BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VIII ZB 53/05 vom 5. Juli 2006 in dem Rechtsstreit - 2 - Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. Juli 2006 durch die Rich-ter Ball, Dr. Leimert, Wiechers und Dr. Frellesen sowie die Richterin Hermanns beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde der Kl344gerin wird der Beschluss der 1. Zivilkammer des Landgerichts Paderborn vom 4. Mai 2005 auf-gehoben. Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Beschwerdeverfahrens, an das Landgericht zur374ckverwiesen. Beschwerdewert: 591,60 200. Gr374nde: I. Die Kl344gerin hat die Beklagten zu 1 und 2 auf R344umung einer Wohnung und den Beklagten zu 1 zus344tzlich auf Zahlung in Anspruch genommen. Beide Beklagten waren im Prozess durch denselben Anwalt vertreten. Gegen374ber dem Beklagten zu 1 hat die Kl344gerin obsiegt. Die gegen die Beklagte zu 2 ge-richtete Klage ist abgewiesen worden. Hinsichtlich der au337ergerichtlichen Kos-ten der Beklagten hat das Amtsgericht entschieden, dass der Beklagte zu 1 diese selbst zu tragen hat, w344hrend die au337ergerichtlichen Kosten der Beklag-ten zu 2 der Kl344gerin auferlegt wurden. Auf Antrag der Beklagten zu 2 hat das Amtsgericht gegen die Kl344gerin die Anwaltskosten der Beklagten zu 2 in H366he von 591,60 200 festgesetzt, ausgehend von dem Streitwert des R344umungsan- 1 - 3 - spruchs und ohne die Erh366hungsgeb374hr nach 247 6 BRAGO. Mit der hiergegen gerichteten sofortigen Beschwerde hat die Kl344gerin vorgebracht, die Erstattung der vollen Kosten der Beklagten zu 2 sei nicht sachgerecht. Das Landgericht hat das Rechtsmittel zur374ckgewiesen. Mit der vom Beschwerdegericht zugelas-senen Rechtsbeschwerde verfolgt die Kl344gerin ihr Ziel weiter, dass nur die tat-s344chlich angefallenen, der wertm344337igen Beteiligung entsprechenden Kosten des gemeinsamen Anwalts festgesetzt werden. II. Das Beschwerdegericht hat ausgef374hrt, es sei entgegen der Rechtspre-chung des Bundesgerichtshofs der Auffassung, dass bei unterschiedlichem Prozessausgang f374r gemeinsam vertreten gewesene Streitgenossen derjenige mit der g374nstigeren Erstattungsquote gegen374ber dem Prozessgegner grund-s344tzlich den vollen Haftungsanteil ansetzen k366nne, den der Streitgenosse dem gemeinsamen Anwalt schulde. 2 III. Die zul344ssige Rechtsbeschwerde hat in der Sache Erfolg. 3 Wie der erkennende Senat bereits entschieden hat, kann als notwendige Kosten, die einer Partei entstanden sind und auf deren Erstattung sie nach 247 91 Abs. 1 ZPO Anspruch hat, bei Streitgenossen mit nur einem gemeinsamen Pro-zessbevollm344chtigten grunds344tzlich f374r den obsiegenden Streitgenossen nur der seiner Beteiligung am Rechtsstreit entsprechende Bruchteil der Anwaltskos-ten festgesetzt werden (Beschluss vom 30. April 2003 - VIII ZB 100/02, NJW-RR 2003, 1217 unter II; Beschluss vom 5. Juli 2005 - VIII ZB 114/04, NJW-RR 2006, 215 unter III). An dieser Rechtsprechung h344lt der Senat fest. 4 - 4 - Hiernach ist der angefochtene Beschluss aufzuheben und die Sache zur erneuten Entscheidung an das Landgericht zur374ckzuverweisen. 5 Ball Dr. Leimert Wiechers Dr. Frellesen Hermanns Vorinstanzen: AG Lippstadt, Entscheidung vom 22.02.2005 - 25 C 116/04 - LG Paderborn, Entscheidung vom 04.05.2005 - 1 T 21/05 -
Full & Egal Universal Law Academy