BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VII ZB 53/05 vom 20. Oktober 2005 in dem Rechtsbeschwerdeverfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein ZPO 247 91 Die im Anwaltsprozess anfallenden Mehrkosten, die durch die Beauftragung eines Rechtsbeistands im Mahnverfahren anfallen, sind neben den Kosten des im streiti-gen Verfahren beauftragten Rechtsanwalts unabh344ngig davon grunds344tzlich nicht erstattungsf344hig, ob bei Einleitung des Mahnverfahrens mit der Erhebung eines Wi-derspruchs zu rechnen war oder nicht. BGH, Beschluss vom 20. Oktober 2005 - VII ZB 53/05 - OLG Stuttgart LG Stuttgart - 2 - Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. Oktober 2005 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Dressler, die Richter Dr. Wiebel, Prof. Dr. Kniffka, Bauner und die Richterin Safari Chabestari beschlossen: Die Rechtsbeschwerde der Kl344gerin gegen den Beschluss des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 16. Februar 2005 wird auf ihre Kosten zur374ckgewiesen. Beschwerdewert : 758 200 Gr374nde: I. Die Kl344gerin verlangt im Kostenfestsetzungsverfahren Erstattung der Kosten, die ihr durch die Beauftragung eines Rechtsbeistands im Mahnverfah-ren entstanden sind. 1 Die in R. ans344ssige Kl344gerin erwirkte vor dem f374r ihren Gesch344ftssitz zu-st344ndigen Amtsgericht E. einen Mahnbescheid 374ber 28.770,05 200, ge-gen den die Beklagte fristgerecht Widerspruch erhob. Die Kl344gerin wurde im Mahnverfahren von einem Rechtsbeistand vertreten. Nach Abgabe des Verfah-rens an das f374r den Sitz der Beklagten zust344ndige Landgericht S. beauf-tragte die Kl344gerin einen in Sch. ans344ssigen Rechtsanwalt mit der Prozessf374hrung. Die Beklagte wurde im schriftlichen Vorverfahren durch Ver- 2 - 3 - s344umnisurteil antragsgem344337 verurteilt, mit dem ihr zugleich die Kosten des Rechtsstreits auferlegt wurden. 3 Das Landgericht hat auf Antrag der Kl344gerin die Rechtsanwaltskosten gegen die Beklagte festgesetzt. Den weiteren Antrag, die im Mahnverfahren f374r die Beauftragung des Rechtsbeistands entstandenen Kosten gegen die Beklag-te festzusetzen, hat es zur374ckgewiesen. Die sofortige Beschwerde der Kl344gerin hat das Beschwerdegericht bis auf eine Auslagenpauschale in H366he von 20 200, die es gegen die Beklagte festgesetzt hat, zur374ckgewiesen. Mit der zugelasse-nen Rechtsbeschwerde verfolgt die Kl344gerin ihren Kostenfestsetzungsantrag weiter. II. Die gem344337 247 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO statthafte und im 334brigen zu-l344ssige Rechtsbeschwerde ist nicht begr374ndet. 4 1. Das Beschwerdegericht ist der Ansicht, die Kl344gerin k366nne lediglich die Kosten erstattet verlangen, die angefallen w344ren, wenn sie von vornherein einen Rechtsanwalt mit der Vertretung im Mahnverfahren beauftragt h344tte. Es k366nne dahingestellt bleiben, ob die Kl344gerin mit einem Widerspruch der Beklag-ten bei Einleitung des Mahnverfahrens habe rechnen und deshalb sogleich ei-nen Rechtsanwalt h344tte beauftragen m374ssen. Aus der Tatsache, dass einem Rechtsbeistand im Anwaltsprozess die Fortf374hrung des Streitverfahrens versagt sei, k366nne nicht gefolgert werden, dass es sich bei der deshalb erforderlichen Beauftragung eines Rechtsanwalts f374r das streitige Verfahren um einen not-wendigen Anwaltswechsel nach 247 91 Abs. 2 Satz 2 ZPO handele. Die Partei, die im Mahnverfahren einen Rechtsbeistand beauftrage, k366nne, wenn Wider- 5 - 4 - spruch eingelegt werde, nicht besser stehen als die Partei, die sogleich einen Rechtsanwalt eingeschaltet habe. 6 2. Dies h344lt der rechtlichen Nachpr374fung stand. 