BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VII ZB 54/06 vom 20. Dezember 2006 in der Zwangsvollstreckungssache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO 247247 788 Abs. 1, 98 S. 1 Die Kosten eines im Zwangsvollstreckungsverfahren geschlossenen Vergleichs sind in entsprechender Anwendung von 247 98 Satz 1 ZPO als gegeneinander aufgehoben anzusehen, wenn nicht die Parteien ein anderes vereinbart haben. ZPO 247 98; RVG VV Nr. 1000 247 98 ZPO ist auch auf eine Einigung der Parteien anzuwenden, die kein gegenseiti-ges Nachgeben enth344lt. BGH, Beschluss vom 20. Dezember 2006 - VII ZB 54/06 - LG Stuttgart AG Leonberg - 2 - Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. Dezember 2006 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Dressler, die Richter Hausmann, Dr. Kuffer, Bauner und die Richterin Safari Chabestari beschlossen: Die Rechtsbeschwerde des Gl344ubigers gegen den Beschluss der 2. Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart vom 20. M344rz 2006 wird kostenpflichtig zur374ckgewiesen. Wert: 3.388,36 200 Gr374nde: I. Aufgrund zweier gerichtlicher Vergleiche vom Dezember 2004 war die Schuldnerin verpflichtet, an den Gl344ubiger 225.325,80 200 zu zahlen. Am 1. M344rz 2005 schlossen die Parteien, vertreten durch ihre Rechtsanw344lte, eine Verein-barung, in der der Gl344ubiger der Schuldnerin Zahlungserleichterungen gew344hr-te und von einer Zwangsvollstreckung vorerst Abstand nahm. Eine Regelung, wer die durch den Abschluss der Vereinbarung entstandenen Kosten zu tragen hat, wurde nicht getroffen. 1 Der Gl344ubiger hat beantragt, die ihm entstandenen Rechtsanwaltskosten in Form einer Einigungsgeb374hr nach Nr. 1000 des Verg374tungsverzeichnisses zu 247 2 Abs. 2 RVG (im Folgenden: VV RVG) in H366he von 3.388,36 200 gem344337 247 788 ZPO gegen die Schuldnerin festzusetzen. Das Amtsgericht hat das abgelehnt. 2 - 3 - Die sofortige Beschwerde ist erfolglos geblieben. Dagegen richtet sich die vom Beschwerdegericht zugelassene Rechtsbeschwerde des Gl344ubigers. II. 3 Die zul344ssige Rechtsbeschwerde ist nicht begr374ndet. 4 1. Das Beschwerdegericht ist der Ansicht, eine Kostenfestsetzung nach 247 788 ZPO sei nicht zul344ssig. Auf den von den Parteien geschlossenen Voll-streckungsvergleich sei 247 98 Satz 1 ZPO anzuwenden. Mangels einer abwei-chenden Vereinbarung seien daher die Kosten des Vergleichs als gegeneinan-der aufgehoben anzusehen. 2. Das h344lt der rechtlichen Nachpr374fung im Ergebnis stand. Das Be-schwerdegericht hat die Festsetzung der Einigungsgeb374hr zu Recht abgelehnt. 5 a) Der Senat hat in einem Fall, in dem die Frage zu entscheiden war, ob die Kosten eines im Zwangsvollstreckungsverfahren geschlossenen Vergleichs zu den notwendigen Kosten der Zwangsvollstreckung im Sinne von 247 788 Abs. 1 ZPO geh366ren, ausgef374hrt, derartige Kosten k366nnten regelm344337ig nach 247 788 Abs. 1 ZPO beigetrieben werden, wenn der Schuldner diese Kosten im Vergleich 374bernommen habe. Ohne eine solche Vereinbarung seien die Ver-gleichskosten in entsprechender Anwendung von 247 98 Satz 1 ZPO als gegen-einander aufgehoben anzusehen. Eine Kostenerstattung, auch im Wege des 247 788 Abs. 1 ZPO, k344me von vornherein nicht in Betracht (Beschluss vom 24. Januar 2006 - VII ZB 74/05, NJW 2006, 1598). 6 b) An dieser Ansicht h344lt der Senat fest. Die von der Rechtsbeschwerde dagegen ge344u337erten Bedenken rechtfertigen keine andere Beurteilung. 