ECLI:DE:BGH:2017:090517BVIIIZB5.16.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VIII ZB 5/16 vom 9. Mai 2017 in dem Rechtsstreit - 2 - Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. Mai 2017 durch die Vor sitzende Richter in Dr. Milger , die Richter Prof. Dr. Achilles und Dr. Schneider , die Richte r in Dr. Fetzer sowie den Richter Dr. Bünger beschlossen: A uf die Rechtsbeschwerde der Klägerinnen wird der Beschluss des 7. Zivilsenats des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 15. Dezember 2015 aufgeho ben . D en Klägerinnen wird Wiedereinsetzung in de n vorigen Stand g e- gen die Versäumung der Frist zur Begründung der Berufung g e- gen das Teilurteil des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 6. Juli 2015 gewährt. D ie Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an da s Berufungsgericht z u- rückverw i e sen. Der Gegenstandswert des . Gründe: I. Die Klägerinnen begehren von der Beklagten im Wege der Stufenklage Schadensersatz wegen der Abwerbung von Privatpatienten im Zusammenhang mit einer Praxisübertragung. 1 - 3 - Durch Teilurteil vom 6. Juli 201 5, das dem Prozessbevollmächtigten der Klägerinnen am 13. Juli 2015 zugestellt worden ist , hat das Landgericht die B e- klagte teilweise zur Auskunftserteilung verurteilt ; hinsichtlich des weitergehe n- den Auskunftsbegehrens hat es die Klage abgewiesen. Hierg eg en richtet sich die von den Klägerinnen form - und fristgerecht eingelegte Beru fung . Mit Verf ü- gung vom 16. September 2015 hat das Berufungsgericht die Klägerinnen d a- rauf hingewiesen, dass innerhalb der am 14. September 2015 abgelaufenen Berufungsbegründungs frist eine Begründung der Berufung nicht zu den Akten gelangt sei. Mit am selben Tag eingegangene m Schriftsatz vom 25. September 2015 haben die Klägerinnen Wiedereinsetzung in die versäumte Berufungsbegrü n- dungsfrist beantragt und die Begründung der Beru fung nachgeholt. Zur B e- gründung des Wiedereinsetzungsantrages hat der Prozessbevollmächtigte der Klägerinnen geltend gemacht , die Klägerinnen hätten die Frist zur Berufung s- begründung unverschuldet versäumt. Ihr Prozessbevollmächtigte r habe am Tag der Zuste llung des Teilurteils den Ablauf der Frist zur Einlegung der Berufung sowie zu deren Begründung ermittelt und zwei Vorfrist en bestimmt. Die vier Fristen habe er auf dem Handaktenbogen vermerkt und seine Mitarbeiterin, Frau U . M . , unter Übergabe de r Akte angewiesen, sie in das von ihr g e- führte papiergebundene Fristenkontrollbuch einzutragen und die Eintragung im Handaktenbogen zu bestätigen. Durch ein Versehen habe die erfahrene und über die Jahre zuverlässige Mitarbeiterin , die auch stichprobenarti g überwacht worden sei, jedoch nur die ersten drei Fristen, nicht jedoch den Ablauf der Frist zur Begründung der Berufung in den Fristenkalender eingetragen. Im Handa k- tenbogen habe sie dennoch alle Fristen als notiert signiert. Am Tag der Vorfrist für die Begründung der Berufung habe die Mitarbeiterin den Prozessbevol l- mächtigten weisungsgemäß an die Erstellung der Berufungsbegründung eri n- nert. E ine Rücksprache mit den Klägerinnen sei bis zu diesem Tag jedoch noch 2 3 - 4 - nicht möglich gewesen, so dass die Begründun g noch nicht habe erstellt we r- den können. Da für die Anfertigung der Berufungsbegründungsschrift aufgrund der Vorbefassung des Prozessbevollmächtigten