ECLI:DE:BGH:2018:240418BVIZB52.16.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VI Z B 52 /16 vom 24. April 201 8 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO § 149 § 149 Abs. 1 ZPO ermöglicht die Aussetzung eines Zivilverfahrens auch dann, wenn bereits vor dem Zivilverfahren an and erer Stelle der Verdacht einer Straftat besteht und im Hinblick auf diesen ausgesetzt werden soll. BGH, Beschluss vom 24. April 2018 - VI ZB 52/16 - OLG Hamburg LG Hamburg - 2 - Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. April 201 8 dur ch den Vorsitzenden Richter Galke, den Richter Wellner, die Richterin von Pentz , den Richter Offenloch und die Richterin Müller beschlossen : Den Beklagten zu 1 und zu 2 wird gegen die Versäumung der Fri s t en zur Einlegung und zur Begründung der Rechtsbeschwe r- de n gegen den Beschluss des 6. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Hamburg vom 1. Februar 2016 Wiederei n- setzung in den vorigen Stand gewährt. Die Rechtsbeschwerde n gegen den vorgenannten Beschluss w e r- d en auf Kosten der Beklagten zu 1 und zu 2 zurückgewiesen. Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren beträgt bis 7.000 Gründe: I. Der Kläger nimmt die Beklagten wegen Anlagebetruges auf Schadense r- satz in Anspruch. Er beteiligte sich über eine Treuhänderin mit einer Komma n- ditbe e- klagten zu 2 und zu 3 waren Geschäftsführer der Komplementärin der Emitte n- tin und Fondsgesellschaft sowie der Anbieterin. Das Beteiligungskonzept sah vor, dass die Fondsgesellschaft der u .a. vom Beklagten zu 1 als Mitglied des 1 - 3 - Vorstand s geführten D . AG Darlehen gewähren sollte, so dass die Anleger am Geschäftsmodell und Erfolg diese r Gesellschaft partizipie r- ten . Über das Vermögen der Fondsgesellschaft wurde i m Juni 2013 das I n- solvenzverfahren eröffnet. Der Kläger trägt vor, die Beklagten hätten bereits 2008 den Entschlus s gefasst, über verschiedene gleich artige Fonds Anlegergelder einzusammeln , die Gelder zum wesentlichen Teil untereinander aufzuteilen und f ür eigene Zwecke zu verbrauchen. Sie hätten ein betrügerisches Schneeballsystem au f- gezogen. Die Beklagten zu 1 u nd zu 2 bestreiten den Vortrag. Der Kläger hat gegen die Beklagten Arrestbeschlüsse erwirkt und im O k- tober 2014 Klage bei dem Landgericht Hamb urg eingereicht . Die Staatsanwaltschaft Frankfurt erhob im Januar 2015 Anklage u.a. g e- gen die Beklagten . Die Anklageschrift umfasste über 3. 1 00 Seiten . Im Septe m- ber 2015 begann d er Strafprozess vor dem Landgericht. Schon die Verlesung der Anklageschrift dauerte bis Januar 2016 . Der Kläger hat im Februar 2015 nach § 149 ZPO die Aussetzung der Ver handlung bis zur Erledigung des Strafverfahrens beantragt. Ausweislich e i- ner Pressemitteilung der Staatsanwaltschaft gehörten rund 150 Untern ehmen zur sog. - Fir mengruppe; rund 2.200 K onten seien auszuwerten gewesen . Den Vermögensschaden schätz t e die Staatsanwaltschaft Der Kläger hat argumen tiert, es seien 100 Terab y t e (die Abkürzung "TB meint Terabyte, wobei gilt 1 Byte = 8 Bit) an Akten und Emails ausgewertet worden; allein die Ermittlungsakte umfasse 1.100 Ordne r mit rund 80.000 Blatt Papier. 