7 a) Das Beschwerdegericht geht zu Recht davon aus, dass die Kosten, die der Kl344gerin durch die Beauftragung eines Rechtsbeistands im Mahnverfah-ren entstanden sind, nach 247 91 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 2 ZPO nicht von der Beklagten zu erstatten sind. Sofern die Durchf374hrung des streitigen Verfahrens erforderlich wird, weil der Beklagte gegen den Mahnbescheid Widerspruch er-hebt, sind im Anwaltsprozess die Mehrkosten, die durch die Beauftragung eines Rechtsbeistands im Mahnverfahren anfallen, neben den Kosten des im streiti-gen Verfahren beauftragten Rechtsanwalts grunds344tzlich nicht erstattungsf344hig. Dies gilt unabh344ngig davon, ob bei Einleitung des Mahnverfahrens mit der Er-hebung eines Widerspruchs zu rechnen war oder nicht. aa) Der Kl344gerin steht ein Kostenerstattungsanspruch in H366he der ange-fallenen Mehrkosten nicht gem344337 247 91 Abs. 2 Satz 2 ZPO zu. Danach sind die Kosten mehrerer Rechtsanw344lte nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht 374bersteigen oder als in der Person des Rechtsan-walts ein Wechsel eintreten musste. Es kann offen bleiben, ob diese Vorschrift entsprechend anzuwenden ist, wenn neben einem Rechtsanwalt ein gem344337 Art. 1 247 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 RBerG zur gesch344ftsm344337igen Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten befugter Rechtsbeistand mit der gerichtlichen Vertre-tung einer Partei beauftragt wird. Die durch die Beauftragung sowohl eines Rechtsbeistands als auch eines Rechtsanwalts entstehenden Kosten sind je-denfalls nur erstattungsf344hig, soweit nach 247 91 Abs. 2 Satz 2 ZPO eine Kosten-erstattung auch bei der Beauftragung mehrerer Rechtsanw344lte zul344ssig w344re. Das ist nicht der Fall. 8 - 5 - (1) Das Beschwerdegericht nimmt zutreffend an, dass die durch die Be-auftragung eines Rechtsbeistands und eines Rechtsanwalts der Kl344gerin ent-standenen au337ergerichtlichen Kosten in H366he der Mahnverfahrensgeb374hr von 758 200 die Kosten 374bersteigen, die bei der Beauftragung nur eines Rechtsan-walts angefallen w344ren. Die Mahnantragsgeb374hr nach 247 43 Abs. 1 Nr. 1 BRAGO (jetzt: VV RVG 3305) f344llt nicht gesondert an, wenn im Mahnverfahren und im nachfolgenden streitigen Verfahren lediglich ein Rechtsanwalt beauftragt wird, da sie auf die im streitigen Verfahren anfallende Prozessgeb374hr anzu-rechnen ist, 247 43 Abs. 2 BRAGO (jetzt: Anmerkung zu VV RVG 3305). 9 (2) Ein Wechsel in der Person des Rechtsanwalts ist nach der seit dem 1. Januar 2000 geltenden Rechtslage in Verfahren, die zur Zust344ndigkeit der Landgerichte geh366ren, beim 334bergang vom Mahnverfahren in das streitige Ver-fahren im Sinne des 247 91 Abs. 2 Satz 2 ZPO nicht mehr erforderlich (vgl. OLG D374sseldorf, AnwBl. 