BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VI ZB 52/05 vom 13. Dezember 2005 in dem Rechtsstreit - 2 - Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. Dezember 2005 durch die Vizepr344sidentin Dr. M374ller, die Richterin Diederichsen und die Richter Pauge, St366hr und Zoll beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde des Kl344gers wird der Beschluss der 6. Zivilkammer des Landgerichts Ravensburg vom 4. Juli 2005 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Entscheidung - auch 374ber die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens - an das Landgericht zur374ckverwiesen. Beschwerdewert: 802,50 200 Gr374nde: I. Der Kl344ger hat gegen das seine Klage abweisende Urteil des Amtsge-richts vom 22. M344rz 2005, das seinem Prozessbevollm344chtigten am 24. M344rz 2005 zugestellt worden ist, am Montag, dem 25. April 2005, Berufung eingelegt. Mit Verf374gung vom 25. Mai 2005 wies der Vorsitzende der Berufungskammer den Kl344ger darauf hin, dass die Berufung nicht innerhalb der am 24. Mai 2005 endenden Berufungsbegr374ndungsfrist begr374ndet worden sei. Mit einem am 6. Juni 2005 bei Gericht eingegangenen Schreiben berief sich der Kl344gervertre-ter darauf, dass er am 20. Mai 2005 einen Antrag auf Verl344ngerung der Beru- 1 - 3 - fungsbegr374ndungsfrist um einen Monat gestellt habe. Er beantragte au337erdem vorsorglich Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Zur Begr374ndung des Wie-dereinsetzungsgesuches trug er unter anwaltlicher Versicherung vor, dass er am 20. Mai 2005 den Antrag auf Fristverl344ngerung zusammen mit anderer Ge-sch344ftspost zwischen 19.00 Uhr und 20.00 Uhr in den Briefkasten eingeworfen habe. Der Verl344ngerungsantrag m374sse bei der Post oder im Bereich des Ge-richts abhanden gekommen sein. Einer R374ckfrage bei Gericht, ob die Verl344nge-rung bewilligt werde, habe es nicht bedurft, da darauf bei einem begr374ndeten ersten Antrag ohne weiteres vertraut werden d374rfe. Dem Schreiben war in der Anlage ein Fristverl344ngerungsantrag vom 20. Mai 2005 beigef374gt, in dem der Kl344gervertreter wegen der derzeitigen Arbeits374berlastung infolge einer H344ufung von Gerichtsterminen und Fristsachen die Verl344ngerung der am 24. Mai 2005 ablaufenden Berufungsbegr374ndungsfrist um einen Monat beantragt hat. Die Berufungsbegr374ndungsschrift ging am 8. Juni 2005 beim Landgericht ein. Das Landgericht hat mit Beschluss vom 4. Juli 2005 den Antrag auf Wie-dereinsetzung in den vorigen Stand wegen schuldhafter Vers344umung der Beru-fungsbegr374ndungsfrist zur374ckgewiesen und die Berufung des Kl344gers als unzu-l344ssig verworfen. Der Prozessbevollm344chtigte des Kl344gers habe, nachdem er an einem Freitagabend den Schriftsatz zur Post gebracht habe, gewusst, dass am Montag, dem 23. Mai 2005 eine Sachbearbeitung beim Rechtsmittelgericht faktisch ausgeschlossen sei. Damit sei der vorletzte Tag der Frist erreicht wor-den. Da gegen Fristende die Sorgfaltspflichten des Anwalts zun344hmen, h344tte der Prozessbevollm344chtigte des Kl344gers sp344testens am Morgen des 24. Mai 2005 beim Prozessgericht nachfragen m374ssen, ob sein Antrag vorliege und ob er bearbeitet werde. Den Antrag auf Verl344ngerung der Berufungsbegr374ndungs-frist hat das Berufungsgericht mit Verf374gung vom 22. Juni 2005 als unzul344ssig verworfen. 2 - 4 - 3 Der Beschluss vom 4. Juli 2005 ist dem Kl344gervertreter am 7. Juli 2005 zugestellt worden. Der Kl344ger hat dagegen am 3. August 2005 Rechtsbe-schwerde eingelegt und diese nach Verl344ngerung der Begr374ndungsfrist um zwei Monate mit Schriftsatz vom 16. September 2005, eingegangen am 21. September 2005, begr374ndet. II. Die Rechtsbeschwerde ist gem344337 den 247247 522 Abs. 1 Satz 4, 238, 574 Abs. 1 Satz 1 ZPO statthaft und auch im 334brigen zul344ssig (vgl. 247247 574 ff. ZPO). Sie ist auch begr374ndet und f374hrt zu einer Aufhebung der angefochtenen Ent-scheidung und zur Zur374ckverweisung der Sache zur erneuten Entscheidung an das Berufungsgericht (247 577 Abs. 4 ZPO). 