2 3 4 5 6 - 4 - Die Beklagten haben einer Aussetzung widersprochen, da sich der Ve r- dacht einer Straftat nicht " im Laufe des Rechtsstreits " ergeben, sondern bereits vorher bestanden habe. Zudem sei nicht damit zu rechnen, dass das Strafve r- fahren angesichts seines Umfangs u nd einer vorhersehbar zeitaufwändigen Beweisaufnahme binnen eine s Jahres erledigt werden könne. Das Landgericht Hamburg hat das Verfahren mit Beschluss vom 24. März 2015 bis zur Erledigung des Strafverfahrens nach § 149 Abs. 1 ZPO ausgesetzt. Die hiergeg en gerichtete sofortige Beschwerde der Beklagten zu 1 und zu 2 hat das Beschwerdegericht zurückgewiesen. Es hat dazu ausgeführt, der Aussetzungsgrund liege vor, weil eine Aussetzung auch dann möglich sei, wenn der Verdacht einer Straftat schon bei Klageerh ebung vorgelegen habe und sich die Klage hierauf ausdrücklich stütze. Das Ziel, bessere Erkenntni s- möglichkeiten des Strafverfahrens zu nutzen und widersprechende Entsche i- dungen zu vermeiden, sei unabhängig von der Frage, wann eine Straftat b e- gangen werde. Zudem komme es auf den Verdacht des Zivilgerichts an, den es naturgemäß erst während des Verfahrens schöpfen könne. Weiter lägen keine Ermessensfehler des Landgerichts vor. Vorliegend seien das Zivil - und das Strafverfahren aufeinander bezogen, so dass die strafrechtlichen Ergebnisse auf das Zivilverfahren Einfluss haben könnten. Insbesondere komme eine Au s- setzung in Betracht, wenn aus dem Strafverfahren - wie im vorliegenden Fall - objektivierbare Beweismittel, namentlich Sachverständigengutachten nutzbar gemacht werden könnten. Auch sei das Interesse, das Zivilverfahren nicht u n- angemessen zu verzögern, in der Entscheidung berücksichtigt worden. Ebenso wenig führe der vom Landgericht erkannte Umstand, dass das Strafverfahren voraussichtlich länger als ein J ahr dauern könne, zu einem Ermessensfehler. I n der Gesamtschau lägen gewichtige Gründe im Sinne des § 149 Abs. 2 Satz 2 ZPO vor . 7 8 - 5 - Mit de n dagegen gerichteten, vom Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde n - für deren Einlegung und Begründung sie Wi edereinse t- zung in den vori gen Stand beantragt haben , nachdem der erkennende Senat ihnen Prozesskostenhilfe bewilligt hat - machen die Beklagten weiterhin ge l- tend, dass die Aussetzung nicht gerechtfertigt sei. II. Den Beklagten zu 1 und zu 2 war gemäß § 233 Satz 1 ZPO antragsg e- mäß Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist en zur Einlegung und zur Begründung der Rechtsbeschwerde n zu bewilligen. III . Die Rechtsbeschwerde n sind statthaft, weil das Beschwerdegericht sie zugelass en hat ( § 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO ). Sie sind aber unbegründet. 1. Zutreffend geht das Beschwerdegericht davon aus, dass das Vorli e- gen des Aussetzungsgrundes uneingeschränkt zu überprüfen ist (BGH, B e- schluss vom 12. Dezember 2005 - II ZB 30/04, NJW - RR 2006, 1289 Rn. 6; Roth, in: Stein/Jonas, ZPO 23. Aufl., § 252 Rn. 8). Ebenso zutreffend geht es davon aus, dass ein solcher gegeben ist. a) Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerden ermöglicht § 149 Abs. 1 ZPO die Aussetzung eines Zivilverfahrens auch da nn, wenn bereits vor dem Zivilverfahren an anderer Stelle der Verdacht einer Straftat besteht und im Hinblick auf diesen ausgesetzt werden soll (vgl. OLG Köln, VersR 1973, 473; Wendlandt, in: BeckOK ZPO, 27. Ed., 12/2017, § 149 Rn. 4; Fritsche, in: MüKo 9 10 11 12 13 - 6 - ZP O, 5. Aufl . , 2016, § 149 Rn. 4; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 76. Aufl., 2018; Smid, in: Wieczorek/Schütze, ZPO, 4. Aufl., 2013, § 