BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VI ZB 53/05 vom 6. Dezember 2005 in dem Rechtsstreit - 2 - Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Vizepr344sidentin Dr. M374ller und die Richter Dr. Greiner, Wellner, Pauge und St366hr am 6. Dezember 2005 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts M374nchen vom 12. Mai 2005 wird auf Kosten der Kl344gerin als unzul344ssig verworfen. Gegenstandswert der Beschwerde: 5.352,36 200 Gr374nde: I. Das Landgericht M374nchen I hat die von der Kl344gerin erhobene Klage mit Urteil vom 16. November 2004 abgewiesen. Gegen dieses Urteil hat die Kl344ge-rin durch ihre Prozessbevollm344chtigten rechtzeitig Berufung eingelegt. Das Oberlandesgericht hat auf Antrag der Kl344gerin die Frist zur Berufungsbegr374n-dung bis 24. Februar 2005 verl344ngert. Seite 1-5 der Berufungsbegr374ndungs-schrift vom 24. Februar 2005 gingen per Fax um 23.59 Uhr beim Berufungsge-richt ein und waren vom Prozessbevollm344chtigten der Kl344gerin unterzeichnet. Die vollst344ndige 334bermittlung der elfseitigen Berufungsbegr374ndungsschrift vom 25. Februar 2005 erfolgte ebenfalls per Fax am 25. Februar 2005, 00.21 Uhr. 1 - 3 - Die Kl344gerin hat mit Schriftsatz vom 11. M344rz 2005, beim Berufungsge-richt am selben Tag eingegangen, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ge-gen die Vers344umung der Berufungsbegr374ndungsfrist begehrt und dazu vorge-tragen, der mit der Fertigung der Begr374ndung befasste Rechtsanwalt M. habe den Schriftsatz vom 24. Januar 2005 an diesem Tag bis knapp vor 23.30 Uhr auf seinem Computer in der Kanzlei geschrieben. Bei Ausdruck der f374nften Sei-te nach etwa zwei Minuten sei der Computer "abgest374rzt". Nach f374nf bis zehn Minuten vergeblicher Versuche habe Rechtsanwalt M. w344hrend weiterer zehn bis zw366lf Minuten die erforderliche Neuinstallation durchgef374hrt. Daran habe sich der Ausdruck der vollst344ndigen Berufungsbegr374ndung angeschlossen, der f374nf Minuten gedauert habe. Der verbleibende Zeitraum habe nicht mehr ausge-reicht, um die Fax-Nummer des Berufungsgerichts anzuw344hlen, die Verbindung aufzubauen und die Berufungsbegr374ndung vollst344ndig zu senden. 2 Das Berufungsgericht hat die Berufung als unzul344ssig verworfen und den Antrag der Kl344gerin auf Wiedereinsetzung ebenfalls als unzul344ssig, jedenfalls aber als unbegr374ndet zur374ckgewiesen. Der Prozessbevollm344chtigte der Kl344ge-rin habe bereits am 24. Februar 2005 bemerkt, dass nicht mehr ausreichend Zeit verblieben sei, die Berufungsbegr374ndung noch vollst344ndig per Fax zu 374bermitteln. Das Hindernis - St366rung des Computers - sei ebenfalls noch am 24. Februar 2005 behoben gewesen. Die Wiedereinsetzungsfrist habe daher mit Beginn des 25. Februar 2005 zu laufen begonnen. Sie habe deshalb mit Ablauf des 10. M344rz 2005 geendet. Der Antrag auf Wiedereinsetzung sei erst am 11. M344rz 2005 und damit nach Ablauf der Antragsfrist eingegangen. Die fristgem344337 374bermittelten ersten f374nf Seiten der Berufungsbegr374ndung gen374gten nicht den Mindestanforderungen des 247 520 Abs. 3 ZPO. 3 Gegen den am 20. Mai 2005 zugestellten Beschluss hat die Kl344gerin Rechtsbeschwerde eingelegt, die sie innerhalb verl344ngerter Frist begr374ndet hat. 4 - 4 - II. 5 Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (247247 574 Abs. 1 Nr. 1, 522 Abs. 1 Satz 4, 238 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Die Rechtsbeschwerde ist jedoch nicht zul344s-sig, weil die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung keine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert (247 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO). Die Ent-scheidung des Berufungsgerichts verletzt die Kl344gerin insbesondere nicht in ihrem Anspruch auf Gew344hrung wirkungsvollen Rechtsschutzes. 1. Das Berufungsgericht hat rechtsfehlerfrei die Seiten 1-5 der Beru-fungsbegr374ndungsschrift als nicht den gesetzlichen Mindestvoraussetzungen f374r eine Berufungsbegr374ndung gen374gend gem344337 247 520 Abs. 3 ZPO gewertet. Zwar enthielten sie die Erkl344rung der Kl344gerin, inwieweit das erstinstanzliche Urteil angefochten werde (247 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 ZPO). Die Seiten 1-5 der Berufungsbegr374ndung, die rechtzeitig eingegangen und deshalb allein der Pr374-fung zugrunde zu legen sind (vgl. BGH, Beschluss vom 14. M344rz 2005 - II ZB 31/03 - BGH-Report 2005, 860 m.w.N.), gen374gen aber nicht der Pflicht zur Begr374ndung der Berufung. Hinsichtlich der Erben des verstorbenen Beklag-ten zu 3 hat die Kl344gerin lediglich dargelegt, sie sei bem374ht, die Erben zu ermit-teln, "zumindest" seien es die Beklagten zu 1 und 2 als seine S366hne. Das lie337 - entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde - vorl344ufig offen, ob die Beklag-ten zu 1 und 2 den Beklagten zu 3 beerbt haben oder nicht. Der Begr374ndung ist in diesem Punkt nichts dazu zu entnehmen, ob und aus welchem Grund das erstinstanzliche Urteil in diesem Punkt unrichtig sein soll (vgl. 247 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 und 3 ZPO). 