ein Tag auskömmlich gewesen sei und die gegebenenfalls nötige Rücksprache mit der Mandantschaft auch noch am letzten Tag der Frist telefonisch möglich gewesen wäre , sei d ie Akte so dann wieder " in das Regal gestellt " worden ; der weitere Fristablauf habe durch die Mitarbeiterin beachtet werden sollen. Mit Beschluss vom 15. Dezember 2015 hat das Oberlandesger icht den Antrag der Klägerinnen auf Gewährung von Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Berufungsbegründung zurückgewi e- sen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: Die Versäumung der Frist sei schuldhaft, wei l der Prozessbevollmächti g- te weder eine allgemeine noch eine konkrete Anweisung gegeben habe, Akten zu den im Kalender notierten Vorfristen stets einem Rechtsanwalt vorzulegen. Jedenfalls sei deshalb von einem Verschulden des Prozessbevollmächtigten auszug ehen, weil er die Eintragung der Berufungsbegründungsfrist im Zusa m- menhang mit der Erinnerung am Tag der Vorfrist nicht kontrolliert habe. Ihm wäre dann aufgefallen, dass keine weitere Frist notiert gewesen sei . Er habe demgegenüber lediglich der Mitarbeit erin die Anweisung gegeben, den weiteren Fristenablauf zu beachten, was den " Keim einer Fristüberschreitung " in sich trage . II. 1. Die nach § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 522 Abs. 1 Satz 4, § 238 Abs. 2 Satz 1 ZPO statthafte Rechtsbeschwerde ist zulässig, weil die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdeg e- richts erfordert (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO). Denn d ie angefochtene Entscheidung 4 5 6 - 5 - verletzt die Verfahrensgrundrechte der Beklagten auf rechtliches Gehör (Art. 103 Ab s. 1 GG) und auf Gewährung wirkungsvollen Rechtsschutzes (Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip). Danach darf e i- ner Partei die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht aufgrund von Anfo r- derungen an die Sorgfaltspflichten ihres Proz essbevollmächtigten versagt we r- den, die nach höchstrichterlicher Rechtsprechung nicht verlangt werden bezi e- hungsweise die den Parteien den Zugang zu einer in der Verfahrensordnung eingeräumten Instanz in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht mehr zu rech t- fer tigender Weise erschweren (st. Rspr.; vgl. BVerfG , NZA 2016, 122 Rn. 8 ff.; Se natsbeschlü ss e vom 12. Juli 2016 - VIII ZB 55/15, WuM 2016, 632 Rn. 1 ; vom 1. März 2016 - VIII ZB 57/15, NJW 2016, 2042 Rn. 12; jeweils mwN). 2. Die Rechtsbeschwerde ist auch begründet. Den Klägerinnen ist auf i h- ren rechtzeitig und ordnungsgemäß gestellten Antrag (§ 234 Abs. 1 Satz 2, § 236 Abs. 2 ZPO) hin Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, weil sie ohne ein ihnen zurechenbares Verschulden daran gehindert waren, die Frist zur Begründung der Berufung einzuhalten (§ 233 ZPO ). Denn die nicht rechtzeitige Begründung der Berufung ist, wie die Klägerinnen hinreichend da r- gelegt und glaubhaft gemacht haben, nicht von ihrem Prozessbevollmächtigten (mit - )verursacht worden (§ 85 Abs. 2 ZPO), sondern allein darauf zurückzufü h- ren, dass die Kanzleiangestellte M . , was sich die Klägerinnen nicht zurec h- nen lassen müssen, versehentlich das im Handaktenbogen vermerkte Ende der Berufungsbegründungsfrist nicht in den Fristenkalend er eingetragen hat und dem Prozessbevollmächtigten der Klägerinnen die Akte daher nicht