BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZB 54/08 vom 19. Februar 2009 in dem Teilungsversteigerungsverfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZVG 247247 113, 115 Beschl374sse 374ber die Aufstellung oder die Ausf374hrung des Teilungsplans, die der sofortigen Beschwerde unterliegen, sind den Beteiligten zuzustellen; die Frist zur Einlegung der sofortigen Beschwerde beginnt mit der Zustellung. BGH, Beschluss vom 19. Februar 2009 - V ZB 54/08 - LG Frankfurt (Oder) AG Strausberg - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 19. Februar 2009 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kr374ger, die Richter Dr. Lemke und Dr. Schmidt-R344ntsch, die Richterin Dr. Stresemann und den Richter Dr. Czub beschlossen: Die Rechtsbeschwerde des Beteiligten zu 2 gegen den Beschluss der 9. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 17. M344rz 2008 wird mit der Ma337gabe zur374ckgewiesen, dass die sofortige Be-schwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts Strausberg vom 19. Dezember 2007 in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 24. Januar 2008 zur374ckgewiesen wird. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens betr344gt 3.652,45 200. Gr374nde: I. Auf Antrag der Beteiligten zu 1 ordnete das Vollstreckungsgericht die Ver-steigerung der im Eingang dieses Beschlusses genannten Grundst374cke zum Zwe-cke der Aufhebung der Gemeinschaft an. Die Grundst374cke wurden dem Beteilig-ten zu 2, einem der Miteigent374mer, im Juli 2007 als Meistbietendem zugeschla-gen. 1 In dem Verteilungstermin vom 10. Oktober 2007 erhob der Beteiligte zu 2 Widerspruch gegen die Zuteilung der Erl366se an die Beteiligte zu 4. Diese hatte am 2 - 3 - 4. Oktober 2007 eine Forderung aus einer Sicherungshypothek angemeldet. Das Vollstreckungsgericht setzte die Ausf374hrung der Teilungspl344ne aus, soweit der Beteiligte zu 2 ihnen widersprochen hatte. In dem Termin zur Entscheidung 374ber die endg374ltige Ausf374hrung der Tei-lungspl344ne am 19. Dezember 2007 ordnete das Vollstreckungsgericht im Hinblick darauf, dass der Beteiligte zu 2 die Erhebung einer Widerspruchsklage gegen die Beteiligte zu 4 nicht nachgewiesen hatte, die Ausf374hrung der Teilungspl344ne auch insoweit an, wie diese zun344chst ausgesetzt war. 3 Gegen diesen, ihm am Sonnabend, dem 22. Dezember 2007 zugestellten Beschluss legte der Beteiligte zu 2 eine am Montag, dem 7. Januar 2008 bei Ge-richt eingegangene sofortige Beschwerde ein. Das Landgericht hat die sofortige Beschwerde wegen Verfristung als unzul344ssig verworfen. Hiergegen richtet sich die zugelassene Rechtsbeschwerde des Beteiligten zu 2. 4 II. Das Beschwerdegericht meint, die zweiw366chige Frist zur Einlegung der so-fortigen Beschwerde habe mit der Verk374ndung des Beschlusses am 19. Dezem-ber 2007 begonnen und sei daher am 3. Januar 2008 abgelaufen. Eine Zustellung des Beschlusses sei nicht erforderlich gewesen, um die Beschwerdefrist in Lauf zu setzen. Die Vorschrift des 247 329 Abs. 3 ZPO finde angesichts der Sondervorschrif-ten im Zwangsversteigerungsverfahren, die im Einzelnen regelten, welche Ent-scheidungen wem zuzustellen seien, und im Hinblick auf die Besonderheiten des Verteilungsverfahrens keine Anwendung. 