ECLI:DE:BGH:2016:161116BVIIZB52.15.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VII ZB 52 /15 vom 16. November 2016 in dem Zwangsvollstreckungsverfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO § 850 Abs. 2, § 850c Abs. 3 Ansprüche eines GmbH - Geschäftsführers und Mehrheitsgesellschafters auf for t- laufende Ruhegeldzahlungen aus einem mit der GmbH geschlossenen Pension s- vertrag sind nach § 850 Abs. 2 ZPO als Arbeitseinkommen anzusehen und nach Maßgabe der Tabelle als Anlage zu § 850c Abs. 3 ZPO pfändbar. BGH, Beschluss vom 16. November 2016 - VII ZB 52/15 - LG Münster AG Warendorf - 2 - Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. November 2016 dur ch den Vorsitzenden Richter Dr. Eick, den Richter Dr. Kartzke und die Richterinnen Graßnack , Sacher und Borris beschlossen: Die Rechtsbeschwerde der G läubigerin gegen den Beschluss der 5. Zivi l kammer des Landgerichts Münster vom 2 . Oktober 2015 wird z u rückgewiesen. Die Gläubigerin hat die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen. Gründe: I. Die Gläubigerin betreibt gegen den Schuldner die Zwa ngsvollstreckung aus einem Urteil des Landgerichts M. vom 13. November 2013 wegen einer Forderu Der Schuldner war alleiniger Geschäftsführer und Mehrheitsgesellscha f- ter der jetzt in Liquidation befindlichen Drittschuldnerin und ist ihr Liquidator. Am 17. September 1993 hatte der Schuldner mit der Drittschuldnerin einen Pens i- onsvertrag geschlossen, mit dem er gegenüber der Drittschuldnerin einen A n- spruch auf Altersrente erwarb. Die Drittschuldnerin schloss daraufhin mehrere L ebensversicherungen zugunsten des Schuldners als versicherte Person als 1 2 - 3 - Rückdeckungsversicherungen ab. Dem Schuldner wurden jeweils erstrangige Pfandrechte eingeräumt. Nach Ablauf der Rückdeckungsversicherungen wu r- den die Versicherungssummen an die Drittsc huldnerin ausgezahlt und auf ihr Konto Nr. Bank eingezahlt. Das Konto ist an den Schuldner bzw. dessen Ehefrau verpfändet. Die Drittschuldnerin ist nur gemeinsam mit dem Schuldner und dessen Ehefrau verfügungsbefugt. Ab Oktober 2008 leistete d ie Drittschuldnerin an den Schuldner die vereinbarte Altersrente von 50 % des vor dem Ausscheiden zuletzt bezogenen monatlichen Gehalts, dies ent spricht 8.300 Die Gläubigerin erwirkte vor dem Landge richt M. am 24. September 2009 eine einstweilige Verfügung, mit der dem Schuldner unte r- sagt wurde , die Beträge von der Drittschuldnerin einzuziehen. Auf Antrag der Gläubigerin hat das Amtsgericht - Vollstr eckungsgericht - am 28. Juli 2014 einen Pfändungsbeschluss erlassen, mit dem Ansprüche des Schuldners gegen die Drittschuldnerin aus dem Pensionsvertrag vom 17. Sep tember 1993 samt Nachtragsvereinbaru ng vom 23. Juni 1998 und der damit in Zusammenhang stehe nden G esellschafterbeschlüsse vom 18. September 1993 und vom 14. Dezember 2006, g erichtet auf Auszahlung Monat und/oder auf Auszahlung von Guthaben auf Konten der Drittschuldnerin, insbesondere bei der C. Bank , Filiale H., Konto Nr. , einschließlich der künftig f ällig werdenden Beträge aus dem gleichen Rechtsgrund, gepfändet worden sind. Hierg egen hat der Schuldner Erinnerung eingelegt und beantragt, den Pfändungsbeschluss dahin abzuändern, dass die Leistungen der Drittschuldn e- rin aus Pensionszusagen nur nach Ma ßgabe von § 851c ZPO i. V. mit der T a- belle zu § 850c Abs. 3 ZPO in der jeweils gültigen Fassung gepfändet werden 3 4 - 4 - könnten. Das Amtsgeric