BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V Z B 53/12 vom 17 . Januar 201 3 in de m Zwangsversteigerungsverfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZVG § 37 Nr. 1, § 39 Abs. 1 Die Bezeichnung des Grundstücks in der Terminsbestimmung nur unter Angabe der Gemarkun g genügt den Anforderungen des § 37 Nr. 1 ZVG regelmäßig nicht, wenn die Gemarkung für eine ortsunkundige Person ohne Heranziehung weiterer Inform a- tionsquellen keine Rückschlüsse auf den Ortsnamen zulässt. Wird der Versteigerungstermin in beiden gemäß § 39 Abs. 1 ZVG zur Wahl gestellten Veröffentlichungsmedien bekannt gemacht, liegt eine ordnungsgemäße Bekanntm a- chung auch dann vor, wenn nur in einer der beiden Veröffentlichungen der Ortsname genannt ist. BGH, Beschluss vom 17. Januar 2013 - V ZB 53/12 - LG Gießen AG Friedberg - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. Januar 201 3 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann, die Richter Prof. Dr. Schmidt - Räntsch und Dr. Roth und die Richterinnen Dr. Brückner und Weinland beschlossen: Den Schu ldnern wird Wiedereinsetzung in den vorigen Stand g e- gen die Versäumung der Frist zur Begründung der Rechtsb e- schwerde gewährt. Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 7. Zivilkammer des Landgerichts Gießen vom 5. März 2012 wird zurückgewiesen. Der Ge genstandswert für das Rechts beschwerdeverfahren beträgt e- tung der Schuldner Gründe: I. Auf Antrag der Gläubigerin ordnete das Amtsgericht im Juli 2010 die Zwangsversteigerung des in der Stadt F . be legenen Grundstücks der Schuldner an. Mit Beschluss vom 5. September 2011 bestimmte es den Ve r- steigerungstermin auf den 11. November 2011 und ordnete die öffentliche B e- kanntmachung des Termins im Staatsanzeiger für das Land Hessen und im Internetportal an. In der im Staatsanzeiger veröffentlichten Terminsbestimmung 1 - 3 - wurde das Grundstück unter Angabe der Gemarkung N . - M . sowie der Straße und Hausnummer bezeichnet. Die in dem Zwangsversteigerungsportal veröffentlichte Terminsbestimmung enthielt zusätzl ich die Angabe des Ortsn a- mens F . samt Postleitzahl. Der Verkehrswert des Grundstücks war auf worden . In dem Versteigerungstermin blieben die Bete i- s- gericht h at ihnen durch Beschluss vom 16. Januar 2012 den Zuschlag erteilt. Die Zuschlagsbeschwerde, die die Schuldner auf eine fehlerhafte Te r- minsbestimmung stützen, ist in den Vorinstanzen ohne Erfolg geblieben. Mit der Rechtsbeschwerde verfolgen sie ihren Ant rag auf Versagung des Zuschlags weiter. II. Nach Ansicht des Beschwerdegerichts genügt die sowohl im Staatsa n- zeiger als auch im Internetportal veröffentlichte Terminsbestimmung den Anfo r- derungen des § 37 Nr. 1 ZVG. Sie enthalte die notwendigen Informat ionen. B e- reits die Gemarkungsbezeichnung N . - M . ermögliche in Verbindung mit der Angabe von Straße und Hausnummer eine eindeutige und keinem Missve r- ständnis zugängliche Feststellung der Lage des Grundstücks. Sie sei sogar g e- nauer als die Ortsbeze ichnung F . , da N . - M . ein Ortsteil von F . sei. Darüber hinaus biete die Internetveröffentlichung Interessenten die Mö g- lichkeit, sich weitere Informationen zu verschaffen. Dort könne die Information, dass das Versteigerungsobjekt in F . , Ortsteil N . - M . , belegen ist, a b- gerufen werden. III. 2 3 - 4 - 1. Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 96 ZVG, § 574 A bs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 2 ZPO statthaft und im Übrigen zulässig. Den Schuldnern ist gemäß § 233 ZPO Wiedereinsetzung in den vo rigen Stand gegen die Versä u- mung der Frist zur Begründung der Rechtsbeschwerde zu gewähren. Sie waren ohne ihr Verschulden gehindert, die Frist zu wahren, weil sie zur Fertigung der Begründung auf die - rechtzeitig beantragte - Bewilligung von Prozesskoste nhi l- fe angewiesen waren, der Senat diese aber erst nach Ablauf der Begründung s- frist ausgesprochen hat. Die Frist des § 234 Abs. 1 Satz 2 ZPO ist gewahrt. 