ECLI:DE:BGH:2019:070319BVZB53.18.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZB 53/18 vom 7. März 2019 in der Grundbuchsache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja GBV § 21 Abs. 1, § 28, § 30 Abs. 1 und 2, § 36; TSG § 5 Abs. 1 Beantragt eine im Grundbuch eingetragene Person gestützt auf eine n nach den §§ 1 ff. TSG ergangenen Beschluss die Richtigstellung ihres Namens, hat das Grundbuchamt die Namensänderung in dem bisherigen Grundbuchblatt zu ver- merken. Anschließend ist das Grundbuch in entsprechender Anwendung der §§ 28 ff. GBV umzuschreiben , d.h., das bisherige Grundbuchblatt wird geschlos- sen und ein neues Grundbuchblatt wird eröffnet. GBO § 12 Abs. 1 Die Einsicht in das wegen eines Offenbarungsverbots gemäß § 5 Abs. 1 TSG ge- schlossene Grundbuchblatt ist nur solchen Personen zu gestatten, di e ein berech- tigtes Interesse hieran, d.h. (auch) an den früheren Eintragungen dargelegt haben. BGH, Beschluss vom 7. März 2019 - V ZB 53/18 - KG AG Mitte - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. März 2019 durch die Vor- sitzende Richterin D r. Stresemann , die Richterinnen Prof. Dr. Schmidt - Räntsch und Dr. Brückner, den Richter Dr. Göbel und die Richterin Haberkamp beschlossen: Auf die Rec hts mittel der Beteiligten werden der Beschluss des 1. Zivilsenats des Kammergerichts vom 8. März 2018 ins gesamt und der Beschluss des Amtsgerichts Mitte (Grundbuchamt) vom 30. Juni 2017 insoweit aufgehoben, als die auf das Grundbuch- blatt 28740N bezogene Erinnerung der Beteiligten zurückgewie- sen worden ist. Das Amtsgericht (Grundbuchamt) wird angewiesen, das G rund- buchblatt 28740N gemäß den § § 28 ff. GBV in entsprechender Anwendung umzuschreiben. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt Gründe: I. Als Eigentümer des i m Eingang dieses Beschlusses bezeichneten Teilei- gentums war im Gru ndb uch unter der lfd. Nr. 2 der Abteilung I die Beteiligte mit ihren damaligen männlichen Vornamen G. E. und dem Nachnamen G. einge- tragen. Sie hat bei dem Grundbuchamt Namensberichtigung beantragt und hierzu einen Beschluss des Amtsgerichts Schöneberg vom 20. Juni 2012 vor- 1 - 3 - gelegt, wonach sie dem weiblichen Geschlecht zugehörig anzusehen ist und künftig den weiblichen Vornamen C. trägt . Der Urkundsbeamte der Ge schäfts- stelle hat in Abteilung I Spalte 2 zu Nr. 2 des Grundbuchs gebucht, dass die Eigentümerin nun mehr aufgrund des näher bezeichneten Beschlusses des Amtsgerichts Schöneberg den Namen C. G. führt. Hiergegen hat die Beteiligte Erin nerung eingelegt und beantragt, unter Hinweis auf den Beschluss des Amtsgerichts mit ihrem neuen Namen als Eigentümerin ein getragen zu werden, ohne die Namensänderung zu erwähnen. De r Rechtspfleger hat die Erinnerung , die sich auch auf weitere Grundbuchblätter bezog, zurückgewiesen. Die auf das verfahrensgegenständliche Grundbuchblatt be schränkte Beschwerde der Betei- ligten ist ohne Erfolg geblieben. Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde ver- folgt die Beteiligte ihr Rechtsschutzbegehren weiter. II. Nach Ansicht des Beschwerdegerichts , dessen Entscheidung u.a. in FGPrax 2018, 100 veröffentlicht ist, ist die gemäß § 12c Abs. 4 Sa tz 2, § 71 GBO zulässige Fassungs beschwerde nicht begründet. Der Urkundsbeamte ha- be mit der beanstandeten Formulierung zu Recht zum Ausdruck gebracht, dass nur eine Namensänderung und kein Eigentumswechsel erfolgt sei. Ein Verstoß gegen das Offenbarungsver bot nach § 5 Abs. 1 TSG liege nicht vor, da beson- dere Gründe des öffentlichen Interesses die Offenbarung erforderten. Die Betei- ligte habe keinen Anspruch darauf, mit der von ihr gewünschten Fassung Ei- gentümerin C. G. / rec htskräftiger Gerichtsbeschluss vo den Eindruck zu vermeiden, dass die jetz t eingetragene Person mit der bislang als Eigentümer eingetragene n Person identisch sei. Das Grundbuch sei dazu bestimmt, über die privatrechtlichen Verhältnisse eines Grundstücks zuverlässig Auskunft zu geben. Auch wenn ein neuer Eigentümer gemäß § 9 Abs. 1 Buchst. a GBV un- ter einer neu en laufenden Nummer einzutragen wäre, könnte die von der Betei- 2 - 4 - ligten befürwortete Fassung Zweifel erwecken, ob es sich um eine andere Per- son handele, die zum Beispiel durch einen Zuschlagsbeschluss nach § 90 ZVG Eigentümer geworden sei. Die Beteiligte ziele auf eine solche Unklarhei t über die Personenidentität , wenn sie eine Formulierung für richtig halte , nach der C. G. auch die Schwester oder Ehefrau des bislang als Eigentümer ei ngetragenen G. E. G. sein könne. Ein Gläubiger, der einen Vollstreckungstitel gegen einen eingetragenen Eigentümer noch unter dessen früheren Namen erwirkt habe, müsse ohne Weiteres erkenn en können , dass kein neuer Eigentümer eingetra- gen, sondern eine Zwan gsvollstreckung nach § 866 ZPO weiterhin möglich sei . Die Interessen der Beteiligten müssten demgegenüber zurückstehen. Ohnehin könn e die Beteiligte ihr Ziel mit der neuen Fassung der Eintra- gung nicht erreichen, da eine Entfernung des Eintragungsvermerks weder tech- nisch noch rechtlich möglich sei. Die Voraussetzungen für eine Umschreibung des Grundbuchs (§ 28 GBV), bei de r im Übrigen auf das geschlossene Blatt hingewiesen werden müsse, lägen nicht vor. Die Umschreibung könne die Be- teiligte nur bei einer V erletzung von § 5 Abs. 1 TSG verlangen, an der es hier aber fehle. III. Die nach § 78 Abs. 1 GBO statthafte und auch im Übrigen gemäß § 78 Abs. 3 GBO i.V.m. § 71 FamFG zulässige Rechtsbeschwerde ist begründet. Die Ausführungen des Beschwerdegerichts halt en in einem wesentlichen Punkt rechtlicher Nachprüfung nicht stand. 1. Zutreffend ist allerdings die Auffassung des Beschwerdegerichts, dass die Richtigstellung des Namenseintrags n icht in der von der Beteiligten vor - rangig beanspruchten Form erfolgen ka nn. 3 4 5 - 5 - a) G emäß § 15 Abs. 1 Buchst. a GBV sind zur Bezeichnung des Berech- tigten im Grundbuch bei natürlichen Personen u.a. Vorname und Familienname anzugeben. Ändert sich der Name eines eingetragenen Berechtigten, ist dieser unzutreffend bezeichnet. Dies e rfordert eine Richtigstellung, für die gemäß § 12c Abs. 2 Nr. 4 GBO der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle zuständig ist. Da sich an der Identität des Berechtigten nichts ändert, wird das Grundbuch durch eine Namensänderung nicht unrichtig i.S.d. § 22 GBO, so dass diese Be- stimmung keine Anwendung findet (vgl. nur Schöner/Stöber, Grundbuchrecht, 15. Aufl., Rn. 239 mwN ; siehe auch Wilsch, FGPrax 2018, 101 ). Hier hat sich aufgrund des Beschlusses des Amtsgerichts Schöneberg vom 20. Juni 2012 der Vorname der Bet eiligten geändert, so dass die Voraussetzungen für dessen bloße Richtigstellung gegeben sind. b) § 5 Abs. 1 TSG steht der Richtigstellung als solche r nicht entgegen. aa) Ändert sich der Vorname einer Person - wie hier - auf der Grundlage des Gesetzes ü ber die Änderung der