BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VIII ZB 52/06 vom 28. November 2006 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO 247 172 Abs. 1 Satz 1 Die Zustellung eines Urteils an einen lediglich als Terminsvertreter anzusehenden Unterbevollm344chtigten ist unwirksam und setzt Rechtsmittelfristen nicht in Lauf. BGH, Beschluss vom 28. November 2006 - VIII ZB 52/06 - AG Wunsiedel LG Hof - 2 - Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. November 2006 durch den Vorsitzenden Richter Ball, den Richter Wiechers, die Richterin Dr. Milger, den Richter Dr. Koch und die Richterin Dr. Hessel beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde des Beklagten wird der Beschluss der 2. Zivilkammer des Landgerichts Hof vom 25. April 2006 aufgeho-ben. Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Berufungsgericht zu-r374ckverwiesen. Beschwerdewert: 1.490,37 Euro Gr374nde: I. Das Endurteil des Amtsgerichts, mit dem der Beklagte verurteilt worden ist, an die Kl344gerin 1.490,37 Euro nebst Zinsen zu zahlen, ist der Hauptbevoll-m344chtigten des Beklagten am 23. Januar 2006 und den Unterbevollm344chtigten, die f374r den Beklagten und dessen Hauptbevollm344chtigte die Termine zur m374nd-lichen Verhandlung und zur Beweisaufnahme vor dem Amtsgericht wahrge-nommen hatten, am 17. Januar 2006 zugestellt worden. Gegen dieses Urteil hat der Beklagte mit einem am 20. Februar 2006 eingegangenen Schriftsatz seiner Hauptbevollm344chtigten Berufung eingelegt. 1 - 3 - Das Berufungsgericht hat die Berufung durch Beschluss als unzul344ssig verworfen und hat zur Begr374ndung ausgef374hrt: Bei den Unterbevollm344chtigten habe es sich nach dem Vorbringen des Beklagten nicht ausschlie337lich um Ter-minsvertreter gehandelt. Sie seien daher zur Entgegennahme des ihnen am 17. Januar 2006 zugestellten Urteils bevollm344chtigt gewesen. Die von der Hauptbevollm344chtigten am 20. Februar 2006 eingelegte Berufung sei demnach versp344tet. 2 II. Die Rechtsbeschwerde ist zul344ssig und begr374ndet. 3 1. Die Rechtsbeschwerde ist gem344337 247 522 Abs. 1 Satz 4, 247 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO statthaft. Sie ist nach 247 574 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 ZPO zul344ssig, weil die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechts-beschwerdegerichts erfordert. Das Berufungsgericht hat die Berufung zu Un-recht als unzul344ssig verworfen und den Beklagten dadurch in seinem Verfah-rensgrundrecht auf wirkungsvollen Rechtsschutz (Art. 2 Abs. 1 GG in Verbin-dung mit dem Rechtsstaatsprinzip) verletzt, das es den Gerichten verbietet, den Parteien den Zugang zu einer in der Verfahrensordnung einger344umten Instanz in unzumutbarer, aus Sachgr374nden nicht zu rechtfertigender Weise zu erschwe-ren (vgl. BGH, Beschluss vom 23. Oktober 2003 - V ZB 28/03, NJW 2004, 367 unter II 1 bb m.w.Nachw.). Die Rechtsbeschwerde ist gem344337 247 575 ZPO form- und fristgerecht eingelegt und begr374ndet worden. 4 2. Die Rechtsbeschwerde ist begr374ndet. Das Berufungsgericht hat die Berufung des Beklagten zu Unrecht gem344337 247 522 Abs. 1 Satz 2 ZPO als unzu-l344ssig verworfen. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts ist die Berufung des Beklagten nicht versp344tet, sondern fristgerecht. 5 - 4 - Die Zustellung des Urteils an die Unterbevollm344chtigten des Beklagten am 17. Januar 2006 hat die Berufungsfrist nicht in Gang gesetzt. Die Zustellung in einem anh344ngigen Verfahren hat nach 247 172 Abs. 1 Satz 1 ZPO an den f374r den Rechtszug bestellten Prozessbevollm344chtigten zu erfolgen. Zustellungen unter Versto337 gegen diese Vorschrift sind unwirksam und setzen Rechtsmittel-fristen nicht in Lauf (vgl. BGHZ 61, 308, 310 f.; BGH, Beschluss vom 29. September 1993 - XII ZB 49/93, NJW-RR 1994, 127, unter II 1 a; M374nch-Komm-ZPO/Aktualisierungsband/Wenzel, 2. Aufl., 247 172 Rdn. 19; Stein/Jonas/ Roth, ZPO, 22. Aufl., 247 172 Rdn. 23; Z366ller/St366ber, ZPO, 26. Aufl., 247 172 Rdn. 23). So liegt es hier, da die Unterbevollm344chtigten des Beklagten nicht zu Prozessbevollm344chtigten bestellt waren. 6 Prozessbevollm344chtigter im Sinne des 247 172 Abs. 1 Satz 1 ZPO ist die-jenige Person, der die Partei eine Prozessvollmacht erteilt hat, die nach 247 81 ZPO zu allen den Rechtsstreit betreffenden Prozesshandlungen erm344chtigt; die Bestellung zum Prozessbevollm344chtigten geschieht dadurch, dass dem Gericht die Bevollm344chtigung ausdr374cklich oder schl374ssig zur Kenntnis gebracht wird (vgl. BGHZ 61, 308, 310 f.; M374nchKomm-ZPO/Aktualisierungsband/Wenzel, aaO, Rdn. 19 und 5; Stein/Jonas/Roth, aaO, Rdn. 7 und 9; Z366ller/St366ber, aaO, Rdn. 4 und 6). Diese Voraussetzungen sind hinsichtlich der Unterbevollm344chtig-ten des Beklagten nicht erf374llt. 7 Eine Vollmachtsurkunde haben die Unterbevollm344chtigten nicht vorge-legt. Die Unterbevollm344chtigten sind gegen374ber dem Amtsgericht auch nicht in einer Weise aufgetreten, die den Schluss auf eine den gesamten Rechtszug umfassende Vertretungsmacht des Beklagten zugelassen h344tte (vgl. dazu BGHZ 61, 308, 311). Sie haben den Beklagten lediglich in der m374ndlichen Ver-handlung und den Beweisaufnahmen vertreten, wobei die Protokolle ausdr374ck-lich vermerken, dass sie in Untervollmacht f374r den Beklagten und dessen 8 - 5 - Hauptbevollm344chtigte erschienen seien, die s344mtliche Schrifts344tze f374r den Be-klagten eingereicht hatte. Bei dieser Sachlage waren die Unterbevollm344chtigten lediglich als Terminsvertreter anzusehen (vgl. BGH, Beschluss vom 29. September 1993, aaO). Auch der Beklagte hat, entgegen der Darstellung des Berufungsgerichts, nicht behauptet, dass es sich bei den Unterbevollm344ch-tigten nicht ausschlie337lich um Terminsvertreter gehandelt habe. Die einmonatige Berufungsfrist des 247 517 ZPO begann demnach erst mit der Zustellung des Urteils an die Hauptbevollm344chtigte des Beklagten am 23. Januar 2006. Die am 20. Februar 2006 eingelegte Berufung ist somit fristge-recht. 9 Ball Wiechers Dr. Milger Dr. Koch Dr. Hessel Vorinstanzen: AG Wunsiedel, Entscheidung vom 13.01.2006 - 1 C 89/05 - LG Hof, Entscheidung vom 25.04.2006 - 22 S 8/06 -
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