BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSVI ZB 53/03 vom13. Januar 2004in dem RechtsstreitNachschlagewerk:jaBGHZ:neinBGHR: ja ZPO § 519 Abs. 2 Nr. 2Wird in der Berufungsschrift eine Partei fälschlich als Klägerin und Beru-fungsführerin bezeichnet, so ist bei den gebotenen strengen Anforderungenan eine eindeutige Bezeichnung des Rechtsmittelführers regelmäßig davonauszugehen, daß die so bezeichnete Partei der Rechtsmittelführer ist, wennsich nicht aus anderen Umständen Gegenteiliges mit der erforderlichen Klar-heit ergibt. - 2 -BGH, Beschluß vom 13. Januar 2004 - VI ZB 53/03 - LG Düsseldorf AG Düsseldorf - 3 -Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. Januar 2004 durch dieVorsitzende Richterin Dr. Müller, den Richter Dr. Greiner, die Richterin Diede-richsen und die Richter Pauge und Stöhrbeschlossen:Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß der 21. Zivilkammerdes Landgerichts Düsseldorf vom 24. Juli 2003 wird auf Kostendes Klägers als unzulässig verworfen.Gegenstandswert der Beschwerde: 4.451,20 Gründe: I.Der Kläger nimmt die Beklagten wegen eines Verkehrsunfalls auf Scha-densersatz in Anspruch. Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen und auf dieWiderklage des Beklagten zu 2 den Kläger und die Widerbeklagten zu 2 und 3als Gesamtschuldner verurteilt, 2.119,40 nr ! 2zu bezahlen. Das Urteil vom 19. Februar 2003 ist dem Prozeßbevollmächtigtendes Klägers und der Widerbeklagten am 20. März 2003 zugestellt worden. Am15. April 2003 ist die Berufungsschrift der damaligen Prozeßbevollmächtigtendes Klägers und der Widerbeklagten beim Berufungsgericht eingegangen. DerText der Berufungsschrift lautet auszugsweise: - 4 -"In dem Rechtsstreit1. unter der Firma H. L. Elektrische Anlagen handelnden Elektromeisters H. L.,- Kläger zu 1 und Berufungskläger -2. des Herrn W., ...- Kläger zu 2 und Berufungskläger -3. der V. Versicherungs AG ....- Klägerin zu 3 und Berufungsklägerin -- Prozeßbevollmächtigte: ....gegen1. Herrn M.S., ....- Beklagter zu 1 und Berufungsbeklagter -2. Herrn N. S., ....- Beklagter zu 2 und Berufungsbeklagter -3. die D. Allgemeine Versicherungs AG, ....- Beklagte zu 2 und Berufungsbeklagte -Aktenzeichen 1. Instanz: 43 C 4904/00Namens und in Vollmacht der Klägerin legen wir hiermit gegen dasam 19.2.2003 verkündete und am 20.3.2003 zugestellte Urteil desAmtsgerichts Düsseldorf Berufung ein.Anträge und deren Begründung bleiben einem gesonderten Schrift-satz vorbehalten.(Unterschrift)". - 5 -Eine Ablichtung des Urteils des Amtsgerichts war nicht erkennbar bei-gefügt, doch ist die Berufungsschrift dem gegnerischen Prozeßbevollmächtigtenzugestellt worden.Mit Schriftsatz vom 19. Mai 2003 - beim Landgericht am selben Tag ein-gegangen - haben die Prozeßbevollmächtigten die Berufung namens des Klä-gers begründet und den Antrag angekündigt, das Urteil des Amtsgerichts abzu-ändern und die Beklagten zu 1 bis 3 als Gesamtschuldner zu verurteilen, anden Kläger 4.451,20 #"%$&'r ()*!