BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VI ZB 53/08 vom 20. Oktober 2009 in dem Rechtsbeschwerdeverfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO 247 485 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Nach einem Personenschaden ist es grunds344tzlich zul344ssig, den entgangenen Ge-winn gem344337 247 485 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 ZPO festzustellen. Der Antragsteller muss ausreichende Ankn374pfungstatsachen f374r die begehrte Fest-stellung durch den Sachverst344ndigen vortragen. BGH, Beschluss vom 20. Oktober 2009 - VI ZB 53/08 - OLG Jena LG Meiningen - 2 - Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. Oktober 2009 durch den Vorsitzenden Richter Galke, die Richter Zoll, Wellner, St366hr und die Richterin von Pentz beschlossen: Die Rechtsbeschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des 5. Zivilsenats des Th374ringer Oberlandesgerichts in Jena vom 14. Juli 2008 wird auf seine Kosten zur374ckgewiesen. Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens: 56.000 200. Gr374nde: I. Der Antragsteller erlitt am 31. Oktober 2005 einen Verkehrsunfall, f374r den die volle Haftung der Antragsgegnerin dem Grunde nach unstreitig ist. Seit die-sem Unfall kann er seiner fr374heren Arbeitst344tigkeit nicht mehr nachgehen. Er begehrt im Wege des selbst344ndigen Beweisverfahrens die Einholung eines Sachverst344ndigengutachtens dazu, in welcher H366he ihm im Zeitraum vom 1. November 2005 bis zum 31. Dezember 2006 als Inhaber einer Polsterei f374r Sitz- und Liegem366bel sowie als 60-prozentiger Gesellschafter der Firma S. GmbH durch den Verkehrsunfall ein Gewinn im Sinne des 247 252 BGB ent-gangen ist. 1 Zur Begr374ndung hat er vorgetragen, seinem Steuerberatungsb374ro sei es aufgrund fehlender Sachkunde nicht m366glich, eine Berechnung des ihm ent- 2 - 3 - gangenen Gewinns durchzuf374hren. Auch sei eine umfangreiche Au337enpr374fung des Finanzamts erfolgt, durch die es zu umfangreichen Berichtigungen der Steuerbescheide f374r die Jahre 1998 bis 2002 gekommen sei. Es sei ihm nicht zuzumuten, seinen Verdienstausfallschaden pauschal anhand der korrigierten Steuerbescheide ins Blaue hinein zu sch344tzen, oder ein Privatgutachten eines Wirtschaftssachverst344ndigen einzuholen. Das Landgericht hat den Antrag als unzul344ssig zur374ckgewiesen, weil es sich bei der Ermittlung des entgangenen Gewinns nicht um die Feststellung des Aufwands f374r die Beseitigung eines Personenschadens handele (247 485 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 ZPO). Das Oberlandesgericht hat die sofortige Beschwerde des Antragstellers zur374ckgewiesen und die Rechtsbeschwerde zugelassen. 3 Zur Begr374ndung hat es ausgef374hrt, es k366nne dahinstehen, ob es sich um die "Feststellung des Aufwands f374r die Beseitigung eines Personenschadens" handele. Der Antrag sei bereits mangels hinreichender Konkretisierung unzu-l344ssig. Zwar sei zur Vermeidung eines Rechtsstreits nach 247 485 Abs. 2 Satz 2 ZPO ein rechtliches Interesse des Antragstellers in der Regel anzunehmen. Auch bei einer Beweiserhebung nach 247 485 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis 3 ZPO sei aber nach 247 487 Nr. 2 ZPO ein gewisses Ma337 der Substantiierung des Beweis-themas und des Vortrags zu fordern. Aufgrund der Steuerpr374fung mit anschlie-337ender Berichtigung der Steuerbescheide, der erstellten Bilanzen bzw. Ein-nahmen-334berschuss-Berechnungen