BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VIII ZB 53/08 vom 17. November 2009 in dem Rechtsstreit - 2 - Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. November 2009 durch den Vorsitzenden Richter Ball, den Richter Dr. Frellesen, die Richterin Dr. Hessel sowie die Richter Dr. Achilles und Dr. Schneider beschlossen: Die Rechtsbeschwerde der Beklagten gegen das Urteil der 21. Zivilkammer des Landgerichts D374sseldorf vom 24. Juli 2008 wird als unzul344ssig verworfen. Die Beklagten haben die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfah-rens zu tragen. Der Streitwert f374r das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 9.993 200 festgesetzt. Gr374nde: I. Der Kl344ger verlangt von den Beklagten die Zahlung r374ckst344ndiger Mieten und Schadensersatz aus einem beendeten Wohnraummietverh344ltnis. 1 Das Amtsgericht hat die Beklagten zur Zahlung von 2.700 200 verurteilt. Auf die Widerklage der Beklagten hat es den Kl344ger zur Erteilung einer Be-triebskostenabrechnung und zur Zahlung eines Betrages von 714,87 200 an die Beklagten verurteilt. Im 334brigen sind Klage und Widerklage abgewiesen wor-den. Mit Schriftsatz vom 1. August 2007 haben die Beklagten Berufung gegen 2 - 3 - das amtsgerichtliche Urteil eingelegt. Mit der Berufung verfolgen die Beklagten ihren erstinstanzlich gestellten Klageabweisungsantrag sowie die Widerklage-antr344ge, soweit diese abgewiesen worden sind, weiter. 3 Das Landgericht hat die Berufung mangels Zust344ndigkeit durch das im Tenor bezeichnete Urteil als unzul344ssig verworfen. 4 Das Berufungsgericht hat ausgef374hrt, es sei f374r die Berufung gem344337 247 119 Abs. 1 Nr. 1 b GVG funktionell unzust344ndig. Vielmehr sei das Oberlan-desgericht zust344ndig, da der Kl344ger im Zeitpunkt der Rechtsh344ngigkeit der Kla-ge keinen allgemeinen Gerichtsstand innerhalb des Geltungsbereichs des Ge-richtsverfassungsgesetzes gehabt habe. Er habe sich lange vor Rechtsh344ngig-keit der Klage nach 304gypten abgemeldet. Die Beklagten k366nnten auch nicht damit geh366rt werden, der in der Klageschrift angegebene (deutsche) Gerichts-stand der Partei sei in erster Instanz unangegriffen geblieben, denn dieser sei erstinstanzlich nicht unstreitig gewesen. Den Beklagten sei aufgrund ihres Vor-bringens in erster Instanz bekannt gewesen, dass der Kl344ger sich dauerhaft in 304gypten aufgehalten habe. Gegen die Berufungsverwerfung durch das landgerichtliche Urteil wen-den sich die Beklagten mit ihrer Rechtsbeschwerde. Sie machen geltend, dass der Kl344ger nach seinem Sachvortrag und seiner Angabe im Klagerubrum zum Zeitpunkt der Rechtsh344ngigkeit der Klage seinen allgemeinen Gerichtsstand nicht im Ausland und somit nicht au337erhalb des Geltungsbereiches des Ge-richtsverfassungsgesetzes gehabt habe und daher das Landgericht das gem344337 247 72 GVG zust344ndige Berufungsgericht (247 519 Abs. 1 ZPO) sei. 5 Mit der Rechtsbeschwerde erstreben die Beklagten die Aufhebung des angefochtenen Urteils sowie die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Vers344umung der Berufungsbegr374ndungsfrist. 6 - 4 - II. 7 Die Rechtsbeschwerde ist unzul344ssig. 8 Die Rechtsbeschwerde ist weder gem344337 247 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO noch gem344337 247 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO statthaft. Das Landgericht hat nicht durch Be-schluss gem344337 247 522 Abs. 1 Satz 3 ZPO entschieden, sondern durch Urteil. Auch ist in dem Urteil die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen worden. Soweit das Berufungsgericht die Berufung nicht durch Beschluss gem344337 247 522 Abs. 1 Satz 3 ZPO verwirft, sondern - wie hier - durch ein (End-) Urteil, sind als Rechtsmittel lediglich die Revision gem344337 247 542 ZPO bzw. die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision gem344337 247 544 ZPO - wenn (wie hier) das Berufungsgericht die Revision nicht zugelassen hat - statthaft. Das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde ist gem344337 247 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO dagegen nur statthaft, wenn die Berufung durch Beschluss als unzul344ssig ver-worfen worden ist. Dies ist hier nicht der Fall. 9 Ob die nicht statthafte Rechtsbeschwerde der Beklagten in eine Be-schwerde gegen die Nichtzulassung der Revision durch das Berufungsgericht (247 544 ZPO) umgedeutet werden k366nnte, kann dahingestellt bleiben. Denn eine - statthafte - Nichtzulassungsbeschwerde w344re jedenfalls unbegr374ndet, weil weder die Rechtssache grunds344tzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entschei- 10 - 5 - dung des Revisionsgerichts erfordert (247 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Von einer n344-heren Begr374ndung wird gem344337 247 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen. Ball Dr. Frellesen Dr. Hessel Dr. Achilles Dr. Schneider Vorinstanzen: AG D374sseldorf, Entscheidung vom 06.07.2007 - 30 C 432/06 - LG D374sseldorf, Entscheidung vom 24.07.2008 - 21 S 369/07 -
Full & Egal Universal Law Academy