BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZB 54/09 vom 2. Juli 2009 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO 247 91 Abs. 1; RVG 247 13 i.V.m. Nr. 3200 RVG VV Weist das Gericht nach der Einlegung der Berufung, aber vor der Begr374ndung auf seine vermutliche Unzust344ndigkeit hin und beantragt der Berufungsbeklagte die Ver-werfung des Rechtsmittels als unzul344ssig, geh366rt die hierdurch entstehende 1,6-fache Verfahrensgeb374hr nach 247 13 RVG i.V.m. Nr. 3200 VV RVG auch dann zu den notwendigen Kosten der Rechtsverteidigung, wenn der Berufungskl344ger sp344ter das Rechtsmittel zur374cknimmt, ohne es begr374ndet zu haben. BGH, Beschluss vom 2. Juli 2009 - V ZB 54/09 - LG Karlsruhe AG Mannheim - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 2. Juli 2009 durch den Vorsit-zenden Richter Prof. Dr. Kr374ger, die Richter Dr. Lemke und Dr. Schmidt-R344ntsch, die Richterin Dr. Stresemann und den Richter Dr. Roth beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 11. Zivilkammer des Landgerichts Karlsruhe vom 3. M344rz 2009 wird auf Kosten des Kl344gers zur374ckgewiesen. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens betr344gt 360,57 200. Gr374nde: I. Der Kl344ger hat am 22. September 2008 (Montag) bei dem Landgericht Mannheim gegen das ihm am 21. August 2008 zugestellte Urteil des Amtsge-richts Mannheim Berufung eingelegt. Mit Verf374gung vom 23. September 2008 hat das Landgericht den Parteien folgenden Hinweis erteilt: 1 "Soweit ohne vollst344ndige Kenntnis des Urteils erster Instanz und ohne Kenntnis der erstinstanzlichen Akten ersichtlich handelt es sich um eine Berufung in einer Wohnungseigentumssache im Sin-ne des 247 43 Nr. 1-4 WEG. Gem344337 247 72 Abs. 2 S. 1 GVG ist das Landgericht Karlsruhe alleiniges Berufungsgericht f374r derartige Verfahren" - 3 - und ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 14. Oktober 2008 gegeben. Mit am 2. Oktober 2008 bei dem Landgericht eingegangenen Schriftsatz vom 1. Oktober 2008 hat sich die Prozessbevollm344chtigte der Beklagten f374r diese gemeldet, die Verwerfung der Berufung als unzul344ssig beantragt und hierf374r eine Begr374ndung abgegeben. Der Kl344ger hat mit am 6. Oktober 2008 einge-gangenem Schriftsatz die Abgabe, hilfsweise die Verweisung des Rechtsstreits an das Landgericht Karlsruhe beantragt. Das Landgericht Mannheim hat mit Verf374gung vom 21. Oktober 2008 die Parteien dar374ber unterrichtet, dass es die Verweisung des Berufungsverfahrens an das Landgericht Karlsruhe beabsichti-ge. Dem hat die Prozessbevollm344chtigte der Beklagten mit Schriftsatz vom 27. Oktober 2008 widersprochen und hierf374r eine Begr374ndung abgegeben. Das Landgericht Mannheim hat die Sache mit Beschluss vom 29. Oktober 2008 nach 247 281 ZPO an das Landgericht Karlsruhe verwiesen. Am 20. November 2008 hat der Kl344ger die Berufung zur374ckgenommen, ohne das Rechtsmittel begr374ndet zu haben. Mit Beschluss vom 21. November 2008 sind dem Kl344ger die durch die Berufung entstandenen Kosten nach einem Streitwert von 18.978,35 200 auferlegt worden. 2 Auf Antrag der Prozessbevollm344chtigten der Beklagten hat das Amtsge-richt u.a. eine 1,6-fache Verfahrensgeb374hr nach 247 13 RVG i.V.m. Nr. 3200 VV RVG in H366he von 969,60 200 zuz374glich 19 % Umsatzsteuer festgesetzt. Die sofor-tige Beschwerde, mit welcher der Kl344ger die Herabsetzung auf eine 1,1-fache Verfahrensgeb374hr erstrebt hat, ist erfolglos geblieben. 3 Mit der von dem Landgericht zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt der Kl344ger sein Ziel weiter. 