BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZB 54/10 vom 3. Februar 2011 in dem Zwangsversteigerungsverfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja InsO 247247 335 ff.; EuInsVO Art. 4 Abs. 2 Satz 2 Buchstabe c Die Regelungen der Verordnung (EG) Nr. 1346/2000 des Rates vom 29. Mai 2000 374ber Insolvenzverfahren (ABl. EG 2000 Nr. L 160 S. 1) gehen in ihrem Anwendungs-bereich den Vorschriften des in 247247 335 ff. InsO geregelten deutschen Internationalen Insolvenzrechts vor; deshalb richten sich die Befugnisse des Insolvenzverwalters nach dem Recht des Staates, in welchem das Insolvenzverfahren er366ffnet wurde. Insolvency Act 1986 (England) sec. 306 (2); EuInsVO Art. 5 Abs. 1 Nach der Er366ffnung des englischen Insolvenzverfahrens 374ber das Verm366gen eines deutschen Schuldners darf die Zwangsversteigerung eines zur Masse geh366renden, in Deutschland belegenen Grundst374cks grunds344tzlich nur angeordnet werden, wenn zuvor die vollstreckbare Ausfertigung des Vollstreckungstitels auf den englischen Insolvenzverwalter umgeschrieben und diesem zugestellt worden ist. BGH, Beschluss vom 3. Februar 2011 - V ZB 54/10 - LG Leipzig AG Leipzig - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 3. Februar 2011 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kr374ger, die Richter Dr. Lemke und Dr. Schmidt-R344ntsch, die Richterin Dr. Stresemann und den Richter Dr. Czub beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 3. Zivilkammer des Landgerichts Leipzig vom 1. Februar 2010 wird auf Kosten der Beteiligten zu 1 zur374ckgewiesen. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens betr344gt auch hinsichtlich der anwaltlichen Vertretung der Beteiligten zu 1 450.000 200. Gr374nde: I. Der Beteiligte zu 2 ist Eigent374mer eines Grundst374cks in L. . Im Jahr 2008 wurde durch den Croydon County Court, England, das Insolvenzverfahren ("bankruptcy") 374ber sein Verm366gen er366ffnet und der Beteiligte zu 3 zum Insol-venzverwalter ("trustee") bestellt. Die Er366ffnung des Verfahrens wurde in das Grundbuch eingetragen. 1 Ohne vorherige Titelumschreibung beantragte die Beteiligte zu 1 im Sep-tember 2009 auf Grund eines zu ihren Gunsten bestehenden Grundpfandrechts die Zwangsversteigerung des Grundst374cks. Das Amtsgericht hat den Antrag zur374ckgewiesen. Die sofortige Beschwerde ist erfolglos geblieben. Mit der zuge- 2 - 3 - lassenen Rechtsbeschwerde m366chte die Beteiligte zu 1 die Anordnung der Zwangsversteigerung erreichen. II. Nach Ansicht des Beschwerdegerichts sind die Voraussetzungen f374r die Versteigerungsanordnung nicht gegeben. Notwendig seien eine Umschreibung des Vollstreckungstitels auf den Beteiligten zu 3 und eine Zustellung an diesen, weil durch die Er366ffnung des Insolvenzverfahrens ein Wechsel in der Verf374-gungsbefugnis 374ber das Grundst374ck stattgefunden habe. Das gelte auch bei einem ausl344ndischen Insolvenzverfahren, denn es sei nicht ersichtlich, dass der ausl344ndische Insolvenzverwalter schlechter gestellt sein solle als der inl344ndi-sche. 3 III. Das h344lt der rechtlichen Nachpr374fung im Ergebnis stand. Die statthafte (247 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO) und zul344ssige (247 575 ZPO) Rechtsbeschwerde ist unbegr374ndet. 4 1. Ohne Erfolg macht die Beteiligte zu 1 geltend, dass die Entscheidung