Vornamen und die Feststellung der Ge- schlechtszugehörigkeit in besonderen Fällen (Transsexuellengesetz - TSG ) , ist allerdings das Offenbarungsverbot gemäß § 5 Abs. 1 TSG zu beachten. Ist hiernach die Entscheidung, durch welche die Vorna men des Antragstellers ge- ändert werden, rechtskräftig, dürfen die zur Zeit der Entscheidung geführten Vornamen ohne Zustimmung des Antragstellers nicht offenbart oder ausge- forscht werd en, es sei denn, dass besondere Gründe des öffentlichen Interes- ses dies erfordern oder ein rechtliches Interesse glaubhaft gemacht wird. Ent- sprechendes gilt von der Rechtskraft der - hier ebenfalls getroffenen - Entschei- dung an, dass der Antragsteller als dem anderen Geschlecht zugehörig anzu- sehen ist (§ 10 Abs. 1 und 2 TSG). Sinn und Zweck des Offenbarungsverbots ist es, den von der Namensänderung Betroffenen vor einer grundlosen Aufde- ckung der von ihm vor der Entscheidung geführten Vornamen (vgl. BT - Drucks. 6 7 8 - 6 - 8/2947, S. 14) und der Gründe, die zu dieser Namensänderung geführt h aben, zu schützen . Ein mit § 5 Abs. 1 TSG vergleichbares Offenbarungsverbot be- steht bei der Adoption (vgl. §§ 1758, 1767 Abs. 2 Satz 1 BGB). bb ) Die Schwierigkeit, dem Offenbarungsverbot im Grundbuchrecht an- gemessen Rechnung zu tragen, resultiert daraus, dass bei der Änderung einer Eintragung die vorangegangene, nicht mehr gültige Eintragung nicht aus dem Grundbuch entfernt wird , sondern weiter sichtbar bleibt. Gemäß § 21 Abs. 1 Satz 2 GBV darf in dem Grundbuch nichts radiert und unleserlich gemacht wer- de n. Löschungen werden - neben der Eintragung eines Löschungsvermerks (§ 46 GBO) - grundbuchtechnisch dadurch gekennzeichnet, dass die bisherigen Eintragungen rot unterstrichen bzw. mit roten (Quer - ) Strichen versehen werden ( vgl. §§ 16, 17, 1 7a GBV). Beim maschinell geführten Grund- buch können die Kennzeichnungen schwarz dargestellt werden (§ 91 Satz 2 GBV). Diese Dokumentation auch nicht mehr aktueller Eintragungen ist der Publizitätsfunktion des Grundbuchs geschuldet (vgl. auch OLG Schleswig, NJW - RR 1990, 23 zu dem Offenbarungsverbot gemäß § 1758 Abs. 1 BGB bei einer Adoption ). B ei dem Grundbuch sind nämlich nicht nur die positiven Ein- tragungen, sondern auch die Löschungen mit öffentlichem Glauben ausgestat- tet . Jeder darf - außer bei positiver Kenntnis von der Unrichtigkeit - darauf ver- trauen, dass der Registerinhalt zutrifft, d.h., dass Eingetragenes gültig und Ge- löschtes ungültig ist. Das ist aber nur möglich, wenn auch die gelöschten Ein- tragungen noch zu erkennen sind. Die Eintragung des frü heren Vornamens und die aus ihm meist offenkundig werdende Änderung des Geschlechts werden zwar in aller Regel für die Anwendung des öffentlichen Glaubens des Grund- buchs nicht entscheidend sein. Es ist aber ohne W eiteres möglich, dass Zweifel an der Identi tät der Eingetragenen auftreten. Diese müssen unter Berücksichti- gung auch einer Änderung des auf das Geschlecht weisenden Vornamens ge- prüft werden können. Dazu ist der Erhalt der früheren Daten unverzichtbar. Die 9 - 7 - mit dem Verbleib der früheren Eintragung im Grundbuch einhergehende Offen- barung des früheren Vornamens ist deshalb wegen besonderer Gründe des öffentlichen Interesses gerechtfertigt. Insoweit gilt für eine Eintragung im Grundbuch nichts anderes als für die Eintragung im Handelsre gister. Was ein- mal publik gemacht wurde, kann insoweit nicht mehr rückgängig