BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VII ZB 54/10 vom 9. Febr uar 2012 in dem Zwangsvollstreckungsverfahren - 2 - Der VII. Zivils enat des Bund esgerichtshofs hat am 9. Februar 2012 durch den Vorsitzen den Rich ter Prof. Dr. Kniffka, den Ri chter Dr. Kuffer, di e Richterin Sa fari Chabestari, den Richter Dr. Eick und den Richter Halfmeier beschlossen: Der Beschluss der 2. Zivilkammer des Landgerichts Dresden vom 4. August 2010 (2 T 821/09 ) sowie der Beschluss des Amtsge ri chts Dresden vom 2. Juli 2009 (584 M 8584 /09) werden aufgehoben , soweit dort die Herausgabe der Kont o- auszüge und Kontenrechnungsabschlüsse abgelehnt worden ist. Der Pfändungs - und Überweisungsbeschluss des Amtsg e- richts Dresden - Vollstreckungsgericht - vom 2. Juli 2009 (584 M 8584/09) wird dahin ergänzt, dass die Schuldnerin Kontoauszüge und Kontenrechnungsabschlüsse , nach ihrer Wahl auch Kopien davon, an den Gläubiger herauszuge ben hat, die Buchungsvorgänge betreffen, welche seit der Zuste l- lung des Pfändungs - und Überweisungsbeschlusses erfolgt s ind. Die Schuldnerin trägt die Kosten des Rechtsbeschwerdeve r- fahrens. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden g e- geneinander aufgehoben. - 3 - Gründe: I. Das Amtsger icht hat wegen einer titulierten Forderung des Gläubigers über 5.762,63 einen Pfändu ngs - und Überwei sungsbeschluss erlas sen. Di e- ser bezieht sich unter anderem auf angebliche, wie folgt bezeichnete Forde ru n- gen der S chuldnerin gegen die Drittschuldner , vier Banken: " 1. Alle gegenwärtigen und künftigen Ansprüche aus Kontokorrentve r- hältnissen (Periodenabschluss und Zustellungssalden), aus Girovertr ä- gen (Tages - bzw. Zwischensalden) oder sonstigen beim Drittschuldner geführten Konten. 2. Alle gegenwärtigen und künftigen Ansprüche auf Auszahlung von T a- gesguthaben , auf Gutschrift aller künftigen E ingänge, auf fortlaufende Auszahlung der Guthaben 3. Alle Ansprüche auf Auszahlung von auch aus künftig erst fällig we r- denden Sparguthaben und aus prämienbegünstigtem Sparen 4. Der Anspruch auf Auszahlung des von den Drittschuldnern eingeräu m- ten Kredit s oder Darlehns in der noch nicht zur Auszahlung gelangten Höhe, soweit vom Schuldner in Anspruch genommen. 5. Der Anspruch auf Zahlungen und Leistungen jeglicher Art aus dem zu dem Wertpapierdepot gehörenden Geldkonto 10. Der Anspruch auf Auskunftsert eilung und Rechnungslegung aus dem Bankverhältnis, insbesondere die Angabe des Kontostandes bei Zuste l- lung des Pfändungs - und Überweisungsbeschlusses " Den vom Gläubiger unmittelbar an diese Passage d er Nr. 10 ang e- schlossenen weiteren An trag : " die An gabe der auf dem Konto erfolgten Gutschriften mit Bezeic h- nung der Leistung, des Betrages und des Datums, die Angabe der ei n- 1 2 - 4 - zelnen Belastungen mit Betrag und Datum und die jeweiligen Abschlus s- salden zu den Quartalsabschlüssen für die gepfändeten Konten vom T a- ge der Zustellung an . " hat das Amtsgericht mit Hinweis auf BGH, Urteil vom 8. November 2005 XI ZR 90/05 , BGHZ 165, 53 durch eine Streichung abgelehnt . Weiter hat es unter Bez ugnahme auf den Beschluss des Landgerichts Stuttgart, Rpfleger 2008, 211 abge lehnt, die uneingeschränkte Herausgabe von Kontoauszügen und Kontenrech nungsabschlüssen anzuordnen . Die hiergegen gerichtete sofo r- tige Bes chwerde des Gläubigers ist ohne Erfolg geblieben . M it der vom B e- schwerde gericht zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt der Gläubiger sein Be gehren hinsichtlich der Herausgabe von Kontoauszügen und Kontenrec h- nungsabschlüssen weiter. II. Die nach § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige Rechtsbeschwerde ist begründet. Sie führt zur teilweise n Aufhebung der Beschwerdeentscheidung und Ergänzung des Pfändungs - und Überwe i- sungsbeschlusses . 