+,"- März 2000 zu zahlen.Mit Beschluß vom 24. Juli 2003 hat das Landgericht die Berufungen desKlägers und der Widerbeklagten zu 3 als unzulässig verworfen. Zur Begrün-dung hat es im wesentlichen ausgeführt, die Berufung vom 15. April 2003 kön-ne nur dahin verstanden werden, daß sie lediglich für die Widerbeklagte zu 3,die in der Berufungsschrift fälschlich als Klägerin zu 3 bezeichnet worden sei,eingelegt worden sei. Nach dem Inhalt der Berufungsschrift sei die Berufungausdrücklich namens und in Vollmacht der "Klägerin" eingelegt worden. AlsKlägerin sei in der Berufung nur die Widerbeklagte zu 3 bezeichnet worden.Auch unter Berücksichtigung des Rubrums der angefochtenen Entscheidungkönne die Berufungsschrift nur in diesem Sinne ausgelegt werden, denn auchdie Widerbeklagte zu 3 sei durch die angefochtene Entscheidung infolge ihrerVerurteilung auf die Widerklage beschwert. Eine Berufung für den Kläger seidaher nicht fristgerecht eingelegt worden (§§ 517, 519 ZPO). Die Berufung derWiderbeklagten zu 3 sei nicht gemäß § 520 ZPO begründet worden. Für denWiderbeklagten zu 2 sei keine Berufung eingelegt.Gegen den seinen Prozeßbevollmächtigten am 1. August 2003 zuge-stellten Beschluß hat der Kläger am 1. September 2003 Rechtsbeschwerdeeingelegt und innerhalb verlängerter Frist am 3. November 2003 begründet. - 6 -II.1. Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (§ 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO i.V.m.§ 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO). Sie ist jedoch nicht zulässig. Die Sicherung einereinheitlichen Rechtsprechung erfordert keine Entscheidung des Rechtsbe-schwerdegerichts (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 ZPO).a) Eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts ist zur Sicherungeiner einheitlichen Rechtsprechung allerdings dann erforderlich, wenn bei derAuslegung oder Anwendung revisiblen Rechts Fehler über die Einzelfallent-scheidung hinaus die Interessen der Allgemeinheit nachhaltig berühren. Daskann insbesondere auch bei einer Verletzung von Verfahrensgrundrechten derFall sein, etwa wenn der angefochtene Beschluß die Parteien in ihrem verfas-sungsrechtlich gewährleisteten Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs(Art. 103 Abs. 1 GG) oder wirkungsvollen Rechtschutzes (Art. 2 Abs. 1 GGi.V.m. dem Rechtsstaatsprinzip) verletzt (vgl. Senatsbeschluß vom23. September 2003 - VI ZB 32/03 - z.V.b.). Eine Verletzung von Verfahrens-grundrechten muß allerdings aus den Darlegungen des Beschwerdeführers imEinzelfall klar zu Tage treten, also offenkundig sein, und die angefochtene Ent-scheidung muß hierauf beruhen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 4. Juli 2002- V ZB 16/02 - BGHZ 151, 221, 226 f.; vom 27. März 2003 - V ZR 291/02 - NJW2003, 1943, 1946 f.).b) Ein solcher Zulassungsgrund liegt hier nicht vor. Die Entscheidung desBerufungsgerichts beruht nicht auf einem entscheidungserheblichen und klar zuTage tretenden Verstoß gegen die Verfahrensgrundrechte des Klägers; sie istzudem einzelfallbezogen und erfordert deshalb keine korrigierende Entschei-dung des Bundesgerichtshofs.aa) Zutreffend geht das Landgericht davon aus, daß an die eindeutigeBezeichnung des Rechtsmittelführers strenge Anforderungen zu stellen sind. - 7 -Nach ständiger Rechtsprechung ist der Formvorschrift des § 519 Abs. 2 Nr. 2ZPO (früher: § 518 Abs. 2 ZPO a.F.) nur entsprochen, wenn bis zum Ablauf derRechtsmittelfrist