rechtzeitig vor dem Ende der Begründungsfrist (erneut) vorgelegt w orden ist . a ) Die Sorgfaltspflicht in Fristsachen verlangt von einem Rechtsanwalt, alles ihm Zumutb are zu tun, um die Wahrung von Rechtsmittelfristen zu g e- währleisten. Hierfür muss der Anwalt zunächst seine Tätigkeit für die Partei so 7 8 - 6 - einrichten, dass auch mögliche Unregelmäßigkeiten und Zwischenfälle, sofern sie nicht außerhalb des Bereichs der vernünf tigerweise anzustellenden Berec h- nungen liegen, kein Hindernis für die Wahrung der Frist bilden. Deshalb muss in der Organisation des Fristenwesens einer Anwaltskanzlei sichergestellt sein, dass außer der eigentlichen Rechtsmittelbegründungsfrist auch eine Vorfrist notiert wird, damit sich der sachbearbeitende Rechtsanwalt rechtzeitig auf die auf ihn zukommende Fertigung der Rechtsmittelbegründung einstellen kann (BGH, Beschlüsse vom 19. Juli 2011 - X ZR 16/11, juris Rn. 16; vom 9. Juni 1994 - I ZB 5/94, Ver sR 1995, 72 unter a ; vgl. auch Beschluss vom 22. Deze m- ber 2003 - VIII ZB 76/03, juris Rn. 5 ). Zudem muss für den Fall, dass die Notierung von Fristen - wie hier - einer gut ausgebildeten, als zuverlässig erprobten und sorgfältig überwachten Bürokraft üb erlassen w ird , durch geeignete organisatorische Maßnahmen s i- chergestellt sein, dass die Fristen zuverlässig festgehalten und kontrolliert we r- den (BGH, Beschlüsse vom 22. Juni 2010 - VIII ZB 12/10, NJW 2010, 3305 Rn . 9; vom 5. Februar 2003 - VIII ZB 115/02 , NJW 2003, 1815 unter II 3 a; vom 9. Juli 2014 - XII ZB 709/13, WM 2015, 257 Rn. 12; vom 27. November 2013 - XII ZB 116/13, FamRZ 2014, 284 Rn. 7; vom 8. Februar 2010 - II ZB 10/09, juris Rn. 7 ). Der Anwalt hat dabei sein Möglichstes zu tun, um Fehlerque llen bei der Eintragung und Behandlung von Fristen auszuschließen (BGH , Beschl üsse vom 4. November 2014 - VIII ZB 38/14, NJW 2015, 253 Rn. 8; vom 24. Januar 2012 - II ZB 3/11, NJW - RR 2012, 747 Rn. 9). Zu den zur Ermöglichung einer Gegenkontrolle erforderli chen Vorkehrungen im Rahmen der Fristenkontrolle gehört insbesondere , dass die Rechtsmittelfristen in der Handakte notiert we r- den und die Handakte durch entsprechende Erledigungsvermerke oder auf sonstige Weise erkennen lässt, dass die Fristen in den Frist enkalender eing e- tragen worden sind (BGH, Beschlüsse vom 18. März 2014 - VIII ZB 55/13, juris Rn. 7; vom 26. Juli 2004 - VIII ZB 63/04, NJW - RR 2004, 1714 unter II; vom 9 - 7 - 9. Juli 2014 - XII ZB 709/13 , aaO; vom 27. November 2013 - XII ZB 116/13 , aaO; vom 20. D ezember 2012 - III ZB 47/12, juris Rn. 7; vom 8. Februar 2010 - II ZB 10/0 9, aaO S. 533 f.). Zwar erstreckt sich die Pflicht zur Prüfung auch darauf, ob das (zutre f- fend errechnete) Fristende im Fristenkalender notiert worden ist. Doch kann sich der Re chtsanwalt entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts grun d- sätzlich auf die Prüfung des Erledigungsvermerks in der Handakte beschränken (BGH , Beschlüsse vom 18. März 2014 - VIII ZB 55/13 , aaO ; vom 22. Oktober 2014 - IV ZB 13/14, juris Rn. 16; vom 9. Jul i 2014 - XII ZB 709/13 , aaO; vom 10. Januar 2013 - I ZB 76/11, juris Rn. 5; vom 13. Oktober 2011 - VII ZB 18/10, VII ZB 19/10, NJW 2012, 614 Rn. 11; vom 22. Januar 2008 - VI ZB 46/07, NJW 2008, 1670 Rn. 6). Ist die Erledigung der Eintragung im Fristenkale nder or d- nungsgemäß in der Handakte vermerkt und