1. Das Beschwerdegericht hat gemeint , im Falle einer Kontenpfändung sei es nicht gerechtfertigt, die Auskunfts - und Herausgabepflichten in den Pfä n- dungs - und Überweisungsbeschluss aufzunehmen. Zwar solle der Gläubiger nach § 836 Abs. 3 Satz 1 ZPO die zur Durchsetzung der Forderung notwend i- gen Informationen erhalten. Das beziehe sich jedoch nicht auf den umfasse n- den Auskunftsanspruch der Schuldnerin als Bank kun din , der nicht der Pfändung unterliege. Ebenso wenig gehöre dazu , was keinen Bezug zum gepfändeten Hauptanspruch auf Auszahlung des positiven Saldos habe. So müsse der 3 4 - 5 - Gläubiger keine Kenntnisse über etwa zurückgegebene Lastschriften erlangen. Bei umfassen der Auskunft und Vorlage der Kontoauszüge könnte er sich ein vollständig es Bild über die gesamte Geschäftstätig keit der Schuldner in machen, was auf eine unzulässige Ausforschungspfändung hinausliefe. Seine I nteressen seien durch die Möglichkeit einer eides stattli chen Versicherung der Schuldnerin nach § 836 Abs. 3 Satz 2 ZPO sowie durch die Drittschuldneraus kunft gemäß § 840 ZPO gewahrt. 2. D ie Rechtsbeschwerde ist entsprechend der Beschränkung der Zula s- sung in der angefochtenen Entscheidung nur beschränkt auf die Pflicht der Sc huldnerin zur Herausgabe der Kontoauszüge und Kontenrechnungsa b- schlüsse eingelegt worden. D ie Rechtsbeschwerde hat Erfolg. a) Gemäß § 836 Abs. 3 Satz 1 ZPO ist der Schuldner verpflichtet, dem Gläubiger die zur Einziehung der gepfän deten Forderung nötige Auskunft zu erteilen und ihm die über die Forderung vorhandenen Urkunden herauszug e- ben. Die Vorschrift soll dem Gläubiger die Einziehung der Forderung beim Drit t- schuldner erleichtern. Die Auskunfts - und Herausgabepflicht dient seinem Int e- resse, die zur Durchsetzung der Forderung notwendigen Informationen zu e r- halten. Der Gläubiger soll in die Lage versetzt werden, die Aussichten einer Drittschuldnerklage zu überprüfen und notfalls eine solche exakt beziffern kö n- nen. Unnötige und risik obehaftete Drittschuldnerklagen sollen vermieden we r- den (BGH, Beschluss vom 20. Dezember 2006 - VII ZB 58/06, NJW 2007, 606 Rn. 8 f.). Die Herausgabepflicht des Schuldners betrifft Urkunden, die den Gläubiger als zur Empfangnahme der Leistung berechtigt le gitimieren, sowie solche, die den Bestand der Forderung beweisen oder sonst der Ermittlung oder dem Nachweis ihrer Höhe, Fälligkeit oder Einredefreiheit dienen (BGH, Beschluss vom 20. Dezember 2006 - VII ZB 58/06, NJW 2007, 606 Rn. 6; B e- schluss vom 28. Jun i 2006 - VII Z B 142/05, NJW - RR 2006, 1576 Rn. 8; B e- 5 6 - 6 - schluss vom 14. Februar 2003 - IXa ZB 53/03, NJW 2003, 1256). Kontoausz ü- ge sind danach herauszugeben, soweit sie dem Gläubiger die Einziehung der Forderung in dem dargestellten Sinn erlei chtern (vgl. BGH, Urteil vom 8. November 2005 - XI ZR 90/05, BGHZ 165, 53, 59), wobei die Herausgabe von Kopien der Kontoauszüge genügt (vgl. Stöber, Forderungspfändung, 15. Aufl., Rn. 624; Zöller/Stöber, ZPO, 29. Aufl., § 836 Rn. 14). b) Sind, wie hier, Ansprüche gepfänd et, die sowohl auf Auszahlung der positiven Salden gerichtet sind als auch auf Auszahlung