ECLI:DE:BGH:2018:080518BVIZB5.17.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VI ZB 5/17 v om 8 . Mai 201 8 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO §§ 233 (B), 236 Abs. 2 Satz 1 (C), § 294 Abs. 1 a) Nach dem im Verfahrensgrundrecht auf Gewährung wirkungsvollen Recht s- schutzes ver ankerten Grundsatz, dass der Zugang zu den Gerichten und zu den in den Verfahrensordnungen eingeräumten Instanzen nicht in einer u n- zumutbaren, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigenden Weise e r- schwert werden darf, ist der Bürger berechtigt, die ihm vo m Gesetz eing e- räumten prozessualen Fristen auszuschöpfen. Dieser Grundsatz darf nicht dadurch ausgehebelt werden, dass der Rechtsuchende sich für die Au s- schöpfung der Frist rechtfertigen muss, um einen Wiedereinsetzungsgrund gegen die Versäumung der Berufu ngsbegründungsfrist glau b haft zu machen. b) Eröffnet ein Gericht die Möglichkeit der Weiterleitung von Schriftstücken an das zuständige Gericht, so genügt der Anwalt seinen Sorgfaltspflichten b e- reits dann, wenn er einen fristgebundenen Schriftsatz so recht zeitig abgibt, dass er einen fristgemäßen Eingang beim zuständigen Gericht mit Sicherheit erwarten darf (Anschluss an BGH, Beschluss vom 29. März 2017 - XII ZB 567/16, NJW - RR 2017, 687 Rn. 10 mwN). BGH, Beschluss vom 8. Mai 2018 - VI ZB 5/17 - OLG Hamburg LG Hamburg - 2 - Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8 . Mai 201 8 durch den Vorsitzenden Richter Galke, den Richter Offenloch , die Richterinnen Dr. Oehler , Dr. Roloff und den Richter Dr. Klein beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde der Klägeri n wird der Beschluss des 1. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts vom 29. D e- zember 2016 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 23. Zivilkammer des Landgerichts Hamburg vom 2. Juni 2016 als unzu lässig verworfen worden ist . Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Berufungsgericht z u- rückverwiesen. Der Beschwerdewert wird auf bis zu 350.000 festgesetzt. Gründe: I. Die Klägerin nimmt die beklagte Krankenhausträger in wegen ärztlicher Behandlungsfehler auf Schaden sersatz in Anspruch. Das klageabweisende Urteil des Landgerichts wurde der Prozessbevol l- mächtigten der Klägerin am 6. Juni 2 016 zugestellt. Die Klägerin legte rechtze i- tig Berufung ein. D ie Berufungsbegründungsfrist wurde antragsgemäß bis zum 1 2 - 3 - 5. September 2016 verlängert. Eine Berufungsbegründung ging bis zum Ablauf dieser Frist nicht ein. Mit Beschluss vom 13. September 2016 wi es das Ber u- fungsgericht die Klägerin darauf hin, dass beabsichtigt sei, die Berufung als u n- zulässig zu verwerfen. Dieser Beschluss wurde der Prozessbevollmächtigten der Klägerin a m 21. September 2016 zugestellt . A m 5. Oktober 2016 beantra g- te die Klägerin , ihr Wiedereinsetzung in die versäumte Berufungsbegründung s- frist zu gewäh ren , a m 18. Oktober 2016 legte sie dem Oberlandesgericht eine auf den 1. September 2016 datierte Berufungsbegründung vor. Die Klägerin macht geltend, ihre Prozessbevollmächtigte , die dies a n- wal t lich versichert, habe die an das Oberlandesgericht adressierte