BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZB 52/10 vom 2. Dezember 2010 in der Notarkostensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja KostO 247 20 Abs. 1 Die bei einem Grundst374cksverkauf anfallende Umsatzsteuer ist seit der 304nderung des Umsatzsteuergesetzes durch das Haushaltsbegleitgesetz 2004 nicht mehr Teil des Kaufpreises, wenn keine abweichende Vereinbarung getroffen wurde. KostO 247 44 Abs. 1 Satz 1 Ein Grundst374ckskauf und der dazu erkl344rte Verzicht des Verk344ufers auf Umsatzsteu-erbefreiung (247 9 Abs. 1, Abs. 3 Satz 2 UStG) haben denselben Gegenstand. BGH, Beschluss vom 2. Dezember 2010 - V ZB 52/10 - KG Berlin LG Berlin - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 2. Dezember 2010 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kr374ger, die Richter Dr. Lemke und Dr.Schmidt-R344ntsch, die Richterin Dr. Stresemann und den Richter Dr. Czub beschlossen: Die weitere Beschwerde der Kostengl344ubigerin gegen den Be-schluss der Zivilkammer 82 des Landgerichts Berlin vom 17. Dezember 2008 wird zur374ckgewiesen. Der Gegenstandswert f374r das Verfahren der weiteren Beschwerde betr344gt 4.488 200. Gr374nde: I. Die Kostengl344ubigerin beurkundete am 29. November 2007 einen Kauf-vertrag, durch den die Verk344uferin mehrere Grundst374cke an die Kostenschuld-nerin, eine GmbH, ver344u337erte. Hinsichtlich des Kaufpreises wurde folgende Regelung getroffen: 1 "247 2 Verkauf/Kaufpreis (205) (2) Der Nettokaufpreis betr344gt EUR 2.960.000 (205) (3) Die Verk344uferin erkl344rt hiermit den Verzicht auf die Steuerbefreiung nach 247 9 Abs. 1 UStG f374r das Kaufobjekt und optiert insoweit zur Umsatzsteuer. Sie verpflichtet sich, diese Option nicht zu widerrufen. Die Verk344uferin weist die K344uferin darauf hin, da337 die K344uferin zus344tzlich zum Kaufpreis gem. 247 13b Abs. 1 Ziff. 3 UStG die auf den Kaufpreis entfallende Umsatzsteuer in der je- - 3 - weiligen gesetzlichen H366he zu tragen hat und die K344uferin gem. 247 13b Abs. 2 UStG insoweit alleinige Steuerschuldnerin gegen374ber den Finanzbeh366rden ist. (205)" Mit Notarkostenberechnung vom 16. Januar 2008 setzte die Kostengl344u-bigerin gegen374ber der Kostenschuldnerin die Kosten f374r die Beurkundung des Kaufvertrages, darunter eine 20/10-Beurkundungsgeb374hr (247 36 Abs. 2 KostO), sowie f374r die Abgabe einer Notarbest344tigung an. Von dem Rechnungsbetrag in Abzug gebracht ist unter anderem eine Zahlung der Kostenschuldnerin auf eine weitere Kostenberechnung vom 11. Juli 2007, die die Fertigung eines Vertrags-entwurfs zum Gegenstand hatte. Als Gesch344ftswert legte die Kostengl344ubigerin jeweils 3.522.400 200 (2.960.000 200 zzgl. 19 % USt.) zugrunde. 