des der Schuldner in eingeräumten Kredits oder Darlehens, sind die gesamten Kontoauszüge geei g- net, die einredefreie Forderung des Gläubigers gegen das Kreditinstitut z u b e- legen und insoweit die Durchsetzung der Forderung zu erleichtern. aa) Der Gläubiger hat das im Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Pfä n- dung vorhandene Kontokorrentguthaben, den sogenannten Zustellungssaldo (vgl. BGH, Urteil vom 13. März 1981 - I ZR 5/79 , BGHZ 80, 172, 176 ff.), und die künftigen Abschlusssalden zum Ende der jeweiligen Kontokorrentperioden gepf ändet (vgl. BGH, Urteil vom 13. März 1981 - I ZR 5/79, BGHZ 80, 172, 181). Die Pfänd ung erfasst weiter den Anspruch des Bankkunden auf Ausza h- lung d es nach jeder Kontoverfügung neu entstehenden Saldos (sog. Tages - oder Zwischensaldo, vgl. Bitter in Schimansky/Bunte/L wowski, Bankrechts - Handbuch, 4. Aufl., § 33 Rn. 52) einschließlich des Rechts, über das Guthaben zu verfügen (vgl. BGH, Urteil vom 30. Ju ni 1982 - VIII ZR 129/81, BGHZ 84, 325, 329 ff.; Urteil vom 8. Juli 1982 - I ZR 148/80, BGHZ 84, 371, 373 ff.) sowie die Zahlungsansprüche aus Spar - oder Wertpapierverwaltungsverträgen. bb) Die ausgebrachte Pfändung erfasst auch den Anspruch auf Ausza h- lu ng des von den Drittschuldner n ein ge räumten Kredits oder Darlehens in der noch nicht zur Auszahlung gelangten Höhe. Dazu gehören auch Ansprüche aus 7 8 9 - 7 - ei nem der Schuldner in eingeräumten Dispositionskredit. Diese sind pfändbar, so weit die Schuldner in den Kredi t durch Abruf eines Geldbetrages, das heißt durch eine Abhebung, Überweisung oder Zustimmung zu Lastschriften, in A n- spruch nimmt. Mit dem Abruf entsteht ein Zahlungsanspruch des Schuldners gegen die Bank, der dem Gläubigerzugriff im Wege der Pfändung offen steht (BGH, Urteil vom 29. März 2001 - IX ZR 34/00, BGHZ 14 7, 193, 196 ff.; Urteil vom 22. Januar 2004 - IX ZR 39/03, BGHZ 157, 350, 355 f.; Urteil vom 9. Juni 2011 - IX ZR 179/08, ZIP 2011, 1324 Rn. 13). cc) Sowohl Kontoauszüge, die positive Salden aus weisen, als auch so l- che, die negative Salden dokumentieren, sind daher geeignet, Forde rungen gegen die Drittschuldner zu belegen und zu beziffern. Die gesamten Kontoau s- züge unterliegen daher der Herausgabeanordnung gemäß § 836 Abs. 3 Satz 1 ZPO. c) Ein e Einschränkung der Anordnung, die Kontoauszüge herauszug e- ben, ist nicht gerechtfertigt. Die Anordnung ist in dem vom Gläubiger beantra g- ten Umfang in den Pfändungs - und Überweisungsbeschluss aufzunehmen. In Rechtsprechung und Literatur ist allerdings st rittig, ob und inwieweit die Anordnung auf Herausgabe der Kontoauszüge zu beschränken ist. Zum Teil wird die Herausgabepflicht ohne Einschränkungen bejaht (LG Stendal, Rpfleger 2009, 397, 398; LG Landshut, Rpfleger 2009, 39; LG Wuppertal, DGVZ 2007, 90; Zö ller/Stöber, ZPO, 29. Aufl., § 836 R n. 13; Musielak/Becker, ZPO, 8. Aufl., § 836 Rn. 7; Stein/Jonas/Brehm, ZPO, 22. Aufl., § 836 Rn. 14 Fn. 43), zum Teil wird sie insgesamt verneint (LG Stuttgart, Rpfleger 2008, 211; AG Göppingen, DGVZ 1989 , 29; AG Singen, ZVI 2011, 262 f.; Baum bach/Lauterbach/ Albers/Hartmann, ZPO, 70. Aufl. , § 836 Rn. 8). Vertreten werden auch vermi t- telnde Ansichten, die eine Herausgabepflicht unter Einschränkungen annehmen 10 11 12 - 8 - (AG Wuppertal, DGVZ 2006, 93, 95 - herauszugeben sind nur Auszüge über den positiven Saldo; ebenso Schuschke/Walker/Schuschke, Vollstreckung und Vorläufiger Re chtsschutz, 5. Aufl., § 836 Rn. 12; PG/Ahrens, ZPO, 