drängen sich an der Richtigkeit i n- soweit keine Zweifel auf, braucht der Rechtsanwalt nicht noch zusätzlich zu überprüfen, ob das Fristende auch tatsächlich im Fristenkalender eingetragen ist. Andernfalls würd e die Einschaltung von Bürokräften in die Fristenüberw a- chung weitgehend sinnlos, die jedoch aus organisatorischen Gründen erforde r- lich und deshalb zuläs sig ist (BGH, Beschlü ss e vom 22. Januar 2008 - VI ZB 46/07 , aaO ; vgl. auch vom 13. Oktober 2011 - VII ZB 18/10, VII ZB 19/10 , aaO ). b) Den danach einzuhaltende n Sorgfaltspflicht en hat der Proz essbevol l- mächtigte der Klägerinnen nach den Feststellungen des Berufungsgerichts im Streitfall genügt. aa) Denn er hat - wie sich aus dem Handaktenbogen ergibt - die en t- sprechenden Fristen zutreffend berechnet sowie Vorfristen gesetzt und diese in der Handakte notiert. Die mit der Eintragung der Fristen in den Fristkalender betraute Büroangestellte M . hat in der Handakte den Erledigungsvermerk 10 11 12 - 8 - über die Notier ung der Fristen im Fristenkalender angebracht. Dass der Tag des Fristendes trotz des Erledigungsvermerks nicht im Fristenkalender eing e- tragen war, war für den Prozessbevollmächtigten nicht erkennbar. Eine weite r- gehende Überprüfung auch der richtigen Eintra gung im Fristenkalender war - entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts - nicht erforderlich, da der Rechtsanwalt auf die Ric htigkeit des Erledigungsvermerks in Anbetracht der Zuverlässigkeit der Büroangestellten M . vertrauen durfte (vgl. Senatsb e- schluss vom 18. März 2014 - VIII ZB 55/13, aaO Rn. 8) . bb) Ob dem Prozessbevollmächtigten die Handakte am Tag der Vorfrist tatsächlich vorlag und ob er eine Fristenkontrolle tatsächlich durchgeführt hatte, ist - was das Berufungsgericht übersieht - ni cht entscheidungserheblich. Ein etwaiger Sorgfaltspflichtverstoß wäre , wie die Rechtsbeschwerde zutreffend ausführt, jedenfalls nicht ursächlich für die Fristversäumung geworden . Denn aus der zu prüfenden Handakte , in der die Eintragung sämtlicher für die Ber u- fung maßgebender Fristen in den Fristenkalender als erledigt vermerkt war, ergaben sich keine Anhaltspunkte für die fehlende Eintragung des Endes der Berufungsbegründungsfrist im Fristenkalender. Eine weitergehende Überpr ü- fung, insbesondere eine Kontro lle der Eintragung im Fristenkalender, die allein das Versehen der Büroangestellten hätte aufdecken können, musste der Pr o- zessbevollmächtigte - wie dargelegt - nicht vornehmen. c c) Anders als das Berufungsgericht meint, ergibt sich ein Verschulden des P rozessbevollmächtigten auch nicht daraus, dass die Berufungsbegrü n- dung bis zum letzten Tag der Frist zurückgestellt sowie die Akte wieder ins R e- gal gelegt w orden ist und der Prozessbevollmächtigte keine weiteren Maßna h- men zur Einhaltung der Berufungsbegrün dungsfrist getroffen hat . 