149 Rn. 2; Dörr, in: Prütting/Gehrlein, ZPO, 7. Aufl., 2015, § 149 Rn. 1). aa) Der Wortlaut der Norm, wonach d as Gericht, wenn sich "im Laufe e i- nes Rechtsstreits" der Verdacht einer Straftat ergibt, deren Ermittlung auf die Entscheidung von Einfluss ist, die Aussetzung der Verhandlung bis zur Erled i- gung des Strafverfahrens anordnen kann, steht dem nicht entgegen. Denn die Norm richtet sich an das Zivilgericht und ermächtigt es, nach eigenständiger Prüfung das Verfahren unter den näher beschriebenen Voraussetzungen au s- zusetzen. Die Wendung "im Laufe des Rechtsstreits" ist im Kontext mit dem Adressaten der Norm daher so zu verstehen, dass es auf den - naturgemäß erst nach Beginn des Zivilverfahrens - entstehenden Verdacht des mit der Sache befassten Zivilgerichts ankommt (so auch schon OLG Köln, VersR 1973, 473; OLG Frankfurt, VersR 1982, 656; zustimmend Roth, in: St ein/Jonas, ZPO, 23. Aufl., § 149 Rn. 3; Stadler, in: Musielak/Voit, ZPO, 14. Aufl., 2017, § 149 Rn. 2). bb) Dies entspricht auch Sinn und Zweck des Gesetzes. Denn der Nor m- zweck besteht darin, es dem Zivilgericht zu ermöglichen, die Ermittlungen und de n Ausgang eines Strafverfahrens abzuwarten, um abweichende Entsche i- dungen und nicht prozessökonomische Mehrarbeit zu vermeiden (Roth, in: Stein/Jonas, ZPO, 23. Aufl., § 149 Rn. 1 und 4; Dörr, in: Prütting/Gehrlein, ZPO, 7. Aufl., 2015, § 149 Rn. 1; Baumbach/ Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 76. Aufl., 2018, § 149 Rn. 2; Wendlandt, in: BeckOK ZPO, 27. Ed., 12/2017, § 149 Rn. 1; Wöstmann, in: Sänger, ZPO, 7. Aufl., 2017, § 149 Rn. 1; Zöller/ Greger, ZPO, 32. Aufl., 2018, § 149 Rn. 1). Diese Gesichtspunkte greife n aber unabhängig davon Platz, ob der Verdacht einer Straftat vor oder erst nach B e- ginn eines Zivilrechtsstreits entsteht. 14 15 - 7 - b) Soweit die Rechtsbeschwerden die auf einen Beschluss des OLG Celle (NJW 1969, 280) gestützte Ansicht vertreten, ein Aussetzung sgrund b e- stehe nicht, wenn es sich in Straf - und Zivilverfahren um denselben Sachverhalt handele, ist dem nicht zu folgen. Die Auffassung wird damit begründet, die E r- mittlung der strafbaren Handlung sei nicht von Einfluss auf das Zivilverfahren, weil das Z ivilgericht die Ergebnisse des Strafverfahrens nicht ohne weiteres verwerten dürfe. Die von den Rechtsbeschwerden damit unterstellte völlige U n- abhängigkeit von Zivil - und Strafverfahren besteht jedoch so nicht (vgl. BGH , Urteil vom 18. Oktober 1972 - 2 StR 384/72, NJW 1973, 206, 207 a.E.; OLG Frankfurt, VersR 1982, 656). Das Gesetz geht davon aus, dass die Ermittlu n- gen im Strafverfahren auf die Entscheidung des Zivilrechtsstreits von Einfluss sein können. Der Gesetzgeber hat mit den Vorschriften der §§ 149, 411a, 581 ZPO bewusst weitere Verzahnungen zwischen den Verfahren geschaffen. G e- rade mit dem 2006 ergänzten § 411a ZPO sollen Ergebnisse des staatsanwal t- schaftlichen Ermittlungsverfahrens in Form von Sachverständigengutachten im Zivilverfahren verwertet w erden können ( BT - Drucks. 16/3038, S. 38 reSp ). D a- her ist bei Sachverhaltsidentität eine Aussetzung nicht unzulässig, sondern r e- gelmäßig geboten (Stadler, in: Musielak/Voit, ZPO, 14. Aufl. 2017, § 149 Rn. 4; Roth, in: Stein/Jonas, ZPO, 23. Aufl., § 149 Rn. 4; Dörr, in: Prütting/Gehrlein, ZPO, 7. Aufl., 2015, § 149 Rn. 5). Die behauptete Straftat im Sinne des § 149 Abs. 1 ZPO kann zugleich Grundlage des zivilrechtlichen Anspruchs sein (OLG Köln, VersR 1973, 473; OLG Hamburg, MDR 1975, 669 , 670; OLG Düsseldorf , NJW - RR 1998, 1531; OLG Braunschweig , Beschluss vom 20. Januar 2014 - 7 W 33/13, BeckRS 2014, 04284; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 76. Aufl., § 149 Rn. 5). 