ECLI:DE:BGH:2017:111017BVIIZB53.14.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VII ZB 53 / 14 v om 11. Oktober 2 01 7 in dem Zwangsvollstreckungsverfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO § 850k Abs. 3 In einem Beschluss gemäß § 850k Abs. 3 ZPO kann eine Bezifferung des pfä n- dungsfreien Betr ags unterbleiben, wenn dies erforderlich ist, um eine gleichm ä- ßige Befriedigung des Gläubigers und gleichrangiger weiterer Unterhaltsberec h- tigter zu erreichen. BGH, Beschluss vom 11. Oktober 2017 - VII ZB 53/14 - LG Berlin AG Berlin - Lichtenberg - 2 - Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. Oktober 2017 durch den Vorsitzen den Richter Dr. Eick , die Richter Halfmeier und Dr. Kartzke und die Richterinnen Sacher und Dr. Brenneisen beschlossen: Die Rechtsbeschwerde der Drittschuldnerin gegen den Beschl uss der Zivilkammer 51 des Landgerichts Berlin vom 14. Oktober 2014 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die vom Landgericht angeordnete Ergänzung des Beschlusses des Amtsgerichts - Vollstreckungsgericht - Lichtenberg vom 16. Juni 2014 entfällt. Die Drittschuldnerin hat die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfa h- rens zu tragen. Gründe: I. D er Gläubiger betreibt die Zwangsvollstreckung wegen auf ihn nach dem Unterhaltsvorschussgesetz (UVG) übergegangener Unterhaltsansprüche eines minderjährigen Kindes de s Schuldners in der zweiten Altersst ufe . Der Schul d- ner ist zwei weiteren minderjährigen Kindern in der ersten und zweiten Alter s- stufe , die in seinem Haushalt leben, zum Unterhalt verpflichtet. Er führt bei der Drittschuldnerin - einer Bank - ein Pfändungss chutzkonto gemäß § 850k ZPO. Auf Antrag des Gläubigers hat das Amtsgericht - Vollstreckungsgericht - mit Pfändungs - und Überweisungsbeschluss vom 13. November 2013 die Anspr ü- che des Schuldners gegen die Drittschuldnerin aus dem Pfändungsschutzkonto 1 - 3 - gepfänd et , dem Gläubiger zur Einziehung überwiesen und den pfändungsfreien Betrag gemäß § 850k Abs. 3 ZPO auf 892,50 Auf Antrag des Schuldners, den pfändungsfreien Betrag auf 1.657,46 zu erhöhen, hat das Amtsgericht - Vollstreckungsgericht - den Pfändungs - und Überweisungsbeschluss mit Beschluss vom 16. Juni 2014 dahingehend geä n- dert, dass dem S chuldner auf dem Pfändungsschutzkonto "ein pfändungsfreier Betrag von monatlich 866,42 monatlichen Guthabens " zu belassen sei; mindestens gälten " jedoch die Betr ä- ge des § 850k Abs. 1 und 2 ZPO als gepfändet " . D ie Erinnerung der Drit t- schuldnerin hat es zurückgewiesen. Auf die sofortige Beschwerde der Drit t- schuldnerin hat das Beschwerdegericht - unter Zurückweisung der sofortigen Beschwerde im Übrigen - den Tenor des Beschlusses vom 16. Juni 2014 um die Anordnung ergänzt, dass der dem Schuldner zu belassende Betrag den Betrag nicht übersteigen dürfe, der dem Schuldner nach § 850c ZPO gege n- über nicht bevorrechtigten Gläubigern zu verblei ben hätte. Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde begehrt die Drittschuldnerin, den Beschluss des Beschwerdegerichts aufzuheben, soweit dem Schuldner monatlich ein den Betrag von 866,42 wird , und den Beschluss des Amtsgerichts vom 16. Juni 2014 aufzuheben, s o- weit er eine Anordnung gemäß § 850k Abs. 3 ZPO trifft, die über die Festse t- zung eines Sockelfreibetrages von 866,42 ; hilfsweise, das Verfa h- ren im Umfang der Aufhebung zur erneuten Behandlung und Entscheidung an das Beschwerdegericht zurückzuverweisen. 