5 - 4 - III. Diese Ausf374hrungen halten rechtlicher Nachpr374fung nur im Endergebnis stand. 6 1. Nicht zu beanstanden ist allerdings der Ausgangspunkt der angefochte-nen Entscheidung, wonach die sofortige Beschwerde gegen den Beschluss des Vollstreckungsgerichts vom 19. Dezember 2007 statthaft ist. Im Gesetz ausdr374ck-lich geregelt ist mit dem Widerspruch (247 115 Abs. 1 Satz 2 ZVG i.V.m. 247 876 ZPO) und der sich daran anschlie337enden Widerspruchsklage (247 878 ZPO) zwar nur der Rechtsbehelf f374r materiell-rechtliche Einwendungen gegen einen Teilungsplan. Das schlie337t die Geltendmachung von Verfahrensverst366337en bei dessen Aufstel-lung aber nicht aus. Sie k366nnen nach allgemeinen Grunds344tzen mit der sofortigen Beschwerde (247 793 ZPO) ger374gt werden (vgl. Senat, Beschl. v. 1. Februar 2007, V ZB 80/06, WM 2007, 745; Urt. v. 23. Juni 1972, V ZR 125/70, WM 1972, 1032; St366ber, ZVG, 18. Aufl., 247 115 Anm. 3.1; 247 113 Anm. 6.3). Das gilt auch f374r Be-schl374sse 374ber die Aussetzung oder, wie hier, 374ber die Fortsetzung der Ausf374hrung eines Teilungsplans (247 878 Abs. 1 Satz 2 ZPO). 7 2. Rechtsfehlerhaft ist dagegen die Annahme des Beschwerdegerichts, die zweiw366chige Frist f374r die Einlegung der sofortigen Beschwerde beginne abwei-chend von 247 569 Abs. 1 Satz 2 ZPO bereits mit der Verk374ndung des Beschlusses. Allerdings ist umstritten, inwieweit das Zwangsversteigerungsgesetz Sonderrege-lungen enth344lt, die der Anwendung der allgemeinen Vorschriften 374ber die sofortige Beschwerde entgegenstehen. 8 a) Nach der wohl 374berwiegenden Auffassung beginnt die Frist f374r die Einle-gung einer sofortigen Beschwerde gegen die Aufstellung eines Teilungsplans mit dessen Verk374ndung im Verteilungstermin. Die Zustellung des Plans k366nne schon deshalb nicht ma337geblich sein, weil dieser den Beteiligten nicht zugestellt werde. 9 - 5 - Die Vorschrift des 247 329 Abs. 3 ZPO finde im Verteilungsverfahren keine Anwen-dung. Das Zwangsversteigerungsgesetz lege in vielen Einzelbestimmungen fest, welche Entscheidungen des Vollstreckungsgerichts zuzustellen seien, enthalte also speziellere und damit vorrangige Regelungen. F374r das Verteilungsverfahren werde zudem auf das Verfahren nach den 247247 876 bis 882 ZPO und damit auf die Vorschrift des 247 878 Abs. 1 Satz 1 ZPO verwiesen, wonach die Frist f374r die Erhe-bung der Widerspruchsklage mit dem Terminstag beginne. Schlie337lich zeigten die Bestimmungen 374ber das insolvenzrechtliche Verteilungsverfahren, dass Einwen-dungen nur im Termin oder innerhalb kurzer Fristen geltend gemacht werden k366nnten (vgl. OLG Stuttgart Rpfleger 2000, 226; OLG Koblenz OLGR 1997, 278; OLG Karlsruhe Rpfleger 1995, 427, OLG Schleswig SchlHA 1983, 194; im Ergeb-nis ebenso: St366ber, 18. Aufl., 247 113 Anm. 6.3; Dassler/Schiffhauer/Hintzen/ Engels/Rellermeyer, ZVG, 13. Aufl., 247 113 Rdn. 14; Hock/Mayer/Hilbert/Deimann, Immobiliarvollstreckung, 4. Aufl., Rdn. 791; vgl. auch Stein/Jonas/M374nzberg, ZPO, 22. Aufl., 247 876 Rdn. 4). b) Demgegen374ber vertritt eine andere Auffassung, dass die Frist f374r die Ein-legung der sofortigen Beschwerde erst mit der nach 247 329 Abs. 3 ZPO notwendi-gen Zustellung des Teilungsplans