ECLI:DE:BGH:2018:120718BVZB52.17.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZB 52/17 vom 12. Juli 2018 in de r Transitaufenthaltssache - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. Juli 2018 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann, die Richterin Prof. Dr. Schmidt - Räntsch, den R ichter Dr. Kazele, die Richterin Haberkamp und den Richter Dr. Hamdorf beschlossen: Die Rechtsbeschwerde der beteiligten Behörde gegen den B e- schluss der 29. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main vom 16. Februar 2017 wird als unzulässig verworfen . Gerichtskosten werden nicht erhoben. Die zur zweckentspreche n- den Rechtsverfolgung notwendigen Auslagen der Betroffenen in der Rechtsbeschwerdeinstanz werden der Bundesrepublik Deutschland auferlegt. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens be trägt Gründe: I. Der Betroffene wurde am 17. Oktober 2016 auf dem Flughafen Frankfurt am Main von Beamten der beteiligten Behörde angehalten und in den Transi t- bereich des Flughafens verbracht, weil er keine gültigen Grenzübertrittspapiere bei sich führte. Sein Asylantrag vom 20. Oktober 2016 wurde mit Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 24. Oktober 2016 als offensich t- 1 - 3 - lich unbegründet abgelehnt. Seinen Antrag auf Erlass einer einstweiligen A n- ordnung vom 27. Oktober 2016 wies das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 4. November 2016 zurück. Dieser Beschluss ging am 8. November 2016 bei der beteiligten Behörde ein, die noch am selben Tag bei dem Amtsgericht die Ve r- längerung des Transitaufenthalts bis einschließlich 20. Dez ember 2016 erwir k- te. Der Betroffene hat die Feststellung der Rechtswidrigkeit seines Aufen t- halts im Transitbereich, soweit noch von Interesse, in der Zeit vom 4. bis 8. N o- vember 2016 beantragt. Das Amtsgericht hat den Antrag zurückgewiesen. Auf seine B eschwerde hat das Landgericht unter Zurückweisung des weitergehe n- den Rechtsmittels festgestellt, dass die Freiheitsentziehung des Betroffenen vom 5. November 2016 bis zum Erlass des Haftbeschlusses am 8. November 2016 rechtswidrig war. Dagegen wendet sich die beteiligte Behörde mit der Rechtsbeschwerde, deren Zurückweisung der Betroffene beantragt. II. Das Beschwerdegericht geht davon aus, dass der Aufenthalt eines Au s- länders im Transitbereich eines Flughafens vor dem Ablauf von 30 Tagen im Grundsatz keine Freiheitsentziehung, sondern nur eine Freiheitsbeschränkung ist. Nach dem rechtskräftigen Abschluss des Asylverfahrens gemäß § 18a AsylG werde der weitere Aufenthalt des Ausländers im Transitbereich aber zu einer Freiheitsentziehung, die nur aufgrund einer richterlichen Entscheidung fortdauern dürfe. Diese habe ab dem 4. November 2016 unverzüglich herbeig e- führt werden müssen. Der weitere Aufenthalt des Betroffenen im Transitbereich des Flughafens sei unter Berücksichtigung der der beteiligten Behörde einz u- 2 3 - 4 - räumenden Vorbereitungszeit zwischen dem 5. und dem 8. November 2016 mangels richterlicher Entscheidung rechtswidrig gewesen. III. Die Rechtsbeschwerde der beteiligten Behörde ist schon nicht statthaft und deshalb als unzulässig zu verwerfen. 1. Die Rechtsbeschwerde der beteiligten Behörde ist nicht statthaft, weil sie von dem Beschwerdegericht nicht zugelassen wurde (§ 70 Abs. 1 FamFG) und die Voraussetzungen einer nach § 70 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 und Satz 3 FamFG zulassungsfreien Rechtsbeschw erde nicht vorliegen. 2. Nach § 70 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 FamFG ist die Rechtsbeschwerde in Freiheitsentziehungssachen ohne Zulassung statthaft. Für die Rechtsb e- schwerde der beteiligten Behörde gilt das nach § 70 Abs. 3 Satz 3 FamFG nur, wenn sie sich ge gen den eine freiheitsentziehende Maßnahme ablehnenden oder zurückweisenden Beschluss in den in § 417 Abs. 2 Satz 2 Nr. 5 FamFG genannten Verfahren richtet. Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. a) Der nicht auf einer richterlichen Anordnung ber uhende Aufenthalt e i- nes Asylsuchenden im Transitbereich eines Flughafens ist vor Ablauf der in § 15 Abs. 6 Satz 2 AufenthG bestimmten Frist von 30 Tagen als Freiheitsen t- ziehung im Sinne von § 70 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3, § 415 Abs. 1 FamFG anzus e- hen, wenn das z uständige Bundesamt den Asylantrag des Betroffenen abg e- lehnt oder ihm die Einreise verweigert hat, das Verwaltungsgericht die Gewä h- rung einstweiligen Rechtsschutzes abgelehnt und seine Entscheidung der Grenzbehörde bekannt gemacht hat und wenn eine Überleg ungsfrist von drei Kalendertagen seit der Bekanntgabe an den Betroffenen verstrichen ist (Senat, 4 5 6 7 - 5 - Beschluss vom 12. Juli 2018 - V ZB 98/16, juris Rn. 4 ). Daran fehlt es hier. Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts war der beteiligten Behörde am 5. Novembe r 2016 noch nicht bekannt gegeben. b) Auch die zweite Voraussetzung liegt nicht vor. Mit der Rechtsb e- schwerde wendet sich die beteiligte Behörde nicht, wie aber nach § 70 Abs. 3 Satz 3 FamFG geboten, gegen einen Beschluss, durch den eine freiheitsen t- zi ehende Maßnahme abgelehnt oder zurückgewiesen worden ist (vgl. Senat, Beschluss vom 29. Juni 2017 - V ZB 64/17, juris Rn. 4). 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 FamFG. Die Festsetzung des Gegenstandswerts richtet sich nach § 36 Abs. 3 GNotKG. Stresemann Schmidt - Räntsch Kazele Haberkamp Hamdorf Vorinstanzen: AG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 07.12.2016 - 934 XIV 1606/16 B - LG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 16.02.2017 - 2 - 29 T 23/17 - 8 9
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