2 3 Die Kostenschuldnerin hat gegen die beiden Kostenberechnungen Be-schwerde erhoben und - soweit im Verfahren der weiteren Beschwerde noch von Interesse - geltend gemacht, als Gesch344ftswert sei lediglich der Nettokauf-preis (ohne Umsatzsteuer) anzusetzen. Das Landgericht hat der Beschwerde insoweit stattgegeben und die Kostenberechnungen entsprechend herabge-setzt. Hiergegen richtet sich die von dem Landgericht zugelassene weitere Be-schwerde der Kostengl344ubigerin. Das Kammergericht h344lt das Rechtsmittel f374r begr374ndet. Es sieht sich in-des durch die Beschl374sse des Oberlandesgerichts Hamm vom 16. April 2007 (FGPrax 2007, 241 f. = JurB374ro 2007, 538 ff.) und des Oberlandesgerichts D374s-seldorf vom 10. Juni 2008 (JurB374ro 2008, 433 f.) an einer Entscheidung gehin-dert und hat daher die Sache dem Bundesgerichtshof vorgelegt. 4 - 4 - II. 5 Die Vorlage der Sache an den Bundesgerichtshof, deren Statthaftigkeit sich aufgrund der 334bergangsvorschrift in Art. 111 Satz 1 FGG-RG nach 247 156 Abs. 4 Satz 4 KostO (in der bis zum 31. August 2009 geltenden Fassung) i.V.m. 247 28 Abs. 2 FGG beurteilt, ist zul344ssig. 1. Das Kammergericht will bei seiner Entscheidung von den jeweils auf weitere Beschwerden ergangenen Beschl374ssen des Oberlandesgerichts Hamm vom 16. April 2007 und des Oberlandesgerichts D374sseldorf vom 10. Juni 2008 abweichen. Nach seiner Auffassung ist bei Grundst374ckskaufvertr344gen die Um-satzsteuer auch nach den zum 1. April 2004 in Kraft getretenen 304nderungen des Umsatzsteuergesetzes grunds344tzlich Bestandteil des Kaufpreises und so-mit gem344337 247 20 Abs. 1 Satz 1 KostO bei der Festsetzung des Gesch344ftswertes zu ber374cksichtigen. Dies wird in den beiden herangezogenen Entscheidungen anders beurteilt (ebenso OLG Zweibr374cken, NJW-RR 2009, 518 f.). 6 2. Die Abweichung betrifft die Auslegung von Bundesrecht. 7 a) Allerdings ist die Frage, welcher Kaufpreis von dem K344ufer als Gegen-leistung f374r die Lieferung der Kaufsache geschuldet ist, grunds344tzlich anhand einer Auslegung der in dem Kaufvertrag getroffenen Vereinbarungen zu beant-worten. Meinungsverschiedenheiten hier374ber k366nnen, da sie nicht die Ausle-gung bundesgesetzlicher Vorschriften betreffen, grunds344tzlich nicht Gegen-stand einer Vorlage nach 247 28 Abs. 2 FGG sein (vgl. BGH, Beschluss vom 13. Oktober 1983 - VII ZB 4/83, BGHZ 88, 302, 304; Beschluss vom 28. Juni 1984 - VII ZB 15/83, BGHZ 92, 18, 20). 8 b) Die von dem vorlegenden Gericht aufgeworfene Rechtsfrage bezieht sich indes (auch) auf die Auslegung der bundesgesetzlichen Regelung des 247 20 Abs. 1 Satz 1 KostO. Ob die infolge der Option des Verk344ufers zur Mehr- 9 - 5 - wertsteuer f374r einen Grundst374cksverkauf zu zahlende Umsatzsteuer nach der 304nderung des Umsatzsteuergesetzes durch das Haushaltsbegleitgesetz 2004 (BGBl. I 2003 S. 3076, berichtigt BGBl. I 2004 S. 69) weiterhin als Teil der Leis-tung des K344ufers an den Verk344ufer und damit als Teil des Kaufpreises angese-hen werden kann, beantwortet sich nicht, sofern vertragliche Bestimmungen der Vertragsparteien dazu fehlen, nach der gesetzlichen Ausgestaltung der Steuer-pflicht. III. Die weitere Beschwerde ist zul344ssig (247 156 Abs. 2 KostO aF). Sie ist je-doch unbegr374ndet. Die Entscheidung des Beschwerdegerichts beruht nicht auf einer Verletzung des Rechts (247 156 Abs. 2 Satz 3 KostO aF). 