7 - 4 - aa) Dass die Kosten eines Vergleichs im Zwangsvollstreckungsverfahren nach 247 788 Abs. 1 ZPO als notwendige Kosten der Zwangsvollstreckung beige-trieben werden k366nnen, steht nicht im Widerspruch dazu, dass dies nur dann gilt, wenn der Schuldner die Kosten im Vergleich 374bernommen hat. Beide Aus-sagen schlie337en sich nicht gegenseitig aus. Der Anwendungsbereich des 247 788 Abs. 1 ZPO wird durch die analoge Anwendung von 247 98 Satz 1 ZPO lediglich eingeschr344nkt. 8 bb) Es bestehen keine Bedenken, 247 98 Satz 1 ZPO im Rahmen des Zwangsvollstreckungsverfahrens analog anzuwenden. 247 788 ZPO stellt hin-sichtlich der Zwangsvollstreckungskosten kein in sich geschlossenes System dar. Wie die Verweisung auf 247 91 ZPO zeigt, kann er nicht isoliert von den Kos-tengrundbestimmungen in den allgemeinen Vorschriften der ZPO betrachtet werden. Die Parteien sind beim Zwangsvollstreckungsvergleich nicht an die Kostenregelung des 247 788 Abs. 1 ZPO gebunden. Sie k366nnen die Kostentra-gungspflicht frei vereinbaren. Fehlt eine solche Abrede, ist es sachgerecht, wie beim Prozessvergleich diese L374cke durch die entsprechende Anwendung des 247 98 Satz 1 ZPO zu schlie337en und anzunehmen, dass die Kosten, die durch die g374tliche Einigung entstanden sind, als gegeneinander aufgehoben behandelt werden sollen (KG, JurB374ro 1981, 1359; OLG D374sseldorf, DGVZ 1994, 139; Z366ller/St366ber, ZPO, 26. Aufl., 247 788 Rdn. 7). 9 c) Die entsprechende Anwendung von 247 98 Satz 1 ZPO, der seinem Wortlaut nach f374r "Vergleiche" gilt, ist nicht davon abh344ngig, ob die Vereinba-rung der Parteien vom 1. M344rz 2005 ein gegenseitiges Nachgeben enth344lt und damit einen Vergleich im Sinne von 247 779 BGB, 247 23 BRAGO darstellt. 10 Die Vergleichsgeb374hr nach 247 23 BRAGO ist aufgrund des Gesetzes zur Modernisierung des Kostenrechts vom 5. Mai 2004 durch die Einigungsgeb374hr 11 - 5 - nach Nr. 1000 VV RVG ersetzt worden. Nunmehr soll jede vertragliche Beile-gung eines Streits der Parteien honoriert werden. Ein gegenseitiges Nachgeben ist nicht mehr erforderlich. 12 247 98 ZPO ist an diese Gesetzes344nderung nicht angepasst worden. Dar-aus folgt jedoch nicht, dass er auf eine Einigung im Sinne von Nr. 1000 VV RVG ohne gegenseitiges Nachgeben nicht anwendbar ist (vgl. Z366ller/Herget, ZPO, 26. Aufl., 247 91 Rdn. 13 Stichwort "Vergleich" und 247 98 Rdn. 7 sowie Hart-mann, Kostengesetze, 34. Aufl., Rdn. 88 zu VV 1000). Die Gesetzesmaterialien (Begr374ndung zum Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Kosten-rechts, BT-Drucks. 15/1971, 147, 204) geben f374r einen derartigen Willen des Gesetzgebers nichts her. Durch die Einf374hrung der Einigungsgeb374hr sollte der in der Vergangenheit heftige Streit dar374ber vermieden werden, welche Abrede noch und welche nicht mehr als gegenseitiges Nachgeben zu bewerten ist (vgl. BGH, Urteil vom 10. Oktober 2006 - VI ZR 280/05, in Juris dokumentiert und - 6 - Beschluss vom 28. M344rz 2006 - VIII ZB 29/05, NJW 2006, 1523). Dieser f374r das Rechtsanwaltsverg374tungsgesetz beendete Streit w374rde in der Zivilprozessord-nung unver344ndert fortgesetzt, wollte man 247 98 ZPO nach wie vor nur auf Ver-gleiche im Sinne von 247 779 BGB anwenden. Dressler Hausmann Kuffer Bauner Safari Chabestari Vorinstanzen: AG Leonberg, Entscheidung vom 22.12.2005 - 30 M 2603/05 - LG Stuttgart, Entscheidung vom 20.03.2006 - 2 T 93/06 -
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