ht - Vollstreckungsgericht - hat der Erinnerung des Schuldners abgeholfen und den Pfändungsbeschluss vom 28. Juli 2014 a n- tragsgemäß abgeändert. Die dagegen gerichtete sofortige Beschwerde der Gläubigerin hat das Beschwerdegericht mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Pfändungsbeschluss vom 28. Juli 2014 dahingehend abgeändert wird, dass Leistungen der Drittschuldnerin aus Pensionszusagen, insbesondere aus dem Pensionsvertrag vom 17. September 1993 samt Nachtragsvereinbarungen und damit in Zusammenhang stehenden Gesellschafterbeschlüssen , nur nach Maßgabe des § 850 Abs. 2 ZPO i. V. mit der Tabelle zu § 850c Abs. 3 ZPO in de r jeweils gültigen Fassung gepfändet sind. Hiergegen richtet sich die vom Beschwerdegericht zugelassene Recht s- beschwerde der Gläubigerin. II. Die gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO statthafte und auch im Übr i- gen zulässige Rechtsbeschwerde der Gläubig erin ist nicht begründet. 1. Das Beschwerdegericht ist der Auffassung, die Beschwerde sei zulä s- sig. Insbesondere sei sie - ebenso wie zunächst die Erinnerung - wirksam ei n- gelegt worden, da die Bevollmächtigung der Rechtsanwälte S. durch den Schuldner du rch Vorlage der Vollmacht vom 19. Dezember 2014 in Kopie und die Bevollmächtigung der Rechtsanwälte G. durch Vorlage diverser Vollmac h- ten nachgewiesen worden sei. Die Bezüge des Schuldners aus dem Pensionsvertrag vom 17. Septem ber 1993 seien nur nach Maß gabe der Pfändungsfreigrenzen laut 5 6 7 8 - 5 - der Tabelle zu § 850c Abs. 3 ZPO pfändbar. Gepfändet seien vorliegend A n- sprüche des Schuldners gegen die Drittschuldnerin aufgru nd des Pensionsve r- trags vom 17. September 1993 sowie diesbezüglicher Nachtragsvereinbaru n- gen. Bei der gepfändeten Forderung handele es sich um R uhegeld im Sinne des § 850 Abs. 2 ZPO. Schon das laufende Gehalt des GmbH - Geschäftsführers sei aus einem Dienstverhältnis gewährtes fortlaufendes Ei n- kommen im Sinne dieser Vorschrift, da das Dienstverhältn is die Erwerbstäti g- keit des Schuldners vollständig oder zu einem wesentlichen Teil in Anspruch nehme und die wiederkehrend zahlbaren Vergütungen die Existenzgrundlage des Schuldners sichern sollten. Die Vorschrift des § 851c ZPO sei hing egen nicht anzuwe nden. Der in § 851c ZPO geregelte Fall liege nicht vor. Insbesondere seien nicht die dem Schuldner verpfändeten Ansprüche aus den Rückdeckungslebensversicheru n- gen gepfändet worden, die im Übrigen auch längst ausgezahlt worden seien. 2. Dies hält der rec htlichen Über prüfung stand. a) Der Schuldner hat gegen den am 28. Juli 2014 erlassenen Pfä n- dungsbeschluss wirksam Erinnerung eingelegt. Die Rechtsanwälte S. waren bevollmächtigt, im Namen des Schuldners Erinnerung gegen den Pfändung s- beschluss vom 28. Ju li 2014 zu erheben. Bei der Vollmacht handelt es sich um eine Sachurteilsvoraussetzung, deren Vorlie gen nach entsprechender Rüge (§ 88 ZPO) in jeder Lage des Verfahrens zu prüf en ist (vgl. BGH, Urteil vom 7. März 2002 - VII ZR 193/01, NJW 2 002, 1957, 1958, juris Rn. 14). Die Gläub i- gerin hat die bereits im Beschwerdeverfahren erhobene Rüge, der Verfahren s- bevollmächtigte des Schuldners sei nicht von diesem bevollmächtigt gewesen , auch im Rechtsbeschwerdeverfahren aufrechterhalten. Der Schuldner hat d a- 9 10 11 - 6 - raufhin die Bevollmächtigung der Rechtsanwälte S. durch Vorlage der Vol l- macht im Original nachgewiesen. b ) Das Beschwerdegericht hat