beginne, da das Zwangsversteigerungsgesetz keine anderweitige Bestimmung im Sinne des 247 569 Abs. 1 Satz 2 ZPO enthalte. Insbesondere sei die Vorschrift des 247 98 ZVG, die nur f374r die Zuschlagsbeschwer-de gelte, nicht einschl344gig (so OLG Hamm Rpfleger 1985, 453; B366ttcher, ZVG, 4. Aufl., 247 113 Rdn. 10; Eickmann, Zwangsversteigerungs- und Zwangsverwal-tungsrecht, 2. Aufl., 247 20 II 3.; Storz/Kiderlen, Praxis der Teilungsversteigerung, 4. Aufl., C 9.2.3; Perger, Rpfleger 1991, 45, 46; Klawikowski, Rpfleger 1996, 528). 10 c) Die zuletzt genannte Auffassung verdient den Vorzug. 11 - 6 - aa) Schon der Ausgangspunkt der Gegenmeinung, wonach der Beschluss 374ber die Aufstellung des Teilungsplans den Beteiligten nicht zugestellt werden m374sse, vermag nicht zu 374berzeugen. 12 (1) Entscheidungen, die der sofortigen Beschwerde unterliegen, sind ge-m344337 247 329 Abs. 3 ZPO zuzustellen. Diese Vorschrift gilt, da das Zwangsversteige-rungsgesetz als Teil der Zivilprozessordnung anzusehen ist (247 869 ZPO, vgl. Se-nat, Beschl. v. 28. Februar 2008, V ZB 107/07, WM 2008, 1567, 1568), grunds344tz-lich auch f374r die nach diesem Gesetz durchzuf374hrenden Verfahren (St366ber, ZVG, 18. Aufl. 247 3 Anm. 1.4; Storz, Praxis des Zwangsversteigerungsverfahrens, 10. Aufl., S. 302). Nur soweit das Zwangsversteigerungsgesetz spezielle, von der Vorschrift des 247 329 Abs. 3 ZPO abweichende Regelungen 374ber die Zustellung von Entscheidungen enth344lt, sind diese als lex specialis vorrangig. Der Vorrang reicht allerdings nicht weiter als der Regelungsgehalt der jeweiligen Sondervor-schrift. Aus dem Umstand, dass das Zwangsversteigerungsgesetz verschiedene Vorschriften 374ber die Zustellung von Beschl374ssen und Verf374gungen enth344lt (z.B. 247247 22 Abs. 1 Satz 1, 32, 41 Abs. 1, 85 Abs. 2, 88, 105 Abs. 2 ZVG), kann daher nicht geschlossen werden, dass f374r die Heranziehung des 247 329 Abs. 3 ZPO in den nach diesem Gesetz durchzuf374hrenden Verfahren generell kein Raum sei (a.A. OLG Stuttgart Rpfleger 2000, 226, 227; OLG Karlsruhe Rpfleger 1995, 427). Vielmehr ist die Vorschrift immer dann ma337geblich, wenn eine Sonderregelung 374ber die Zustellung einer bestimmten Entscheidung fehlt. 13 (2) So verh344lt es sich hinsichtlich der Beschl374sse 374ber die Aufstellung und die Ausf374hrung des Teilungsplans. Sonderregelungen 374ber die Zustellung dieser Entscheidungen enth344lt das Zwangsversteigerungsgesetz nicht. Die Vorschrift des 247 106 Satz 2 ZVG, wonach der Teilungsplan in bestimmten F344llen sp344testens drei Tage vor dem Termin auf der Gesch344ftsstelle zur Einsicht der Beteiligten nieder-gelegt sein muss, bezieht sich auf einen nur vorl344ufigen Teilungsplan (vgl. St366ber, 14 - 7 - aaO, 247 106 Anm. 2.1), besagt also nichts 374ber die Notwendigkeit der Zustellung des im Verteilungstermin beschlossenen endg374ltigen Teilungsplans (a.A. f374r 247 875 Abs. 1 Satz 2 ZPO: Stein/Jonas/M374nzberg, ZPO, 22. Aufl., 247 876 Rdn. 4). Die Vor-schrift des 247 88 ZVG 374ber die Zustellung des Zuschlagbeschlusses enth344lt zwar eine gegen374ber 247 329 Abs. 3 ZPO vorrangige Sonderegelung. Eine entsprechen-de Anwendung auf im Verteilungstermin verk374ndete Beschl374sse kommt aber schon