BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSV ZB 54/03 vom27. November 2003in dem Rechtsstreit Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 27. November 2003 durch denVizepräsidenten des Bundesgerichtshofs Dr. Wenzel, die Richter Tropf, Dr. Lemke,Dr. Schmidt-Räntsch und die Richterin Dr. Stresemannbeschlossen:Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluß des 10. Zivilkammerdes Landgerichts Essen vom 7. August 2003 wird auf seine Kosten alsunzulässig verworfen.G r ü n d e : Gegen Entscheidungen des Beschwerdegerichts ist eine weitereBeschwerde nicht statthaft (§ 567 Abs. 1 Satz 1 ZPO).Das Rechtsmittel ist auch nicht als Rechtsbeschwerde statthaft, weil esweder zugelassen, noch von einem beim Bundesgerichtshofzugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden ist (BGH NJW 2002,2181).Die Beschwerde ist schließlich auch nicht als außerordentlichesRechtsmittel statthaft (BGH NJW 2002, 1577).Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens: 3.000 WenzelTropfLemkeSchmidt-RäntschStresemann
Full & Egal Universal Law Academy