BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSVII ZB 53/02 vom8. Mai 2003in dem Rechtsstreit - 2 -Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. Mai 2003 durch dieRichter Prof. Dr. Thode, Dr. Wiebel, Dr. Kuffer, Prof. Dr. Kniffka und Baunerbeschlossen:Die Rechtsbeschwerde der Beklagten gegen den Beschluß des16. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom13. November 2002 wird kostenpflichtig verworfen.Beschwerdewert: 9.912,25 Gründe: Die gemäß § 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO statthafte Rechtsbeschwerde ist un-zulässig, weil die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch dieFortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechungeine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert (§ 574 Abs. 2 Nr. 2ZPO). - 3 -Der gerügte Verstoß gegen Artikel 103 Abs. 1 GG liegt nicht vor. Ein sol-cher Verstoß liegt insbesondere nicht darin, daß der Prozeßbevollmächtigte derBeklagten unvollständig informiert worden wäre. Denn zum Zeitpunkt der Infor-mation war die Frist bereits schuldhaft versäumt.ThodeWiebelKufferKniffkaBauner
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