BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZB 52/07 vom 18. Oktober 2007 in dem Zwangsversteigerungsverfahren - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 18. Oktober 2007 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kr374ger, den Richter Dr. Klein, die Richterin Dr. Stresemann und die Richter Dr. Czub und Dr. Roth beschlossen: Die Rechtsbeschwerde der Beteiligten zu 1 gegen den Beschluss der 3. Zivilkammer des Landgerichts Fulda vom 22. M344rz 2007 wird zur374ckgewiesen. Gr374nde: I. Die Beteiligte zu 1 (Schuldnerin) ist ein in der Rechtsform der Sociedad de Responsabilidad limitada betriebenes Unternehmen mit Sitz in M. (M. ). Sie ist Eigent374mer eines Grundst374cks in F. (Hessen). Dort wohnte ihr Gesch344ftsf374hrer U. L. , der sich im November 2004 nach Spa-nien mit unbekanntem Aufenthaltsort abmeldete. Die Beteiligte zu 2 betreibt die Zwangsversteigerung aus einer auf dem Grundst374ck der Beteiligten zu 1 einge-tragenen Grundschuld. 1 Die Zustellung des Anordnungsbeschlusses sowie der Beschl374sse 374ber die Zulassung des Beitritts weiterer Gl344ubiger durch das Vollstreckungsgericht scheiterte zun344chst. Nach 334bermittlung einer Nachricht des Gerichtsvollziehers, dass der Gesch344ftsf374hrer der Beteiligten zu 1 sich weiterhin in F. aufhalte und dort auch wohne, erteilte das Vollstreckungsgericht dem Gerichtsvollzieher den Auftrag, den Anordnungsbeschluss und die Beitrittsbeschl374sse dem Ge-sch344ftsf374hrer zuzustellen. Nach den sich in der Akte befindenden Zustellungs- 2 - 3 - urkunden wurden die vorgenannten Beschl374sse dem Gesch344ftsf374hrer der Betei-ligten zu 1 durch den Gerichtsvollzieher am 23. September 2005 374bergeben. Die Beteiligte zu 1 stellte Anfang Oktober 2005 den Antrag nach 247 30a ZVG, das Zwangsversteigerungsverfahren einstweilig einzustellen. Den Antrag wies das Vollstreckungsgericht zur374ck. Die dagegen erhobene Beschwerde blieb ohne Erfolg. In diesem Verfahren bat U. L. , weitere Zustellungen in dieser Sache an die Anschrift in F. vorzunehmen. 3 Im Juni 2006 hat die Beteiligte zu 1 gegen die Zwangsversteigerung Vollstreckungserinnerung mit dem Antrag eingelegt, das Verfahren nach 247 28 Abs. 2 ZVG wegen eines Vollstreckungsmangels aufzuheben, weil der Anord-nungsbeschluss an sie nicht wirksam zugestellt worden sei. Der Rechtsbehelf ist ohne Erfolg geblieben. Hiergegen hat die Beteiligte zu 1 sofortige Beschwer-de erhoben und zu deren Begr374ndung vorgetragen, dass ihr Gesch344ftsf374hrer den Anordnungs- und die Beitrittsbeschl374sse nicht erhalten habe; denn dieser habe sich am Tage der beurkundeten Zustellung in der Schweiz aufgehalten. Der Gerichtsvollzieher habe eine Falschbeurkundung im Amt vorgenommen. Das Vollstreckungsgericht hat daraufhin den Anordnungsbeschluss dem Ver-fahrensbevollm344chtigten der Beteiligten zu 1 zugestellt. 4 Das Landgericht hat die sofortige Beschwerde zur374ckgewiesen. Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt die Beteiligte zu 1 ihren Antrag auf Aufhebung des Zwangsversteigerungsverfahrens weiter. 