BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VII ZB 51/13 vom 20. Februar 2014 in dem Rechtsstreit - 2 - Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. Februar 2014 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kniffka, die Richterin Safari Chabestari, die Richter Dr. Ei ck und Dr. Kartzke und die Richterin Graßnack beschlossen: Die Rechtsbeschwerde des Klägers gegen den Beschluss des 13. Zivi l senats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 9. August 2013 wird als unzulässig verworfen , weil ein Zulassungsgrund im Sinne des § 5 74 Abs. 2 ZPO nicht gegeben ist. Auf die von der Rechtsbeschwerde vorgetragenen , überwiegend berechtigten Bedenken gegen die Begründung des Berufungsg e- richts zu den Voraussetzungen der Gewährung der Wiedereinse t- zung in die versäumte Berufungsbegründungsfri st und zum Ve r- schulden des Klägervertreters an deren Versäumung kommt es nicht an, weil die Entsche i dung sich aus anderem Grund als richtig erweist. Der Kläger hat nicht vorgetragen, welche Maßnahmen der Kläge r- vertr e ter am Montag, dem 10. Juni 2013 ergriff en hat, nachdem er feststellen musste, dass die Kanzleikraft R., der er am Freitag, dem 7. Juni 2013 noch die Einzelanweisung gegeben hatte, die notwendige Eintragung der Berufungsbegründungsfrist in den Fri s- tenkalender zusammen mit der für ihn zuständigen Kanzleiang e- stellten L. an diesem Montag auszuführen, wegen des Hochwa s- sers nicht zur Arbeit erschienen ist. Hier hätte weiterer Sachvo r- trag des Klägers erfolgen müssen, welche Anweisungen des Kl ä- gervertreters an diesem Tag erfolgten, die Eintragung der Be r u- fungsbegründungsfrist in den Fristenkalender sicherz u stellen, um ein Verschulden auszuräumen. - 3 - Von einer weiteren Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung von Rechtsfragen grundsätzlicher B e- deutung, zur Fortbildung des Rechts o der zur Sicherung einer ei n- heitlichen Rechtsprechung beizutragen (§ 577 Abs. 6 Satz 3 ZPO). Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens. Kniffka Safari Chabestari Eick Kartzke Graßnack Vorinstanzen: LG Stuttgart, Entscheidung vom 06.05.2013 - 14 O 62/13 - OLG Stuttgart, Entscheidung vom 09.08.2013 - 13 U 92/13 -
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