BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VI ZB 53/07 vom 9. September 2008 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO 247 519 Abs. 2 Zur Auslegung der Berufungsschrift, wenn nur zwei der erstinstanzlich verklag-ten drei Beklagten in der Rechtsmittelschrift als Berufungsbeklagte aufgef374hrt sind. BGH, Beschluss vom 9. September 2008 - VI ZB 53/07 - OLG Hamm LG Essen - 2 - Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. September 2008 durch die Vizepr344sidentin Dr. M374ller, die Richterin Diederichsen und die Richter Pauge, St366hr und Zoll beschlossen: Die Rechtsbeschwerde der Kl344gerin gegen den Beschluss des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 17. Oktober 2007 wird auf ihre Kosten als unzul344ssig verworfen. Der Gegenstandswert betr344gt 180.535 200. Gr374nde: I. Die Kl344gerin hat in dem zugrunde liegenden Arzthaftungsverfahren ne-ben den Beklagten zu 1 und 2 (Tr344ger des K.- Krankenhauses in B. sowie Chef-arzt der Gef344337chirurgie des Krankenhauses) auch den anwaltlich gesondert vertretenen Beklagten zu 3 (einen niedergelassenen Chirurgen und ambulanten Behandler der Kl344gerin) in Anspruch genommen. Mit dem am 2. Juni 2007 zu-gestellten Urteil vom 2. Mai 2007 hat das Landgericht die Klage gegen alle Be-klagten abgewiesen. In den Entscheidungsgr374nden hat es die Abweisung ge-sondert hinsichtlich der Beklagten zu 1 und 2 sowie des Beklagten zu 3 be-gr374ndet. 1 - 3 - Das OLG hat durch den angefochtenen Beschluss die Berufung gegen-374ber dem Beklagten zu 3 nach 247 522 Abs. 1 ZPO als unzul344ssig verworfen. In-nerhalb der Berufungsfrist sei per Faxschreiben nur gegen374ber den Beklagten zu 1 und 2, vertreten durch ihre Prozessbevollm344chtigten I. Instanz, ein Rechtsmittel eingelegt worden. In dieser Berufungsschrift seien ausdr374cklich nur diese beiden Beklagten als Berufungsbeklagte benannt worden. Weder aus dem Schriftsatz noch aus den sonstigen Umst344nden lasse sich im Wege der Auslegung entnehmen, dass die Berufung sich auch gegen den gesondert ver-tretenen Beklagten zu 3 als den niedergelassenen Behandler richten sollte. Al-leine aus der Berufungseinlegung lasse sich dies bei der gegebenen Konstella-tion nicht entnehmen, zumal der Berufungsschrift laut Eingangsstempel nur ei-ne beglaubigte Abschrift beigef374gt worden sei. 2 Mit ihrer Rechtsbeschwerde begehrt die Kl344gerin, den angefochtenen Beschluss aufzuheben und den Rechtsstreit zur Sachentscheidung an das Be-rufungsgericht zur374ckzuverweisen. 3 II. 1. Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (247 574 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. 247 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO), aber unzul344ssig. Die Voraussetzungen des 247 574 Abs. 2 ZPO, die auch bei einer Rechtsbeschwerde gegen einen die Berufung als unzu-l344ssig verwerfenden Beschluss gewahrt sein m374ssen, sind nicht erf374llt. Entge-gen der Auffassung der Rechtsbeschwerde ist eine Entscheidung des Bundes-gerichtshofs zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (247 574 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 ZPO) nicht erforderlich. 