des Beschwerdegerichts keine ausreichende Darstellung des Sachverhalts ent-halte. Zwar beschr344nken sich die Beschlussgr374nde auf die Wiedergabe des Verfahrensablaufs sowie eine knappe, im Wesentlichen auf die Entscheidung des Amtsgerichts Bezug nehmende rechtliche W374rdigung. Hieraus l344sst sich indes der f374r die Entscheidung ma337gebliche Sachverhalt (noch) mit hinreichen-der Deutlichkeit entnehmen, was Voraussetzung f374r die M366glichkeit des Rechtsbeschwerdegerichts zu einer rechtlichen 334berpr374fung des angegriffenen Beschlusses ist (st. Rspr., vgl. nur Senat, Beschluss vom 11. November 2010 5 - 4 - - V ZB 113/10, juris, Rn. 3; BGH, Beschluss vom 28. April 2008 - II ZB 27/07, MDR 2008, 939; vom 20. Juni 2002 - IX ZB 56/01, NJW 2002, 2648, 2649). Das trifft entgegen der Auffassung der Beteiligten zu 1 auch f374r den dem Versteige-rungsantrag zugrunde liegenden Vollstreckungstitel zu, weil der Beschluss hier-zu auf ein zugunsten der Beteiligten zu 1 bestelltes Grundpfandrecht Bezug nimmt. Eine weitere Konkretisierung war insoweit nicht zwingend geboten. 2. Auch die weiteren Einw344nde der Beteiligten zu 1 sind nicht begr374ndet. Der Antrag auf Anordnung der Zwangsversteigerung ist zu Recht zur374ckgewie-sen worden, weil der Vollstreckungstitel bislang nicht auf den Beteiligten zu 3 umgeschrieben und diesem danach zugestellt worden ist. 6 a) Die Anordnung der Zwangsversteigerung nach 247 15 ZVG (i.V.m. 247 869 ZPO) erfordert - wie jede andere Ma337nahme der Zwangsvollstreckung - das Vorliegen der allgemeinen Vollstreckungsvoraussetzungen. Erforderlich sind daher eine vollstreckbare Ausfertigung des Vollstreckungstitels (247 724 Abs. 1 ZPO) und dessen Zustellung an den Schuldner (247 750 Abs. 1 ZPO). 7 b) Daran 344ndert sich nichts, wenn 374ber das Verm366gen des Schuldners das Insolvenzverfahren er366ffnet ist und der Gl344ubiger wegen eines dinglichen Befriedigungsrechts, auf Grund dessen ihm nach 247 49 InsO ein Absonderungs-recht zusteht, die Zwangsversteigerung eines dem Schuldner geh366renden Grundst374cks betreibt. Allerdings bedarf es in diesem Fall vor der Anordnung der Zwangsversteigerung zun344chst entsprechend 247 727 ZPO (i.V.m. 247 794 Abs. 1 Nr. 5, 247 795 ZPO) einer Umschreibung der vollstreckbaren Ausfertigung auf den Insolvenzverwalter sowie einer den Anforderungen des 247 750 Abs. 2 ZPO ge-n374genden Zustellung an diesen (vgl. Senat, Beschluss vom 14. April 2005 - V ZB 25/05, DNotZ 2005, 840, 841 mwN; OLG Hamm, OLGZ 1965, 298, 300 f.; Stein/Jonas/M374nzberg, ZPO, 22. Aufl., 247 727 Rn. 28 mwN; St366ber, ZVG, 8 - 5 - 19. Aufl., 247 15 Anm. 23.9 mwN). Das hat seinen Grund darin, dass allein der Insolvenzverwalter wegen der nach 247 80 Abs. 1 InsO auf ihn 374bergegangenen Verwaltungs- und Verf374gungsrechte Adressat einer Zwangsvollstreckungsma337-nahme sein kann (Senat, Beschluss vom 14. April 2005 - V ZB 25/05, aaO). c) Diese Anforderungen gelten auch in dem hier vorliegenden Fall der Er366ffnung des Insolvenzverfahrens 374ber das Verm366gen des Beteiligten zu 2 durch ein englisches Gericht. 9 aa) Allerdings l344sst sich das Erfordernis, die vollstreckbare Ausfertigung auf den Insolvenzverwalter umzuschreiben und diesem zuzustellen, nicht auf die Vorschrift in 247 80 InsO st374tzen. Denn die Stellung des Insolvenzverwalters beurteilt sich, auch soweit in Deutschland belegenes Verm366gen des Schuldners betroffen ist, nach englischem Recht. 