BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VI Z B 54/11 vom 12. Juni 201 2 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO § 233 Fc, Fd Bei der Übermittlung fristgebundener Schriftsätze per Telefax soll die Überpr ü fung des Sendeberichts anhand eine s aktuellen Verzeichnisses oder einer anderen g e- eigneten Quelle auch sicherstellen, dass der Schriftsatz tatsächlich übermittelt wo r- den ist. BGH, Beschluss vom 12. Juni 2012 - VI ZB 54/11 - KG Berlin LG Berlin - 2 - Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12 . Juni 20 1 2 durch den Vo r- sitzenden Richter Galke und die Richter Zoll, Wellner, Pauge und Stöhr beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 22. Zivilsenats des Kammergerichts vom 8. August 2011 wird auf Kosten des Klägers verworfe n. Beschwerdewert: 19.038,53 Gründe: I. Der Kläger nimmt die Beklagte auf Schadensersatz aus einem Verkehr s- unfall in Anspruch. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Gegen das am 6. Mai 2011 zugestellte Urteil hat der Prozessbevollmächtigte des Kläg ers mit Schriftsatz vom 6. Juni 2011, bei m Kammerg ericht eingegangen am 7. Juni 2011, Berufung eingelegt. Mit Verfügung vom 14. Juni 2011 hat der Senatsvo r- sitzende darauf hingewiesen, dass die Berufung zwar den Vermerk "vorab per Fax" enthalte, ein solches jedoch nicht eingegangen sei. Daraufhin hat der Kläger mit einem am 21. Juni 2011 eingegangenen Schriftsatz Wiedereinsetzung in die versäumte Berufungsfrist beantragt. Er hat sinngemäß vorgetragen, die Rechtsanwalts - und Notargehilfin seiner Prozes s- 1 2 - 3 - bevo llmächtigten habe - auftragsgemäß - die Berufung vorab per Fax überse n- den wollen, aber übersehen, dass ausweislich der Sendebestätigung vom 6. Juni 2011 das Fax nicht gesendet worden sei. Sie habe dennoch das Fax in die Akte geheftet, die Sendebestätigung in den Aktenschrank einsortiert und die Frist im Fristenkalender gelöscht. Diesen Ablauf hat der Prozessbevollmächti g- te anwaltlich versichert und zur Glaubhaftmachung eine eidesstattliche Vers i- cherung der Mitarbeiterin vorgelegt. Das Berufungsgericht hat durch den angefochtenen Beschluss den Wi e- dereinsetzungsantrag zurückgewiesen und die Berufung des Klägers als unz u- lässig verworfen. Der verspätete Eingang der Berufungsschrift sei auf ein Ve r- schulden des Prozessbevollmächtigten des Klägers zurückzuführen, das g e- mäß § 85 Abs. 2 ZPO dessen Verschulden gleichstehe. II. Die gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 522 Abs. 1 Satz 4, § 238 Abs. 2 Satz 1 ZPO statthafte Rechtsbeschwerde ist nicht zulässig, weil die Vorausse t- zungen des § 574 Abs. 2 ZPO, die auch bei einer Rechtsbeschwerde gegen einen die Berufung als unzulässig verwerfenden Beschluss gewahrt sein mü s- sen, nicht erfüllt sind. 1. Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde erfordert die Sich e- rung einer einheitlichen Rechtsprechung keine Entscheidung d es Rechtsb e- schwerdegerichts. Der angefochtene Beschluss verletzt den Kläger weder in seinem verfahrensrechtlich gewährleisteten Anspruch auf wirkungsvollen Rechtsschutz (Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip) noch dessen rechtliches Ge hör (Art. 103 Abs. 1 GG). Danach darf einer Partei 3 4 5 - 4 - die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht aufgrund von Anforderungen an die Sorgfaltspflichten ihres Prozessbevollmächtigten versagt werden, die nach höchstrichterlicher Rechtsprechung nicht verlangt werden und den Parte i- en den Zugang zu einer in der Verfahrensordnung eingeräumten Instanz in u n- zumutbarer, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigender Weise erschw e- ren (vgl. Senatsbeschlüsse vom 5. November 2002 - VI ZB 40/02, NJW 2003, 437; vom 12. Ap ril 2011 - VI ZB 6/10, VersR 2012, 506 Rn. 5 mwN). 