2001, 306, 307; OLG Brandenburg, MDR 2001, 1135 [LS]; OLG Oldenburg, MDR 2003, 778, 779). Die in 247 24 BRAO a. F. f374r die gleich-zeitige Zulassung des Rechtsanwalts bei mehreren Landgerichten geregelten Beschr344nkungen sind in den alten Bundesl344ndern mit Wirkung zum 1. Januar 2000 entfallen (vgl. Art. 1 Nr. 5, 22 Abs. 2 des Gesetzes zur Neuordnung des Berufsrechts der Rechtsanw344lte und der Patentanw344lte vom 2. September 1994, BGBl. I 2278). Der im Mahnverfahren beauftragte Rechtsanwalt ist da-nach auch bei dem Landgericht eines anderen Bezirks postulationsf344hig, bei dem das streitige Verfahren gef374hrt wird. 10 bb) Die im Mahnverfahren angefallenen Rechtsbeistandskosten sind auch nicht nach 247 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO erstattungsf344hig. 11 (1) Nach dieser Vorschrift hat die unterliegende Partei die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu 12 - 6 - erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig waren. Bei der Beurteilung, ob aufgewendete Prozesskosten im Sinne des 247 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO notwendig sind, kommt es darauf an, ob eine verst344ndige und wirtschaftlich vern374nftige Partei die die Kosten ausl366sende Ma337nahme im Zeitpunkt ihrer Veranlassung als sachdienlich ansehen durfte. Die Partei hat unter mehreren gleichartigen Ma337nahmen die kosteng374nstigste auszuw344hlen (BGH, Beschluss vom 23. M344rz 2004 - VIII ZB 145/03, FamRZ 2004, 866 mit Nachw.). Die Kosten, die dem Kl344ger dadurch entstehen, dass er mit der Durch-f374hrung des Mahnverfahrens einen Rechtsbeistand beauftragt, stellen im An-waltsprozess keine notwendigen Kosten der Rechtsverfolgung dar. (a) Die durch die Beauftragung eines Rechtsanwalts entstehenden Kos-ten sind stets als notwendige Kosten der Rechtsverfolgung im Sinne des 247 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO von der unterliegenden Partei zu erstatten, da die Partei ei-nes Rechtsstreits berechtigt ist, einen Rechtsanwalt mit der gerichtlichen Wahr-nehmung ihrer Interessen zu beauftragen. Soweit eine Vertretung durch Anw344l-te nach 247 78 Abs. 1 ZPO nicht geboten ist, steht es einer Partei grunds344tzlich frei, statt eines Rechtsanwalts einen Rechtsbeistand mit der gerichtlichen Wahrnehmung ihrer Interessen zu beauftragen. Im Anwaltsprozess ist der Kl344-ger, sofern er sich im Mahnverfahren durch einen Prozessbevollm344chtigten ver-treten lassen will, mit R374cksicht auf die ihm obliegende Wahl der kosteng374ns-tigsten Rechtsverfolgungsma337nahme jedoch gehalten, mit der Einleitung des Mahnverfahrens sogleich einen Rechtsanwalt zu beauftragen. Die Beauftra-gung eines Rechtsbeistands mit der Vertretung im Mahnverfahren ist in diesem Fall nicht als sachdienlich anzusehen. Die hierdurch im Fall eines Widerspruchs entstehenden Mehrkosten, die dadurch entstehen, dass der Kl344ger zur Durch-f374hrung des streitigen Verfahrens im Hinblick auf 247 78 Abs. 1 ZPO einen Rechtsanwalt mit seiner Vertretung beauftragen muss, sind durch die Beauftra-gung eines Rechtsanwalts im Mahnverfahren von vornherein vermeidbar. 