ZPO ) . Dies gilt auch f ür die hier vorliege n- de Kostenentscheidun g nach § 269 A bs. 3 Satz 3 ZPO. Ball Dr. Frellesen Dr. Achilles Dr. Fetzer Dr. Bünger Vorinstanzen: AG Langenfeld, Entscheidung vom 17.07.2012 - 13 C 86/12 - LG Düsseldorf, Entscheidung vom 09.08.2012 - 23 T 78/12 -
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