2. Ohne Erfolg wenden sich die Rechtsbeschwerden auch gegen die E r- messensausübung d es Beschwerdegerichts, das gewichtige Gründe im Sinne des § 149 Abs. 2 Satz 2 ZPO für gegeben erachtet und damit eine (erstmalige) 16 17 - 8 - Aussetzung des Verfahrens für zulässig gehalten hat, selbst wenn das Strafve r- fahren voraussichtlich länger als ein Jahr dauer n wird. Die Rechtsbeschwerden selbst ziehen nicht in Zweifel, dass die Aussetzung der Verhandlung auch bei voraussichtlich mehr als einjähriger Strafverfahrensdauer jedenfalls dann zulä s- sig ist, wenn hierfür absehbar gewichtige Gründe vorliegen. Sie wenden sich allein gegen die Würdigung des Beschwerdegerichts, gewichtige Gründe lägen vor. Die entsprechende Beurteilung des Beschwerdegerichts ist jedoch nicht zu beanstanden. Das Beschwerdegericht hat sich mit der Komplexität des mögl i- chen Tatgeschehens, der fehlenden unmittelbaren Wahrnehmung eines mögl i- chen Tatgeschehens durch den Kläger, der Frage der laufenden Verjährung s- frist, ohne dass der Kläger Einfluss auf das Ermittlungs - oder Strafverfahren nehmen könnte, sowie der dem Kläger im Interesse des Staat es nach § 406e Abs. 2 Satz 2 StPO verweigerten Akteneinsicht auseinandergesetzt und diese in seine Gesamtschau eingestellt. Eine Vorverurteilung seitens des Beschwe r- degerichts und damit ein Ermessensfehlgebrauch durch Einstellen sachfremder Erwägungen in d en Abwägungsvorgang hat nicht stattgefunden. Das B e- schwerdegericht hat erkennbar die Berechtigung der gegen die Beklagten im Strafverfahren erhobenen Vorwürfe offengelassen. 3. Soweit die Rechtsbeschwerden schließlich meinen, der Kläger übe - für das G ericht im Sinne der Ausübung seiner Dispositionsmaxime bindend - sein Wahlrecht aus, ob er sich im Wege des Adhäsionsverfahrens (§ 403 StPO) am Strafverfahren beteilige oder ein Zivilverfahren anstrenge, und daraus able i- ten wollen, dass im Rahmen der ausge übten Auswahl eines Zivilverfahrens ein "Rückgriff" auf das Strafverfahren nach § 149 ZPO ausgeschlossen sei, ist ihnen auch hierin nicht zu folgen. Es liegt in der Hand der Parteien, ein Zivilve r- fahren anzustrengen und zu führen. Normadressat des § 149 Abs. 1 ZPO ist aber das Zivilgericht. Die prozessleitende Ermessensentscheidung des Zivilg e- richts kann - entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerden - im Interesse von 18 - 9 - Prozessökonomie und einheitlich en Prozessergebnissen durchaus dazu führen, dass der Wille der Parteien, ein Verfahren fortzusetzen, in zeitlich begrenztem Umfang suspendiert wird. D er 2001 eingefügte Absatz 2 der Vorschrift gibt den Parteien nach Ablauf der Jahresfrist die Möglichkeit, mit einem Fortsetzungsa n- trag das Zivilgericht zur Verfahrensförderung anzuhalten (vgl. BT - Drucks. 14/6036, S. 121 liSp), sofern nicht gewichtige Gründe für de n Fortbestand der Aussetzung streiten. Galke Wellner von Pentz Offenloch Müller Vorinstanzen: LG Hamburg, Entscheidung vom 24.03.2015 - 328 O 427/14 - OLG Hamburg, Entscheidung vom 01.02.2016 - 6 W 21/15 -
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