4 1. Nach st344ndiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts darf der Zugang zu den in den Gerichtsordnungen einger344umten Instanzen nicht in unzumutbarer, aus Sachgr374nden nicht mehr zu rechtfertigender Weise, er-schwert werden. Eine solche unzumutbare Erschwerung liegt vor, wenn Gerich-te bei der Entscheidung 374ber Verl344ngerungsantr344ge und 374ber die Wiedereinset-zung in den vorigen Stand ein Verhalten als schuldhaft ansehen, das nach der Rechtsprechung eines Obersten Bundesgerichts eindeutig nicht zu beanstan-den ist. Nur wenn dem betroffenen Rechtsanwalt bekannt sein muss, dass bei dem angerufenen Gericht eine strengere Handhabung von Verfahrensvorschrif-ten zu erwarten ist, kann eine andere Beurteilung gerechtfertigt sein (BVerf-GE 79, 372, 376; BVerfG, NJW 2000, 1634 und NJW 1998, 3703 m.w.N.). 5 2. Im vorliegenden Fall durfte sich der Prozessbevollm344chtigte des Kl344-gers f374r die Entscheidung 374ber seinen Berufungsbegr374ndungsfristverl344nge- 6 - 5 - rungsantrag auf die gefestigte Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs verlas-sen, wonach seinem Verl344ngerungsantrag h344tte stattgegeben werden m374ssen. Zwar muss der Rechtsmittelf374hrer grunds344tzlich damit rechnen, dass der Vor-sitzende des Rechtsmittelgerichts in Aus374bung seines pflichtgem344337en Ermes-sens eine beantragte Verl344ngerung der Rechtsmittelbegr374ndungsfrist versagt. Der Rechtsanwalt kann jedoch nach st344ndiger Rechtsprechung des Bundesge-richtshofs im allgemeinen erwarten, dass einem ersten Verl344ngerungsantrag dann entsprochen wird, wenn ein erheblicher Grund vorgetragen wird (vgl. Se-natsbeschluss vom 18. September 2001 - VI ZB 26/01 - VersR 2001, 1579; BGH, Beschluss vom 21. Februar 2000 - II ZB 16/99 - VersR 2000, 1433 und vom 1. August 2001 - VIII ZB 24/01 - VersR 2002, 1576; v. Pentz, NJW 2003, 858, 865; Born, NJW 2005, 2042, 2047). Vorliegend handelte es sich um die erstmalige Verl344ngerung der Berufungsbegr374ndungsfrist; nach dem Inhalt des Antrags war er nach 374blicher Praxis ausreichend mit dem Hinweis auf die Ar-beits374berlastung durch eine Vielzahl von Terminen begr374ndet worden (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 7. Mai 1991 - XII ZB 48/91 - NJW 1991, 2080, 2081 und vom 5. Juli 1989 - IVb ZB 53/89 - NJW-RR 1989, 1280). Durfte der Kl344gerver-treter hiernach die Bewilligung eines erstmals gestellten und ausreichend be-gr374ndeten Gesuchs auf Verl344ngerung der Berufungsbegr374ndungsfrist erwarten, so ist ihm kein Vorwurf daraus zu machen, dass er sich nicht innerhalb des Laufs der Berufungsbegr374ndungsfrist erkundigt hat, ob dem Verl344ngerungsan-trag stattgegeben wurde. Auch im 334brigen traf den Prozessbevollm344chtigten keine Erkundigungs-pflicht, da er auf die Einhaltung der normalen Postlaufzeiten vertrauen durfte und deshalb damit rechnen konnte, dass sein Verl344ngerungsantrag rechtzeitig bei Gericht einging (vgl. Senatsbeschluss vom 30. September 2003 - VI ZB 60/02 - VersR 2004, 354). 334ber einen rechtzeitig bei Gericht einge-gangen Fristverl344ngerungsantrag kann im 334brigen - was auch das Berufungs- 7 - 6 - gericht annimmt - auch noch nach Ablauf der Frist entschieden werden (BGHZ 83, 217, 219 ff.), so dass nicht entscheidend ist, ob der Antrag am letz-ten Tag der Frist tats344chlich bearbeitet worden w344re. M374ller Diederichsen Pauge St366hr Zoll Vorinstanzen: AG Riedlingen, Entscheidung vom 22.03.2005 - 1 C 392/04 - LG Ravensburg, Entscheidung vom 04.07.2005 - 6 S 15/05 -
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