4 - 4 - a) Nach der st344ndigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist den Anforderungen des 247 519 Abs. 2 ZPO nur gen374gt, wenn bei der Einlegung der Berufung aus der Berufungsschrift sowohl der Rechtsmittelkl344ger als auch der Rechtsmittelbeklagte erkennbar sind oder - ggf. aus anderen im Zeitpunkt des Ablaufs der Berufungsfrist vorliegenden Unterlagen - eindeutig erkennbar wer-den. Sind diese Voraussetzungen nicht erf374llt, ist die Berufung unzul344ssig (vgl. BGHZ 21, 168, 170 ff.; 65, 114, 115; 113, 228, 230; BGH, Urteil vom 14. Februar 2008 - III ZR 73/07 - juris Rn. 6; Beschluss vom 10. Oktober 2006 - XI ZB 14/06 - NJW-RR 2007, 413, 414). An die Bezeichnung des Rechtsmit-telgegners sind indessen jedenfalls in denjenigen Fallgestaltungen, in denen der in der Vorinstanz obsiegende Gegner aus mehreren Streitgenossen be-stand, keine strengen Anforderungen zu stellen. Unter solchen Umst344nden rich-tet sich das Rechtsmittel im Zweifel gegen die gesamte angefochtene Entschei-dung, d.h. gegen alle gegnerischen Streitgenossen. Etwas anderes gilt nur, wenn die Rechtsmittelschrift eine Beschr344nkung der Anfechtung erkennen l344sst (vgl. Senatsurteil vom 21. Juni 1983 - VI ZR 245/81 - VersR 1983, 984, 985; BGH, Urteile vom 19. M344rz 1969 - VIII ZR 63/67 - NJW 1969, 928 f.; vom 16. November 1993 - XI ZR 214/92 - NJW 1994, 512, 514 unter B. II. 1., inso-weit in BGHZ 124, 151 nicht abgedruckt; vom 8. November 2001 - VII ZR 65/01 - NJW 2002, 831, 832; vom 14. Februar 2008 - III ZR 73/07 - aaO; Be-schluss vom 15. Mai 2006 - II ZB 5/05 - NJW-RR 2006, 1569, 1570). Eine sol-che Beschr344nkung kann sich, wenn auf der Gegenseite mehrere Streitgenos-sen stehen, beispielsweise daraus ergeben, dass in der Rechtsmittelschrift nur einige von ihnen angegeben werden (vgl. BGH, Urteil vom 19. M344rz 1969 - VIII ZR 63/67 - aaO, 929). 5 b) Nach diesen Grunds344tzen ist der angefochtene Beschluss nicht zu beanstanden, weil die Rechtsmittelschrift bei der hier gegebenen Konstellation eine Beschr344nkung der Anfechtung erkennen l344sst. 6 - 5 - W344hrend es sich bei den Beklagten zu 1 und 2 um den Tr344ger des K.-Krankenhauses in B. sowie den Chefarzt der Gef344337chirurgie dieses Kran-kenhauses handelt, ist der Beklagte zu 3 niedergelassener Chirurg und ambu-lanter Behandler der Kl344gerin. Bei den vorgeworfenen 344rztlichen Fehlern han-delt es sich also um solche, die in verschiedenen Behandlungs- und Zeitab-schnitten bei den Beklagten zu 1 und 2 im Rahmen einer station344ren Behand-lung und beim Beklagten zu 3 im Rahmen einer ambulanten Behandlung erfolgt sein sollen. Demgem344337 wurden die Beklagten zu 1 und 2 und der Beklagte zu 3 beim Landgericht durch verschiedene Prozessbevollm344chtigte vertreten und das Landgericht hat die Klageabweisung gesondert hinsichtlich der Beklagten zu 1 und 2 einerseits und des Beklagten zu 3 andererseits begr374ndet. Unter diesen Umst344nden ist es f374r das Berufungsgericht nicht au337ergew366hnlich, dass in der Berufungsinstanz nur noch der Komplex "station344re Behandlung" oder der Komplex "ambulante Behandlung" zur 334berpr374fung gestellt wird. Da bis zum Ablauf der Berufungsfrist auch keine weiteren Unterlagen vorlagen, aus denen sich etwas anderes h344tte ergeben k366nnen, durfte es mithin davon aus-gehen, dass die Berufung beschr344nkt gegen die Beklagten zu 1 und 2 eingelegt werden sollte, weil nur diese beiden Beklagten in der Berufungsschrift genannt worden sind. 7 Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde ist eine Zulassung auch nicht aus dem Gesichtspunkt der Divergenz zum Urteil des V. Zivilsenats vom 11. Juli 2003 (V ZR 233/01, NJW 2003, 3203) oder zum Beschluss des II. Zivilsenats vom 5. Mai 2006 (II ZB 5/05, NJW-RR 2006, 1569) erforderlich. Beide Entscheidungen stehen nicht in Widerspruch zu den hier aufgezeigten Grunds344tzen und der jetzigen Entscheidung. 8 - 6 - 2. Die Kostenentscheidung beruht auf 247 97 Abs. 1 ZPO. 9 M374ller Diederichsen Pauge St366hr Zoll Vorinstanzen: LG Essen, Entscheidung vom 02.05.2007 - 1 O 1/4 - OLG Hamm, Entscheidung vom 17.10.2007 - 3 U 148/07 -
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