gemacht wer- den (vgl. hierzu BGH, Beschluss vom 3. Februar 2015 - II ZB 12/14, NJW 2015, 2116 Rn. 13 ff.). cc ) Wie das Beschwerdegericht zutreffend sieht, rechtfertigt das Offenba- rung sverbot gem ä ß § 5 Abs. 1 TSG keine irreführenden Eintragungen in das Grundbuch. Würde der Hinweis auf die Namensänderung entsprechend dem Antrag der Beteiligten in den Eintragungsvermerk nicht aufgenommen, bestün- den Zweifel, ob die bisher als Eigentümer eingetragene P erson mit der nun- mehr eingetragenen Person identisch ist. Auch wenn ein Eigentümerwechsel gemäß § 9 Abs. 1 Buchst. a GBV grundsätzlich durch die Eintragung unter ei- ner neuen laufenden Nummer dokumentiert wird, ist die irrtümliche Annahme eines Eigentumswec hsels nicht auszuschließen, wenn in der neuen Eintragung eine Person - wenn auch unter derselben laufenden Nummer - mit einem ande- ren Namen aufge führt wird. Das Grundbuch muss aber über die privatrechtli- chen Verhältnisse eines Grundstücks zuverlässig Ausku nft geben . Eintragun- gen sind klar und eindeutig zu fassen (vgl. nur Demharter, GBO, 31. Aufl., § 44 Rn. 13). c ) Unabhängig davon kommt die von der Beteiligten vorrangig ge- wünsch te Eintragung ohne Hinweis auf die Namensänderung ohnehin nicht mehr in Betr acht, weil das Grundbuchamt in dem Eintragungsvermerk bereits auf die Namensänderung hingewiesen hat und eine nachträgliche Entfernung dieses Hinweises aus dem Grundbuch - wie ausgeführt - ausscheidet . Die Be- teiligte könnte insoweit allenfalls eine Rötung des Hinweises auf die Namens- 10 11 - 8 - änderung erreichen , womit ihr aber nicht gedient wäre. Der Hinweis bliebe näm- lich weiter sichtbar, so dass auch erkennbar wäre, dass sich ihr Vorname geän- dert hat. 2. Rechtsfehlerhaft verneint das Beschwerdegericht jedoch die Voraus- setzungen für eine Umschreibung des Grundbuchs gemäß § § 28 ff. GBV. Be- antragt eine im Grundbuch eingetragene Person gestützt auf einen nach den §§ 1 ff. TSG ergangenen Beschluss die Richtigstellung ihres Namens, hat das Grundbuchamt die Namensänderu ng in dem bisherigen Grundbuchblatt zu vermerken. Anschließend ist das Grundbuch in entsprechender Anwendung der §§ 28 ff. GBV umzuschreiben , d.h. das bisherige Grundbuchblatt wird ge- schlossen (§ 30 Abs. 2 GBV) und ein neues Grundbuchblatt wird eröffnet (§ 30 Abs. 1 GBV) . a) Gemäß § 28 Satz 1 GBV hat die Umschreibung ein es Grundbuch- blatt s zu erfolgen , wenn es unübersichtlich geworden ist. Nach Satz 2 der Vor- schrift kann es umgeschrieben werden, wenn es durch Umschreibung wesent- lich vereinfacht wird. Dass d iese Voraussetzungen vorliegen, kann auf der Grundlage der Feststellungen des Beschwerdegerichts nicht angenommen werden. b) § 28 GBV ist aber entsprechend anwendbar, wenn ein Offenbarungs- verb ot gemäß § 5 Abs. 1 TSG besteht (i.E. auch Wilsch, FGPrax 2018, 101) und nicht erst, wie das Beschwerdegericht meint, wenn eine Eintragung unter Verletzung des § 5 Abs. 1 TSG erfolgt ist. Dies gebietet der Zweck des Offen- ba rungsverbots , dem Schutz des Betroffenen so weit Rechnung zu tragen, wie es der Grundsa tz d er Grundbuchpublizität erlaubt. aa) Wie gezeigt , erfordern es besondere Gründe des öffentlichen Inte- res ses i.S.d. § 5 Abs. 1 TSG , auch ohne Zustimmung des Betroffenen seine vor 12 13 14 15 - 9 - der Entscheidung der Namensänderung geführten Vornamen im Grundbuch weiter erkennbar sein zu lassen. Dies wird bei einer Umschreibung dadurch gewährleistet, dass