10 1. a) Zu Recht hat das Beschwerdegericht den von der Kostengl344ubigerin als Gesch344ftswert f374r die Beurkundung des Grundst374ckskaufvertrages vom 29. November 2007 sowie f374r die Abgabe einer Notarbest344tigung angesetzten Kaufpreis um die Umsatzsteuer herabgesetzt und hiervon ausgehend die - in dem Verfahren der weiteren Beschwerde dem Grunde nach nicht mehr streiti-gen - Geb374hren berechnet (Kostenberechnung vom 16. Januar 2008). Das Gleiche gilt f374r die von der Kostengl344ubigerin weiterhin angesetzte - nachfol-gend auf die Beurkundungsgeb374hr angerechnete (247 145 Abs. 1 Satz 3 KostO) - Geb374hr f374r die Erstellung eines Urkundsentwurfs (Kostenberechnung vom 11. Juli 2007). Denn die bei dem Grundst374ckserwerb anfallende Umsatzsteuer stellt keinen Bestandteil des von der Kostenschuldnerin zu entrichtenden Kauf-preises dar und bleibt daher f374r den nach 247 20 Abs. 1 Satz 1 KostO zu ermit-telnden Gesch344ftswert au337er Betracht. 11 - 6 - 12 b) Allerdings handelt es sich nach der st344ndigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. etwa BGH, Urteil vom 24. Februar 1988 - VIII ZR 64/87, BGHZ 103, 284, 287; Urteil vom 26. Juni 1991 - VIII ZR 198/90, BGHZ 115, 47, 50; Senat, Urteil vom 11. Mai 2001 - V ZR 492/99, NJW 2001, 2464) bei der Umsatzsteuer um einen rechtlich unselbstst344ndigen Teil des vereinbar-ten b374rgerlich-rechtlichen Entgelts, soweit die Parteien keine andere Vereinba-rung getroffen haben. Das gilt auch dann, wenn der K344ufer - wie hier die Kos-tenschuldnerin (247 2 Abs. 1, 247 15 UStG) - zum Vorsteuerabzug berechtigt ist (Senat, aaO; BGH, Urteil vom 4. April 1973 - VIII ZR 191/72, WM 1973, 677, 678; Urteil vom 28. Februar 2002 - I ZR 318/99, NJW 2002, 2312). Diese Rechtsprechung bezieht sich indes auf F344lle, in denen - wie re-gelm344337ig (vgl. 247 13a Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. 247 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG) - der Verk344ufer im Verh344ltnis zur Finanzbeh366rde zur Entrichtung der Umsatzsteuer verpflichtet war. Nach den zum 1. April 2004 in Kraft getretenen 304nderungen des Umsatz-steuergesetzes durch das Haushaltsbegleitgesetz 2004 (BGBl. I 2003 S. 3076, berichtigt BGBl. I 2004 S. 69) schuldet nunmehr bei Ums344tzen, die unter das Grunderwerbsteuergesetz fallen, der K344ufer gegen374ber der Finanzbeh366rde die Umsatzsteuer (247 13b Abs. 2 Nr. 3, Abs. 5 Satz 1 UStG bzw. 247 13b Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, Abs. 2 Satz 1 UStG in der hier ma337geblichen Fassung der Bekanntma-chung vom 21. Februar 2005 BGBl. I S. 386, 406). Voraussetzung der Steuer-pflicht ist, dass der Verk344ufer auf die insoweit nach 247 4 Nr. 9a UStG bestehende Steuerbefreiung verzichtet (247 9 Abs. 1 UStG) und es sich bei dem K344ufer um einen Unternehmer oder eine juristische Person des 366ffentlichen Rechts handelt (247 13b Abs. 5 Satz 1 UStG bzw. 247 13b Abs. 2 Satz 1 UStG in der hier ma337gebli-chen Fassung der Bekanntmachung vom 21. Februar 2005 BGBl. I S. 386, 406). 