BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VI ZB 53/06 vom 25. September 2007 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja RVG VV Nr. 3104 Abs. 1 Nr. 1; 247 91a ZPO Bei Kostenentscheidungen gem344337 247 91a ZPO f344llt keine Terminsgeb374hr des Rechts-anwalts an, wenn nicht ausnahmsweise eine m374ndliche Verhandlung stattfindet. BGH, Beschluss vom 25. September 2007 - VI ZB 53/06 - LG Heilbronn AG Heilbronn - 2 - Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. September 2007 durch die Vizepr344sidentin Dr. M374ller sowie die Richter Dr. Greiner, Wellner, Pauge und St366hr beschlossen: Die Rechtsbeschwerde der Kl344gerin gegen den Beschluss der 1. Zivilkammer des Landgerichts Heilbronn vom 12. Juni 2006 wird auf ihre Kosten zur374ckgewiesen. Beschwerdewert: 224,11 200 Gr374nde: I. Die Kl344gerin hat gegen374ber den Beklagten einen Zahlungsbetrag in H366-he von 2.130,58 200 geltend gemacht. Da w344hrend des Verfahrens die Forderung vollst344ndig bezahlt wurde, haben die Parteien den Rechtsstreit 374bereinstim-mend f374r erledigt erkl344rt, wobei die Beklagten die Kostenlast anerkannten. Das Amtsgericht hat den Beklagten daraufhin gem344337 247 91a ZPO die Kosten des Rechtsstreits als Gesamtschuldner auferlegt. 1 Mit ihrem Kostenfestsetzungsantrag hat die Kl344gerin u.a. die Festsetzung einer 1,2-Terminsgeb374hr aus Nr. 3104 RVG VV beantragt. Im Kostenfestset-zungsbeschluss vom 31. Januar 2006 hat das Amtsgericht diese Geb374hr und 2 - 3 - den sich hieraus ergebenden Mehrwertsteuerbetrag abgesetzt. Die sofortige Beschwerde gegen diesen Beschluss hat das Landgericht mit dem angefochte-nen Beschluss zur374ckgewiesen. Mit der vom Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt die Kl344gerin ihr Begehren auf Festsetzung einer 1,2-Terminsgeb374hr weiter. II. 1. Nach Auffassung des Beschwerdegerichts steht der Kl344gerin keine Terminsgeb374hr zu. Schon nach 247 35 BRAGO a.F. sei bei einer Entscheidung gem344337 247 91a ZPO ohne vorherige m374ndliche Verhandlung eine Verhandlungs-geb374hr nicht angefallen. Aufgrund des vergleichbaren Wortlauts sei davon aus-zugehen, dass mit Nr. 3104 Abs. 1 Nr. 1 RVG VV die alte Regelung des 247 35 BRAGO habe 374bernommen werden sollen. Nach dem Wortlaut der jetzigen Re-gelung sei der Fall der Entscheidung nach 247 91a ZPO ohne vorangegangene m374ndliche Verhandlung weiterhin nicht erfasst. 3 Selbst wenn die Situation beim Anerkenntnis und bei der 374bereinstim-menden Erledigungserkl344rung faktisch 344hnlich sein sollte, komme eine Analogie nicht in Betracht. Eine unbewusste Regelungsl374cke liege nicht vor, weil dem Gesetzgeber bei Neufassung des RVG VV die Problematik bekannt gewesen sei. 4 2. Die aufgrund Zulassung statthafte (247 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO) und im 334brigen zul344ssige (247 575 ZPO) Rechtsbeschwerde bleibt in der Sache ohne Erfolg. Die angegriffene Entscheidung h344lt rechtlicher Nachpr374fung stand. 5 Gem344337 seinem Wortlaut findet Nr. 3104 Abs. 1 Nr. 1 RVG VV nur auf solche Verfahren Anwendung, in denen eine m374ndliche Verhandlung grund- 6 - 4 - s344tzlich vorgeschrieben ist (vgl. etwa BGH, Beschl374sse vom 1. Februar 2007 - V ZB 110/06 - NJW 2007, 1461, 1463; vom 22. Februar 2007 - VII ZB 101/06 - AnwBl. 