10 (1) Welche Rechtsvorschriften auf das grenz374berschreitende Insolvenz-verfahren zur Anwendung gelangen, richtet sich nach den Regelungen der Ver-ordnung (EG) Nr. 1346/2000 des Rates vom 29. Mai 2000 374ber Insolvenzver-fahren (ABl. EG 2000 Nr. L 160 S. 1) in der zuletzt durch die Durchf374hrungsver-ordnung (EU) Nr. 210/2010 des Rates vom 25. Februar 2010 (ABl. EU 2010 Nr. L 65, S. 1) ge344nderten Fassung (nachfolgend Europ344ische Insolvenzverord-nung oder EuInsVO). Diese gehen in ihrem Anwendungsbereich den Vorschrif-ten des in 247247 335 ff. InsO geregelten deutschen Internationalen Insolvenzrechts vor (M374nchKomm-InsO/Reinhart, 2. Aufl., Vor 247247 335 ff. Rn. 84 mwN; vgl. auch OLG Stuttgart, ZInsO 2007, 611, 614). Der r344umliche Anwendungsbereich der Verordnung ist er366ffnet (vgl. ihren 32. Erw344gungsgrund). Auch die sachlichen Anwendungsvoraussetzungen gem344337 Art. 1 Abs. 1 EuInsVO sind gegeben. Bei dem 374ber das Verm366gen des Beteiligten zu 2 er366ffneten Verfahren der "bankruptcy" handelt es sich um eines der in Art. 2 Buchstabe a EuInsVO i.V.m. 11 - 6 - Anhang A der Verordnung genannten Insolvenzverfahren. Der Beteiligte zu 3 geh366rt als "trustee" zu den in Art. 2 Buchstabe b EuInsVO i.V.m. Anhang C der Verordnung bezeichneten Verwaltern. (2) Nach Art. 4 Abs. 2 Satz 2 Buchstabe c EuInsVO richten sich die je-weiligen Befugnisse des Insolvenzverwalters nach dem Recht des Staates der Verfahrenser366ffnung, vorliegend also nach englischem Recht. Die Regelung des 247 80 InsO k344me daher gem344337 Art. 28 EuInsVO nur insoweit zur Anwen-dung, als in Deutschland ein weiteres (Sekund344r-)Insolvenzverfahren im Sinne von Art. 3 Abs. 2 EuInsVO er366ffnet und hierf374r ein zus344tzlicher (Sekund344r-)Insolvenzverwalter bestellt worden w344re, dessen Befugnisse sich - ent-sprechend der die universale Geltung des Hauptverfahrens einschr344nkenden Wirkung eines Sekund344rinsolvenzverfahrens (EuGH, ZIP 2010, 187, 188 Rn. 22) - ausschlie337lich auf das im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland be-legene Verm366gen des Beteiligten zu 2 erstrecken w374rden. Dass ein solches Verfahren hier er366ffnet wurde, geht aus der Entscheidung des Beschwerdege-richts nicht hervor. Auch der darin in Bezug genommene Grundbuchvermerk weist f374r das von dem Versteigerungsantrag betroffene Grundst374ck lediglich die Er366ffnung des englischen (Haupt-)Insolvenzverfahrens aus. 12 bb) Der Umstand, dass sich die Befugnisse des Beteiligten zu 3 hinsicht-lich des in Deutschland belegenen Grundst374cks nach englischem Recht bestimmen, schlie337t indes die Notwendigkeit einer Umschreibung der voll-streckbaren Ausfertigung nicht aus. Denn auch das englische Recht verleiht dem Insolvenzverwalter eine Rechtsstellung, auf Grund deren sich die von der Beteiligten zu 1 beabsichtigte Zwangsversteigerung gegen den Beteiligten zu 3 richtet. 