13 - 7 - (b) Eine Erstattung der zus344tzlichen Kosten, die f374r die Beauftragung ei-nes Rechtsbeistands im Mahnverfahren angefallen sind, ist nach 247 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO im Anwaltsprozess unabh344ngig davon ausgeschlossen, ob der Kl344-ger mit einem Widerspruch des Beklagten rechnen musste oder nicht. Die Prognose, ob mit einem Widerspruch des Beklagten gegen den Mahnbescheid zu rechnen ist, ist durch erhebliche Unsicherheit gepr344gt. Sofern der Beklagte durch sein Verhalten zur Klageerhebung Veranlassung gegeben hat, ist nicht von vornherein auszuschlie337en, dass es zu einer streitigen Auseinandersetzung 374ber den geltend gemachten Anspruch kommt. Eine wirtschaftlich vern374nftige Partei darf danach nur solche Rechtsverfolgungsma337nahmen als sachdienlich ansehen, die diesem Umstand bereits bei Einleitung des Mahnverfahrens Rechnung tragen. 14 (c) Der Umstand, dass die Beklagte durch ihr vorprozessuales Verhalten der Kl344gerin Veranlassung gegeben hat, die Forderung gerichtlich geltend zu machen, rechtfertigt es nicht, die Kostenerstattungspflicht nach 247 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO auf die Mehrkosten zu erstrecken, die durch die Beauftragung ei-nes Rechtsbeistands im Mahnverfahren entstandenen sind. Diese Mehrkosten sind nicht darauf zur374ckzuf374hren, dass die Beklagte 374berhaupt zur Klageerhe-bung Veranlassung gegeben hat. Sie sind vielmehr dadurch angefallen, dass die Kl344gerin ihrer Obliegenheit nicht nachgekommen ist, unter mehreren M366g-lichkeiten, die Forderung gerichtlich geltend zu machen, die kosteng374nstigste zu w344hlen. 15 (d) Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde wird mit diesem Ver-st344ndnis des 247 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO die Berufsfreiheit des Rechtsbeistands nicht in unzul344ssiger Weise eingeschr344nkt. Soweit die T344tigkeit des Rechtsbei-stands in Mahnverfahren, die Anspr374che zum Gegenstand haben, die zur Zu-st344ndigkeit der Landgerichte geh366ren, durch die fehlende M366glichkeit der Kos- 16 - 8 - tenerstattung nach 247 91 ZPO faktisch beschr344nkt wird, ist dies dadurch gerecht-fertigt, dass der Rechtsbeistand zur Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten gegen374ber dem Rechtsanwalt nur in eingeschr344nktem Umfang berechtigt ist. Die Berufsaus374bungsfreiheit der nicht als Rechtsanwalt zugelassenen Perso-nen wird durch die gesetzliche Vorschrift des 247 78 Abs. 1 ZPO, die f374r bestimm-te Rechtsstreitigkeiten eine Vertretung durch Rechtsanw344lte vorschreibt, ver-fassungskonform beschr344nkt (vgl. BVerfG, NJW 1993, 3192). (2) Die der Kl344gerin durch die Beauftragung eines Rechtsbeistands im Mahnverfahren entstandenen Mehrkosten in H366he von 758 200 sind danach nicht als notwendige Rechtsverfolgungskosten gem344337 247 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO von der Beklagten zu erstatten. Die Kl344gerin war zur Vermeidung zus344tzlicher Kos-ten gehalten, sich bereits im Mahnverfahren durch einen Rechtsanwalt vertre-ten zu lassen, da die geltend gemachte Forderung gem344337 247247 23 Abs. 1 Nr. 1, 71 Abs. 1 GVG in die Zust344ndigkeit der Landgerichte fiel. 17 b) Der Einwand der Rechtsbeschwerde, die f374r die T344tigkeit des Rechts-beistands im Mahnverfahren aufgewendeten Kosten seien erstattungsf344hig, weil sie in gleicher H366he angefallen w344ren, wenn die Kl344gerin anstelle des Rechtsbeistands einen an ihrem Sitz ans344ssigen Rechtsanwalt beauftragt h344tte, ist nicht begr374ndet. Die Kl344gerin w344re nicht berechtigt gewesen, die Kosten ei-nes an ihrem Sitz ans344ssigen Rechtsanwalts f374r die Vertretung im Mahnverfah-ren und eines weiteren Rechtsanwalts f374r die Vertretung im nachfolgenden streitigen Verfahren nach 247 91 ZPO erstattet zu verlangen. 