4 - 4 - II. 5 Nach Ansicht des Beschwerdegerichts hat das Amtsgericht zu Recht ei-ne 1,6-fache Verfahrensgeb374hr festgesetzt; denn die Prozessbevollm344chtigte der Beklagten habe den Antrag auf Verwerfung der Berufung als unzul344ssig gestellt und ihn auch begr374ndet, was zur zweckentsprechenden Rechtsverteidi-gung notwendig gewesen sei. Ferner folge die Erstattungsf344higkeit der 1,6-fachen Verfahrensgeb374hr daraus, dass die Prozessbevollm344chtigte der Beklag-ten der Verweisung der Sache an das Landgericht Karlsruhe widersprochen und hierf374r ebenfalls eine Begr374ndung abgegeben habe. Auch dies sei zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig gewesen. Dem stehe die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 3. Juli 2007 (VI ZB 21/06, NJW 2007, 3723) nicht entgegen, weil sie nicht eine Fallkonstellation wie die vorlie-gende im Auge habe, in welcher es um die Zul344ssigkeit der Berufung bzw. der Verweisung der Sache an ein anderes (Berufungs-)Gericht gehe. Das h344lt der rechtlichen Nachpr374fung stand. 6 III. Die Rechtsbeschwerde ist zwar infolge der Zulassung durch das Be-schwerdegericht statthaft (247 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO) und auch im 334brigen zul344ssig (247 575 ZPO). Aber sie ist nicht begr374ndet, weil die Vorinstanzen zu Recht f374r die Vertretung der Beklagten in dem Berufungsverfahren die 1,6-fache Verfahrensgeb374hr nach 247 13 RVG i.V.m. Nr. 3200 VV RVG als erstat-tungsf344hig angesehen haben. 7 1. Die 1,6-fache Verfahrensgeb374hr nach Nr. 3200 VV RVG entsteht im Berufungsverfahren f374r das Betreiben des Gesch344fts; hierzu geh366rt u.a. das Einreichen von Schrifts344tzen bei Gericht. Die Verfahrensgeb374hr erm344337igt sich 8 - 5 - jedoch nach Nr. 3201 VV RVG auf das 1,1-fache bei einer vorzeitigen Beendi-gung des Auftrags; diese liegt u.a. dann vor, wenn der Auftrag endigt, bevor der Rechtsanwalt einen Sachantr344ge oder Sachvortrag enthaltenden Schriftsatz eingereicht hat (Nr. 3201 Satz 1 Nr. 1 VV RVG). Danach ist hier die 1,6-fache Verfahrensgeb374hr entstanden. 9 2. Hiervon ist jedoch die Frage zu unterscheiden, ob die Beklagten diese Kosten von dem Kl344ger erstattet verlangen k366nnen, obwohl er die Berufung vor der Ank374ndigung eines Berufungsantrags und vor der Begr374ndung des Rechtsmittels zur374ckgenommen hat. Denn die Erstattungsf344higkeit setzt nach 247 91 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 ZPO voraus, dass die den Antrag auf Verwerfung der Berufung und den Widerspruch gegen die beabsichtigte Verweisung der Sache an das Landgericht Karlsruhe enthaltenden Schrifts344tze der Prozessbe-vollm344chtigten der Beklagten zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Erstattung der aufgewendeten Kosten kann eine Partei n344mlich nur insoweit beanspruchen, als sie der ihr aus dem Prozessrechtsver-h344ltnis obliegenden Pflicht nachgekommen ist, die Kosten m366glichst niedrig zu halten (BGH, Beschluss vom 3. Juli 2007, VI ZB 21/06, NJW 2007, 3723). a) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (siehe nur Beschl. v. 1. April 2009, XII ZB 12/07, Rdn. 9 m.w.N. - zur Ver366ffentlichung bestimmt) darf der Rechtsmittelgegner bereits vor Begr374ndung des Rechtsmittels einen Rechtsanwalt beauftragen und die entstandenen Kosten im Fall seines Obsie-gens nach 247 91 Abs. 1 ZPO von dem Rechtsmittelf374hrer erstattet verlangen. Allerdings ist ein die 1,6-fache Verfahrensgeb374hr ausl366sender Antrag auf Zu-r374ckweisung des Rechtsmittels im erstattungsrechtlichen Sinn grunds344tzlich nicht notwendig, sofern der Rechtsmittelf374hrer noch keinen Antrag und keine Rechtsmittelbegr374ndung eingereicht hat. Im Normalfall besteht n344mlich kein Anlass f374r den Rechtsmittelgegner, mit der Verteidigungsanzeige seines Pro- 10 - 6 - zessbevollm344chtigten zugleich den Sachantrag auf Zur374ckweisung des Rechtsmittels anzuk374ndigen. Der Rechtsmittelgegner kann sich erst nach Vor-liegen der Rechtsmittelbegr374ndung mit Inhalt und Umfang des Angriffs auf die Entscheidung der Vorinstanz sachlich auseinandersetzen und durch einen ent-sprechenden Gegenantrag sowie dessen Begr374ndung das Verfahren f366rdern. Es ist nicht ersichtlich, welche Prozessf366rderung von einem Antrag auf Zur374ck-weisung des Rechtsmittels ausgehen k366nnte, solange mangels einer Rechts-mittelbegr374ndung eine sachgerechte Pr374fung des Rechtsmittels nicht m366glich ist. Das gilt unabh344ngig davon, ob das Rechtsmittel