deshalb nicht in Betracht, weil die in den 247247 87, 88 ZVG vorgenommene Differenzierung zwischen den Zuschlag erteilende und ihn versagende Beschl374s-sen auf Entscheidungen 374ber die Aufstellung oder die Ausf374hrung eines Teilungs-plans nicht 374bertragbar ist. (3) Die Anwendung des 247 329 Abs. 3 ZPO ist auch nicht deshalb ausge-schlossen, weil die angefochtene Entscheidung verk374ndet worden ist. Eine nach 247 329 Abs. 3 ZPO erforderliche Zustellung muss, wie der Vergleich mit den Rege-lungen in Absatz 1 und 2 der Vorschrift deutlich macht, unabh344ngig davon stattfin-den, ob es sich um einen verk374ndeten oder einen nicht verk374ndeten Beschluss handelt (vgl. Z366ller/Vollkommer, ZPO, 27. Aufl., 247 329 Rdn. 27; M374nchKomm-ZPO/Musielak, 3. Aufl., 247 329 Rdn. 7; Thomas/Putzo/Reichold, ZPO, 29. Aufl., 247 329 Rdn. 8). 15 bb) Sind Beschl374sse 374ber die Aufstellung und Ausf374hrung eines Teilungs-plans aber zuzustellen, hat dies gem344337 247 569 Abs. 1 Satz 2 ZPO zur Folge, dass die Frist zur Einlegung einer sofortigen Beschwerde mit deren Zustellung beginnt. 247 569 Abs. 1 Satz 2 ZPO gilt zwar nur, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist. Das Zwangsversteigerungsgesetz enth344lt aber keine Sonderregelung f374r die Ein-legung einer sofortigen Beschwerde im Verteilungsverfahren. 16 Eine solche kann insbesondere nicht der f374r den Widerspruch geltenden Vorschrift des 247 878 Abs. 1 Satz 1 ZPO entnommen werden, wonach der Wider-sprechende die Klageerhebung gegen den anderen Gl344ubiger binnen einer Frist 17 - 8 - von einem Monat nachweisen muss, welche 204mit dem Terminstag beginnt223 (so aber OLG Stuttgart Rpfleger 2000, 226, 227). Denn hierbei handelt es sich nicht um die Frist, innerhalb derer der Widerspruch einzulegen ist, sondern um die Zeit-spanne f374r den gegen374ber dem Vollstreckungsgericht zu erbringenden Nachweis, dass eine Widerspruchsklage erhoben worden ist. Der Widerspruch selbst ist im Verteilungstermin zu erheben (247 876 ZPO). Eine entsprechende Anwendung die-ser Regelung auf die sofortige Beschwerde wird zu Recht nicht erwogen (vgl. Sievers, Rpfleger 1989, 53, 54), da h344ufig erst nach der Verk374ndung des Tei-lungsplans beurteilt werden kann, ob sich ein Versto337 gegen Verfahrensvorschrif-ten ausgewirkt hat. Die Festlegung eines von 247 569 Abs. 1 Satz 2 ZPO abweichenden Fristbe-ginns f374r die Einlegung der sofortigen Beschwerde kann auch nicht der Vorschrift des 247 98 ZVG mit der 334berlegung entnommen werden, der Gesetzgeber h344tte eine gleichlautende Bestimmung f374r das Verteilungsverfahren vorgesehen, wenn er das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde in diesem Zusammenhang gere-gelt h344tte (a.A. OLG Stuttgart Rpfleger 2000, 226, 227). Eine analoge Anwendung von Sondervorschriften des Zwangsversteigerungsgesetzes ist zwar zul344ssig, wo das Gesetz planwidrige Regelungsl374cken enth344lt (vgl. Senat, Beschl. v. 5. Juli 2007, V ZB 48/06, WM 2007, 1841, 1844 Rdn. 21). Eine solche L374cke liegt aber nicht schon dann vor, wenn Rechtsbehelfe gegen Entscheidungen des Vollstre-ckungsgerichts keine spezielle Regelung im Zwangsversteigerungsgesetz erfah-ren haben, sondern 374ber 247 869 ZPO den Bestimmungen