2007, 462, 463). Dies ist nicht der Fall, wenn das Gericht nach seinem Ermessen aufgrund m374ndlicher Verhandlung durch Urteil oder ohne eine solche durch Beschluss entscheiden kann. Deshalb greift Nr. 3104 Abs. 1 Nr. 1 RVG VV bei Beschl374ssen, die gem344337 247 128 Abs. 3, 4 ZPO ohne m374ndliche Verhand-lung ergehen k366nnen, nicht ein (vgl. AnwK-RVG/Onderka/Wahlen, 3. Aufl., VV 3104 Rn. 9 ff.; M374ller-Rabe in Gerold/Schmidt/von Eicken/Madert/M374ller-Rabe, RVG, 17. Aufl., VV 3104 Rn. 18 f., 22; Schons in Hartung/R366mermann/Schons, Praxiskommentar RVG, 2. Aufl., VV 3104 Rn. 12; Madert/M374ller-Rabe, NJW 2006, 1927, 1931 f.; Bischof in Kompaktkommentar RVG, 2. Aufl., Nr. 3104 Rn. 59). Mit der Regelung in Nr. 3104 Abs. 1 Nr. 1 RVG VV soll n344mlich erreicht werden, dass der Prozessbevollm344chtigte, der im Zivilprozess im Hinblick auf den Grundsatz der M374ndlichkeit (247 128 Abs. 1 ZPO) an sich erwarten kann, in der m374ndlichen Verhandlung eine Terminsgeb374hr zu verdienen, keinen Geb374h-rennachteil erleidet, wenn durch eine andere Verfahrensgestaltung auf eine m374ndliche Verhandlung verzichtet wird (vgl. BGH, Beschl374sse vom 27. Oktober 2005 - III ZB 42/05 - NJW 2006, 157, 158; vom 10. Juli 2006 - II ZB 28/05 - MDR 2007, 302). Dem gem344337 hat das Beschwerdegericht in 334bereinstimmung mit der Rechtsprechung anderer Instanzgerichte (vgl. OLG Karlsruhe, JurB374ro 2005, 596 und NJW-RR 2007, 503; OLG Frankfurt JurB374ro 2006, 532) zu Recht an-genommen, dass bei Kostenentscheidungen nach 247 91a ZPO im Hinblick auf 247247 128 Abs. 3, 4 ZPO keine Terminsgeb374hr des Rechtsanwalts anf344llt, wenn nicht ausnahmsweise eine m374ndliche Verhandlung stattfindet (ebenso Z366ller/Vollkommer, ZPO, 26. Aufl., 247 91a Rn. 59). 7 - 5 - Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde ist Nr. 3104 Abs. 1 Nr. 1 RVG VV auch nicht analog auf den Fall anzuwenden, dass der Beklagte vor der m374ndlichen Verhandlung bezahlt und dann die Hauptsache 374berein-stimmend f374r erledigt erkl344rt wird. Eine Analogie scheitert schon daran, dass keine planwidrige Regelungsl374cke vorliegt. Nach der Gesetzbegr374ndung sollte in Nr. 3104 Abs. 1 Nr. 1 RVG VV die Regelung des 247 35 BRAGO a.F. 374ber-nommen werden (vgl. BT-Drs. 15/1971 S. 212). Dem Gesetzgeber war im Hin-blick auf die zu 247 35 BRAGO ergangenen Entscheidungen (vgl. OLG Zweibr374-cken OLGR 2000, 247; LG K366ln NJW-RR 1998, 1692) die hier aufgeworfene Problematik bekannt. Trotz verschiedener 304nderungen der ZPO und der ma337-geblichen Kostenvorschriften hat er den Fall der 374bereinstimmenden Erledi-gungserkl344rung mit der M366glichkeit einer Entscheidung durch Beschluss nach 247247 91a, 128 Abs. 3, 4 ZPO nicht in die Ausnahmevorschrift der Nr. 3104 RVG VV aufgenommen. Bei dieser Situation ist eine Ausweitung der Ausnahmebe-stimmung auf diesen Fall im Wege der Analogie nicht m366glich (vgl. auch OLG Karlsruhe NJW-RR 2007, 503 f.; OLG Frankfurt JurB374ro 2006, 532 f.). 8 - 6 - 9 3. Die Kostenentscheidung beruht auf 247 97 ZPO. M374ller Greiner Wellner Pauge St366hr Vorinstanzen: AG Heilbronn, Entscheidung vom 31.01.2006 - 5 C 1911/05 - LG Heilbronn, Entscheidung vom 12.06.2006 - 1 T 227/06 -
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