angenommen , Gegenstand der Pfändung der Gläubigerin seien nur Ansprüche aus dem zwischen dem Schuldner und der Drittschuldnerin geschl ossenen Pensionsvertrag vom 17. September 1993 sowie den diesen betreffenden Nachtragsvereinbarungen und den damit im Z u- sammenhang stehenden Gesellschafterbeschlüssen und nicht die dem Schul d- ner verpfändeten Ansprüche aus den von der Drittschuldnerin zu seinen Gun s- ten geschlossenen Rückdeckungslebensversi cherungen. Hiergegen erinnert die Rechtsbeschwerde nichts. Diese Erwägungen begegnen keinen rechtlichen Bedenken. c ) Zutreffend geht das Beschwerdegericht weiter davon aus, dass die Ansprüche des S chuldners aus dem mit der Drittschuldnerin geschlossenen Pensionsvertrag vom 17. September 1993 und der diesen betreffenden Nac h- tragsvereinbarungen nach § 850 Abs. 2 ZPO als Arbeitseinkommen anzusehen und nur nach Maßgabe der Tabelle als Anlage zu § 850c A bs. 3 ZPO pfändbar sind. aa) Gemäß § 850 Abs. 2 ZPO sind Arbeitseinkommen im Sinne dieser Vorschrift die Dienst - und Versorgungsbezüge der Beamten, Arbeits - und Dienstlöhne, Ruhegelder und ähnliche nach dem einstweiligen oder dauernden Ausscheiden aus d em Dienst - oder Arbeitsverhältnis gewährte fortlaufende Ei n- künfte, ferner Hinterbliebenenbezüge sowie sonstige Vergütungen für Diens t- leistungen aller Art, die die Erwerbstätigkeit des Schuldners vollständig oder zu einem wesentlichen Teil in Anspruch nehme n. Als Arbeitseinkommen gelten auch sonstige Vergütungen für Dienstleistungen aller Art, die die Erwerbstäti g- keit des Schuldners vollständig oder zu einem wesentlichen Teil in Anspruch 12 13 14 - 7 - nehmen. Vergütungen für Dienstleistungen werden dabei unabhängig davon erfasst , ob die Entgelte aufgrund eines freien oder abhängigen Dienstvertrags gewährt werden. Wesentlich ist vielmehr, dass es sich um wiederkehrend zah l- bare Vergütungen für selbständige oder unselbständige Dienste handelt, die die Existenzgrundlage des Di enstpflichtigen bilden ( vgl. BGH, Beschluss vom 12. Dezember 2003 - IXa ZB 165/03, NJW - RR 2004, 644, juris Rn. 6; Urteil vom 24. November 1988 - IX ZR 210/87, NJW - RR 1989, 286, 287 f., juris Rn. 30; Urteil vom 5. Dezember 1985 - IX ZR 9/85, BGHZ 96, 324, 3 27, juris Rn. 13; Urteil vom 8. Dezember 1977 - II ZR 219/75, NJW 1978, 756, juris Rn. 71; B AG , NJW 1962, 1221 f., juris Rn. 17 ff. ; Zöller/Stöber, ZPO, 31. Aufl., § 850 Rn. 9; MünchKommZPO/Smid, 5 . Aufl., § 850 Rn. 21; Musielak/Voit/Becker, ZPO, 13. Aufl. , § 850 Rn. 4; Schuschke/Walker/Kessa l - Wulf/Lorenz, ZPO, 6. Aufl., § 850 Rn. 9 ). Zum Arbeitseinkommen gehören auch Ruhegelder, die nach Au s- scheiden aus dem Dienstverhältnis des Schuldners als fortlaufende Einkünfte vom Dienstherrn gezahlt werden (v gl. BGH, Urteil vom 8. Dezember 1977 - II ZR 219/75, aaO ; Zöller/Stöber, aaO; MünchKommZPO/Smid, aaO, § 850 Rn. 34; Musielak/Voit/Becker, aaO, § 850 Rn. 9; Stein/Jonas/Brehm, ZPO, 22. Aufl., § 850 Rn. 34; Lohkamp/Fiala, VersR 2006, 331 , 335 ; Timm, ZIP 1981, 10, 1 1). bb) Nach diesen Maßgaben ist d er Anspruch des Schuldners aus der im Rahmen des Anstellungsvertrags mit der Drittschuldnerin getroffenen Pens i- onsvereinbarung, aufgrund derer diesem ein Ruhegehalt in Abhängigkeit zu der zuletzt bezogenen Dienstv ergütu ng in monatlichen Beträgen gezahlt werden soll te , als Arbeitseinkommen im Sinne des § 850 Abs. 2 ZPO anzusehen. Der Schuldner erhält aufgrund dieser Vereinbarung nach seinem