2 3 - 4 - II. Die gemäß § 574 Abs. 1 S atz 1 Nr. 2 ZPO statthaft e Rechtsbeschwerde ist auch im Übrigen zulässig. Die Drittschuldnerin wird durch die angefochtene Entscheidung in ihrem eigenen Rechtskreis betroffen. Die Ausgestaltung des dem Schuldner gewährten Pfändungsschutzes hat unmittelbare Auswirkungen auf die die Bank bei der Führung des Pfändungsschutzkontos treffenden Pflic h- ten ( BGH, Be schluss vom 10. November 2011 - VII ZB 64/10 , WM 2011, 2367 Rn. 3, in BGHZ 191, 270 insoweit nicht abgedruckt ). III. Die Rechtsbeschwerde ist weitgehen d un begründet. 1. Das Beschwerdegericht hat im Wesentlichen ausgeführt : I n Fallgestaltungen der vorliegenden Art sei es aus nahmsweise zulässig, den pfändungsfreien Betrag gemäß § 850k Abs. 3 ZPO unbeziffert festzuse t- zen. Der Gläubiger mache eine gemä ß § 850d ZPO bevorrechtigte Forderung geltend, weil auch der nach § 7 UVG übergegangene Unterhaltsanspruch eines Berechtigten gegen einen Elternteil bevorrechtigt sei. Bei der Vollstreckung e i- ner Unterhaltsforderung sei dem Schuldner gemäß § 850d Abs. 1 Sa tz 2 ZPO so viel zu belassen, als er für seinen notwendigen Unterhalt und zur Erfüllung seiner laufenden gesetzlichen Unterhaltspflichten gegenüber den dem Gläub i- ger vorgehenden Berechtigten oder zur gleichmäßigen Befriedigung der dem Gläubiger gleichstehe nden Berechtigten benötige. Der Gläubiger und die im Haushalt des Schuldners lebenden Kinder stünden im gleichen Rang . Die 4 5 6 7 8 - 5 - gleichmäßige Befriedigung gleichrangiger Unterhaltsberechtigter gebiete ihre Berücksichtigung nach dem Verhältnis der Beträge ihrer l aufenden gesetzlichen Unterhaltsansprüche. Das Amtsgericht habe zu Recht den über den notwend i- gen Unterhalt des Schuldners selbst hinausgehenden Betrag auf den Gläubiger sowie die im Haushalt des Schuldners lebenden Kinder verteilt. Zwar habe eine Verteilu ng nach dem konkreten Unterhaltsbedarf (zwei Kinder in der zweiten Altersstufe und ein Kind in der ersten Altersstufe) und nicht nach Kopfteilen zu erfolgen; jedoch sei die Drittschuldnerin insoweit nicht beschwert und Gläubiger und Schuldner hätten kein R echtsmittel eingelegt, so dass eine Änderung ins o- weit nicht erfolgen könne. Der pfandfreie Betrag könne ausnahmsweise ohne konkrete Bezifferung festgesetzt werden, weil anderenfalls eine gleichmäßige Berücksichtigung aller Berechtigten im Rahmen einer Ko ntopfändung nicht möglich sei. Eine Berüc k- sichtigung des vollen Unterhaltsbedarfs der im Haushalt lebenden Kinder würde den Gläubiger benachteiligen und eine volle Berücksichtigung des Gläubigers die im Haushalt lebenden Kinder. Eine anderweitige Bezifferu ng würde im Übr i- gen § 850d Abs. 1 ZPO widersprechen. Der Mehraufwand für die Banken e r- scheine zudem noch zumutbar zu sein. Selbst wenn dieser Fall im System der Banken derzeit nicht darstellbar sei, sei nicht ersichtlich, dass durch eine Ve r- änderung des Pr ogramms eine datentechnische Erfassung nicht möglich sei. Zu erfassen sei lediglich der Pfändungsfreibetrag des Schuldners selbst und die monatlich eingehenden Beträge seien auf den Freibetrag des Schuldners sowie die Unterhaltspflichten zu verteilen. E rgänzend zu den Anordnungen des Amtsgerichts sei im Rahmen des Beschlusses nach § 850k Abs. 3 ZPO auszusprechen, dass gemäß § 850d Abs. 1 Satz 3 ZPO der dem Schuldner zu belassende Betrag den Betrag nicht übersteigen dürfe, der ihm nach den Vorschriften de s § 850c ZPO gegenüber nicht bevorrechtigten Gläubigern zu verbleiben hätte. 