Berufung s- begrün dung am 1. September 2016, einem Donnerstag, gegen 18 Uhr persö n- lich in den Außenbriefkasten des Amtsgerichts Hamburg - Altona eingeworfen. Es habe der bisherigen jahre langen Übung d ies es Amtsgerichts entsprochen, die eingehende Post spätestens am Folgetag zu sortieren und die an die G e- richte am Sievekingplatz, nämlich Amtsgericht, Landgericht und Oberlandesg e- richt Hamburg , adressierten Sendungen noc h am gleichen Tag zur gemeins a- men Annahmestelle dieser Gerichte beim Amtsgericht Hamburg zu bringen. Die Prozessbevollmächtigte der Klägerin habe deshalb davon ausgehen können, dass die Berufungsbegründung am 2. September, spätestens aber am 5. Se p- tember 2016 beim Oberlandesge richt eingehen werde. Tatsächlich sei der Schriftsatz im gerichtsinternen Ablauf verloren gegangen. Das Berufungsgericht hat die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts unter Zurückweisung des Wiedereinsetzungsantrages als unz u- lässig verw orfen , nachdem es zuvor auf seine Zweifel an dem im Wiedereinse t- zungsantrag geschilderten Geschehensablauf hingewiesen hat te . 3 4 - 4 - Zur Begründung führt es aus , die Klägerin habe nicht mit dem für die Glaubhaftmachung erforderlichen Grad der überwiegenden Wah rscheinlichkeit dargelegt , dass die Versäumung der Berufungsbegründung sfrist nicht auf e i- ne m ihr nach § 85 ZPO zuzurechnenden Versäumnis ihrer Prozessbevollmäc h- tigten beruh e . Verbleibende Zweifel gingen zu Lasten der Klägerin. Die vorli e- genden dienstlichen Äußerungen enthielten keine Anhaltspunkte dafür, dass die Berufungsbegründung im Gerichtsbereich verloren gegangen sein könnte. Der Mitarbeiter d er Gemeinsamen Annahmestelle habe in seiner dienstlichen Ste l- lungnahme erklärt, der Schriftsatz vom 1. Septemb er 2016 befinde sich nicht in der Gemeinsamen Posta nnahme stelle. Weitere Angaben über dess en Verbleib könnten nicht getroffen werden. Der stellvertretende Geschäftsleiter des Amt s- gerichts Hamburg - Altona habe in seiner dienstlichen Stellungnahme den Ei n- wurf der Berufungsbegründung am 1. September 2016 in den Außenbriefkasten des Amtsgericht s Hamburg - Altona weder bestätigen noch ausschließen kö n- nen. Fehler oder Defekte der Briefkastenanlage hätten nicht vorgelegen. O b- wohl zugleich die von der Prozessbevollmäc htigen der Klägerin geschilderte Praxis des Amtsgerichts Hamburg - Altona der Weiterreichung eingehender Post u.a. an das Oberlandesgericht durch die dienstlichen Stellungnah men bestätigt wo rde n sei , könne nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit der Schlu ss g e- zogen werden, die Berufungsbegründungsschrift sei zwar fristgerecht eingewo r- fen, dann aber gerichtsintern verloren worden. Vielmehr bleibe es trotz der a n- derslau tenden anwaltlichen Versicherung offen, ob die Prozessbevollmächtigte der Klägerin die Ber ufungsbegründungsschrift tatsächlich am 1. September 2016 beim Amtsgericht Hamburg - Altona eingeworfen habe. Dagegen spreche, dass die Prozessbevollmächtigte der Klägerin weder auf den Hinweisbeschluss des Berufungsgerichts vom 13. September 2016 hin noch d irekt mit dem Wi e- dereinsetzungsverlangen die