5 II. Das Beschwerdegericht meint, dass die von der Beteiligten zu 1 behaup-teten Fehler bei der Zustellung des Anordnungsbeschlusses keinen Vollstre-ckungsmangel im Sinne des 247 28 Abs. 2 ZVG darstellten, welcher einer Fort- 6 - 4 - setzung des Verfahrens entgegenst374nde. Es liege vielmehr ein vom Vollstre-ckungsgericht selbst zu behebender Verfahrensmangel vor. Das Ausbleiben der f366rmlichen Zustellung des Anordnungsbeschlusses im Vollstreckungsverfahren werde nach 247 189 ZPO geheilt, wenn der Schuldner den Beschluss tats344chlich erhalte. Unabh344ngig davon sei der Mangel im Ver-fahren dadurch behoben worden, dass der Beteiligten zu 1 der Anordnungsbe-schluss im Dezember 2006 an ihren Verfahrensbevollm344chtigten erneut zuge-stellt worden sei. 7 III. Die auf Grund Zulassung statthafte (247 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO) und auch im 334brigen zul344ssige Rechtsbeschwerde ist nicht begr374ndet. 8 Die von der Beteiligten zu 1 vorgetragenen Zustellungsm344ngel be-gr374nden keinen Vollstreckungsmangel nach 247 28 Abs. 2 ZVG, der die Aufhe-bung des Verfahrens nach Absatz 1 gebietet. 9 1. Das Rechtsbeschwerdegericht muss allerdings - mangels anderer Feststellungen des Beschwerdegerichts - davon ausgehen, dass der Anord-nungsbeschluss und die Beitrittsbeschl374sse im September 2005 nicht durch 334bergabe des Gerichtsvollziehers an den Gesch344ftsf374hrer der Beteiligten zu 1 nach 247 177 ZPO zugestellt worden sind und dass die Beteiligte zu 1 diese Do-kumente damals auch nicht in anderer Weise tats344chlich erlangt hat. 10 Die von der Rechtsbeschwerde aufgeworfene Frage, ob 247 8 ZVG, der die f366rmliche Zustellung des Anordnungsbeschlusses sowie der Beitrittsbeschl374sse vorschreibt, eine Heilung nach 247 189 ZPO ausschlie337t, stellt sich damit hier nicht. Nach dieser Vorschrift gilt ein Dokument zwar mit dem tats344chlichen Zu-gang als zugestellt, auch wenn sich die formgerechte Zustellung nicht nachwei- 11 - 5 - sen l344sst oder diese unter Verletzung zwingender Vorschriften ausgef374hrt wur-de. Eine Heilung nach 247 189 ZPO setzt jedoch - wie nach 247 187 ZPO a.F. - vor-aus, dass der Zustellungsadressat das Schriftst374ck tats344chlich erhalten hat; die Kenntnis von seinem Inhalt gen374gt nicht (vgl. BGHZ 70, 384, 387; Urt. v. 13. April 1992, II ZR 105/91, NJW 1992, 2099, 2100). Davon kann nicht ausgegan-gen werden, weil die Beteiligte zu 1 bestritten hat, die Ausfertigungen der Be-schl374sse tats344chlich erhalten zu haben. Die Zustellung des Anordnungsbeschlusses an den Verfahrensbevoll-m344chtigten der Beteiligten zu 3 im Beschwerdeverfahren, auf die sich das Be-schwerdegericht gest374tzt hat, beruhte dagegen auf einer erneuten Anordnung des Vollstreckungsgerichts. Die Neuvornahme der Zustellung ist von einer Hei-lung nach 247 189 ZVG zu unterscheiden, da sie nicht auf den Zeitpunkt zur374ck-wirkt, in dem der Gesch344ftsf374hrer der Beteiligten zu 1 die Beschl374sse erstmals tats344chlich in den H344nden hatte, sondern erst eintritt, wenn die Zustellung be-wirkt wird (vgl. Eickmann, Zwangsversteigerungs- und Zwangsverwaltungs-recht, 2. Aufl., S. 112). 12 b) Die Entscheidung des Beschwerdegerichts ist im Ergebnis jedoch nicht zu beanstanden. Das Zwangsversteigerungsverfahren ist nicht schon deshalb nach 247 28 Abs. 2 ZVG aufzuheben, weil sich im Laufe des Verfahrens vor der Anberaumung des Versteigerungstermins herausstellt, dass die (erste) Zustellung des Anordnungsbeschlusses unwirksam war und diese wiederholt wird. 13 aa) Zwar kann sich die Rechtsbeschwerde auf eine Ansicht in Recht-sprechung und Schrifttum berufen, nach der die Verletzung zwingender Vor-schriften bei der Zustellung des Anordnungsbeschlusses dazu f374hren soll, dass das gesamte Versteigerungsverfahren an einem nicht behebbaren Mangel lei- 14 - 6 - det (LG Koblenz, Rpfleger 1972, 183; St366ber, ZVG, 18. Aufl., 247 8 Rdn 