13 14 - 9 - (1 ) Ein Rechtsmittelführer ist - wie die Rechtsbeschwerde zutreffend ge l- tend macht - zwar grundsätzlich berechtigt, die Begründung seines Rechtsmi t- tels bis zum letzten Tag der Frist hinauszuschieben ( BGH, B eschlüsse vom 18. Juli 2007 - XII ZB 32/07, NJW 2007, 2778 Rn. 12; vom 27. Mai 1997 - VI ZB 10/97, VersR 1997, 1252, 1253 ; vgl. auch Beschluss vom 13. Februar 2007 - VIII ZB 40/06, NJW 2007, 2559 Rn. 11; Urteil vom 21. Dezember 1988 - VIII ZR 84/88, NJW 1989, 2393 unter II 1 d, Beschlüsse vom 27. Januar 2011 - III ZB 55/10, NJW 2011, 859 Rn. 13; vom 9. Mai 2006 - XI ZB 45/04, NJW 2006, 2637 Rn. 8 ) . Auch d ie mit der Vorfristanordnung bezweckte Sich e- rung, dem Anwalt den für die Bearbeitung der Rechtsmittelbegründung erforde r- lichen Zeitraum zu gewährleisten, verlangt in einem solchen Fall keine sofortige Bearbeitung der Sache, sondern gestattet es, die Sache für den letzten Tag wieder auf Frist zu legen (BGH, Beschluss vom 27. Mai 1997 - VI ZB 10/97 , aaO ; vgl. auch Urteil vom 25. September 2014 - III ZR 47/14, WM 2015, 253 Rn. 15; Beschluss vom 15. August 2007 - XII ZB 82/07, NJW - RR 2008, 76 Rn. 15). Allerdings hat ein Rechtsanwalt, der die Frist zur Einlegung eines Rechtsmittels bis zum letzten Tag ausschöpft, wegen des da mit erfahrungsg e- mäß verbundenen Risikos, erhöhte Sorgfalt aufzuwenden ( BGH, Urteil vom 21. Dezember 1988 - VIII ZR 84/88 , aaO; B eschlüsse vom 13. Februar 2007 - VIII ZB 40/06 , aaO; vom 27. Januar 2011 - III ZB 55/10 , aaO ; v om 9. Mai 2006 - XI ZB 45/04 , aa O ) . Der Prozessbevollmächtigte kann die Rechtsmittelb egrü n- dung nur dann bis zum letzten Tag der Frist hinausschieben , wenn die B egrü n- dung oder ein (erster) Antrag auf Verlängerung der Begründungsfrist noch rechtzeitig bei Gericht eingereicht werden kann un d die erforderlichen Ma ß- nahmen zur Einhaltung der B egründungsfrist getroffen werden (BGH, B e- schluss vom 27. Mai 1997 - VI ZB 10/97 , aaO ; vgl. auch Urteil vom 15 16 - 10 - 25. September 2014 - III ZR 47/14 , aaO ; Beschluss vom 15. August 2007 - XII ZB 82/07 , aaO ) . A uch in einem solchen Fall kann und darf sich der Prozessbevollmächti g- te des Rechtsmittelführer s bei einer für die wirksame Fristenkontrolle geeign e- ten Büroorganisation aber im Grundsatz darauf verlassen, dass das von ihm geschulte und überwachte Büroperson al die Einhaltung der im Fristenkalender notierten Fristen beachtet und die Akten rechtzeitig vorlegt (BGH, Beschlüsse vom 28. Mai 2014 - IV ZB 1/14, juris Rn. 9; vom 13. Oktober 2011 - VII ZB 18/10, VII ZB 19/10 , aaO Rn. 12; vom 12. August 1997 - VI ZB 1 3/97, MDR 1997, 1050, 1051; jeweils mwN). Zusätzlicher Vorkehrungen oder Anwe i- sungen, um die erneute Aktenvorlage vor Fristablauf sicherzustellen, etwa durch eine Wiedervorlageverfügung für den Tag des Fristablaufs, bedarf es nicht, solange keine Anhaltspu nkte dafür bestehen, dass die allgemeinen und ordnungsmäßigen Organisationsmaßnahmen zur Beachtung von Fristen vers a- gen könnten (BGH, Beschlüsse vom 28. Mai 2014 - IV ZB 1/14 , aaO; vom 13. Oktober 2011 - VII ZB 18/10, VII ZB 19/10 , aaO; vom 12. August 1997 - VI ZB 13/97 , aaO). (2 ) Bei Anlegung dieses Sorgfaltsmaßstabs ist es d em Prozessbevol l- mächtigten der Klägerinnen im Streitfall nicht vorzuwerfen, wegen einer noch ausstehenden Rücksprache mit der Mandantschaft die Erstellung des Ber u- fungsbegründungss chriftsatzes für den letzten Tag der Frist zurückgestellt und weitere Maßnahmen zur Einhaltung der Begründungsfrist nicht getroffen zu h a- ben. (a) Nach dem durch eidesstattliche Versicherung glaubhaft gemachten Vortrag des Prozessbevollmächtigten der Kl ägerinnen ist davon auszugehen, dass die Rechtsmittelbegründung am letzten Tag der Frist hätte angefertigt und 17 18 19 - 11 - noch rechtzeitig bei Gericht eingereicht werden könn e n . Denn aufgrund der vorprozessualen und