und des seit dem Unfall vergangenen Zeit-raums, aufgrund dessen entsprechende Angaben auch f374r die Folgejahre vor-liegen m374ssten, verf374ge der Antragsteller (zumindest unter Mithilfe seines Steuerberaters) 374ber hinreichende Kenntnisse, die zumindest eine grobe, vom Sachverst344ndigen 374berpr374fbare Darstellung des behaupteten entgangenen Gewinns erlaubten. Der Antragsteller habe diesen aber nicht einmal grob dar-getan. Ebenso wie im Rahmen des 247 485 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO der erlittene 4 - 4 - Personenschaden zumindest hinsichtlich der erlittenen Verletzungen oder der gef374hlten Gesundheitsbeeintr344chtigungen zu konkretisieren sei, sei auch ein Minimum an Substantiierung in Bezug auf den angeblich erlittenen Verm366gens-schaden zu fordern. Dazu geh366re die Darstellung des vor dem Unfall erzielten Gewinns und die Darstellung des danach erzielten, wenn die Firma fortgef374hrt werde. Haben - wie vom Antragsteller behauptet - Dritte 374berobligatorische Leistungen zur Minimierung des Schadens erbracht, geh366re ferner zur Substan-tiierung die Darstellung dieser Leistungen und ein zumindest kurzer Vortrag dazu, weshalb es sich um "374berobligatorische" Leistungen handele. Eine ande-re Sichtweise liefe auf eine auch im Rahmen des 247 485 Abs. 2 ZPO unzul344ssige Ausforschung hinaus, obgleich im Rahmen des selbst344ndigen Beweisverfah-rens an die Substantiierung der Beweisfragen keine hohen Anforderungen zu stellen seien. II. Die statthafte und auch im 334brigen zul344ssige Rechtsbeschwerde (247247 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, 575 ZPO) hat in der Sache keinen Erfolg. Die Auffassung des Beschwerdegerichts, im Streitfall bestehe kein Anspruch auf Durchf374hrung des selbst344ndigen Beweisverfahrens, h344lt rechtlicher Nachpr374fung stand. 5 1. Im selbst344ndigen Beweisverfahren nach 247 485 Abs. 2 ZPO ist es aller-dings grunds344tzlich m366glich, nach einem Personenschaden den entgangenen Gewinn mit Hilfe eines Sachverst344ndigengutachtens ermitteln zu lassen. 247 485 Abs. 2 ZPO hat eine Sonderregelung f374r F344lle geschaffen, in denen ein selb-st344ndiges Beweisverfahren unabh344ngig vom drohenden Verlust eines Beweis-mittels zweckm344337ig erscheint, weil es eine vorprozessuale Einigung der Partei-en erleichtert. Dies sind F344lle, in denen es in erster Linie auf die Feststellung 6 - 5 - tats344chlicher Umst344nde durch eine schriftliche Begutachtung durch Sachver-st344ndige ankommt. Gegenstand des Gutachtens kann der Zustand einer Per-son, der Wert einer Sache, die Ursache eines Personen- oder Sachschadens oder Sachmangels und der Aufwand f374r die Beseitigung solcher Sch344den und M344ngel sein, ohne dass ein Sicherungszweck erforderlich ist (vgl. BT-Drucks. 11/3621 vom 1. Dezember 1988, S. 23, 41 f.). Voraussetzung ist lediglich, dass der Antragsteller ein rechtliches Interesse an der zu treffenden Feststellung hat; ein solches ist anzunehmen, wenn die Feststellung der Vermeidung eines Rechtsstreits dienen kann (247 485 Abs. 2 Satz 2 ZPO). Der Begriff des "rechtli-chen Interesses" ist weit zu fassen. Insbesondere ist es dem Gericht grunds344tz-lich verwehrt, bereits im Rahmen des selbst344ndigen Beweisverfahrens eine Schl374ssigkeits- oder Erheblichkeitspr374fung vorzunehmen. Dementsprechend kann ein rechtliches Interesse nur in v366llig eindeutigen F344llen verneint werden, in