13 c) Die Frage, ob auch bei solchen Grundst374ckskaufvertr344gen, deren um-satzsteuerliche Abwicklung sich - wie hier - nach dem seit dem 1. April 2004 14 - 7 - geltenden Recht richtet, die Umsatzsteuer weiterhin als Teil des Kaufpreises anzusehen ist, sofern die Parteien keine anders lautende Vereinbarung getrof-fen haben, wird in Rechtsprechung und Schrifttum unterschiedlich beantwortet. aa) Nach Ansicht des OLG Celle (NJW-RR 2006, 71) soll es f374r das In-nenverh344ltnis der Kaufvertragsparteien nicht darauf ankommen, wer im Au337en-verh344ltnis zur Finanzbeh366rde die Umsatzsteuer schuldet. Die Umsatzsteuer stelle vielmehr auch dann, wenn die Steuerpflicht den K344ufer treffe, einen Teil der geschuldeten Gegenleistung dar mit der Ma337gabe, dass die Leistung inso-weit vertragsgem344337 an einen Dritten (Finanzbeh366rde) erfolge. 15 bb) In der Rechtsprechung vorherrschend ist dagegen die Auffassung, dass auf Grund der unmittelbaren gesetzlichen Steuerschuld des Grundst374cks-erwerbers von diesem grunds344tzlich keine vertragliche Verpflichtung zur Um-satzsteuerzahlung gegen374ber dem Verk344ufer 374bernommen werde (OLG Hamm, FGPrax 2007, 241 f.; OLG D374sseldorf, JurB374ro 2008, 433; OLG Zweibr374cken, NJW-RR 2009, 518, 519). 16 cc) Diese Ansicht ist im kostenrechtlichen Schrifttum fast ausnahmslos auf Zustimmung gesto337en (Hartmann, Kostengesetze, 40. Aufl., 247 20 KostO Rn. 24 "Umsatzsteuer"; Filzek, KostO, 4. Aufl., 247 20 Rn. 23; Korintenberg/ Schwarz, KostO, 18. Aufl., 247 18 Rn. 6; Korintenberg/Bengel/Tiedtke, aaO, 247 20 Rn. 29c; Rohs in Rohs/Wedewer, KostO, 247 20 Rn. 3; Notarkasse, Streifzug durch die Kostenordnung, 6. Aufl., Rn. 1294; Bengel/Tiedtke, DNotZ 2006, 438, 454; Fleischer, MittBayNot 2006, 265 f.; Holthausen-Dux, notar 2004, 54, 56; Schwarz, FGPrax 2006, 239, 240; Tiedtke, ZNotP 2006, 200; ders., ZNotP 2007, 480; Woinar, NotBZ 2004, 249, 257; Wudy, NotBZ 2005, 103; aA nur As-senmacher/Mathias, KostO, 16. Aufl., Stichwort "Umsatzsteuer [Mehrwertsteu-er]", Anm. 5). Auch f374r die Grunderwerbsteuer wird einhellig davon ausgegan-gen, dass die bei einem Grundst374ckskauf anfallende Umsatzsteuer nicht zum Kaufpreis z344hlt und daher auch nicht in die steuerliche Bemessungsgrundlage 17 - 8 - (vgl. 247 8 Abs. 1, 247 9 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG) einzubeziehen ist (vgl. Pahlke in Pahl-ke/Franz, GrEStG, 3. Aufl., 247 9 Rn. 98; Schlosser-Zeuner in Bunjes/Geist, UStG, 9. Aufl., 247 13b Rn. 20; Claussen/Mensching, DStR 2004, 305, 306; Flei-scher, aaO; Gottwald, MittBayNot 2006, 475, 477; Hipler, ZNotP 2004, 222, 228; Krau337, DB 2004, 1225, 1227; K374ffner/Zugmaier, DStR 2004, 712, 713; Woinar, aaO; vgl. auch FinMin. Bad.-W374rtt., Erlass vom 22. Juni 2004, DB 2004, 1464). dd) Der Senat h344lt die vorstehend unter bb) dargestellte Auffassung f374r zutreffend. 