erstinstanzlichen Tätigkeit des Prozessbevollmächti gten der Klägerinnen war diesem der Sach - und Streitstand des Verfahrens geläufig , so dass ein Tag für die Erstellung des Schriftsatzes ausreichend gewesen w ä- re . Auch e ine gegebenenfalls notwendige Rücksprache mit der Mandantschaft hätte , was dem Prozessbe vollmächtigten bekannt war, j edenfalls telefonisch , mit dem Ehemann der Klägerin zu 1, der selbst Rechtsanwalt ist und am letzten Tag der Frist auch erreichbar war, noch vorgenommen werden können. (b) Weiterer Maßnahmen zur Einhaltung der Rechtsmittelb egründung s- frist, beispielsweise einer konkreten Wiedervorlageverfügung oder eines sonst i- gen Hinweises an die Büroangestellte M . , bedurfte es nicht. Denn die Bür o- organisation des Prozessbevollmächtigten entsprach den durch die höchstric h- terliche Rechts prechung für eine sorgfältige Fristenkontrolle aufgestellten A n- forderungen. Insbesondere fehlte es nicht an einer - zu einer ordnungsgem ä- ßen Büroorganisation selbstverständlich erforderlichen - allgemeinen oder ko n- kreten Anweisung, die Akten jeweils am Tag der Frist dem Rechtsanwalt zur Bearbeitung vorzulegen. Zwar hatte der Prozessbevollmächtigte in seinem Wiedereinsetzungsg e- such nur allgemein auf die der Bürokraft erteilte Anweisung, " den weiteren Fristablauf zu beachten " und ihn an die Berufungsbegrü ndungsfrist zu " eri n- nern " Bezug genommen, was das Berufungsgericht offenbar als lückenhaft und ergänzungsbedürftig angesehen hat, weil nicht ausdrücklich vorgetragen war, dass mit " erinnern " die Vorlage der Akten zwecks Bearbeitung gemeint war. In einem so lchen Fall ist das Berufungsgeric ht aber, wie die Rechts beschwerde zutreffend ausführt, gehalten, der Partei durch einen Hinweis (§ 139 Abs. 1 ZPO) Gelegenheit zur Ergänzung des aus seiner Sicht unklaren Vortrags zu geben. Ist das unterblieben, kann der er gänzende Vortrag nebst Glaubhaftm a- 20 21 - 12 - chung auch noch im Rechtsbeschwerdeverfahren erfolgen und ist dabei zu b e- rücksichtigen (st. Rspr. ; vgl. nur Senatsbe schluss vom 22. Januar 2 013 - VIII ZB 46/12, NJW - RR 2013, 699 Rn. 16 mwN). So liegt es hier. Die Kläg erinnen haben vorgetragen und durch die Vorl a- ge eidesstattlicher Versicherungen der Büroangestellten und ihres zweitinstan z- lichen Prozessbevollmächtigten glaubhaft gemacht , dass sich die am Tag der Vorfrist gegebene Anweisung auf die allgemeine Büroorganis ation in der Kan z- lei und insbesondere auf die bestehende allgemeine Anweisung bezog, das Fristenbuch zu überwachen, den Anwalt rechtzeitig auf den Fristablauf anz u- sprechen und ihm insbesondere die Akte spätestens am Tag des Fristablaufs wieder vorzulegen. 22 - 13 - Schließlich sind Umstände, in f olge derer diese allgemeinen und or d- nungs gemäßen Organisationsmaßnahmen hätten versagen können, weder festgestellt noch ersichtlich. Damit durfte sich der Prozessbevollmächtigte der Klägerinnen im Streitfall darauf verlass en, von seinem Büropersonal an die Ei n- haltung der Berufungsbegründungsfrist erinnert zu werden und die Akte rech t- zeitig (erneut) vorgelegt zu erhalten . Dr. Milger Dr. Achilles Dr. Schneider Dr. Fetzer Dr. Bünger Vorinstanzen: LG Frankfurt (Oder), Entscheidung vom 06.07.2015 - 13 O 263/13 - OLG Brandenburg, Entscheidung vom 15.12.2015 - 7 U 132/15 - 23
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