3. Aufl., § 836 Rn. 29; Stöber, Forderungspfändung, 15. Aufl., Rn. 623b; LG Verden, Rpfleger 2010, 95, 96 - He rausgabepflicht mit der Möglichkeit zur Schwärzung einzelner Buchungen; ebenso AG Dresden , JurBüro 2009, 610; Kohte/Busch, VuR 2006, 66, 67 - Herausgabe des Kontoauszugs, aus dem sich der Quartal s- saldo ergibt; LG Konstanz, ZVI 2011, 257 - Herausgabeanordnu ng erst nach Vorlage von Drittschuldnerauskünften). Für die vorliegende Fallgestaltung schließt sich der Senat im Grundsatz der erstgenannten Auffassung an. aa) Eine Beschränkung der Anordnung zur Herausgabe der Kontoau s- züge auf bestimmte Auszugsblät ter, etwa solche , die positive Salden auswe i- sen, kommt angesichts des Umfangs der ausgebrachten Pfändung nicht in B e- tracht (vgl. zutreffend LG Wuppertal, DGVZ 2007, 90). bb) Die Anordnung ist nicht wegen des Verbots einer unzulässigen Au s- forschungspfänd ung einzuschränken. Zu Unrecht beruft sich das Beschwerd e- gericht insoweit auf das Urteil des Bundesgerichthofs vom 8. November 2005 (XI ZR 90/05, BGHZ 165, 53, 58 f.). Dort wurde die Pfändung des umfassenden Auskunftsanspruchs des Schuldners gegen den Drit tschuldner, eine Bank, u n- ter anderem deshalb abgelehnt, weil der Gläubiger sich umfassend über die gesamte Geschäftstätigkeit des Schuldners informieren und so Folgepfändu n- gen ausbringen könnte. Diese Erwägung rechtfertigt grundsätzlich keine Ei n- schränkung des gegen den Schuldner gerichteten Anspruchs auf Herausgabe der Kontoauszüge. Der Schuldner ist die primäre Auskunftsquelle des Gläub i- gers. Er hat Auskunft zu geben und Urkunden vorzulegen, auch wenn gegen 13 14 15 - 9 - den Drittschuldner kein Auskunftsanspruch besteh t (vgl. BGH, Urteil vom 8. N o- vember 2005 - XI ZR 90/05, aaO, S. 57 ff.). Die vom Schuldner vorzulegenden Kontoauszüge können zwar mehr Informationen enthalten, als der Gläubiger für die Zwangsvollstreckung benötigt. Das hat der Schuldner auf der Grundlage der weit auszulegenden Vorschrift des § 836 Abs. 3 Sat z 1 ZPO (BGH, Beschluss vom 20. Dezember 2006 - VII ZB 58/06, NJW 2007, 606 Rn. 9) aber grundsät z- lich hinzunehmen. Eine gewisse Ausforschung ist auch sonst dem Zwangsvol l- streckungsverfahren nicht fremd (v gl. BGH, Beschluss vom 19. März 2004 - IXa ZB 229/03, NJW 2004, 2096, 2098 ; Bi tter, WuB VI E. § 829 ZPO 4.04 ). cc) Eine Einschränkung der Anordnung zur Herausgabe ist nicht deshalb geboten, weil der Gläubiger den Schuldner zur Auskunft zwingen (§ 836 Abs. 3 Satz 2, §§ 900, 901 ZPO) bzw. vom Drittschuldner die Abgabe der in § 840 Abs. 1 ZPO bezeichneten Erklärungen fordern kann. Diese Möglichkeiten der Informationsgewinnung sind - anders als das Beschwerdegericht (ebenso LG Konstanz, ZVI 2011, 257; LG S tuttgart, Rpfleger 2008, 211, 212) meint - g e- genüber dem Herausgabeanspruch nach § 836 Abs. 3 Satz 1 ZPO nicht vo r- rangig, sondern stehen dem Gläubiger daneben zur Verfügung (OLG Hamm, JurBüro 1995, 163; LG Stendal, Rpfleger 2009, 397, 398; LG Landshut, Rp fleger 2009, 39; Zöller/Stöber, ZPO, 29. Aufl., § 836 Rn. 11; Stöber, Ford e- rungspfändung, 15. Aufl., Rn. 623; Wieczorek/Schütze/Lüke, ZPO, 3. Aufl., § 836 Rn. 14; MünchKomm/Smid, ZPO, 3. Aufl., § 836 Rn. 18; Stein/Jonas/Brehm, ZPO, 22. Aufl., § 836 Rn. 18 m.w.N.). dd) Schließlich ergibt sich keine Beschränkung der Herausgabeanor d- nung im Hinblick auf ein Recht des Schuldners zur Geheimhaltung oder sein Recht auf informationelle Selbstbestimmung (vgl. dazu BVerfGE 61, 1, 41 ff.; BVerfG, NJW 1988, 3009). 