18 (1) Ist die Umsatzsteuer von dem Verk344ufer an die Finanzbeh366rde zu entrichten, erscheint es gerechtfertigt, Aufwendungen, die dem Verk344ufer in Erf374llung seiner Steuerpflicht entstehen, grunds344tzlich als Bestandteil des durch den K344ufer zu zahlenden Entgelts anzusehen (vgl. BGH, Urteil vom 28. Februar 2002 - I ZR 318/99, NJW 2002, 2312). Denn der Verk344ufer wird die von ihm zu erbringenden Steuerzahlungen regelm344337ig bei seiner Kalkulation ber374cksichti-gen und den geforderten Kaufpreis danach ausrichten. Anders liegt es aber, wenn auf Grund der umsatzsteuerrechtlichen Regelung die Steuerpflicht unmit-telbar den K344ufer trifft. Insoweit entstehen dem Verk344ufer keine Mehrkosten, die seine Preisgestaltung gegen374ber dem K344ufer beeinflussen k366nnten; der Leis-tungsaustausch zwischen den Parteien wird durch die Umsatzsteuerpflichtigkeit des Vorgangs nicht ber374hrt. Es besteht daher auch keine Veranlassung, die Umsatzsteuer als Teil der schuldrechtlichen Gegenleistung zu betrachten, so-fern die Parteien nicht eine hiervon abweichende Regelung treffen. 19 (2) Soweit zur Begr374ndung der gegenteiligen Auffassung ein Interesse des Verk344ufers angef374hrt wird, den K344ufer erforderlichenfalls auf Erf374llung sei-ner steuerrechtlichen Verpflichtung in Anspruch nehmen zu k366nnen (OLG Celle, NJW-RR 2006, 71), ist ein solches nicht zu erkennen. Die Umsatzsteuerpflicht des Grundst374cksk344ufers nach 247 13b Abs. 5 Satz 1 UStG (bzw. nach 247 13b 20 - 9 - Abs. 2 Satz 1 UStG in der hier ma337geblichen Fassung der Bekanntmachung vom 21. Februar 2005 BGBl. I S. 386, 406) betrifft ausschlie337lich das (366ffentlich-rechtliche) Rechtsverh344ltnis zwischen diesem und der Finanzbeh366rde. Der Ver-k344ufer kann nur in Ausnahmef344llen (vgl. 247 14c Abs. 2 Satz 1 UStG) zur Umsatz-steuer herangezogen werden. Ob der K344ufer seiner Steuerpflicht nachkommt, ist somit aus Sicht des Verk344ufers f374r den Vollzug des Kaufvertrags grunds344tz-lich ohne Belang. Dessen Rechtsstellung wird f374r den Fall, dass eine Umsatz-steuerzahlung durch den K344ufer ausbleibt, nicht nachteilig betroffen. (3) Entgegen der von dem Kammergericht in dem Vorlagebeschluss ver-tretenen Auffassung kommt es auch nicht darauf an, dass der die Steuerpflicht des K344ufers ausl366sende Verzicht auf die Steuerbefreiung (247 9 Abs. 1 UStG) in erster Linie der Sicherung von Steuervorteilen des Verk344ufers dient, da dieser andernfalls vom Vorsteuerabzug ausgeschlossen w344re (247 15 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 UStG; dazu Heidner in Bunjes/Geist, aaO, 247 9 Rn. 3). Zwar mag der Um-stand, dass dem Verk344ufer auf Grund des Verzichts ein bereits gew344hrter Vor-steuerabzug verbleibt, f374r diesen einen mit dem Verkauf zumindest mittelbar verbundenen wirtschaftlichen Vorteil darstellen. Rechtlich handelt es sich je-doch weder hierbei noch bei der von dem K344ufer im Hinblick auf seine eigene Steuerschuld zu erbringenden Umsatzsteuerzahlung um einen Teil der ge-schuldeten Gegenleistung. 