das bisherige Grundbuchblatt , in dem der Namenswechsel einzutragen ist, nicht vernichtet wird, sondern weiter vorhanden ist . Nach den Regeln der Grundbuchverfügung wird bei einer Umschreibung gemäß § 28 GBV das umgeschriebene Blatt gemäß § 30 Abs. 2 Satz 1 und 2 GBV ge- schlossen und in dem Schließungsvermerk die Bezeichnung des neuen Blatts sowie der Grund der Sch l ießung an gegeben (§ 36 Buchst. b GBV ; siehe Muster der Umsc hreibung gemäß Anlage 2a zu § 31 GBV, abgedruckt bei Demharter, GBO, 31. Aufl., GBV Anlage 2a, Seite 1155) . Geht es - wie hier - um eine ent- sprechende Anwendung des § 28 GBV, ist dies in dem Schließungsvermerk der Anwendung des § 28 GBV [ neues Grundbuchblatt] umgeschrieben am ). bb) Im Unterschied zu dem alten, geschlossenen Grundbuchblatt sind in dem n euen Grundbuchblatt gemäß § 30 Abs. 1 Buchst . c und d GBV grundsätz- lich n ur die aktuellen Daten aufzunehmen. Dies bietet für Personen wie die Be- teiligte den Vorteil, dass in dem neuen Grundbuchblatt - dem Anliegen des § 5 Abs. 1 TSG entsprechend - der bisherige abweichende Vorna me nicht mehr erscheint. Geht es - wie hier - um e ine Namensänderung des bisherigen Eigen- tümers, ist in Abteilung I, Spalte 2 der nunmehrige Name - ohne Hinweis auf den Namenswechsel - einzutragen und in Spalte 4 als Grundlage der Eintra- ter gemäß Anlage 2b zu § 31 GBV, abgedruckt bei Demharter , GBO, 31. Aufl., GBV Anlage 2b, Seite 1169 ; siehe zu einem weiteren Formulierungsvorschlag Wilsch, FGPrax 2018, 101 ) . 16 - 10 - cc ) Dass in dem neuen Grundbuchb latt gemäß § 30 Abs.1 Buchst. b und h GBV au f das alte Grundbuchblatt hingewiesen werden muss , lässt ent- gegen der offenbar anderen Auffassung des Beschwerdegerichts das schutz- würdige Interesse einer gemäß § 5 Abs. 1 TSG geschützten Person an einer Umschreibung nicht entfallen. In dem Umschreibungsve rmerk wird als Grund für die Neuanlegung des Grundbuchblatts nicht die Namensänderung angege- att ist an die Stelle des in entsprechender Anwendung des § 28 GBV geschlosse- mittelbaren Anwendungsbereich des § 28 GBV Muster gemäß Anlage 2b zu § 31 GBV, abgedruckt bei Demharter, GBO, 31. Aufl., GBV Anlage 2b, Seite 1166). dd) Der Zweck des Offenbarungsverbots wird auch n icht deshalb ver- fehlt, weil aus dem alten Grundbuchblatt der frühere Vorname ebenso ersicht- lich ist wie aus Urkunden, die sich in der Grundakte (§ 24 GBV) befinden. An- ders als die Einsicht in das Handelsregister (siehe dazu BGH, Beschluss vom 3. Februar 20 15 - II ZB 12/14, NJW 2015, 2116) ist d ie Einsicht in das Grund- buch und in die Grundakten gemäß § 12 Abs. 1 Satz 1 und 2 GBO und § 46 Abs. 1 GBV grundsätzlich nur bei Darlegung eines berechtigten Interesses zu- lässig. Eine Ausnahme gilt nur für die in § 43 Abs. 1 und 2 GBV benannten Be- hörden und Personen (insbesondere: Notare). Bei ihnen muss zwar auch ein berechtig tes Interesse gegeben sein. Sie sind allerdings von der Darlegungs- pflicht befreit , weil in den erfassten Fällen regelmäßig von dem Vorliegen eine s berechtigten Interesses ausgegangen werden kann und ein Missbrauch regel- mäßig nicht zu besorgen ist (vgl. KEHE/Eickmann, Grundbu chrecht, 8 . Aufl., § 43 GBV Rn. 2). Dieses berechtigte Interesse muss nicht nur an der Einsicht in das Grundbuch überhaupt bes tehen, sondern an den Teilen, in die Einsicht ge- nommen werden soll. Soweit es hieran fehlt, muss das Grundbuchamt die Ein- 17 18 - 11 - sicht auf Teile des