angeblich bereits abgefasste Berufungsbegrü n- dung erneut eingereicht habe, sond ern stattdessen die Frist des § 234 Abs. 1 5 - 5 - Satz 2 ZPO annähernd voll aus geschöpft habe , obwohl für einen bereits abg e- fassten Schrifts atz in der Sache eine weitere Frist nicht erforderlich sei. Weitere Anzeichen, die den von der Klägerin geschilderten Ablauf glaubhaft machten, fehlten. Die Anwältin habe trotz entsprechender Anregung des Berufungsg e- richts in der Hinweisverfügung vom 18. N ovember 2016 auch keine eidesstattl i- che Versicherung eines mit der Abfassung des Schriftsatzes betrau t en Kan z- leimitarbeiters vorgelegt. Das mit Schriftsatz vom 5. Dezember 2016 in Kopie zur Akte gereichte Handaktenblatt, auf dem für den 1. und den 5. Septe mber 2016 notierte Frist en abgehakt seien, sei nicht erläutert worden und stütze de s- halb den Vortrag der Klägerin zur fristgerechten Absendung nicht. Mit ihrer Rechtsbeschwerde wendet sich die Klägerin gegen die Verwerfung ihrer Ber u- fung als unzulässig. II. 1. Die nach § 522 Abs. 1 Satz 4, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 , § 238 Abs. 2 Satz 1 ZPO statthaf t e Rechtsbeschwerde ist zulässig, weil die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdeg e- richts erfordert (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO). Das Berufungsgericht hat durch seine Entscheidung das Verfahrensgrundrecht der Klägerin auf Gewährung wirkung s- vollen Rechtsschutzes (Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. dem Rechtsstaatsprinzip) ve r- letzt, welches es den Gerichten verbietet, den Parteien de n Zugang zu einer in der Verfahrensordnung eingeräumten Instanz in einer unzumutbaren , aus Sachgründen nicht zu rechtfertigende n Weise zu erschweren ( Senatsbeschlü s- s e vom 19. September 2017 - VI ZB 40/16, juris Rn. 6, insoweit nicht abg e- druckt in MDR 2017 , 1380; vom 12. April 2016 - VI ZB 7/15, VersR 2016, 1073 Rn. 8; vom 5. Juni 2012 - VI ZB 76/11, VersR 2013, 645 Rn. 5 und vom 12. Juni 6 - 6 - 2007 - VI ZB 76/06, juris Rn. 3; BGH, Beschluss vom 4. Juli 2002 - V ZB 16/02, BGHZ 151, 221, 227; BVerfGE 41, 323, 326 f.; 41, 332, 334 ff.; 69, 381, 385; BVerfG NJW 1999, 3 701, 3702; NJW 2001, 2161, 2162 ). 2. Die Rechtsbeschwerde ist auch begründet. Die Klägerin hat zwar die Berufungsbegründungsfrist versäumt. Die Begründung des Berufungsgerichts, mit der es den Antrag auf Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Ber u- fungsbegründungsfrist zurückgewiesen hat, ist jedoch nicht frei von Rechtsfe h- lern. a) Da die Klägerin nicht die fristgerechte Einreichung der Berufungsb e- gründungsschrift beim zuständigen Gericht geltend macht (vgl. BGH, Beschluss vom 16. Januar 2007 - VIII ZB 75/06, NJW 2007, 1457; vom 9. Juli 1987 - VII ZB 10/86, NJW 1987, 2875), sondern den ausreichend frühen Einwurf bei einem unzuständigen, aber die Weiterleitung übernehmenden Gericht, ist das Berufu ngsgericht zunächst zutreffend davon ausgegangen, dass für dieses Vorbringen lediglich Glaubhaftmachung gemäß § 236 Abs. 2 Satz 1 ZPO erfo r- derlich ist (vgl. nur BGH, Beschluss vom 1. Dezember 2015 - II ZB 7/15, NJOZ 2016, 588 Rn. 13 ). b) Die Begründung d