21 (4) Die Rechtslage ist im Ansatz derjenigen bei der Grunderwerbsteuer vergleichbar, f374r die der K344ufer ebenfalls - wenn auch gesamtschuldnerisch ne-ben dem Verk344ufer (247 13 Nr. 1 GrEStG i.V.m. 247 44 Abs. 1 AO) - gegen374ber der Finanzbeh366rde als Steuerschuldner einzustehen hat. Die Grunderwerbsteuer, zu deren 334bernahme sich der K344ufer regelm344337ig gegen374ber dem Verk344ufer verpflichtet, z344hlt indes nach allgemeiner Auffassung nicht zu dem zivilrechtli-chen Kaufpreis, ohne dass es darauf ankommt, ob insoweit eine Zuordnung zu den Erwerbsnebenkosten im Sinne des 247 448 Abs. 2 BGB vorzunehmen ist 22 - 10 - (zum Meinungsstand etwa Erman/Grunewald, BGB, 12. Aufl., 247 448 Rn. 6; M374nchKomm-BGB/Westermann, 5. Aufl., 247 448 Rn. 11; Palandt/Weidenkaff, BGB, 69. Aufl., 247 448 Rn. 7 - jeweils mwN; vgl. auch Hartmann, aaO, 247 20 KostO Rn. 15 "Grunderwerbsteuer"). d) Damit ist auch die in dem hier zugrunde liegenden Grundst374ckskauf-vertrag - auf Grund des in 247 2 Abs. 3 Satz 1 des Notarvertrages erkl344rten Ver-zichts der Verk344uferin auf die Steuerbefreiung - anfallende Umsatzsteuer kein Bestandteil des Kaufpreises mit der Folge, dass sich der Gesch344ftswert nach 247 20 Abs. 1 Satz 1 KostO ausschlie337lich nach dem Nettokaufpreis richtet. Eine vom Regelfall abweichende Beurteilung ergibt sich insbesondere nicht aus der Bestimmung in 247 2 Abs. 3 Satz 3 des Notarvertrages. Dem darin enthaltenen Hinweis auf die Steuerpflicht der Kostenschuldnerin kommt lediglich eine klar-stellende und warnende Funktion zu. Denn auf diese Weise werden der Kos-tenschuldnerin die nachteiligen Rechtsfolgen vor Augen gef374hrt, die mit der Er-kl344rung der Verk344uferin f374r sie verbunden sind. F374r den zivilrechtlich geschulde-ten Kaufpreis bleibt die Regelung ohne Bedeutung. 23 2. Als zutreffend erweist sich auch die Annahme des Beschwerdege-richts, dass die Beurkundung des Verzichts keine Auswirkungen auf die anfal-lenden Notargeb374hren hat. 24 a) Bei dem Verzicht auf die Umsatzsteuerbefreiung gem344337 247 9 Abs. 1 UStG, der nach 247 9 Abs. 3 Satz 2 UStG der notariellen Beurkundung bedarf, handelt es sich um eine einseitige Erkl344rung des Verk344ufers im Sinne des 247 36 Abs. 1 KostO. Deren Beurkundung w374rde sich jedoch nur dann als geb374hren-rechtlich relevant erweisen, wenn der Verzicht und der gleichzeitig beurkundete Kaufvertrag (247 36 Abs. 2 KostO) einen verschiedenen Gegenstand h344tten (vgl. 247 44 Abs. 2 Buchst. b KostO). Verzicht und Kaufvertrag betreffen indes densel-ben Gegenstand, weshalb der Notarkostenberechnung ausschlie337lich die f374r 25 - 11 - die Beurkundung des Kaufvertrages anfallende (h366here) Geb374hr zugrunde zu legen ist (247 44 Abs. 1 Satz 1 KostO). 