2. Die Rechtsbeschwerde ist aber unbegründet. Der Versteigerungste r- min ist gemäß § 43 Abs. 1 ZVG or dnungsgemäß bekannt gemacht worden, so dass der Zuschlagsversagungsgrund des § 83 Nr. 7 ZVG nicht gegeben ist. a) § 43 Abs. 1 Satz 1 ZVG, wonach die Terminsbestimmung sechs W o- chen vor dem Versteigerungstermin bekannt gemacht sein muss, ist verletzt, wen n die Bekanntmachung inhaltlich nicht den zwingenden Vorgaben des § 37 ZVG genügt (Senat, Beschluss vom 29. September 2011 V ZB 65/11, NJW - RR 2012, 145 Rn. 6; Beschluss vom 30. September 2010 V ZB 160/09, WM 2010, 2365). Hierzu zählt auch die Bezeichnu ng des Grundstücks gemäß § 37 Nr. 1 ZVG. b) Die an die Bezeichnung des Grundstücks nach § 37 Nr. 1 ZVG zu ste l- lenden Anforderungen ergeben sich aus den beiden Zwecken der Terminsb e- stimmung. Sie soll zum einen denjenigen, deren Rechte durch die Zwangsve r- steigerung betroffen werden können, die Wahrnehmung ihrer Rechte im Verfa h- ren ermöglichen und zum anderen Erwerbsinteressenten auf den Termin au f- merksam machen, um durch eine Konkurrenz von Bietern eine Versteigerung des Grundstücks zu einem seinem Wert mö glichst entsprechenden Gebot zu 4 5 6 7 - 5 - erreichen (Senat, Beschluss vom 29. September 2011 V ZB 65/11, NJW - RR 2012, 145 Rn. 7 mwN). aa) Die Terminsbestimmung muss danach das zu versteigernde Grun d- stück so bezeichnen, dass für die Beteiligten wie für einen Dri tten eindeutig e r- kennbar ist, auf welches Grundstück sich die Bekanntmachung der Versteig e- rung bezieht (Senat, Beschluss vom 22. März 2007 V ZB 138/06, NJW 2007, 2995, 2998). Dem genügt eine Bezeichnung des Grundstücks nach Gema r- kung, Flur, Flurstücknumm er sowie der Angabe von Straße und Hausnummer, da sie die sichere Identifizierung des Grundstücks ermöglicht (vgl. Hintzen in Das sler/Engels/Rellermeyer, ZVG, 14 . Aufl. § 37 Rn. 5; Stöber, ZVG, 20. Aufl., § 37 Rn. 2.2; Böttcher, ZVG, 5. Aufl., § 37 Rn. 3). bb) Damit die Beschreibung in der öffentlichen Bekanntmachung ihre weitere Funktion erfüllen kann, bei einem möglichst großen Kreis ein Bietint e- resse zu wecken, muss sie aber auch erkennen lassen, in welcher Stadt oder Gemeinde sich das Versteigerungso bjekt befindet. Gerade die örtliche Lage einer Immobilie stellt ein maßgebliches Kriterium für mögliche Interessenten dar, sich weitere Informationen zu dem Objekt zu beschaffen und mögliche r- weise als Bieter an der Versteigerung teilzunehmen. Daher genügt die bloße Angabe der Gemarkung regelmäßig nicht, wenn sie für eine ortsunkundige Pe r- son ohne Heranziehung weiterer Informationsquellen keine Rückschlüsse auf den Ortsnamen zulässt. c) Danach entspricht die im Internetportal erfolgte Bekanntmachung den Anforderungen des § 37 Nr. 1 ZVG, nicht dagegen die Veröffentlichung im Staatsanzeiger. 8 9 10 11 - 6 - aa) Die Bekanntmachung im Staatsanzeiger enthielt nur die Bezeichnung der Gemarkung, nicht aber den hiervon abweichenden Namen der Stadt . Der Umstand, dass es sich bei der benannten Gemarkung um einen Ortsteil der Stadt handelt, ändert nichts daran, dass für einen mit den örtlichen Verhältni s- sen nicht vertrauten Erwerbsinteressenten die Angabe lediglich des Ortsteils N . - M . nicht mit einer Aussage darüber v erbunden ist, in welcher G e- meinde oder Stadt sich das Grundstück befindet. bb) Anders verhält es sich hingegen mit der hier zusätzlich erfolgten Ve r- öffentlichung des Versteigerungstermins im Internetportal. Nach § 39 Abs. 1 ZVG muss die Terminsbestimmu ng durch einmalige Einrückung in das für B e- kanntmachungen des Gerichts bestimmte Blatt oder in einem für das Gericht bestimmten elektronischen Informations - und Kommunikationssystem öffentlich - als elektronisches Informations - und Kommunikationssystem bestimmt (vgl. § 2 Abs. 2 des Runderlasses des Hessischen Ministerium