ECLI:DE:BGH:2016:051016BVIIZB51.15.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VII Z B 51/15 vom 5. Oktober 201 6 in dem Rechtsstreit - 2 - Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. Oktober 201 6 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Eick , die Richter Halfmeier und Prof. Dr. Jurgeleit sowie die Richterinnen Graßnack und Borris beschlossen: Die Anhörungsrüge der Beklagten vom 19. Juli 2016 gegen den Senatsbeschluss vom 29. Juni 2016 wird auf Kosten der Bekla g- ten zurückgewiesen. Gründe: Die Anhörungsrüge (§ 321a ZPO) der Beklagten ist nicht begründet. 1. Nach der vom Bundesverfassungsgericht geteilten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs können mit der Anhörungsrüge gegen einen B e- schluss, mit dem eine Nichtzulassungs beschwerde zurückgewiesen worden ist, nur neue und eigenständige Verletzun gen des Art. 103 Abs. 1 GG durch den Bundesgerichtshof gerügt werden (vg l. BGH, Beschluss vom 24. August 2016 VII ZR 248/15 Rn. 2; Beschluss vom 27. April 2016 VII ZR 47/15 Rn. 2; B e- schluss vom 20. November 2007 VI ZR 38/07, NJW 2008, 923 Rn. 5; BVer fG, NJW 2008, 2635, 2636, juris Rn. 15 ff.). Nichts anderes gilt für eine Rechtsb e- schwerde. 2. Derartige Verstöße des Senats gegen Art. 103 Abs. 1 GG liegen nicht vor. Der Senat hat das Vorbringen der Beklagten in der Rechtsbeschwerdeb e- gründung zur Kennt nis genommen und in vollem Umfang bezüglich der geltend 1 2 3 - 3 - gemachten Zulassungsgründe geprüft, aber aus Rechtsgründen nicht für durchgreifend erachtet. Die Beklagte ist durch die angefochtene Entscheidung des Lan dgerichts Potsdam nicht in ihrem Justizgewähr u ngsanspruch verletzt worden. Den Pr o- zessbevollmächtigten der Beklagten trifft an der Versäumung der Berufungsb e- gründungsfrist sch on deshalb ein Verschulden, da er kein Vertrauen in die B e- willigung der beantragten Fristverlängerung haben durfte, weil er se inen am letzten Tag der Frist gestellten Antrag auf Fristverlängerung nicht näher b e- gründet hatte (vgl. BGH, Beschluss vom 9. Juli 2009 VII ZB 111/08 , NJW 2009, 3100 Rn. 8). Auf die weiteren Erwägungen des angefochtenen Beschlu s- ses des Landgerichts kommt es danach nicht mehr an. 4 - 4 - Von einer weiteren Begründung wird entsprechend § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs atz 2 ZPO abgesehen; die Gerichte sind nicht verpflichtet, alle Einze l- pun k te des Parteivortrags in den Gründen der Entscheidung ausdrücklich zu bescheiden. Das gilt auch für die Entscheidung über die Anhörungsrüge gemäß § 321a ZPO (vgl. BVerfG, NJW 2011, 1497 Rn. 24). Eick Halfmeier Jurgeleit Graßnack Borris Vorinstanzen: AG Potsdam, Entscheidung vom 22.04.2015 - 38 C 234/15 - LG Potsdam, Entscheidung vom 12.08.2015 - 6 S 22/15 - 5
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