6 Die von der Rechtsbeschwerdebegr374ndung dargelegte "Klarstellung", der Ersatzanspruch der Kl344gerin werde in der Berufungsbegr374ndung darauf ge-st374tzt, dass die Beklagten den Schaden verursacht und verschuldet h344tten 7 - 5 - (247 823 Abs. 1 BGB), stellt sich als Wiederholung des Vortrags erster Instanz dar, ohne dass Umst344nde dargetan werden, aus denen sich eine Rechtsverlet-zung oder Anhaltspunkte f374r Zweifel an der Richtigkeit der tats344chlichen Fest-stellungen im landgerichtlichen Urteil ergeben h344tten (247 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 und 3 ZPO). 8 Zwar weist die Rechtsbeschwerdebegr374ndung zu Recht darauf hin, dass besondere formale Anforderungen an die Berufungsbegr374ndung nicht gestellt werden und dass f374r die Zul344ssigkeit der Berufung ohne Bedeutung ist, ob die Ausf374hrungen in der Berufungsbegr374ndung in sich schl374ssig oder rechtlich halt-bar sind (vgl. BGH, Beschl374sse vom 21. Mai 2003 - VIII ZB 133/02 - BGH-Report 2003, 971, 972 und vom 28. Mai 2003 - XII ZB 165/02 - BGH-Report 2003, 968). Umst344nde, die das Urteil aus der Sicht des Rechtsmittelf374h-rers hinsichtlich auch nur eines der Beklagten in Frage stellten, sind jedoch aus den Seiten 1-5 der Berufungsbegr374ndung nicht ersichtlich und werden von der Rechtsbeschwerde nicht aufgezeigt. 2. Das Berufungsgericht hat der Kl344gerin auch rechtsfehlerfrei eine Wie-dereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Vers344umung der Berufungsbe-gr374ndungsfrist verweigert. Die Computerst366rung war unstreitig noch am 24. Februar 2005 beseitigt. Dass sie fortgewirkt h344tte und die verbleibende Zeit deshalb ohne Kenntnis des Prozessbevollm344chtigten der Kl344gerin nicht mehr zur 334bermittlung der vollst344ndigen Begr374ndung ausgereicht h344tte, ist dem Wie-dereinsetzungsantrag vom 11. M344rz 2005 nicht zu entnehmen. Dagegen spricht bereits, dass der Prozessbevollm344chtigte nach den - von der Rechtsbeschwer-de nicht angegriffenen - Feststellungen des Berufungsgerichts die Berufungs-begr374ndung bereits auf Seite 5 unterschrieben und mit Fax (rechtzeitig) an das Oberlandesgericht versandt hat, obwohl noch weitere Seiten zu 374bertragen wa-ren. Die Kenntnis des Prozessbevollm344chtigten der Kl344gerin davon, dass die 9 - 6 - Frist nicht mehr eingehalten werden konnte, ergibt sich - entgegen dem Vortrag der Rechtsbeschwerde - zudem aus der im Wiedereinsetzungsantrag wieder-gegebenen Erkl344rung des Prozessbevollm344chtigten gegen374ber der Gesch344fts-stelle des Berufungsgerichts, er wisse, dass die Berufungsbegr374ndung eine halbe Stunde zu sp344t eingegangen sei (Schriftsatz vom 11. M344rz 2005). Hier-nach hatte der Prozessbevollm344chtigte der Kl344gerin Veranlassung, den Wie-dereinsetzungsantrag - wenn er ihn nicht schon mit der vollst344ndigen Beru-fungsbegr374ndung vom 25. Februar 2005 verbinden wollte - jedenfalls vor dem 11. M344rz 2005 einzureichen. Die Frist des 247 234 Abs. 1 ZPO hatte mit dem 24. Februar 2005 begonnen (247 234 Abs. 2 ZPO); sie endete daher mit Ablauf des 10. M344rz 2005 (247 222 ZPO; 247247 187 Abs. 1, 188 Abs. 2 BGB). Der Antrag auf Wiedereinsetzung vom 11. M344rz 2005 war daher verfristet. Einen Antrag auf Wiedereinsetzung in die Vers344umung der Antragsfrist (247 233 ZPO) hat die Kl344gerin nicht gestellt; er ist auch nicht den Umst344nden zu entnehmen (vgl. 247 236 Abs. 2 Satz 2 ZPO). Auch ist weder vorgetragen noch ersichtlich und auch nicht glaubhaft gemacht, dass die Vers344umung der An-tragsfrist nicht auf einem Verschulden des Prozessbevollm344chtigten beruhte, das sich die Kl344gerin zurechnen lassen muss (247 85 Abs. 2 ZPO; vgl. BGH, Be-schluss vom 5. Mai 1993 - XII ZR 124/92 - NJW-RR 1993, 1091, 1092). 10 - 7 - 3. Nach allem ist die Rechtsbeschwerde als unzul344ssig zu verwerfen. Die Entscheidung 374ber die Kosten folgt aus 247 97 Abs. 1 ZPO. 11 M374ller Greiner Wellner Pauge St366hr Vorinstanzen: LG M374nchen I, Entscheidung vom 16.11.2004 - 22 O 16935/04 - OLG M374nchen, Entscheidung vom 12.05.2005 - 5 U 5794/04 -
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