es Berufungsgerichts trägt die Versagung der Wi e- dereinsetzung nicht. Wenn - wie hier von der Klägerin anwaltlich versichert - ein fristgebund e- ner Schriftsatz verloren gegangen ist, ist eine Glaubhaftmachung, wo und auf welche Weise es zum Verlust des S chriftstücks gekommen ist, nicht erforderlich (vgl. zuletzt BGH, Beschluss vom 11. Juli 2017 - VIII ZB 20/17, BeckRS 2017, 120196 Rn. 11 ; zuvor bereits Senatsbeschluss vom 16. August 2016 - VI ZB 40/15, NJW - RR 2016, 1402 Rn. 8 sowie BGH, Beschlüsse vom 2. Februar 2017 - VII ZB 41/16, NJW - RR 2017, 627 Rn. 14 und vom 10. September 2015 7 8 9 10 - 7 - - III ZB 56/14, WM 2015, 2161 Rn. 14) . Es kann vielmehr nur eine aus sich he r- aus verständliche, geschlossene Schilderung der tatsächlichen Abläufe bis zur rechtzeitigen Aufgabe zur Post bzw. zum rechtzeitigen Einwurf bei Gericht ve r- langt werden (vgl. BGH, Beschluss vom 10. September 2015 - III Z B 56/14, WM 2015, 2161 Rn. 14) als Grundlage für die Glaubhaftmachung, dass der Verlust nicht im Verantwortungsbereich der Partei oder i hres Prozessb e vollmächtigten eingetreten ist (BGH, Beschluss vom 2. Februar 2017 - VII ZB 41/16, NJW - RR 2017, 627 Rn. 14 mwN) . Den Verlust des Schriftstücks bei der Post oder bei Gericht kann die Partei regelmäßig nicht anders glaubhaft m a chen als durch di e Glaubhaftmachung der rechtzeitigen Aufgabe oder Einre i chung . Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts steht der Glaubhaftm a- chung dieses Geschehensablaufes nicht entgegen, dass die Klägerin den Schriftsatz mit der Berufungsbegründung nicht soglei ch mit dem Wiedereinse t- zungsantrag, sondern erst wenige Tage vor Ablauf der Wiedereinsetzungsfrist eingereicht hat. Die Ansicht des Berufungsgerichts trägt dem verfassungsrech t- lich garantierten Anspruch der Klägerin auf Gewährung wirkungsvollen Recht s- schut zes nicht hinreichend Rechnung ; sie ist insbesondere mit dem Grundsatz, dass der Zugang zu den Gerichten und zu den in den Verfahrensordnungen eingeräumten Instanzen nicht in einer unzumutbaren, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigenden Weise erschwer t werden darf, nicht vereinbar. Nach diesem Grundsatz ist der Bürger berechtigt, die ihm vom Gesetz eingeräumten prozessualen Fristen bis zu ihrer Grenze auszunutzen (vgl. BVerfGE 69, 381, 385; BVerfGE 40, 42, 44; BVerfG NJW 1991, 2076; BGH, Beschluss vom 25. November 2004 - VII ZR 320/03, NJW 2005, 678). Dieser Grundsatz darf nicht dadurch aus gehebelt werden, dass der Recht suchende sich für die Au s- schöpfung der Frist rechtfertigen muss, um einen Wiedereinsetzungsgrund glaubhaft zu machen. Die Klägerin hätt e ohne Rechtsverlust auch ihren Wi e- 11 - 8 - dereinsetzungsantrag mit Vorlage der Berufungsbegründung erst zum Ende der Wiedereinsetzungsfrist stellen dürfen. c) Die Prozessbevollmächtigte der Klägerin hat anwaltlich versichert , den Schriftsatz mit der Berufungs begründung persönlich am 1. September 2016 in den Außenbriefkasten des Amtsgerichts Hamburg - Altona eingeworfen zu h a- ben. Von der Richtigkeit eine r anwaltlichen Versicherung ist grundsä tzlich au s- zugehen (vgl. BGH, Beschluss vom 12. November 2014 - XII