2.2; Storz, Zwangsversteigerungsverfahren, 10. Aufl., S. 372). Dem steht die Auf-fassung gegen374ber, dass die Vollstreckung auch bei einer nicht ordnungsge-m344337en Zustellung des Anordnungsbeschlusses unter Anordnung der erneuten Zustellung fortzusetzen ist, wenn die Beschlagnahmewirkung der Verfahrens-anordnung nach 247 20 Abs. 1 ZVG durch die Eintragung des Versteigerungs-vermerks in das Grundbuch nach 247 22 Abs. 1 Satz 2 ZVG bereits eingetreten ist. Die Beschlagnahmewirkungen sind dann nicht durch Aufhebung des Verfah-rens zu beseitigen, weil die ordnungsgem344337e Zustellung nachgeholt werden kann (vgl. OLG K366ln OLGZ 1977, 240, 244; Baur/St374rner/Bruns, Zwangsvoll-streckungsrecht, 13. Aufl., 247 35.5, S. 451). Der Senat teilt die letztgenannte Auffassung. Zwar wirkt sich ein Zustel-lungsmangel auf das gesamte Verfahren aus, wenn er nicht behoben wird. Die nicht ausgef374hrte oder unwirksame Zustellung eines Anordnungs- oder Bei-trittsbeschlusses ist indes kein Vollstreckungsmangel nach 247 28 Abs. 2 ZVG, sondern ein vom Vollstreckungsgericht selbst ggf. durch Neuvornahme zu be-hebender Verfahrensmangel (zu dieser Unterscheidung: St366ber, ZVG, 18. Aufl., 247 28 Rdn. 9.1; ders., ZVG-Handbuch, 8. Aufl., Rdn. 163c). Nach der Systematik des Gesetzes 374ber die Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung ist nicht das gesamte Verfahren allein deshalb aufzuheben, weil die nach 247 8 ZVG vor-geschriebene Zustellung des Anordnungsbeschlusses unwirksam war. Die Rechtsfolgen einer unterbliebenen oder nicht wirksam gewordenen Zustellung sind in 247 43 Abs. 2 ZVG vielmehr so geregelt, dass der Versteigerungstermin aufgehoben und neu bestimmt werden muss, wenn der Anordnungsbeschluss dem Schuldner nicht (sp344testens) vier Wochen vor dem Termin zugestellt wor-den ist (vgl. B366ttcher, ZVG, 4. Aufl., 247 8 Rdn. 1; Korintenberg/Wenz, ZVG, 6. Aufl., 247 8 Anm. 1; Steiner/Hagemann, ZVG, 9. Aufl., 247 8 Rdn. 3). Die Wirkungen einer durch Eintragung des Versteigerungsvermerks nach 247 22 Abs. 1 Satz 2 15 - 7 - ZVG eingetretenen Beschlagnahme bleiben demgegen374ber von dem Zustel-lungsmangel unber374hrt. Die Regelungen in 247247 22 Abs. 1 Satz 2, 43 Abs. 2 ZVG beruhen auf einer 304nderung im Gesetzgebungsverfahren, die zum Schutze der Gl344ubiger bei schwierig auszuf374hrenden Zustellungen vorgenommen worden ist. Da eine Zu-stellung l344ngere Zeit in Anspruch nehmen kann, wurde die Konzeption des 247 37 Abs. 1 des Entwurfes von 1888, nach der die Beschlagnahme stets die Zustel-lung des Anordnungsbeschlusses voraussetzte, um die Bestimmung in 247 22 Abs. 1 Satz 2 ZVG erg344nzt, nach der auch die vorherige Eintragung des Ver-steigerungsvermerks die Beschlagnahme herbeif374hrt, die Versteigerung selbst aber erst nach der Zustellung des Anordnungsbeschlusses durchgef374hrt wer-den darf (dazu Jaeckel/G374the, ZVG, 7. Aufl., 247 22 Rdn. 1 und 247 43 Rdn. 2; Reinhard/M374ller, ZVG, 3. u. 4. Aufl., 247 22 Anm. 1 und 247 43 Anm. 4). 16 Das Gesetz geht demnach davon aus, dass ein Versteigerungsverfahren auch dann ordnungsgem344337 durchgef374hrt wird, wenn die Zustellung des Anord-nungsbeschlusses erst nach einer Beschlagnahme durch Eintragung des Ver-steigerungsvermerks erfolgt, wie es bei den im Ausland vorzunehmenden oder den 366ffentlichen Zustellungen h344ufig sein kann, wenn nur die Zustellung des Beschlusses an den Schuldner vor der in 247 43 Abs. 2 ZVG bestimmten Frist vor dem Versteigerungstermin ausgef374hrt wird. Eine Verz366gerung bei