18 aa) Es kann offen bleiben, ob die nach der Rechtsprechung des Bundes-gerichtshofs erforderlichen Voraussetzungen erf374llt sind, unter denen die Kos-ten eines Unterbevollm344chtigten am Ort des Prozessgerichts erstattungsf344hig sind (vgl. hierzu BGH, Beschluss vom 2. Dezember 2004 - I ZB 4/04, 19 - 9 - MDR 2005, 417; Beschluss vom 23. M344rz 2004 - VIII ZB 145/03, FamRZ 2004, 866; Beschluss vom 13. Mai 2004 - I ZB 3/04, NJW-RR 2004, 1212, 1213 mit Nachw.). Die Beauftragung eines weiteren Rechtsanwalts w344re im vorliegenden Fall zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung auch dann nicht erforderlich gewesen, wenn die Kl344gerin sogleich einen an ihrem Gesch344ftssitz ans344ssigen Rechtsanwalt mit ihrer Vertretung im Mahnverfahren beauftragt h344tte. Da sich die Kl344gerin durch einen an ihrem Gesch344ftssitz ans344ssigen Rechtsanwalt auch bei dem f374r den Sitz der Beklagten zust344ndigen Landgericht vertreten lassen konnte, ist allein zur Fertigung der Anspruchsbegr374ndung nach Abgabe des Mahnverfahrens an das zust344ndige Prozessgericht die Beauftra-gung eines weiteren Rechtsanwalts nicht geboten gewesen. Da der Rechtsstreit im schriftlichen Vorverfahren durch Erlass eines Vers344umnisurteils beendet worden ist, bestand f374r die Kl344gerin bis zu diesem Zeitpunkt keine Veranlas-sung, einen Unterbevollm344chtigten zu bestellen. 20 bb) Es kann ferner dahinstehen, ob die Kl344gerin ausnahmsweise berech-tigt gewesen w344re, einen an ihrem Gesch344ftssitz ans344ssigen Rechtsanwalt mit ihrer Vertretung im Mahnverfahren zu beauftragen, auch wenn sie wegen der M366glichkeit einer schriftlichen Information des Prozessbevollm344chtigten grund-s344tzlich gehalten gewesen w344re, einen am Ort des Prozessgerichts ans344ssigen Rechtsanwalt zu beauftragen (vgl. hierzu Z366ller/Herget, ZPO, 25. Aufl. 247 91 Rn. 13 Stichwort Mahnverfahren). Nach der hier gegebenen Sachlage h344tte es neben der Beauftragung eines am Gesch344ftssitz der Kl344gerin ans344ssigen Rechtsanwalts bis zur Beendigung des Verfahrens jedenfalls nicht der Beauf-tragung eines weiteren Rechtsanwalts bedurft. 21 cc) Die Kosten des Rechtsbeistands sind auch nicht bis zur H366he der Reisekosten zu erstatten, die bei Beauftragung eines am Gesch344ftssitz der Kl344- 22 - 10 - gerin ans344ssigen Rechtsanwalts f374r eine Terminswahrnehmung beim Prozess-gericht angefallen w344ren. Dies scheidet schon deshalb aus, weil es zur Not-wendigkeit, einen solchen Termin wahrzunehmen, nicht gekommen ist. 23 3. Die Kostenentscheidung folgt aus 247 97 Abs. 1 ZPO. Dressler Wiebel Kniffka Bauner Safari Chabestari Vorinstanzen: LG Stuttgart, Entscheidung vom 01.02.2005 - 39 O 40/04 KfH - OLG Stuttgart, Entscheidung vom 16.02.2005 - 8 W 61/05 -
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