ausdr374cklich nur zur Frist-wahrung eingelegt wurde oder nicht. b) Hier ist indes eine andere Beurteilung geboten, weil es ausschlie337lich um die Zul344ssigkeit der Berufung ging und die Prozessbevollm344chtigte der Be-klagten mit Hinweis auf die vers344umte Berufungsfrist den Sachantrag gestellt hat, die Berufung zu verwerfen (vgl. OLG Stuttgart JurB374ro 2005, 366 f.; OLG Brandenburg NJW-RR 2006, 1004, 1005). Dies erfolgte nicht, wie der Kl344ger meint, ausschlie337lich aus dem Grund, einen Kostentatbestand zu schaffen. Vielmehr haben die Beklagten mit dieser Vorgehensweise ihrer Prozessbevoll-m344chtigten ihre berechtigten Interessen an einem schnellen Abschluss des Be-rufungsverfahrens wahrgenommen, nachdem das Rechtsmittel am letzten Tag der Berufungsfrist bei dem unzust344ndigen Gericht eingegangen war. Bei dieser Sachlage kommt es - entgegen der Ansicht des Kl344gers - nicht darauf an, dass bis dahin nicht feststand, ob das Rechtsmittel durchgef374hrt wird. Denn die Pro-zessbevollm344chtigte der Beklagten hat sich in dem Schriftsatz vom 1. Oktober 2008 mit der in diesem Zeitpunkt allein ma337geblichen Frage der Zul344ssigkeit der Berufung auseinandergesetzt. Diese Frage war - anders als in dem Fall, welcher der von dem Kl344ger f374r seine Ansicht herangezogenen Entscheidung des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 20. September 2000 (OLGR Karlsruhe 2001, 76) zugrunde lag - streitig, was sich daraus ergibt, dass das Landgericht 11 - 7 - Mannheim das Rechtsmittel nicht sogleich als unzul344ssig verworfen, sondern die Parteien auf seine wahrscheinliche Unzust344ndigkeit hingewiesen hat. Die Einreichung des Schriftsatzes vom 1. Oktober 2008 war somit eine zur zweck-entsprechenden Rechtsverteidigung erforderliche Ma337nahme, auf den Verwer-fungsbeschluss hinzuwirken (KG Rpfleger 2005, 632, 633), mit der Folge, dass der Kl344ger die dadurch ausgel366ste 1,6-fache Verfahrensgeb374hr zu erstatten hat. c) Die Einreichung des Schriftsatzes vom 27. Oktober 2008 war ebenfalls zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung notwendig. Denn darin hat sich die Prozessbevollm344chtigte der Beklagten mit der Absicht des Landgerichts Mannheim auseinandergesetzt, die Sache an das Landgericht Karlsruhe zu verweisen. Sie hat auf den Ablauf der Berufungsfrist, die daraus folgende Unzu-l344ssigkeit des Rechtsmittels und - unter Heranziehung der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 10. Juli 1996 (XII ZB 90/95, NJW-RR 1997, 55) - die Unzul344ssigkeit einer Verweisung in entsprechender Anwendung von 247 281 Abs. 1 Satz 1 ZPO hingewiesen. Dies geschah wiederum im Interesse der Be-klagten, den Verwerfungsbeschluss nach 247 522 Abs. 1 Satz 3 ZPO durch eige-ne zus344tzliche Argumente herbeizuf374hren. Hieran hatten die Beklagten wegen der damit verbundenen Beschleunigung ein besonderes Interesse. Auch diese Vorgehensweise rechtfertigt es, die 1,6-fache Verfahrensgeb374hr als erstat-tungsf344hig anzusehen (vgl. BGH, Beschl. v. 9. Oktober 2003, VII ZB 17/03, NJW 2004, 73). F374r seine gegenteilige Ansicht kann sich der Kl344ger nicht auf die von ihm herangezogene Entscheidung des Oberlandesgerichts M374nchen vom 30. Mai 2006 (FamRZ 2006, 1695) berufen. Denn darin ist - zu Recht - le-diglich ausgef374hrt, dass Sachantr344ge, die das Verfahren nicht f366rdern k366nnen, nicht zur Erstattung einer vollen Verfahrensgeb374hr f374hren. Hier zielten die Schrifts344tze der Beklagten jedoch - wie ausgef374hrt - auf die Herbeif374hrung ei-nes Verwerfungsbeschlusses nach 247 522 Abs. 1 Satz 3 ZPO; sie waren wegen 12 - 8 - der von dem Landgericht Mannheim nicht beseitigten Unsicherheit 374ber die Zu-l344ssigkeit der Berufung auch notwendig. IV. 13 Die Kostenentscheidung beruht auf 247 97 Abs. 1 ZPO. Kr374ger Lemke Schmidt-R344ntsch Stresemann Roth Vorinstanzen: AG Mannheim, Entscheidung vom 11.12.2008 - 4 C 1028/08 - LG Karlsruhe, Entscheidung vom 03.03.2009 - 11 T 82/09 -
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