Grundbuchs (z.B. einzelne Abteilungen) oder aber auch auf das aktuelle Grundbuchblatt beschränken (vgl. Demharter, GBO, 31. Aufl., § 12 Rn. 18; Lemke /Schneider , Immobilienrecht, 2. Aufl., § 12 GBO Rn. 28). Deshalb ist die Einsicht in das wegen eines Offenbarungsverbots gemäß § 5 Abs. 1 TSG geschlossene Grundbuchblatt nur solchen Personen zu gestatten, die ein be- rechtig tes Interesse hieran, d.h. (auch) an den früheren Eintragungen dargelegt haben. Bejahendenfalls ist die hiermit verbundene Offenbarung des früheren Vornamens aus besonderen Gründen des öffentlichen Interesses i.S.d. § 5 Abs. 1 TSG gerechtfertigt . Andernfal ls hat das Geheimhaltungsinteresse Vor- rang. ee ) Unter welchen Voraussetzungen ein berechtigte s Interesse i.S.d. § 12 Abs. 1 GBO an der Einsicht (auch) in das geschlossene Grundbuchblatt un d an der damit verbundenen Offenbarung der Namensänderung besteht , lässt sich nicht allgemein beantworten, sondern hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. In der Regel wird sich das Einsichtsinteresse auf den neuesten Grundbuchstand beschränken, weil die Kenntnis des früheren Namens für die Rechtsverfolgung bedeutun gslos ist. Wenn beispielsweise eine Bank im Zu- sammenhang mit der Gewährung eines Immobilienkredit s gegen den ihr unter dem neuen Namen bekannten Darlehensnehmer Anspruch auf Bestellung ei- nes Grundpfandrechts hat, wird ihrem Informationsinteresse regelmäßig durch die Vorlage eines aktuellen Grundbuchauszugs hinreichend Rechnung getra- gen. Eben so liegt es, wenn ein Grundstückseigentümer Unterlassungsansprü- che gegen eine n Nachbarn geltend machen will. Anders ist es aber in dem von dem Beschwerdegericht angef ührten Fall, dass ein Gläubiger einen Vollstreckungstitel gegen den Schuldner noch unter dessen früheren Namen erstritten hat und nach der - ihm bislang nicht bekann- ten - Namensänderung die Zwangsvollstreckung in den Grundbesitz des 19 20 - 12 - Schuldn ers (§ 866 ZPO) betreiben möchte. Beantragt der Gläubiger zur Vorbe- reitung der Zwangsvollstreckung unter Vorlage des Vollstreckungstitels einen Grundbuchauszug , und würde er nur einen Auszug des neuen Grundb uchblatts mit dem neuen Namen des Schuldners ohne Hinweis auf die Namensänderung erhalten, könnte ihn dies von einer möglichen Rechtsverfolgung abhalten. N a- heliegend ist nämlich, dass de r Gläubiger davon ausgeht, der in dem Vollstre- ckungstitel ausgewiesene Schuldner sei eine andere Person als diejenige, die im Grundbuch als Eigentümer ausgewiesen ist , und er deshalb die Zwangsvoll- streckung unterlässt. Dass es sich um einen Fall des § 5 Abs. 1 TSG handelt und deshalb ein neues Grundbuchblatt angelegt worden ist, muss ein Gläubiger in dieser Situation nicht in Rechnung ste llen. Vielmehr ist ihm auch Einsicht in das geschlossene Grundbuchblatt zu gewähren, damit er die Identität des Voll- streckungsschuldners mit dem im Grundbuch eingetragenen Eigentümer fest- stellen kann. Ist hiernach für das Grundbuchamt erkennbar, dass bei e iner be- antragten und grundsätzlich berechtigten Grundbucheinsicht gemäß § 12 Abs. 1 GBO die Beschränkung der Einsicht auf das neue Grundbuchblatt zu Rechtsverlusten des Einsichtnehmenden führen kann, muss die Einsicht auch auf da s alte Grundbuchblatt erstr eckt werden . c) Die weiteren Voraussetzungen für eine Umschreibung in entsprechen- der Anwendung der §§ 28 ff. GBV sind ebenfalls gegeben. aa) Da das Offenbarungsverbot i.S.d. § 5 