13 - 7 - 14 (1) Zu einer dahingehenden rechtlichen Beurteilung ist der Senat befugt, obwohl das Beschwerdegericht die Anwendbarkeit englischen Rechts nicht in Erw344gung gezogen hat. Denn es handelt sich nicht um eine dem Rechtsbe-schwerdegericht gem344337 247 576 Abs. 3, 247 560 ZPO grunds344tzlich entzogene Nachpr374fung der Feststellungen des Beschwerdegerichts 374ber das Bestehen und den Inhalt einer nach 247 576 Abs. 1 ZPO nicht revisiblen ausl344ndischen Norm, sondern um die Anwendung einer in den Vorinstanzen 374bersehenen Vorschrift auf einen festgestellten Sachverhalt (vgl. Senat, Urteil vom 30. April 1957 - V ZR 75/56, BGHZ 24, 159, 164; vom 23. Oktober 1963 - V ZR 146/57, BGHZ 40, 197, 201; BGH, Urteil vom 12. November 2003 - VIII ZR 268/02, NJW-RR 2004, 308, 310 mwN - jew. zur Revision). Darauf, ob die f374r das Revi-sionsverfahren geltende Vorschrift in 247 545 ZPO in der durch das FGG-Reformgesetz (vom 17. Dezember 2008, BGBl. I S. 2586) ge344nderten Fassung nunmehr eine revisionsrechtliche Nachpr374fbarkeit des ausl344ndischen Rechts er366ffnet (offen gelassen von BGH, Urteil vom 12. November 2009 - Xa ZR 76/07, NJW 2010, 1070, 1072 Rn. 21 mwN) und sich hieraus auch Auswirkun-gen f374r den Pr374fungsumfang des Rechtsbeschwerdegerichts ergeben (beja-hend Z366ller/Geimer, ZPO, 28. Aufl., 247 293 Rn. 28; verneinend Lohmann in Pr374t-ting/Gehrlein, ZPO, 2. Aufl., 247 576 Rn. 4), kommt es nicht an. (2) Nach sec. 306 (2) des englischen Insolvency Act 1986 geht in der In-solvenz des Schuldners dessen Eigentum auf den Insolvenzverwalter 374ber ("any property which is [205] comprised in the bankrupt222s estate vests in the trustee"), ohne dass es eines besonderen 334bertragungsakts bedarf ("without any conveyance, assignment or transfer"; vgl. Sealy/Milman, Annotated Guide to the Insolvency Legislation, 7. Aufl., Anm. zu sec. 306: "automatic vesting"). Der Verwalter tritt im Zeitpunkt seiner Bestellung (sec. 306 [1]: "on his appointment taking effect") hinsichtlich des gesamten beweglichen und unbe-weglichen Verm366gens in die Rechtsnachfolge des Schuldners ein (Florian, Das 15 - 8 - englische internationale Insolvenzrecht, 1989, S. 37). Das englische Recht ver-schafft somit dem Insolvenzverwalter eine Rechtsposition, die 374ber die in 247 80 InsO begr374ndete Verwaltungs- und Verf374gungsbefugnis nach deutschem Recht hinausgeht (Ahrens, Rechte und Pflichten ausl344ndischer Insolvenzverwalter im internationalen Insolvenzrecht, 2002, S. 113). (3) Zwar wird im Schrifttum vertreten, dass in Deutschland belegenes Schuldnerverm366gen von der Rechtswirkung der Vorschrift in sec. 306 (2) Insol-vency Act 1986 nicht erfasst werde, weil dem deutschen Recht ein Eigentums-374bergang kraft Insolvenzer366ffnung oder Verwalterbestellung fremd sei (vgl. L374er in Kuhn/Uhlenbruck, KO, 11. Aufl., 247247 237, 238 Rn. 78; Aderhold, Auslandskon-kurs im Inland, 1992, S. 230; v. Oertzen, Inlandswirkungen eines Auslandskon-kurses, 1990, S. 83, aA Ahrens, aaO, S. 113 f.). Ob sich diese Auffassung auch nach dem Inkrafttreten der Europ344ischen Insolvenzverordnung im Hinblick auf die durch Art. 4 Abs. 2 Satz 2 Buchstabe c EuInsVO angeordnete Anwendung des Recht des Staates der Verfahrenser366ffnung auf die Befugnisse des Insol-venzverwalters sowie den Umstand, dass die Verordnung keine Sonderankn374p-fung f374r die eigentumsrechtliche Situation des in einem anderen Mitgliedstaat belegenen Schuldnerverm366gens enth344lt, aufrechterhalten l344sst, bedarf indes keiner Entscheidung. Denn auch soweit ein Eigentums374bergang verneint wird, steht jedenfalls die materiell-rechtliche Verf374gungsbefugnis 374ber den Verm366-gensgegenstand dem englischen Insolvenzverwalter zu (L374er in Kuhn/Uhlenbruck, aaO; Aderhold, aaO; v. Oertzen, aaO, S. 84). 