Ausscheiden aus dem Dienstverhältnis von der Drittschuldnerin eine fortlaufende Za hlung, durch die seine Altersversorgung sicher gestellt werden soll. 15 - 8 - cc) Für die Einstufung solcher Ruhegeldzahlungen als Arbeitseinko m- men im Sinne des § 850 Abs. 2 ZPO kommt es nicht darauf an, ob es sich bei dem Geschäftsführer um einen Mehrheitsgesell schafter handelt oder nicht (vgl. Timm, ZIP 1981, 10, 11; a.A. OLG Naumburg, VersR 2012, 1287, 1289, juris Rn. 5 0 ff. ; noch offen gelassen in BGH, Urteil vom 8. Dezember 1977 - II ZR 219/75, NJW 1978, 756 , juris Rn. 70). § 850 Abs. 2 ZPO differenziert s einem Wortlaut nach nicht danach, ob es sich um Vergütungen des Schuldners für eine Tätigkeit aus einem freien oder abhängigen Dienstvertrag handelt. Erforderlich aber auch ausreichend ist, dass der Schuldner die Vergütung als wiederkehrende Leistungen von dem Diens t- herrn für seine Erwerbstätigkeit oder nach Beendigung des Dienstverhältnisses für seine Altersversorgung erhält. Nach dem mit § 850 Abs. 2 ZPO vorausg e- setzten wirtschaftlichen Schutzbedürfnis und dem mit der Vorschrift verfolgten Zweck, die Vers orgung des d ienstverpflichteten Schuldners sicherzustellen (vgl. BGH, Urteil vom 8. Dezember 1977 - II ZR 219/75, aaO ) , ist eine vom Diens t- herrn nach Eintritt in den Ruhestand bezogene Vergütung, die der Schuldner im Anschluss an die Erwerbstätigkeit als A ltersversorgung erhält und die seine Existenzgrundlage sichert, dem Pfändungsschutz von Arbeitseinkommen zu unterstellen. Dieser Schutzzweck greift sowohl für den weisungsabhängigen Fremdgeschäftsführer als auch für den geschäftsführenden Mehrheitsgesel l- sc hafter ein, der seine Tätigkeit aufgrund der von ihm mehrheitlich mitbestim m- ten Beschlussfassung der Gesellschafter frei gestalten kann. Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde ist der geschäftsführende Mehrheitsgesellschafter einer GmbH nicht einem f reiberuflich Tätigen gleichz u- stellen. Anders als der Geschäftsführer einer GmbH, der aufgrund des mit der Gesellschaft geschlossenen Anste llungsvertrags dieser gegenüber Dienstlei s- 16 17 18 - 9 - tungen gegen Vergütung erbringt (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteil vom 10. Mai 201 0 - II ZR 70/09, NJW 2010, 2343 Rn. 8; Urteil vom 10. Januar 2000 - II ZR 251/98, NJW 2000, 1864, 1865, juri s Rn. 5 f.; Kleindiek in Lutter/ Hommelhoff, GmbHG, 19 . Aufl., Anh ang § 6 Rn. 3; MünchKommGmbHG/ Jaeger, 2. Aufl., § 35 Rn. 278 m.w.N.) , steht der frei beruflich Tätige im Hinblick auf seine berufliche Tätigkeit in keinem Dienst - oder sonstigen Beschäftigung s- verhältnis. Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, wonach Selbständige entsprechend ihrem rechtlichen Status weder bei einem Dienstherrn noch einem Arbeitgeber Rentenansprüche erwerben können und zu ihren Gunsten im Rahmen des § 850 Abs. 2 ZPO für eine n Pfändungsschutz von Renten a n- sprüchen von vornherein kein Raum ist (vgl. BGH, B eschluss vom 15. Nove m- ber 2007 - IX ZB 34/06, NJW - RR 2008, 496 Rn. 12 ff. ), ist auf den zur Leistung von Diensten gegenüber der Gesellschaft verpflichteten Geschäftsführer eine r GmbH nicht zu übertragen. - 10 - III. Die Kostenentscheidung beruht au f § 97 Abs. 1 ZPO. Eick Kartzke Graßnack Sacher Borris Vorinstanzen: AG Warendorf, Entscheidung vom 13.05.2015 - 3 M 1049/14 - LG Münster, Entscheidung vom 02.10.2015 - 5 T 373/15 - 19
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