zweifelsfrei angegeben wird, für wen und gegen wen dasRechtsmittel eingelegt werden soll (vgl. Senat, Urteil vom 15. Dezember 1998- VI ZR 316/97 - VersR 1999, 900; Beschluß vom 30. Mai 2000 - VI ZB 12/00 -VersR 2000, 1299, 1300; vom 7. November 1995 - VI ZB 12/95 - VersR 1996,251). Daran fehlt es beispielsweise, wenn in der Berufungsschrift anstelle deswirklichen Berufungsklägers ein anderer, mit ihm nicht identischer Beteiligterbezeichnet wird (vgl. BGH, Beschluß vom 16. Juli 1998 - VII ZB 7/98 - VersR1998, 1529). Das bedeutet zwar nicht, daß die erforderliche Klarheit über diePerson des Rechtsmittelklägers ausschließlich durch dessen ausdrückliche Be-zeichnung zu erzielen wäre. Vielmehr kann sie auch im Wege der Auslegungder Berufungsschrift und der etwa sonst im Zeitpunkt des Ablaufs der Beru-fungsfrist vorliegenden Unterlagen gewonnen werden (vgl. Senatsurteile vom13. Oktober 1998 - VI ZR 81/98 - VersR 1999, 636, 638; vom 15. Dezember1998 - VI ZR 316/97 - aaO; Senatsbeschlüsse vom 18. April 2000 - VI ZB 1/00 -NJW-RR 2000, 1371, 1372 sowie vom 30. Mai 2000 - VI ZB 12/00 - aaO). AnUmständen, die eine solche Klärung ermöglichen könnten, fehlt es ) Die entscheidende Frage, wer mit der Berufungsschrift vom 14. April2003 Berufung eingelegt hat, ist allein anhand dieses Schriftsatzes nämlichnicht zuverlässig zu beantworten. Zwar sind der Kläger und die beiden anderenWiderbeklagten jeweils einzeln als "Berufungskläger" bezeichnet; andererseitssollte die Berufung ausdrücklich "namens und in Vollmacht der Klägerin" ein-gelegt werden. Die einzige weibliche (juristische) Person auf Klägerseite warjedoch die Widerbeklagte zu 3. Nur diese war im Eingang der Berufungsschriftzudem mit dem Zusatz "Klägerin" kenntlich gemacht. Hierdurch und durch den - 8 -textlichen Hinweis kam in dem Schriftsatz zum Ausdruck, daß die Berufung fürdie Widerbeklagte zu 3) eingelegt werden sollte.Wenn zusätzlich berücksichtigt wurde, daß der Kläger durch seine Firmabezeichnet worden war (vgl. § 17 Abs. 1 HGB), blieb unklar, wer Berufungsfüh-rer sein sollte, der Kläger unter seiner Firma, die Widerbeklagte zu 3, die irrigals Klägerin bezeichnet war, oder beide. Insofern unterscheidet sich der Sach-verhalt von der Fallgestaltung, die der von der Rechtsbeschwerde genanntenEntscheidung des Bundesgerichtshofs vom 15. Juli 1999 (IX ZR 316/97 NJW-RR 1999, 1587) zugrundelag.Diese Unklarheiten die aus der Berufungsschrift allein nicht zu behebenwaren, machten die Berufung unzulässig. Die Zweifel des Berufungsgerichts in-soweit können nicht als lediglich theoretisch angesehen werden, wie dieRechtsbeschwerde meint.c) Bei anderer Würdigung der Berufungsschrift wäre die Entscheidungdes Landgerichts zwar möglicherweise fehlerhaft. Verfahrensgrundrechte desKlägers wären jedoch auch in diesem Fall nicht offenkundig verletzt. Auch eineBedeutung der Entscheidung für die Allgemeinheit fehlt. Es handelt sich viel-mehr um die Auslegung einer Berufungsschrift in einem Einzelfall, die keineEntscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert. - 9 -2. Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.MüllerGreinerDiederichsenPaugeStöhr
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