BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSVI ZB 53/02 vom25. März 2003in der Rechtsbeschwerdesache - 2 -Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. März 2003 durch die Vor-sitzende Richterin Dr. Müller und die Richter Dr. Greiner, Wellner, Pauge undStöhrbeschlossen:Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des 8. Zivilsenatsdes Oberlandesgerichts Stuttgart vom 12. August 2002 wird aufKosten der Klägerin zurückgewiesen.Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren beträgt133,15 Gründe: I.Die Parteien haben am 19. Dezember 2001 vor dem Oberlandesgerichteinen Vergleich geschlossen. Danach hat die Erstbeklagte die Kosten desRechtsstreits zu tragen.Den Kostenfestsetzungsantrag der Klägerin hat der Rechtspfleger hin-sichtlich der angemeldeten Kopiekosten in Höhe von 260,42 DM (einschließlichMehrwertsteuer) zurückgewiesen. Mit dem angefochtenen Beschluß hat dasOberlandesgericht die sofortige Beschwerde der Klägerin zurückgewiesen unddie Rechtsbeschwerde zugelassen. - 3 -II.Die Rechtsbeschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Das Beschwer-degericht hat die Erstattungsfähigkeit der von der Klägerin angemeldeten Ko-piekosten zu Recht verneint. Wie der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs ent-schieden hat, sind Fotokopiekosten - abgesehen von den in § 27 Abs. 1 Nr. 2und § 6 Abs. 2 BRAGO geregelten Ausnahmen - grundsätzlich nicht erstat-tungsfähig (BGH, Beschluß vom 5. Dezember 2002 - I ZB 25/02 - juris, zur Ver-öffentlichung bestimmt).Der Senat schließt sich dieser Auffassung an. Kosten für bei Gericht ein-zureichende Abschriften von Schriftsätzen und deren Anlagen sind grundsätz-lich durch die Prozeßgebühr abgegolten, und zwar unabhängig von der Anzahlder hergestellten Fotokopien (vgl. Gerold/Schmidt/von Eicken, BRAGO,15. Aufl., § 27 Rdn. 5). Deshalb sind entgegen der Meinung der Rechtsbe-schwerde auch die Kosten für Fotokopien von behördlichen Bescheiden, Ar-beitgeberbescheinigungen, Arztberichten und ärztlichen Gutachten nicht er-stattungsfähig. Auf die Relation der Herstellungskosten zu den im konkretenFall entstandenen Gebühren kommt es dabei nicht an (vgl. Gerold/Schmidt/vonEicken, aaO). Gesondert erstattungsfähig sind gem. § 27 Abs. 1 Nr. 1 BRAGOa.F. lediglich Kosten für Abschriften und Ablichtungen aus Behörden- und Ge-richtsakten, soweit deren Herstellung zur sachgemäßen Bearbeitung derRechtssache geboten war. Ob und in welchem Umfang die von der Klägerinangemeldeten Kopiekosten diese Voraussetzung erfüllen, zeigt die Rechtsbe-schwerde nicht auf. - 4 -III.Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.Müller Greiner WellnerPauge Stöhr
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