BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZB 52 /1 4 vom 19 . Februar 201 5 in der Zurückschiebungs haftsache - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19 . Februar 2015 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann, die Richterin Prof. Dr. Schmidt - Räntsc h und die Richter Dr. Czub, Dr. Kazele und Dr. Göbel beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde wird festgestellt, dass die Beschlüsse des Amtsgerichts Recklinghausen vom 2 2 . Januar 2014 und der 7. Zivilkammer des Landgerichts Bochum vom 13 . März 2014 den Betr offenen in seinen Rechten verletzt haben. Gerichtskosten werden in allen Instanzen nicht erhoben. Die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Auslagen des Betroffen en in allen Instanzen werden de r Stadt Recklinghausen auferlegt. Der Gegenstand swert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 5 Gründe: Die Rechtsbeschwerde ist nach der Erledigung der Hauptsache durch die Abschiebung des Betroffenen am 27. März 2014 mit dem Feststellungsantrag analog § 62 FamFG statthaft, auch im Übrigen zulässig und begründet. D ie Anordnung der Zurück schiebungshaft verletzte den Betroffenen in seinen Rechten, weil bereits in diesem Zeitpunkt abzusehen war, dass die Haft in der Justizvollzugsanstalt Büren und damit unter Verletzung der im Lichte von Art. 16 Abs. 1 Satz 1 der Richtlinie 2008/115/EG auszu legenden Vorschrift des § 62a Abs. 1 AufenthG vollzogen werden würde (vgl. näher Senat, Beschluss vom 25. Juli 2014 - V ZB 137/14, FGPrax 2014, 230 Rn. 7 bis 10). Diese Richtlinie war auf die Haft zur Sicherung der Überstellung des Ausländers 1 - 3 - nach den Art. 16 ff. der Dublin - II - Verordnung (Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003, ABl. Nr. L 50 S. 1) ebenfalls anzuwenden (vgl. Senat, Beschluss vom 20. November 2014 - V ZB 54/14 , juris Rn. 8 ). Der Haftrichter hätte bereits deshalb von der H aftanordnung absehen und das Beschwerdegericht die Haftanordnung auf Grund des ihm bekannten Vollzugs der Zurückschiebungshaft in einer Justizvollzugsanstalt aufheben müssen (Senat, Beschluss vom 17. September 2014 - V ZB 56/14, juris Rn. 4). Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 74 Abs. 7 FamFG). Stresemann Schmidt - Räntsch Czub Kazele Göbel Vorinstanzen: AG Recklinghausen, Entscheidung vom 22.01.2014 - 63 XVI 5/14.B - LG Bochum, Entscheidung vom 13.03.2014 - I - 7 T 70 /14 -
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