der Zustel-lung begr374ndet danach keinen Aufhebungsgrund nach 247 28 Abs. 2 ZVG, und zwar unabh344ngig davon, ob diese auf Schwierigkeiten bei der Ausf374hrung des ersten Auftrages oder auf einer Neuvornahme beruht, weil die erste Zustellung wegen eines nicht heilbaren Mangels unwirksam war. 17 bb) Ein zur Aufhebung nach 247 28 Abs. 2 ZVG f374hrender Verfahrensman-gel l344sst sich auch nicht mit der Erw344gung der Rechtsbeschwerde begr374nden, 18 - 8 - dass die vorgeschriebene Zustellung des Anordnungsbeschlusses auch dazu dient, dem Schuldner eine sachgerechte Wahrnehmung seiner Interessen in dem anh344ngigen Verfahren zu sichern, die ihm jedoch nicht m366glich sei, solan-ge er von der f374r ihn wichtigen Einleitung des Verfahrens und den Beitrittszu-lassungen nichts erfahren habe. Eine unterlassene oder - hier gescheiterte - erste Zustellung des Anord-nungsbeschlusses kann zu einem der Fortsetzung des Verfahrens entgegen-stehenden Verfahrensmangel f374hren, selbst wenn die Zustellung noch vor dem Versteigerungstermin nachgeholt wird. Das ist denkbar, wenn durch die versp344-tete Zustellung das verfassungsrechtliche Gebot eines fairen, rechtsstaatlichen Versteigerungsverfahrens verletzt wurde, weil der Schuldner deswegen Antr344ge auf Einstellung des Verfahrens nach 247 30a ZVG, 247 765a ZPO (vgl. BVerfGE 46, 325, 334; 49, 220, 226) nicht stellen oder eine Beschwerde gegen die Ver-kehrswertbestimmung nach 247 74a Abs. 5 ZVG nicht erheben konnte. 19 Von alledem kann hier jedoch keine Rede sein. Die Beteiligte zu 1 hat in diesem Verfahren - trotz des von ihr jetzt behaupteten Zustellungsmangels - innerhalb der in 247 30b Abs. 1 Satz 1 ZVG bestimmten Notfrist von zwei Wo-chen, die mit dem Zugang der mit dem Anordnungsbeschluss verbundenen Be-lehrung beginnt, den Einstellungsantrag nach 247 30a ZVG gestellt. Ihr waren zu-dem weder die Anordnung der Versteigerung noch die das Verfahren betrei-benden Gl344ubiger unbekannt, die sie in einem von ihrem Gesch344ftsf374hrer ver-fassten Schriftsatz bezeichnet hat. Sie hat dar374ber hinaus im weiteren Verlauf des Verfahrens, 374ber dessen Fortgang sie durch die von ihrem Gesch344ftsf374hrer erbetene Zustellungen an die Anschrift in F. offenbar informiert war, alle denkbaren Rechtsbehelfe - insbesondere gegen die Wertfestsetzung - erhoben. 20 - 9 - Die von der Rechtsbeschwerde vertretene Auffassung liefe unter Be-r374cksichtigung der vorstehenden Umst344nde hier mithin darauf hinaus, dass der vorgetragene Mangel bei Zustellung des Anordnungsbeschlusses entgegen der Regelung in 247 43 Abs. 2 ZVG zu einer Aufhebung des Verfahrens f374hrt, obwohl nichts daf374r erkennbar ist, dass die Beteiligte zu 1 dadurch in der Wahrung ihrer Rechte gehindert gewesen sein k366nnte. 21 IV. Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst. Die durch das Rechts-beschwerdeverfahren entstandene Festgeb374hr (Nr. 2242 KV-GKG) hat der Rechtsbeschwerdef374hrer nach 247 26 Abs. 3 GKG zu tragen. Eine Erstattung der au337ergerichtlichen Kosten der Schuldner kommt nicht in Betracht, weil sich die 22 - 10 - Beteiligten des Zwangsversteigerungsverfahrens in der Regel nicht als Parteien im Sinne der Zivilprozessordnung gegen374ber stehen (Senat, Beschl. v. 18. Mai 2005, V ZB 142/05 , WM 2006, 1727 , 1730). Kr374ger Klein Stresemann Czub Roth Vorinstanzen: AG Fulda, Entscheidung vom 30.06.2006 - 5 K 52/05 - LG Fulda, Entscheidung vom 05.02.2007 - 3 T 199/06 -
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