Abs. 1 TSG bei einer Zustim- mung des Betroffenen zu der Offenlegung seine s früheren Namens nicht gilt, obliegt es seiner Entscheidung, ob eine Umschreibung des Grundbuchs erfol- gen soll oder nicht. Die Umschreibung erfordert deshalb einen entsprechenden Antrag. Insoweit liegt es ebenso wie bei der Beachtung von Offenbarungsverbo- ten im Zusammenhang mit Eintragungen des Halters in der Zulassungsbe- scheinigung Teil II. Gemäß § 12 Abs. 6 Satz 2 der Verordnung über die Zulas- 21 22 - 13 - sung von Fahrzeugen zum Straßenverkehr (Fahrzeug - Zulassungsverordnung) ist auf Antrag eine neue Bescheinigung aus zustellen, wenn sich die Angaben des Halters geändert haben und diese Angaben ganz oder teilweise einem ge- setzlichen Offenbarungsverbot unterliegen. Als Beispiele führt der Verord- nungsgeber in der Verordnungsb egründung die Offenbarungsverbot e gemäß § 5 Abs . 1 TSG und gemäß §§ 1757, 1767 BGB an; durch das Antragserforder- nis soll den Betroffenen die Entscheidung über die Er teilung einer neuen Zulas- sungsbescheinigung Teil II überlassen bleiben (vgl. BR - Drucks. 770/16, S. 91). bb) Der Antrag auf Umschreibun g des Grundbuchs muss allerdings nicht ausdrücklich gestellt werden. Vielmehr genügt es, wenn sich aus der von dem Betroffenen gegenüber dem Grundbuchamt abgegebenen Erklärung ein solcher Wille ergibt. Hiervon ist aufgrund der gebotenen interessengerechten Ausle- gung von Prozess - bzw. Verfahrenserklärungen auszu gehen, wenn der Be- troffene das Grundbuchamt unter Hinweis auf einen Beschlus s gemäß §§ 1 ff. TSG um Eintragung der Namensänderung bittet . Da rin ist konkludent der An- trag auf Umschreibung enthalten, da - wie gezeigt - nur hierdurch dem Offenba- rungsverbot so weit wie möglich Rechnung getragen werden kann. Nur wenn der Betroffene ausdrücklich erklärt, die Anlegung eines neuen Grundbuchblatts sei nicht gewü nscht, hat das Grundbuchamt da von abzusehen. cc ) Der hiernach erforderliche Antrag auf Umschreibung des Grundbuchs der Betroffenen liegt vor, wovon der Sache nach auch das Beschwerdegericht ausgeht. Sie hat unter Vorlage des die Namensänderung gemäß § 5 Abs. 1 TSG aussprechenden Beschlusses des Amtsger ichts Schöneberg vom 20. Juni 2012 um Namensberichtigung gebeten und damit zugleich konkludent - jeden- falls auch (hilfsweise) - eine Umschreibung des Grundbuchs beantragt . Dass sie keinen Anspruch auf Eintragung in der von ihr vorrangig beanspruchten Form hat, bedeutet nicht, dass sie eine Umschreibung ablehnt. 23 24 - 14 - IV. Da das Beschwerdegericht die Beschwerde zu Unrecht zurückgewiesen hat, ist seine Entscheidung aufzuheben (§ 78 Abs. 3 G BO i.V.m. § 74 Abs. 5 FamFG). Weil weitere Feststellungen nicht erforder lich sind, kann der Senat in der Sache selbst entscheiden (§ 74 Abs. 6 Satz 1 FamFG) . Unter teilweiser Aufhebung der Erinnerungsentscheidung - nur im Hinblick auf das hier verfah- rensgegenständliche Grundbuchblatt ist Beschwerde eingelegt worden - ist das G rundbuchamt anzuweisen, die Umschreibung des Grundbuchblatts vorzu- nehmen. 25 - 15 - V. Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst. Die Festsetzung des Ge- genstandswerts beruht auf § 61 Abs. 1 in Verbindung mit § 36 Abs. 1 und 3 GNotKG). Stresemann Schmidt - Räntsch Brückner Göbel Haberkamp Vorinstanzen: AG Mitte, Entscheidung vom 30.06.2017 - 45 PB 28740N - KG, Entscheidung vom 08.03.2018 - 1 W 439/17 - 26
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