16 17 - 10 - (1) Da die Anordnung, die Kontoauszüge herauszugeben, auf Antrag des Gläubigers bereits in den Pfändungs - und Überweisungsbeschluss aufzune h- men ist (vgl. BGH, Beschluss vom 28. Juni 2006 - VII ZB 142/05, NJW - RR 2006, 1576 Rn. 9), kann das Vollstreckungsge richt regelmäßig nicht feststellen, ob sie unzulässig in ein Recht des Schuldners auf Geheimhaltung oder inform a- tionelle Selbstbestimmung eingreift. Der Schuldner wird vor dem Erlass des B e- schlusses nicht gehört, § 834 ZPO. Ob die Preisgabe einzelner Angab en auf den Kontoauszügen, etwa zur Person des Anweisenden oder Anweisungsem p- fängers oder zum Verwendungszweck, die Rechte des Schuldners beeinträcht i- gen kann, ist nicht absehbar. Allein diese Möglichkeit rechtfertigt keine Ei n- schränkung der Herausgabeanord nung. (2) Allerdings ist auch in der Zwangsvollstreckung das Recht des Schuldners auf Geheimhaltung und das Recht auf informationelle Selbstb e- stimmung zu wahren. Diese Rechte werden ausreichend dadurch geschützt, dass der Schuldner mit der Vollstreckun gserinnerung (§ 766 ZPO) gegen die Herausgabeanordnung vorgehen kann. Die Erinnerung ermöglicht dem Vol l- streckungsgericht die Prüfung, ob im Ausnahmefall unter Abwägung aller U m- stände, zu denen auch das Interesse des Gläubigers an ausreichender Inform a- tion über den gepfändeten Anspruch gehört, die Rechte auf informationelle Selbstbestimmung und Geheimhaltung verletzt sind. Allerdings muss zur G e- währung effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) gewährleistet sein, dass in den Fällen, in denen diese Recht e gefährdet sein könnten, die gehei m- haltungsbedürftigen Informationen nicht vor einer Entscheidung des Vollstr e- ckungsgerichts an den Gläubiger herausgegeben werden. Insoweit bietet sich di e entsprechende Anwendung des § 765a Abs. 2 ZPO an, weil die Wegnahm e der Kontoauszüge ebenfalls nach den Vorschriften über die Zwangsvollstr e- ckung zur Herausgabe beweglicher Sachen erfolgt (§ 836 Abs. 3 Satz 3, § 883 ZPO) und eine vergleichbare Problem - und Interessenlage besteht. Danach 1 8 19 - 11 - kann der Gerichtsvollzieher die He rausgabe der Kontounterlagen an den Glä u- biger bis zur Entscheidung des Vollstreckungsgerichts, jedoch nicht länger als eine Woche, aufschieben, wenn der Schuldner ihm in glaubhafter Weise zur Kenntnis bringt, dass bei Herausgabe der Kontounterlagen das Rec ht auf i n- formationelle Selbstbestimmung oder ein Recht auf Geheimhaltung beeinträc h- tigt wäre und ihm, dem Schuldner, die rechtzeitige Anrufung des Vollstr e- ckungsgerichts nicht möglich war. Bis zum Ablauf der Wochenfrist hat der Schuldner danach Gelegenheit , eine Entscheidung des Vollstreckungsgerichts, gegebenenfalls in Form des einstweiligen Rechtsschutzes (§ 766 Abs. 1 Satz 2, § 732 Abs. 2 ZPO), zu erwirken. (3) Da die Schuldnerin im vorliegenden Verfahren keinen Vortrag geha l- ten hat, aus dem sich Hinw eise auf ein Geheimhaltungsinteresse oder eine Ei n- schränkung der Herausgabe pflicht wegen seines Rechts auf informationelle Selbstbestimmung ergeben, waren sämtlich e beantragten Unterlagen herau s- zugeben. 20 - 12 - III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1, § 92 Abs. 1, § 97 Abs. 1 ZPO. Kniffka Kuffer Safari Chabestari Eick Halfmeier Vorinstanzen: AG Dresden, Entscheidung vom 02.07 .2009 - 584 M 8584/09 - LG Dresden, Entscheidung vom 04.08.2010 - 2 T 821/09 - 21
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