2. Die angefochtene Entscheidung entspricht der höchstrichterlichen Rechtsprechung. Das Berufungsgericht hat die Anforderungen an die anwaltl i- che Sorgfaltspflicht in Bezug auf die Übersendung fristgebund ener Schriftsätze per Telefax nicht überspannt. a) Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs muss der Rechtsanwalt bei Versendung von Schriftsätzen per Telefax durch organ i- s a torische Vorkehrungen sicherstellen, dass die Telefax - Nummer des ang e- schriebenen Gerichts verwendet wird. Hierzu gehört, dass bei der erforderlichen Ausgangskontrolle in der Regel ein Sendebericht ausgedruckt und dieser auf die Richtigkeit der verwendeten Empfänger - Nummer überprüft wird, um nicht nur Fehler bei der Eing abe, sondern auch bereits bei der Ermittlung der Fax - Nummer oder ihrer Übertragung in den Schriftsatz aufdecken zu können. Die Überprüfung der Richtigkeit der im Sendebericht ausgewiesenen Empfänger - Nummer ist anhand eines aktuellen Verzeichnisses oder ein er anderen geei g- neten Quelle vorzunehmen, aus dem bzw. der die Fax - Nummer des Gerichts hervorgeht, für das die Sendung bestimmt ist (vgl. Senatsbeschluss vom 27. März 2012 - VI ZB 49/11, juris Rn. 7; BGH, Beschlüsse vom 4. Februar 2010 - I ZB 3/09, VersR 2 011, 1543 Rn. 14; vom 12. Mai 2010 - IV ZB 18/08, NJW 2010, 2811 Rn. 11; vom 24. Juni 2010 - III ZB 63/09, juris Rn. 11; vom 14. Oktober 2010 - IX ZB 34/10, NJW 2011, 312 Rn. 10, jeweils mwN ). Diese 6 7 - 5 - Art der Ausgangskontrolle soll nicht nur Fehler bei der Ü bermittlung ausschli e- ßen, sondern auch die Feststellung ermöglichen, ob der Schriftsatz auch ta t- säch lich übermittelt worden ist . Eine Notfrist darf erst nach eine r solchen Ko n- trolle des Sendeberichts ge lösch t werden (BGH, Beschlüsse vom 16. Juni 1998 - XI ZB 13/98, - XI ZB 14/98, VersR 1999, 996; vom 7. Juli 2010 - XII ZB 59/10, NJW - RR 2010, 1648 Rn. 12, 14). b) Die nach dieser Rechtsprechung geforderten Sorgfaltspflichten hat der Prozessbevollmächtigte des Klägers nicht erfüllt. aa) Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs für den Ausschluss des einer Partei zuzurechnenden Verschuldens ihres Anwalts (§ 85 Abs. 2, § 233 ZPO) kommt es zwar auf allgemeine organisatorische Vorkehru n- gen bzw. Anweisungen für die Fristwahrung in einer Anwaltska nzlei nicht mehr an, wenn der Rechtsanwalt einer Kanzleiangestellten, die sich bisher als zuve r- lässig erwiesen hat, eine konkrete Einzelanweisung erteilt, die bei Befolgung die Fristwahrung gewährleistet hätte (vgl. Senatsbeschlüsse vom 15. April 2008 - VI ZB 29/07, juris Rn. 7; vom 13. April 2010 - VI ZB 65/08, NJW 2010, 2287 Rn. 5; vom 20. September 2011 - VI ZB 23/11, VersR 2011, 1544 Rn. 8). Im Streitfall erfüllt die vom Kläger vorgetragene und durch die eidesstattliche Ve r- sicherung der Kanzleiangestell ten glaubhaft gemachte Einzelanweisung die Anforderungen der Rechtsprechung aber nicht. Es ist nicht einmal vorgetragen, dass die Kanzleiangestellte angewiesen worden sei, nach Übersendung der Berufungsschrift den Sendebericht auszudrucken und diesen auf d ie Richtigkeit der verwendeten - nach den Feststellungen des Berufungsgerichts unvollstä n- digen - Empfänger - Nummer anhand eines aktuellen Verzeichnisses oder einer anderen geeigneten Quelle zu überprüfen und die Notfrist erst zu löschen, wenn eine solche Üb erprüfung erfolgt ist. 8 9 - 6 - bb) Eine allgemeine Büroanweisung der Prozessbevollmächtigten de s Kläger s , aus denen sich eine Anordnung hinsichtlich der Prüfungspflichten der Büroangestellten nach Übermittlung fristgebundener Schriftsätze per Telefax ergibt, is t ebenfalls nicht vorgetragen. Eine solche lässt sich auch nicht der e i- desstattlichen Versicherung der Büroangestellten entnehmen, wonach sie r e- gelmäßig die Sendeprotokolle auf entsprechende Eintragungen un ter suche und darauf achte, dass das Ergebnis als " ok" im Sendeprotokoll aufgeführt sei. Da r- aus ergibt sich weder, dass insoweit eine allgemeine Büroanweisung besteht noch dass diese den Anforderungen der Rechtsprechung entspricht. c) Ein Hinweis des Berufungsgerichts nach § 139 ZPO, dass es den Vo r- trag des Prozessbevollmächtigten des Klägers als unzureichend ansieht, war entgegen der Auffassung der Rechts beschwerde nicht erforderlich. Dem Wi e- dereinsetzungsantrag lässt sich auch nicht ansatzweise entnehmen, dass die Anforderungen der Rechtsprechung erfül lt worden sind, so dass ein Hinweis zur Präzisierung oder Klarstellung einer zuvor bereits vorgetragenen Tatsache nicht veranlasst war. 10 11 - 7 - 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Galke Zoll Wellner Pauge Stöhr Vorinstanzen: LG Berlin, Entscheidung vom 20.04.2011 - 24 O 317/08 - KG Berlin, Entscheidung vom 08.08.2011 - 22 U 142/11 - 12
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