9 10 - 6 - 2. Das hält der rechtlichen Nachprüfung überwiegend stand. Die unbezi f- ferte Festsetzung des pfändungsfreien Betrags im angegriffenen Pfändungs - und Überweisungsbeschluss entspr icht weitgehend den Anforde rungen des § 850k Abs. 3 ZPO und verletzt die Drittschuldnerin insoweit nicht in ihren Rechten. a) Zutreffend geht das Beschwerdegericht davon aus, dass der Gläub i- ger wegen einer in § 850d ZPO bezeichnete n Forderung vollstreck t . § 850d ZPO findet auf die Vollstreckung der gemäß § 7 Abs. 1 Satz 1 UVG auf den Gläubiger übergegangenen Unterhaltsansprüche grundsätzlich Anwendung (vgl. BGH, Beschluss vom 21. Januar 2015 - VII ZB 30/13, NJW 2015, 1830 Rn. 5; Beschluss vom 17. Septemb er 2014 - VII ZB 21/13, BGHZ 202, 293 Rn. 5 m.w.N.). b) Zu Recht nimmt das Beschwer degericht des Weiteren an , dass eine Bezifferung des pfändungsfreien Betrags ausnahmsweise unterbleiben konnte. aa) Zwar hat das Vollstreckungsgericht im Rahmen seines Beschlusses den pfändungsfreien Betrag grundsätzlich zu beziffern. Das gebietet das g e- setzgeberische Ziel, den mit dem Pfändungsschutzkonto verbundenen Aufwand für die Banken und Sparkassen in einem vertretbaren Rahmen zu halten (vgl. BT - Drucks. 16/7615, S. 1). Der Schuldner und die Vollstreckungsgerichte we r- den hierdurch nicht unzumutbar belastet (vgl. BGH, Beschluss vom 10. No vember 2011 - VII ZB 64/10, BGHZ 191, 27 0 Rn. 8 zu § 850k Abs. 4 ZPO ). Etwas anderes muss jedoch gelten, wenn wegen der in § 8 50d ZPO b e- zeichneten Forderungen gepfändet und mit dem Pfändungs - und Überwe i- sungs beschluss das Ziel verfolgt wird, gemäß § 850d Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1 ZPO dem Schuldner so viel zu belassen, als er für seinen notwendigen Unte r- halt und zur gleichmäßigen B efriedigung dem Gläubiger gleichstehen der Unte r- 11 12 13 14 15 - 7 - haltsberechtigter bedarf. Um eine gleichmäßige Befriedigung sowohl des Glä u- bigers als auch gleichrangiger weiterer Unterhaltsberechtigter zu er möglichen, m üssen die dem Schuldner im jeweiligen Kalendermonat üb er seinen notwe n- digen Unterhalt hinaus zur Verfügung stehende n Gut schriften quotal diesen Unterhaltsberechtigten zugeordnet werden. Da im Vorhinein nicht absehbar ist, in welcher Höhe dem Schuldner Gutschriften zur Verfügung stehen w erden , kann der pfändun gsfreie Betrag insoweit nicht beziffert angegeben werden. Weder dem Gesetz noch den Gesetzesmaterialien ist zu entnehmen, dass ein Beschluss nach § 850k Abs. 3 ZPO stets einen bezifferten Betrag enthalten müsse (vgl. BGH, Beschluss vom 10. Novem ber 2011 - VII ZB 64/10, BGHZ 191, 270 Rn. 10 zu § 850k Abs. 4 ZPO). bb ) Die Umsetzung des angegriffenen Pfändungs - und Überweisungsb e- schlusses stellt die Drittschuldnerin nicht vor unzumutbare Herausforderungen. Mit Hilfe e lektronische r Datenverarbeitung ist es m öglich, d ie dem Schuldner über seinen notwendigen Unterhalt hinaus zur Verfügung stehende n Gut schri f- ten und de n sich daraus ergebende n pfändungsfreie n Betrag jederzeit autom a- tisiert zu berechnen. Es bringt daher für die Drittschuldnerin keinen unzumutb a- ren Aufwand mit sich, da ss der pfändungsfreie Betrag nicht bereits zum M o- natsanfang feststeht, sondern