BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VII ZB 52/05 vom 20. Dezember 2005 in der Rechtsbeschwerdesache - 2 - Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. Dezember 2005 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Dressler, die Richter Dr. Kuffer, Bauner, die Rich-terinnen Dr. Kessal-Wulf und Safari Chabestari beschlossen: Die Rechtsbeschwerde der Kl344gerin gegen den Beschluss des 27. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 24. Februar 2005 wird auf Kosten der Kl344gerin verworfen; ausgenommen hier-von sind die Gerichtskosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, die nach 247 21 GKG wegen unrichtiger Sachbehandlung nicht er-hoben werden. Wert: 6.666,66 200 Gr374nde: I. Die Kl344gerin wendet sich mit einer Vollstreckungsgegenklage gegen die Zwangsvollstreckung aus einem zugunsten des Beklagten ergangenen Kosten-festsetzungsbeschluss 374ber 33.333,33 200 zuz374glich Zinsen. 1 Auf ihren Antrag hat das Landgericht die Zwangsvollstreckung gegen Si-cherheitsleistung in H366he von 35.000 200 eingestellt. Der sofortigen Beschwerde des Beklagten hat das Landgericht nicht abgeholfen. 2 - 3 - Das Oberlandesgericht hat die erstinstanzliche Entscheidung aufgeho-ben und das Verfahren zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zur374ckverwiesen. Es hat die Rechtsbeschwerde zugelassen. 3 4 Die Kl344gerin beantragt, die angefochtene Entscheidung aufzuheben und die sofortige Beschwerde des Beklagten zu verwerfen. II. 1. Das Oberlandesgericht h344lt die sofortige Beschwerde gegen den Ein-stellungsbeschluss des Landgerichts gem344337 247247 567 Abs. 1 Nr. 1, 793 ZPO f374r zul344ssig. Die gegenteilige Entscheidung des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 21. April 2004 - XII ZB 279/03, BGHZ 159, 14), die, soweit ersichtlich, Zustim-mung erfahren habe oder jedenfalls widerspruchslos hingenommen werde, sei nicht 374berzeugend. Vielmehr ergebe sich die Zul344ssigkeit der sofortigen Be-schwerde unzweideutig auf der genannten gesetzlichen Grundlage (wird im Einzelnen ausgef374hrt). Die sofortige Beschwerde habe auch in der Sache we-gen der mangelhaften Begr374ndung des Landgerichts Erfolg. 5 2. Die Rechtsbeschwerde ist nicht statthaft. 6 a) Die Rechtsbeschwerde ist statthaft, wenn dies im Gesetz ausdr374cklich bestimmt ist (247 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO) oder das Berufungsgericht sie in dem angefochtenen Beschluss zugelassen hat (247 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO). Die erst-genannte Alternative liegt nicht vor. Die auf Grundlage der zweiten Alternative vorgenommene Zulassung der Rechtsbeschwerde durch das Berufungsgericht ist aber f374r das Rechtsbeschwerdegericht nicht bindend, wenn die Rechtsbe-schwerde gegen die angefochtene Entscheidung bereits nicht statthaft ist. Eine nach dem Gesetz unanfechtbare Entscheidung kann nicht durch Zulassung ei- 7 - 4 - ner Anfechtung unterworfen werden (BGH, Beschl. v. 21. April 2004 aaO m.w.Nachw.). Das gilt erst recht, wenn schon das Rechtsmittel zum Beschwer-degericht nicht zul344ssig war (BGH, Beschl. v. 23. Oktober 2003 - IX ZB 369/02, NJW 2004. 1112 m.w.Nachw.). 8 b) Der auf 247 769 ZPO beruhende Beschluss des Landgerichts 374ber die einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung ist unanfechtbar. Das hat der XII. Zivilsenat in seinem Beschluss vom 21. April 2004 (aaO) - anders als das Beschwerdegericht f374r richtig h344lt - unter Einbeziehung s344mtlicher relevanter Gesichtspunkte eingehend und 374berzeugend begr374ndet. Dem ist der II. Zivilse-nat im Beschluss vom 17. Oktober 2005 (- II ZB 4/05, in Juris dokumentiert) gefolgt. Der Senat h344lt die Erw344gungen des XII. Zivilsenats ebenfalls f374r zutref-fend. Das Beschwerdegericht war jedoch mangels Er366ffnung der Beschwerde-instanz nicht befugt, die von dem Prozessgericht erlassene einstweilige Einstel-lung der Zwangsvollstreckung aufzuheben. Aus dieser auch f374r die Rechtsbe-schwerde geltenden Erw344gung der Unzul344ssigkeit des Rechtsmittels ist dem - 5 - Rechtsbeschwerdegericht die Aufhebung der - rechtlich verfehlten - Entschei-dung des Berufungsgerichts verwehrt. Dressler Kuffer Bauner Kessal-Wulf Safari Chabestari Vorinstanzen: LG Bielefeld, Entscheidung vom 15.09.2004 - 6 O 486/04 - OLG Hamm, Entscheidung vom 24.02.2005 - 27 W 58/04 -
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