BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VIII Z B 52/13 vom 11. März 2014 in dem Rechtsstreit - 2 - Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. März 2014 durch die Richterin Dr. Milger als Vorsitzende , die Richter in Dr. Hessel, den Richter Dr. Achilles, die Richterin Dr. Fetzer sowie den Richter Kosziol beschlossen: Die Rechtsbeschwerde der Klägerin gegen den Beschluss der Zivi l- kammer 63 des Landgeric hts Berlin vom 6. August 2013 wird als unz u- lässig verworfen . Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsbesc hwerdeverfahrens. . G ründe: Die Klägerin hat gegen das ihr am 28. März 2013 zugestellte Urteil des Amtsgerichts rechtzeitig Berufung eingelegt. Die Berufungsbegründung ist am 11. Juni 2013 beim Berufungsgericht zusammen mit einem Antrag auf Wiede r- einsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der am 28. Mai 2013 abgelaufenen Berufungsbegründungsfrist eingegangen. Zur Begründung des Wiedereinsetzungsantrags hat die Prozessbevol l- mächtigte der Klägerin aus geführt, dass sie die ausgefertigte und unterzeichn e- te Berufungsbegründung am Nachmittag des 28. Mai 2013 in die Unterschri f- tenmappe gelegt und die Büroangestellte H . beauftragt habe, den Schrif t- satz vorab an das Berufungsgericht zu faxen. Die Angest ellte H . habe dies auf dem Schriftsatz vermerkt und die im Abendsekretariat eingesetzte, für die 1 2 - 3 - Überwachung der Fristen zuständige Angestellte M . mit der Friste n- ko n trolle und Übermittlung der Berufungsbegründung an das Berufungsgericht betraut. Frau M . habe gegen 19 Uhr die Unterschriftsmappe bei der sachbearbeitenden Prozessbevollmächtigten der Klägerin eingesammelt und die darin befindlichen Schriftstücke danach sortiert, ob sie mit normaler Post verschickt, als Gerichtspos t übermittelt oder vorab gefaxt werden sollten. Die Berufungsbegründung habe Frau M . nach Entnahme aus der Unte r- schriftsmappe beiseite gelegt, um die angeordnete Übermittlung vorab per Fax sicherzustellen. Gegen 19.50 Uhr habe sie die Gericht spost zu dem nahegel e- genen Briefkasten der Berliner Justizboten gebracht, die bei einem Einwurf vor 20 Uhr eine Zustellung noch am selben Tag durchführten. Die zu diesem Zeitpunkt noch nicht per Fax an das Berufungsgericht übermittelt e Berufungsbegründ ung habe Frau M . nicht zu der G e- richtspost gegeben, sondern auf dem Stapel der noch zu faxenden Schriftsätze belassen. Bei der später veranlassten Faxübermittlung seien Frau M . weitere Fehler unterlaufen. Sie habe statt der ihr gut bekannten Nummer des Berufungsgerichts eine andere Nummer angewählt. Da das Faxgerät nicht durch ein akustisches Signal eine fehlgeschlagene Übersendung angezeigt h a- be, habe Frau M . den Sendebericht ohne weitere Kontrolle in den Poste ingang der für den nächsten Vormittag zuständigen Angestellten H . gelegt und den Originalberufungsschriftsatz zu der am Folgetag abgehenden Gerichtspost gegeben. Weiter habe sie aus unerfindlichen Gründen eine Ko n- trolle des Fristenkalenders unterlass en, so dass die an diesem Tag ablaufende Berufungsbegründungsfrist nicht gestrichen worden sei. In der Kanzlei der Pr o- zessbevollmächtigten der Klägerin bestehe die allgemeine Anweisung, Fristen erst dann zu streichen, wenn sichergestellt sei, dass der fris tgebundene Schrif t- satz rechtzeitig bei Gericht eingehe, das Schriftstück also die Kanzlei auf g e- eignete Weise verlassen habe. Der Prozessbevollmächtigten der Klägerin habe 3 - 4 - sie auf deren Nachfrage vor dem Verlassen des Büros um 23.10 Uhr geantwo r- tet, alle F ristsachen des Tages seien erledigt. II. Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 522 Abs. 1 Satz 4, § 238 Abs. 2 ZPO). Sie ist jedoch nicht zuläs sig, weil die Vorau s- setzungen des § 574 Abs. 2 ZPO nicht er füllt sind. Die Rechtss ache wirft weder entscheidungserhebliche Fragen von grundsätzlicher Bedeutung auf noch e r- fordert sie eine Entscheid ung des Rechtsbeschwerdegerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung. Das Ber u- fungsgericht hat d ie beantragte Wiedereinsetzung zu Recht versagt und die Berufung de r Kläger in als unzulässig verworfen, weil die Ve r säumung der Frist zur Berufungsbegründung auf einem Organisationsverschulden ihrer