denen evident ist, dass der behauptete Anspruch keinesfalls bestehen kann (vgl. BGH, Beschluss vom 16. September 2004 - III ZB 33/04 - NJW 2004, 3488). Nach diesen Grunds344tzen ist der Antrag auf Durchf374hrung eines selb-st344ndigen Beweisverfahrens zur Ermittlung des dem Antragsteller entgangenen Gewinns grunds344tzlich zul344ssig, weil der Antragsteller ein rechtliches Interesse daran hat, den Aufwand f374r die Beseitigung eines von ihm erlittenen Personen-schadens festzustellen (247 485 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 ZPO). Die Feststellung des dem Antragsteller m366glicherweise entgangenen Gewinns durch eine schriftliche Begutachtung kann der Vermeidung eines Rechtsstreits dienen. Es handelt sich auch um die Feststellung des Aufwands f374r die Beseitigung eines Personen-schadens. Zu den Personensch344den geh366ren n344mlich auch solche Nachteile, die auf die Gesundheitsverletzung zur374ckzuf374hren sind, also sich als Folge aus dem in der Person entstandenen Schaden ergeben. Ist wegen der Verletzung einer Person Schadensersatz zu leisten, kann der Gesch344digte gem344337 247 249 7 - 6 - BGB Ersatz der erforderlichen Herstellungskosten verlangen, d.h. insbesondere die Kosten f374r notwendige Heilbehandlungen sowie Kur- und Pflegekosten. Daneben umfasst der zu ersetzende Schaden gem344337 247247 252, 842 BGB auch den entgangenen Gewinn. Wird infolge einer Verletzung des K366rpers oder der Gesundheit die Erwerbsf344higkeit des Verletzten aufgehoben oder gemindert oder tritt eine Vermehrung seiner Bed374rfnisse ein, so ist ihm dar374ber hinaus gem344337 247 843 BGB Schadensersatz durch Entrichtung einer Geldrente zu leis-ten (vgl. Senatsurteil vom 10. Januar 2006 - VI ZR 43/05 - VersR 2006, 521). Der Begriff des Personenschadens bezieht sich somit auch auf den erlittenen Erwerbsschaden oder entgangenen Gewinn und erfasst alle wirtschaftlichen Beeintr344chtigungen, die der Gesch344digte erleidet, weil und soweit er seine Ar-beitskraft verletzungsbedingt nicht verwerten kann, die also der Mangel der vol-len Einsatzf344higkeit seiner Person mit sich bringt (vgl. Senat BGHZ 176, 109 Rn. 9; vgl. auch OLG Oldenburg VersR 1967, 900, 901; Erman/Ebert, BGB, 12. Aufl., 247 252 Rn. 1 ff.; Geigel/Pardey, Der Haftpflichtprozess, 25. Aufl., Kap. 4 Rn. 1, 56 ff.; K374ppersbusch, Ersatzanspr374che bei Personensch344den, 8. Aufl., Rn. 1; Wussow/Schneider, Unfallhaftpflichtrecht, 15. Aufl., Kap. 80 Rn. 27). Demgem344337 handelt es sich bei dem entgangenen Gewinn um einen "Aufwand f374r die Beseitigung eines Personenschadens" im Sinne des 247 485 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 ZPO, der alle anfallenden Kosten f374r eine notwendige Leis-tung in Geld oder Zeit zur Minderung eines Personenschadens, auch durch ei-nen Dritten, erfasst (vgl. OLG N374rnberg VersR 2009, 803, 805; Baum-bach/Lauterbach/Hartmann, ZPO, 67. Aufl. 247 485 Rn. 13; M374nchKommZPO/-Schreiber, 3. Aufl., 247 485 Rn. 16; Musielak/Huber, ZPO, 7. Aufl., 247 485 Rn. 12). 2. Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde ist allerdings nicht zu beanstanden, dass das Beschwerdegericht im konkreten Fall den Antrag auf Durchf374hrung des selbst344ndigen Beweisverfahrens zur374ckgewiesen hat. Es hat zutreffend darauf abgestellt, dass der Antragsteller keine ausreichenden An- 8 - 7 - kn374pfungstatsachen f374r die begehrte Feststellung durch den Sachverst344ndigen dargetan hat. 9 Das Sachverst344ndigengutachten soll als Grundlage f374r einen Anspruch aus 247247 842, 843 Abs. 1 BGB dienen, 374ber den gegebenenfalls unter Ber374ck-sichtigung der durch 247247 287 Abs. 1 ZPO, 252 Satz 2 BGB gew344hrten Erleichte-rungen in einem Hauptsacheverfahren zu entscheiden ist. Nach der Rechtspre-chung des Senats d374rfen zwar im Allgemeinen f374r die schwierige Darlegung der hypothetischen Entwicklung des Gesch344ftsbetriebs eines Selbst344ndigen keine zu strengen Ma337st344be angelegt werden (vgl. Senat, Urteil vom 16. M344rz 2004 - VI ZR 138/03 - VersR 2004, 874, 875 m.w.N.). F374r die Sch344tzung des Er-werbsschadens eines Verletzten m374ssen aber hinreichende Ankn374pfungstatsa-chen dargelegt werden. Der zu ersetzende Schaden setzt voraus, dass sich der Ausfall oder die Beeintr344chtigung der Arbeitsf344higkeit sichtbar im Erwerbser-gebnis konkret ausgewirkt hat. Deshalb bedarf es grunds344tzlich der Darlegung konkreter Anhaltspunkte f374r die Schadensermittlung, um dem Sachverst344ndigen eine ausreichende Grundlage f374r die sachlich-rechtliche Wahrscheinlichkeits-prognose des 247 252 BGB und in der Folge f374r eine gerichtliche Schadenssch344t-zung nach 247 287 ZPO zu geben (vgl. Senat BGHZ 54, 45, 49 ff.; 90, 334, 336; Urteile vom 22. Dezember 1987 - VI ZR 6/87 - VersR 1988, 466, 467; vom 17. Januar 1995 - VI ZR 62/94 - VersR 1995, 422, 424). Auch wenn man ber374cksichtigt, dass sich aus dem besonderen Charak-ter des selbst344ndigen Beweisverfahrens und dem mit ihm verfolgten Zweck, einen Rechtsstreit zu vermeiden, m366glicherweise niedrigere Anforderungen an die Darlegungslast ergeben und deshalb die Angabe der Beweistatsachen in groben Z374gen ausreichen soll (vgl. Baumbach/Lauterbach/Hartmann, aaO, 247 487 Rn. 5; M374nchKommZPO/Schreiber, aaO, 247 487 Rn. 4; Werner/Pastor, Der Bauprozess, 12. Aufl. Rn. 54, jeweils m.w.N.), ist jedenfalls ein Minimum an 10 - 8 - Substantiierung in Bezug auf den angeblich erlittenen Verm366gensschaden zu fordern. Nur so ist der Verfahrensgegenstand zweifelsfrei abgrenzbar und hat der Sachverst344ndige eine ausreichende Grundlage f374r die ihm 374bertragene T344-tigkeit, ohne dass er die rechtlichen Voraussetzungen f374r die Ermittlung des Schadens selbst bewerten muss. Es handelt sich dabei nicht um eine im selb-st344ndigen Beweisverfahren grunds344tzlich nicht zul344ssige Schl374ssigkeits- oder Erheblichkeitspr374fung, sondern nur um die Darlegung der Ankn374pfungstatsa-chen, die f374r die Einholung eines Sachverst344ndigengutachtens unerl344sslich ist. Im Hinblick darauf hat das Beschwerdegericht nicht zu viel verlangt, wenn es vom Antragsteller zumindest eine grobe Darlegung des behaupteten entgangenen Gewinns und der behaupteten 374berobligatorischen T344tigkeiten seiner Mitgesellschafterin und Ehefrau in der Zeit nach dem Unfall verlangt hat. Eine solche grobe Darlegung ist im Hinblick auf ergangene Steuerbescheide, vorhandene Bilanzen und Einnahmen-334berschuss-Berechnungen und des Um-standes zumutbar, dass nur der Antragsteller wei337, welche 374berobligatorischen T344tigkeiten seine Ehefrau geleistet haben soll. 11 - 9 - 12 3. Die Kostenentscheidung folgt aus 247 97 Abs. 1 ZPO. Galke Zoll Wellner St366hr von Pentz Vorinstanzen: LG Meiningen, Entscheidung vom 10.01.2008 - 1 OH 33/07 - OLG Jena, Entscheidung vom 14.07.2008 - 5 W 82/08 -
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