26 b) Derselbe Gegenstand im Sinne von 247 44 Abs. 1 Satz 1 KostO ist ge-geben, wenn sich die Erkl344rungen auf dasselbe Recht oder Rechtsverh344ltnis beziehen oder wenn sich, bei mehreren Rechtsverh344ltnissen, aus der Gesamt-heit der Erkl344rungen ein Hauptgesch344ft heraushebt und das weitere Rechtsge-sch344ft mit diesem in einem engen, inneren Zusammenhang steht (Senat, Be-schluss vom 21. November 2002 - V ZB 29/02, BGHZ 153, 22, 27; Beschluss vom 9. Februar 2006 - V ZB 172/05, BGHZ 166, 189, 191; Beschluss vom 9. Februar 2006 - V ZB 152/05, NJW 2006, 2045, 2046). Letzteres ist hier der Fall. aa) Anlass f374r die Beurkundung war die beabsichtigte Ver344u337erung meh-rerer Grundst374cke durch die Verk344uferin an die Kostenschuldnerin. Die hierzu abgegebenen rechtsgesch344ftlichen Erkl344rungen bilden den Kern des notariellen Vertrages. Dagegen handelt es sich bei dem weiterhin beurkundeten Verzicht der Verk344uferin auf die Steuerbefreiung um eine den Abschluss des Kaufvertra-ges begleitende Erkl344rung, durch die die Grundst374cks374bertragung umsatzsteu-errechtlich in einem bestimmten Sinne geregelt werden sollte. Der Verzicht steht somit zwar in einem sachlichen Zusammenhang mit dem Kaufvertrag, tritt aber in seiner rechtlichen und wirtschaftlichen Bedeutung hinter diesen zur374ck (ebenso OLG D374sseldorf, JurB374ro 2008, 433, 434; Notarkasse, Streifzug durch das Kostenrecht, aaO, Rn. 1294; aA Rohs in Rohs/Wedewer, aaO, 247 44 Rn. 7; Holthausen-Dux, notar 2004, 54, 56; Klein, RNotZ 2005, 160, 161; Wudy, NotBZ 2005, 103). 27 bb) F374r dieses Ergebnis spricht auch die in 247 18 Abs. 2 Satz 2 KostO enthaltene Wertung. Nach dieser Vorschrift werden Fr374chte, Nutzungen, Zin-sen, Vertragsstrafen und Kosten bei der Festsetzung des Gesch344ftswertes nur ber374cksichtigt, wenn sie Gegenstand eines besonderen Gesch344fts sind; das gilt 28 - 12 - grunds344tzlich in gleicher Weise f374r die in einem Vertrag getroffenen Bestim-mungen zur Steuertragung (KG, DNotZ 1942, 109, 112 f.; Korinten-berg/Schwarz, aaO, 247 18 Rn. 6). Hieraus folgt, dass Nebengegenst344nde, die in demselben Gesch344ft wie der Hauptgegenstand eine Regelung erfahren, kosten-rechtlich regelm344337ig ohne Bedeutung bleiben (vgl. Korintenberg/Bengel/ Tiedtke, aaO, 247 20 Rn. 29c). Besondere Umst344nde, die hinsichtlich der bei Grunderwerbsvorg344ngen anfallenden Umsatzsteuer eine andere Betrachtung nahe legen k366nnten, sind nicht gegeben. IV. Einer Entscheidung 374ber die gerichtlichen Kosten der weiteren Be-schwerde (247 156 Abs. 5 Satz 2, 247 131 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 KostO aF) bedarf es nicht. Eine Entscheidung 374ber die Erstattung au337ergerichtlicher Kosten gem344337 247 156 Abs. 4 Satz 4 KostO aF, 247 13a Abs. 1 FGG ist nicht veranlasst, da sich 29 - 13 - die Kostenschuldnerin an dem Verfahren der weiteren Beschwerde nicht betei-ligt hat. Die Festsetzung des Gegenstandswerts f374r das Verfahren der weiteren Beschwerde beruht auf 247 131 Abs. 2 KostO aF, 247 31 Abs. 1 Satz 1 KostO. Kr374ger Lemke Schmidt-R344ntsch Stresemann Czub Vorinstanzen: LG Berlin, Entscheidung vom 17.12.2008 - 82 T 141/08, 82 T 149/08, 82 T 150/08 KG Berlin, Entscheidung vom 12.01.2010 - 9 W 4/09, 6/09, 7/09 -
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