16 (4) Dessen Rechtsmacht bleibt somit nicht hinter derjenigen zur374ck, die bei einem auf das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland beschr344nkten Insol-venzverfahren nach 247 80 InsO dem deutschen Insolvenzverwalter zukommt. Das gilt auch in Ansehung einer Ma337nahme der Einzelzwangsvollstreckung, die von einem absonderungsberechtigten Gl344ubiger nach der Insolvenzer366ffnung 17 - 9 - durchgef374hrt wird. Diese ist somit auf Grund des Wechsels in der Verf374gungs-befugnis 374ber den betroffenen Verm366gensgegenstand gegen den englischen Insolvenzverwalter gerichtet. Auf ihn ist die vollstreckbare Ausfertigung daher umzuschreiben, weil das Vollstreckungsorgan gem344337 247 750 Abs. 1 ZPO nur gegen die in dem Vollstreckungstitel genannten Personen Zwangsma337nahmen ergreifen darf (BGH, Beschluss vom 29. Mai 2008 - IX ZB 102/07, BGHZ 177, 12, 15 f. Rn. 14 mwN). d) Etwas anderes ergibt sich entgegen der Auffassung der Beteiligten zu 1 auch nicht aus Art. 5 Abs. 1 EuInsVO. 18 aa) Nach dieser Vorschrift wird das dingliche Recht eines Gl344ubigers an einem unbeweglichen Gegenstand des Schuldners, der sich zum Zeitpunkt der Er366ffnung des Insolvenzverfahrens im Gebiet eines von dem Er366ffnungsstaat verschiedenen Mitgliedstaats befindet, von der Er366ffnung des Verfahrens nicht ber374hrt. Welche Rechtsfolgen sich hieraus ergeben, wird im Schrifttum unter-schiedlich beurteilt (ausf374hrlich zum Streitstand zuletzt etwa M374nchKomm-InsO/Reinhart, aaO, Art. 5 EuInsVO Rn. 13; Plappert, Dingliche Sicherungs-rechte in der Insolvenz, 2008, S. 265 ff. - jew. mit zahlr. Nachw.). Der Streit dreht sich im Kern um die Frage, ob die von der Vorschrift erfassten dinglichen Rechte, wozu nach Art. 5 Abs. 2 Buchstabe a EuInsVO auch ein Grundpfand-recht z344hlt, unter Abweichung von Art. 4 EuInsVO insgesamt dem Recht des Belegenheitsstaates unterliegen und daher auch den durch dessen Insolvenz-recht vorgesehenen Einschr344nkungen unterworfen sind oder ob diese Rechte - so die wohl herrschende Ansicht - keinerlei insolvenzrechtlichen Beschr344n-kungen unterliegen. Einer Antwort hierauf bedarf es indes nicht. Unter Zugrun-delegung der zuletzt genannten Auffassung sind die dinglichen Rechte im Er-gebnis so zu behandeln, als ob das Insolvenzverfahren nicht er366ffnet worden w344re (M374nchKomm-InsO/Reinhart, aaO; ebenso Braun/Liersch, InsO, 4. Aufl., 19 - 10 - 247 351 Rn. 10 zu der im Wesentlichen gleich lautenden Vorschrift in 247 351 InsO). Hierauf beruft sich die Beteiligte zu 1, allerdings in erster Linie aufgrund der Re-gelung in 247 351 InsO. bb) Darum geht es jedoch nicht. Insolvenzrechtliche Einschr344nkungen, denen ein dingliches Recht ausgesetzt sein kann, sind lediglich solche, die das Recht des Gl344ubigers betreffen, ungeachtet der Insolvenz des Schuldners aus dem Sicherungsgut Befriedigung zu suchen. Es handelt sich um Eingriffe in die Befugnis des Gl344ubigers, das dingliche Recht im Sicherungsfall, gegebenenfalls im Wege der Einzelzwangsvollstreckung, zu verwerten und den sich aus der Verwertung ergebenden Erl366s einzubehalten, soweit dies zur Tilgung der gesi-cherten Forderung erforderlich ist (vgl. Duursma-Kepplinger in