im Laufe des Kalendermonats aufgrund von Gu t- schriften auf dem Pfändungsschutzkonto unter Umständen anwächst und i m- mer wieder neu ermittelt werden muss . N ichts anderes ergibt sich aus dem Vortrag der Drittschuldnerin , die von ihr verwendete Software, die die gesetzlichen Vorgaben sowie die aktuelle Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs berücksich tige , lasse in der aktuellen Version eine automatisierte Abbil dung des streitgegenständlichen Be schlusses nicht zu . E s ist weder dargelegt noch anzunehmen, die Software ließe sich in einer künftigen Version nicht mit vertretbarem Aufwand so erweitern, dass auch 16 17 - 8 - Pfändungs - und Überweisungs beschlüsse wie der streitgege nständliche aut o- matisiert erfasst werden können . Da es nach dem streitgegenständlichen Pfändungs - und Überweisung s- beschluss auf die Herkunft der Gutschriften nicht ankommt, erfordert seine U m- setzung durch die Drittschuldnerin geringeren Aufwand als in F ällen, in denen sich der monatliche Freibetrag nach dem eingehenden Arbeitseinkommen ric h- tet und somit geprüft werden muss, ob Gutschriften von bestimmten geschüt z- ten Einkünften herrühren (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 10. November 2011 - VII ZB 64/10, BGH Z 191, 270 Rn. 13). cc) Ohne Erfolg wendet die Drittschuldnerin ein, der angegriffene Pfä n- dungs - und Überweisungsbeschluss drohe vollständig sein Ziel zu verfehlen, weil der zugunsten des Gläubigers pfändbare Anteil des Guthabens des Schuldners nach § 8 50k Abs. 1 Satz 2 ZPO bis zum Ablauf des Folgemonats nicht an den Gläubiger geleistet werden dürfe und bis dahin in der Regel längst verbraucht sein werde. Mit diesem Argument der Rechtsbeschwerde kann eine Rechtsverle t- zung durch die unbezifferte Bestim mung eines Freibetrags nicht begründet werden. Denn d ie Möglichkeit des Schuld ners, gemäß § 850k Abs. 1 Satz 1 und 2 i.V.m. § 835 Abs. 4 ZPO über Guthaben auf dem Pfändungsschutzkonto zu verfüg en , ist davon unabhängig, ob der pfändungsfreie Betrag vom Voll str e- ckungsgericht beziffert oder unbeziffert festgesetzt wird . Die von der Rechtsbeschwerde gesehene Gefahr beträfe in erster Linie den Gläubiger . Sie besteht indes nicht in der von der Drittschuldnerin dargele g- ten Form. Hinter den Vorschriften des § 85 0k Abs. 1 Satz 1 und 2 i.V.m. § 835 Abs. 4 ZPO steht das Ziel des Gesetzgebers, die "Monats anfangsproblematik" zu lösen und insoweit sowohl Interessen des Schuldners als auch des Gläub i- gers zu berücksichtigen (vgl. BT - Drucks. 17/4776, S. 8 f. ; vgl. auch B GH, Urteil 18 19 20 21 - 9 - vom 4. Dezember 2014 - IX ZR 115/14, NJW - RR 2015, 254 Rn. 7 ) . Die Mö g- lichkeit, dass der Schuldner nach diesen Regelungen über Guthaben verfügen und dieses dann später nicht mehr an den Gläubiger geleistet werden kann, führt weder zwingend noch r egelmäßig dazu, dass der Gläubiger dauerhaft ke i- nen Teil des Guthabens auf dem Pfändungskonto erhält. c) Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde kann offen bleiben, ob die Quote im angegriffenen Pfändungs - und Überweisungs beschluss mit 2/3 zutreffend festgesetzt wurde. Mit der Erinnerung kann die Drittschuldnerin nur Verstöße gegen das Vollstreckungsrecht geltend machen, die sie selbst b e- schweren (vgl. BGH, Beschluss vom 11. April 2013 - I ZB 61/12, NJW 2013, 2287 Rn. 13; Beschluss vom 13. August 2009 - I ZB 91/08, NJW - RR 2010, 281 Rn. 9). Da sich die Höhe der Quote auf den Umfang der Pflichten, die die Drit t- schuldnerin bei der Führung des Pfändungsschutzkontos treffen, nicht auswirkt, ist die Drittschuldnerin durch eine etwaig falsche Festsetzung nicht beschwert. d ) Erfolg hat die Rechtsbeschwerde insoweit, als die vom Beschwerd e- gericht angeordnete Ergänzung des amtsgerichtlichen Beschlusses vom 16. Juni 2014 zu entfallen hat. aa) Der im Beschluss des Amtsgerichts - Vollstreckungsgericht - vom 16. Juni 2014 bezeichnete pfändungsfreie Betrag von " monatlich 866,42 2/3 des diesen Betrag übersteigenden monatlichen Guthabens" tritt gemäß § 850k Abs. 3 ZPO an die Stelle der nach § 850k Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO pfändungsfreien Beträge; zusätzlich sind kraft Gesetzes gegebenenfalls Beträge nach § 850k Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und 3 ZPO als Mehr - oder Aufst o- ckungsbetrag pfändungsfrei (vgl. Stöber, Forderungspfändung, 16. Aufl., Rn. 1286). Dem amtsgerichtlichen Beschluss ist zu entnehmen, das s der dem Schuldner in dieser Weise insgesamt pfändungsfrei zu belassende Betrag nicht 22 23 24 25 - 10 - über die sich aus § 850k Abs. 1 und 2 ZPO ergebenden pfändungsfreien Betr ä- ge hinausgehen darf. Di e se Begrenzung ist gerechtfertigt, denn dem Schuldner ist gemäß § 850k A bs. 3 i.V.m. § 850d Abs. 1 Satz 3 ZPO nicht mehr zu bela s- sen, als ihm gegenüber nicht bevorrechtigten Gläubigern zu verbleiben hätte . Die Ermittlung und Beachtung dieser so bezeichneten Obergrenze b e- deutet für die Drittschuldnerin keinen anderen A ufwand als ihr gesetzlich in den Fällen der Vollstreckung durch nicht privilegierte Gläubiger auferlegt ist. bb) Die Festsetzung einer abweichenden oder zusätzlichen - für die Drittschuldnerin mit weiterem Prüfungsaufwand verbundenen - Begrenzung ist nicht ge boten. Von der Formulierung des Beschwerdegerichts wäre im Gegensatz zu der des Amtsgerichts ein Pfändungsschutz über die Freibeträge des § 850k Abs. 1 und 2 ZPO hinaus wegen "überschießenden" Arbeitseinkommens g e- mäß § 850c Abs. 2 ZPO umfasst. Es besteht kein Anhaltspunkt dafür, dass dem Schuldner vorliegend gegenüber nicht bevorrechtigten Gläubigern ein solcher Pfändungsschutz gemäß § 850k Abs. 4, § 850c Abs. 2 ZPO zustünde (vgl. dazu Stöber, Forderungspfändung, 16. Aufl., Rn. 1285) . Ü berdies wäre es grundsät z- lich Aufgabe des Vollstreckungsgerichts, die sich nach § 850c Abs. 2 ZPO e r- gebenden Zuschläg e zu beziffern (vgl. BT - Drucks. 16/7615, S. 19; vgl. auch BGH, Beschluss vom 10. November 2011 - VII ZB 64/10 , BGHZ 191, 27 0 Rn. 8 ). Wäre dem Schuldner im Hinblick auf "überschießendes" Arbeitsei n- kommen im Sinne des § 850c Abs. 2 ZPO eine höhere als die sich aus § 850k Abs. 1 und 2 ZPO ergebende Obergrenze des pfändungsfreien Betrags zu g e- währen, ließe sich dieses Ziel im Übrigen nicht durch die ergänzen de Anor d- nung einer zusätzlichen Obergrenze, sondern nur durch eine Abänderung der vom Amtsgericht festgelegten Obergrenze erreichen . 26 27 28 - 11 - IV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1, § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Eick Halfmeier Kartzke Sacher Brenneisen Vorinstanzen: AG Berlin - Lichtenberg, Entscheidung vom 15.08.2014 - 35G M 4746/13 - LG Berlin, Entscheidung vom 14.10.2014 - 51 T 780/14 - 29
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