Prozes s- bevollmächtigten beruht (§ 233 ZPO) , das der Kläge rin nach § 85 Abs. 2 ZPO zuzurechnen ist. Die in der Kanzlei der Prozessbevollmächtigten der Klägerin getroffenen Vorkehrungen zur Beh andlung von Fristensachen genüg en nicht den organis a- torischen Anforderungen, die nach der Rechtsprechung des Bundesgeri cht s- hofs einzuhalten sind. D er Rechtsanwalt muss durch organisatorische Ma ß- nahmen gewährleisten, dass die für den Postversand vorgesehenen Schrift s t ü- cke zuverlässig auf den Postweg gebracht werden. Zu einer wirksamen Au s- gangskontrolle gehört dabei unter an derem die Anordnung, dass die Erledigung der fristgebundenen Sachen am Abend jedes Arbeitstages anhand des Friste n- kalenders überprüft wird ( BGH, Beschlü ss e vom 17. Januar 2012 - VI ZB 11 /11, NJW - RR 2012, 427 Rn. 9; vom 16. Februar 2010 - VIII ZB 76/09, NJW 2010, 1378 Rn. 7). Dass eine entsprechen de Anordnung in der Kanzlei der Prozes s- 4 5 - 5 - bevollmächtigten der Klägerin besteht, lässt sich dem Vorbringen im Wiederei n- setzungsgesuch indes nicht entnehmen. Im Übrigen ist die Ausgangskontrolle auch deshalb unzureichen d, weil die allgemein gehaltene Anordnung, eine Frist erst zu streichen, wenn sichergestellt sei , dass das Schriftstück rechtzeitig beim Ge richt eingehe , es der Beurteilung der jeweiligen Angestellten überlässt, wann sie diese Voraussetzung als erfüllt ans ieht. Erforderlich ist eine konkrete Anwe i- sung - etwa in dem Sinne, dass die Frist erst gestrichen wird, wenn der fris t- wahrende Schriftsatz in ein Postausgangsfach der Kanzlei gelegt wird, von wo aus er unmittelbar zum Briefkasten gebracht wird (BGH, Besch luss vom 12. April 2011 - VI ZB 6/10, NJW 2011, 2051 Rn. 7) . Auf diese Mängel der allgemeinen Ausgangskontrolle käme es allerdings nicht an, wenn die Prozessbevollmächtigte der Klägerin eine konkrete Einze l- weisung erteilt hätte, deren Befolgung die Einha ltung der Frist sichergestellt hätte (vgl . BGH, Beschluss vom 23. Oktober 2003 - V Z B 28/03, NJW 2004, 367 unter II 2). Die hier erteilte Anweisung, die Berufungsbegründung vorab an das Berufungsgericht zu faxen , erfüllt diese Voraussetzunge n indes schon d e s- halb nicht, weil die in der Kanzlei der Prozessbevollmächtigten der Klägerin g e- troffenen Vorkehrungen zur Fax übermittlung fristgebundener Schriftsätze ebe n- falls unzureichend sind. D e nn de r Rechtsanwalt muss durch geeignete Anor d- nungen sicherstellen, dass die richtige Nummer des Empfangsger ichts - vo r- zugsweise anhand des letzten in der H andakte befindlichen Schreiben s dies es Gerichts oder eines gebräuch lich e n Verzeichnisses - ermittelt und nicht etwa aus dem Gedächtnis abgerufen wird ( BGH, Beschlüsse vom 1 7. A ugust 2011 - VIII ZB 39/10; NJW - RR 2011, 1557 Rn. 11; vom 19. März 1997 - IV ZB 14/96, NJW - RR 1997, 952; vom 6. Juni 2005 - II ZB 9 /04, NJW - RR 2005, 1373 unter II 1 b ) . Außerdem muss der Sendebericht daraufhin überprüft werden, ob die ric h- tige Nummer des Empfangsgerichts angewählt wurde und die Sendung vol l- ständig übermittelt worden ist ( BGH, Beschluss vom 7. Juli 2010 - XII ZB 59/10, 6 - 6 - NJW - RR 2010, 1648 Rn. 12 ff.) . Dass in der Kanzlei der Prozessbevollmächti g- ten der Klägerin derartige (umfassende) Ano rdnung en zur Behandlung von Fax sendungen bestehen, lässt sich dem Wiederei n set zungsgesuch nicht en t- nehmen. Die genannten organisatorischen Mängel sind für die Fristversäumung ursächlich geworden, da nicht auszuschließen ist, dass ohne sie eine fristg e- re chte Übermittlung erfolgt wäre. Schließlich entfällt ein Verschulden der Prozessbevollmächtigten der Klägerin entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde auch nicht deshal b, weil die Prozessbevollmächtigte, bevor sie d a s Büro am Tage des Fristablaufs ve rlassen hat, bei der Büroangestellten noch einmal nachgefragt hat, ob alle 7 8 - 7 - Fristen des Tages erledigt waren. Eine derartige Nachfrage kann eine or d- nungsgemäße Ausgangskontrolle nicht ersetzen. Dr. Milger Dr. Hessel Dr. Achilles Dr. Fetzer Kosziol Vor instanzen: AG Berlin - Pankow/Weißensee, Entscheidung vom 26.03.2013 - 9 C 195/12 - LG Berlin, Entscheidung vom 06.08.2013 - 63 S 158/13 -
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