der Justiz vom 25. A u- gust 2010, 1243 II/B1 2010/2070 I/A, JMBl. S. 238). Nach den Feststellu n- gen des Beschwerd egerichts enthält die Veröffentlichung im Internet neben d e- taillierten Lageinformationen auch die Information über Postleitzahl und Ort, in dem das Versteigerungsobjekt belegen ist. d) Die fehlende Ortsangabe im Amtsblatt steht einer ordnungsgemäßen Be kanntmachung nicht entgegen, wenn wie hier das zu versteigernde Grundstück im Internetportal den Anforderungen des § 37 Nr. 1 ZVG entspr e- chend bezeichnet ist. aa) Die öffentliche Bekanntmachung soll im Interesse einer bestmögl i- chen Verwertung des G rundstücks ein möglichst breites Publikum ansprechen, diejenigen, deren Rechte von der Versteigerung berührt werden, zur Wahrung 12 13 14 - 7 - ihrer Rechte veranlassen und Bietinteressenten eine Orientierungshilfe für die Entscheidung an die Hand geben, ob sie am Verfah ren teilnehmen und bis zu welcher Höhe sie Gebote abgeben wollen (Senat, Beschlüsse vom 19. Juni 2008 V ZB 129/07, WM 2008, 1833, 1834 und vom 16. Oktober 2008 V ZB 94/08, NJW 2008, 3708, 3710 Rn. 27). Sie ist damit eine der auch unter B e- rücksichtigung des Eigentumsschutzes (Art. 14 GG) notwendigen verfahren s- mäßigen Vorkehrungen, die eine - auch im Interesse der Gläubiger liegende - angemessene Verwertung des beschlagnahmten Grundstücks fördern und se i- ner Verschleuderung entgegenwirken (Senat, Beschluss vom 16. Oktober 2008 V ZB 94/08, NJW 2008, 3708, 3710 Rn. 27). Dieser Zweck wird nach der En t- scheidung des Gesetzgebers erreicht, wenn das Vollstreckungsgericht den Versteigerungstermin in einem der beiden in § 39 Abs. 1 ZVG zur Wahl gestel l- ten Veröffen tlichungsmedien bekannt macht. bb) Daran ändert es nichts, wenn der Termin in beiden für die Veröffen t- lichung vorgesehenen Medien bekannt gemacht wird, aber nur eine dieser B e- kanntmachungen den gesetzlichen Anforderungen entspricht ( vgl. Senat, B e- schlu ss vom 16. Oktober 2008 V ZB 94/08, NJW 2008, 3708, 3710 Rn. 29). Denn letztere erreicht den Interessentenkreis, den sie erreichen soll und dessen Ansprache nach der Entscheidung des Gesetzgebers aus reicht. D er Fehler in der anderen Bekanntmachung mag da zu führen, dass diese ihren Zweck nicht oder wie hier - nicht vollständig erreicht. Damit entfiele aber nur ein zusätzl i- cher Verbreitungseffekt, der nicht gesetzlich vorgeschrieben ist. Nicht entschi e- den werden muss, wie zu verfahren ist, wenn die Parall elbekanntmachung i n- haltliche Abweichungen enthält, die geeignet sind, die Versteigerungsintere s- senten zu verunsichern oder gar in die Irre zu führen. Einen solchen Effekt löst das bloße Weglassen der Angabe des Orts, zu dem die Gemarkung gehört, nicht aus. 15 - 8 - IV. Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst. Dass die Schuldner die Gerichtskosten des von ihnen erfolglos betriebenen Rechtsbeschwerdeverfa h- rens zu tragen haben, folgt aus dem Gesetz; ein Ausspruch über die außerg e- richtlichen Kosten scheidet au s, weil sich die Beteiligten bei der Zuschlagsb e- schwerde grundsätzlich, und so auch hier, nicht als Parteien im Sinne der Zivi l- prozessordnung gegenüberstehen (vgl. Senat, Beschluss vom 25. Januar 2007 - V ZB 125/05, BGHZ 170, 378, 381 Rn. 7). Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens ist für die G e- richtsgebühren nach dem Wert des Zuschlagsbeschlusses zu bestimmen, de s- sen Aufhebung die Schuldner erreichen wollen (§ 47 Abs. 1 Satz 1 GKG). Er entspricht dem Meistgebot (§ 54 Abs. 2 Satz 1 GKG). Der Wert für die anwaltli - 16 17 - 9 - che Vertretung der Schuldner richtet sich nach dem Wert des versteigerten O b- jekts und beträgt daher Stresemann Schmidt - Räntsch Roth Brückner Weinland Vorinstanzen: AG Friedberg, Entscheidung vom 16.01.2012 - 63 K 73/10 - LG Gießen, Entscheidung vom 05.03.2012 - 7 T 78/12 -
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