der Zivilprozessordnung 374ber die Zwangsvollstreckung, hier also der Vorschrift des 247 793 ZPO, entnom-men werden m374ssen. In diesem Fall richten sich, nicht zuletzt im Interesse der Rechtssicherheit, auch die f374r die Einlegung des Rechtsmittels zu beachtenden F366rmlichkeiten nach den allgemeinen Vorschriften, hier also nach 247 569 ZPO. Aus demselben Grund rechtfertigen Sondervorschriften aus dem Insolvenzrecht 374ber 18 - 9 - den Beginn von Rechtsmittelfristen keine Abweichung von den allgemeinen Vor-schriften. 3. Die sofortige Beschwerde des Beteiligten zu 2 ist somit fristgerecht ein-gelegt worden. Dies f374hrt allerdings nicht zu einer Aufhebung des angefochtenen Beschlusses. Die angefochtene Entscheidung stellt sich n344mlich aus anderen Gr374nden im Ergebnis als richtig dar (247 577 Abs. 3 ZPO). Die sofortige Beschwerde ist unbegr374ndet und deshalb zu Recht erfolglos geblieben. 19 a) Soweit der Beteiligte zu 2 mit der sofortigen Beschwerde ger374gt hat, der angefochtene Beschluss des Vollstreckungsgerichts sei fehlerhaft, weil die Betei-ligte zu 4 ihre Rechte nicht, wie in dem Beschluss angegeben, aus Hypotheken, sondern aus Sicherungshypotheken ableite, und weil in der Aufstellung der Be-rechtigten die jeweiligen Eigentumsanteile der verschiedenen von den Miteigen-t374mern gebildeten Erbengemeinschaften gefehlt h344tten, ist dem bereits durch den Berichtigungsbeschluss des Vollstreckungsgerichts vom 24. Januar 2008 Rech-nung getragen worden. 20 b) Die verbleibende R374ge des Beschwerdef374hrers, der angefochtene Be-schluss ber374cksichtige nicht die aus dem Protokoll des Verteilungstermins vom 10. Oktober 2007 ersichtliche, f374r ihn und den Miteigent374mer H. unter Hinweis auf die entsprechende Erl344uterung von St366ber (ZVG, 18. Aufl., 247 117 Rdn. 5) abgegebene Befriedigungserkl344rung, ist unbegr374ndet. Die Erkl344rung des Beteiligten zu 2 bewirkt zwar die Befriedigung seines Anspruchs aus dem Verstei-gerungserl366s, f374hrt aber nicht zu einer 304nderung des Teilungsplans (vgl. St366ber, aaO, Anm. 5.3 a). Ebensowenig erforderte die Erkl344rung des Miteigent374mers H. eine solche 304nderung (aaO, Anm. 5.4). 21 c) Auf die von der Rechtsbeschwerde angesprochene M366glichkeit einer nach Ablauf der Frist des 247 878 Abs. 1 Satz 1 ZPO erhobenen Widerspruchsklage 22 - 10 - gegen die Beteiligte zu 4 kommt es nicht an. Sie 344ndert nichts daran, dass die Frist bei Erlass des angefochtenen Beschlusses abgelaufen war und der Tei-lungsplan deshalb ausgef374hrt werden konnte. IV. Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst, da sich die Verfahrensbetei-ligten regelm344337ig nicht als Parteien im Sinne der Zivilprozessordnung gegen374ber stehen, wenn ein Beschluss des Vollstreckungsgerichts 374ber die Aufstellung oder 304nderung eines Teilungsplans mit der sofortigen Beschwerde angefochten wird 23 - 11 - (vgl. Senat, BGHZ 170, 378, 381 Rdn. 7 sowie Beschl. v. 1. Februar 2007, V ZB 80/06, WM 2007, 745, 746). Kr374ger Lemke Schmidt-R344ntsch Stresemann Czub Vorinstanzen: AG Strausberg, Entscheidung vom 19.12.2007 - 3 K 469/04 - LG Frankfurt (Oder), Entscheidung vom 17.03.2008 - 19 T 85/08 -
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