Duursma-Kepplinger/Duursma/Chalupsky, EuInsVO, 2002, Art. 5 Rn. 12; Plappert, aaO, S. 284; 344hnlich Herchen, Das 334bereinkommen 374ber Insolvenzverfahren der Mitgliedstaaten der Europ344ischen Union vom 23.11.1995, S. 80). Damit ist die Notwendigkeit, einen hinsichtlich des dinglichen Rechts errichteten Vollstre-ckungstitel vor dem Beginn der Vollstreckungsma337nahme auf den Insolvenz-verwalter umzuschreiben und diesem zuzustellen, nicht zu vergleichen. Sie er-gibt sich allein aus den vollstreckungsrechtlichen Folgen der Befugnis des In-solvenzverwalters, 374ber das Schuldnerverm366gen zu verf374gen. Hierzu enth344lt Art. 5 EuInsVO keine Regelung. 20 cc) Auch der Normzweck rechtfertigt keine andere Beurteilung. Nach dem 25. Erw344gungsgrund zur Europ344ischen Insolvenzverordnung soll durch die von dem Recht des Er366ffnungsstaates abweichende Sonderankn374pfung f374r dingliche Rechte dem Umstand Rechnung getragen werden, dass diese f374r die Gew344hrung von Krediten von erheblicher Bedeutung sind; die Begr374ndung, G374l-tigkeit und Tragweite eines solchen dinglichen Rechts sollen sich deshalb re-gelm344337ig nach dem Recht des Belegenheitsortes bestimmen und von der Er- 21 - 11 - 366ffnung des Insolvenzverfahres nicht ber374hrt werden. Der europ344ische Verord-nungsgeber wollte mithin - ungeachtet der Reichweite der in Art. 5 EuInsVO getroffenen Regelung (s.o. unter aa) - das Vertrauen des Sicherungsnehmers darauf sch374tzen, dass sich die ihm gew344hrte Sicherheit auch f374r den Fall der Er366ffnung eines EU-ausl344ndischen Insolvenzverfahrens 374ber das Verm366gen des Sicherungsgebers nach derjenigen Rechtsordnung beurteilt, die ihrer Er-richtung zugrunde lag. Dieser Schutz betrifft indes ebenfalls nur den Inhalt des Rechts, nicht aber die vollstreckungsrechtlichen Voraussetzungen, unter denen es geltend zu machen ist. dd) Soweit die Umschreibung der vollstreckbaren Ausfertigung auf den ausl344ndischen Insolvenzverwalter sowie die nachfolgend im Ausland vorzu-nehmende Zustellung f374r den die Zwangsversteigerung betreibenden Gl344ubiger mit einer zus344tzlichen finanziellen und zeitlichen Belastung verbunden sind - wovon allerdings regelm344337ig auszugehen sein wird -, bleibt diese - entgegen der in der Rechtsbeschwerdebegr374ndung vertretenen Ansicht - f374r die rechtliche Bewertung ohne Bedeutung. Denn es ist nicht ersichtlich, dass sich der Mehr-aufwand in einer Weise auf die Werthaltigkeit des Titels auswirkt, die es recht-fertigt, das in 247247 727, 750 Abs. 1 ZPO zum Ausdruck kommende Interesse an einer eindeutigen Identifizierbarkeit der an der Zwangsvollstreckung Beteiligten durch das Vollstreckungsorgan dahinter zur374cktreten zu lassen. Die Beeintr344ch-tigung des Gl344ubigers geht nicht 374ber dasjenige hinaus, womit er auch in sons-tigen F344llen - etwa wenn der Titelschuldner verstirbt und durch eine im Ausland ans344ssige Person beerbt wird - zu rechnen hat. 22 - 12 - IV. 23 Die Kostenentscheidung folgt aus 247 97 Abs. 1 ZPO. Die Festsetzung des Gegenstandswerts hat ihre Grundlage in 247 47 Abs. 1 Satz 1 GKG, 247 26 Nr. 1 RVG. Kr374ger Lemke Schmidt-R344ntsch Stresemann Czub Vorinstanzen: AG Leipzig, Entscheidung vom 20.10.2009 - 480 K 1557/09 - LG Leipzig, Entscheidung vom 01.02.2010 - 3 T 866/09 -
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