ZB 28 9/14, NJW 2015, 349 Rn. 14). Dies gilt dann nicht, wenn konkrete Anhaltspunkte es au s- schließen, den geschilderten Sachverhalt mit überwiegender Wahrscheinlichkeit als zutreffend zu erachten (BGH, Beschlüsse vom 12. November 2014 - XII ZB 289/14, NJW 2015, 349 Rn. 14; vom 1. Dezember 2015 - II ZB 7/15, NJOZ 2016, 588 Rn. 13 mwN). Die Feststellung der überwiegenden Wahrscheinlic h- keit unterliegt dem Grundsatz der freien Würdigung des gesamten Vorbringens, die grundsätzlich Sache des Tatrichters ist (vgl. nur B GH, Beschlus s vom 1. Dezember 2 0 15 - II ZB 7/15, NJOZ 2016, 588 Rn. 17). Der Senat kann nicht in der Sache selbst entscheiden, weil noch weitere Feststellungen möglich sind (vgl. BGH, Beschluss vom 19. Juni 2016 - V ZB 226/12, juris Rn. 15). Wer eine tatsä chliche Behauptung glaubhaft zu machen hat, kann sich nach § 294 Abs. 1 ZPO aller Beweismittel bedienen. In der anwaltlichen Versicherung der Pr o- zessbevollmächtigten der Klägerin ist auch ein Angebot zur Vernehmung der Anwältin als Zeugin für den Geschehen sablauf zu sehen (vgl. BGH , Beschlüsse vom 22. Dezember 2011 - VII ZB 35/11, NJW - RR 2012, 509 , 510 ; vom 11. N o- vember 2009 - XII ZB 174/08, NJW - RR 2010, 217, 218, jeweils mwN). 12 - 9 - III. Das Berufungsgericht wird zu prüfen haben, ob es unter Berücksicht i- gung der obigen Gesichtspunkte den vorgetragenen Geschehensablauf für überwiegend wahrscheinlich hält. Die Sache ist daher gemäß § 577 Abs. 4 Satz 1 ZPO zur erneuten Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Bei der Prüfung wird zu beachten se in , dass ein Einwurf in den Auße n- briefkasten des Amtsgerichts Hamburg - Altona am 1. September 2016 grun d- sätzlich ausreichend sein könnte , um angesichts der bestätigten Gepflogenhe i- ten in der Hamburger Justiz den Eingang bei m zuständigen Gericht innerhalb de r am 5. September 2016 ablaufenden Frist für die Berufungsbegründung zu gewährleisten. Eröffnet ein Gericht die Möglichkeit der Weiterleitung von Schriftstücken an das zuständige Gericht, so genügt der Anwalt seinen Sor g- faltspflichten bereits dann, wenn er einen fristgebundenen Schriftsatz so rech t- zeitig abgibt, dass er einen fristgemäßen Eingang beim zuständigen Gericht mit Sicherheit erwarten darf (BGH, Beschluss vom 29. März 2017 - XII ZB 567/16, NJW - RR 2017, 687 Rn. 10 mwN). Eine indizielle Wirkung der Diktatzeichen für den Zeitpunkt der Anfertigung der Berufungsbegründungsfrist ist fraglich. Die Diktatzeichen der Schriftsätze der Prozessbevollmächtigten der Klägerin wec h- seln. Selbst wenn die Prozessbevollmächtigte der Klägerin den Schriftsatz nicht selb st diktiert hätte, böte dies für sich genommen kein Indiz dafür, dass der Schriftsatz erst nach dem Ablauf der Berufungsbegründungsfrist erstellt worden 13 14 - 10 - wäre. Aus den Endnummern der Schriftsätze lässt sich auch nach Auffassung des Berufungsgerichts nich t auf eine chronologische Abfolge der Schriftsätze schließen . Galke Offenloch Oehler Roloff Klein Vorinstanzen: LG Hamburg, Entscheidung vom 02.06.2016 - 323 O 154/13 - OLG Hamburg, Entscheidung vom 29.12.2016 - 1 U 152/16 -
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